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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: OVG 1 S 105.05
Rechtsgebiete: VwGO, GWB
Vorschriften:
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 | |
GWB § 102 | |
GWB § 104 |
OVG 1 S 105.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht , den Richter am Oberverwaltungsgericht und die Richterin am Oberverwaltungsgericht am 21. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt werden soll, den Zuschlag für die Tischlerarbeiten Innentüren der Baumaßnahme Neubau, zur Vergabe-Nr.: 4_____ der Beigeladenen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 20. September 2005 als unzulässig abgelehnt, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Streitsache, die sich durch die auf den 22. September 2005 angesetzte Vergabeentscheidung erledigen würde, sah der Senat keine Verlassung, mit der Beschwerdeentscheidung abzuwarten und dem Antragsgegner und der Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Oberverwaltungsgericht allein zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO jegliche Sachaufklärung unterlassen und ausdrücklich offen gelassen, ob der Schwellenwert von 5 Mio. € durch den ausgeschriebenen Auftrag überschritten werde. Wenn das Verwaltungsgericht an der konkret und unter Glaubhaftmachung vorgetragenen Behauptungen, der Schwellenwert sei nicht überschritten, Zweifel gehabt hätte, so hätte es auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Sachverhalt weiter aufklären und den Antragsgegner unter Setzung einer kurzen Frist auffordern müssen, den Auftragswert durch Vorlage von Urkunden glaubhaft zu machen.
Durch diesen Vortrag der Antragstellerin wird die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin übersieht, dass für das Ergebnis des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Frage, ob der Schwellenwert der geplanten Auftragsvergabe überschritten ist, nicht entscheidungserheblich war. Denn das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als nicht eröffnet angesehen unabhängig davon, ob das Volumen der Auftragsvergabe 5 Mio. € überschreitet oder nicht. Für den Fall, dass dieser Schwellenwert überschritten ist, wird die Anrufung der Verwaltungsgerichte zur Überprüfung des Vergabeverfahrens nach §§ 102, 104 GWB als ausgeschlossen angesehen. Für den Fall, dass der Schwellenwert entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin nicht erreicht werden sollte, hat es den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet gehalten, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handele. Nach den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen handele es sich um ein rein fiskalisches Geschäft, das der Errichtung eines Gebäudes diene, wobei der Antragsgegner in der Rolle eines Verbrauchers am wettbewerblichen Wirtschafts- und Erwerbsleben teilnehme, so dass für ihn grundsätzlich formell und materiell das allgemeine Privatrecht gelte. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die das konkrete Vergabeverfahren beeinflussten und überlagerten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr erschöpfe sich die zu fällende Vergabeentscheidung in einem rein fiskalischen Hilfsgeschäft, ohne dass politische Ziele damit verfolgt würden. Diesen Beschlussgründen ist die Antragstellerin in der Beschwerde nicht mit beachtlichen Gründen entgegen getreten. Mit der allein geltend gemachten Sachaufklärungsrüge kann sie jedoch keinen Erfolg haben, weil die als aufklärungsbedürftig bezeichnete Tatsache nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war.
Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihren "gesamten Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist" und diesen "im vollen Umfang zum Gegenstand" des Vortrags im Beschwerdeverfahren machen will, genügt dies nach Auffassung des Senats nicht dem Darlegungserfordernis. Denn es ist nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts, den gesamten Vortrag der Antragstellerin durchzusehen und die von der Prozessordnung dem Rechtsmittelführer aufgegebene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung an seiner Stelle von Amts wegen vorzunehmen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - OVG 4 S 40.02 -). Vielmehr wird - wie § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich hervorhebt - dem Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung abverlangt, aus der sich die Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft ist und die das Beschwerdegericht allein zu prüfen hat, eindeutig ergeben (vgl. auch: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 41 zu § 146).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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