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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: OVG 1 S 118.05
Rechtsgebiete: VersG, GräbG-AGBbg, VwGO, BbgStrG, DDR-StrVO 1957, DDR-StrVO 1974, VwVfGBbg
Vorschriften:
VersG § 15 Abs. 1 | |
GräbG-AG Bbg § 1 Abs. 1 | |
GräbG-AG Bbg § 2 | |
GräbG-AG Bbg § 2 Abs. 1 | |
GräbG-AG Bbg § 4 Abs. 1 | |
GräbG-AG Bbg § 4 Abs. 2 | |
GräbG-AG Bbg § 4 Abs. 2 1. Alt. | |
GräbG-AG Bbg § 4 Abs. 2 2. Alt. | |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 | |
BbgStrG § 6 | |
BbgStrG § 8 | |
BbgStrG § 8 Abs. 1 Satz 3 | |
BbgStrG § 48 Abs. 4 Satz 1 | |
BbgStrG § 48 Abs. 7 Satz 1 | |
BbgStrG § 48 Abs. 7 Satz 2 | |
DDR-StrVO 1957 § 3 Abs. 2 Satz 2 | |
DDR-StrVO 1974 § 3 Abs. 1 | |
DDR-StrVO 1974 § 3 Abs. 2 | |
DDR-StrVO 1974 § 3 Abs. 3 | |
DDR-StrVO 1974 § 4 Abs. 1 Satz 1 | |
DDR-StrVO 1974 § 9 Abs. 2 | |
VwVfGBbg § 41 Abs. 4 Satz 2 | |
VwVfGBbg § 44 Abs. 1 |
OVG 1 S 118.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat durch am 11. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. November 2005 wird die Auflage II. 2. a) in dem Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 7. November 2005 wie folgt gefasst:
Die Versammlung beginnt in der Lstraße 4/5, wo auch die Abschlusskundgebung stattfindet, und darf sich über die Ernst-Teichmann-Straße bis zum Friedhofsvorplatz (sog. Wendehammer) begeben. Die Zwischenkundgebung auf dem Friedhofsvorplatz wird in ihrer Dauer auf eine Stunde beschränkt. Auf dem Wegstreckenabschnitt der Ernst-Teichmann-Straße, Abzweigung "Am Friedhof", bis zum Friedhofsvorplatz und während der Zwischenkundgebung auf dem Friedhofsvorplatz ist der Gebrauch von Lautsprechern und Megaphonen unzulässig, soweit er nicht zur Ausübung von Ordnungsbefugnissen unerlässlich ist.
Klarstellend wird festgestellt, dass die Auflage II. 2. k) im Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2005 auf der übrigen Wegstrecke auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2005 ebenso außer Vollzug gesetzt ist wie die ursprüngliche zeitliche Beschränkung des Versammlungsendes.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom 17. November 2003 beim Antragsgegner für den 12. November 2005 eine öffentliche Versammlung unter dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten und den europäischen Freiwilligen" in Halbe an. Die Versammlung sollte der später modifizierten Anmeldung nach um 12.00 Uhr im Bereich Lstraße 47/48 beginnen, gegen 14.30 Uhr als Trauermarsch zum Waldfriedhof Halbe führen, wo eine Zwischenkundgebung mit Niederlegung von 40 Kränzen geplant war, und sollte danach als Trauermarsch zum Bahnhof Halbe als dem Ort einer Abschlusskundgebung zurückgeführt werden. Das Ende der Versammlung war für 20.00 Uhr vorgesehen.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19. Oktober 2005 verfügte der Antragsgegner für die Durchführung der Versammlung eine Anzahl von Auflagen (2 a - n des Bescheides). Die Auflage zu 2 a) bestimmte den zeitlichen und örtlichen Verlauf wie folgt:
2 a) Die Versammlung nimmt folgenden von ihrer Anmeldung zeitlich und räumlich abweichenden Verlauf: Die Versammlung beginnt um 14.00 Uhr in der Lstraße 4/5. Mit den vorbereitenden Arbeiten wie dem Aufbau der Bühne darf ab 13.00 Uhr begonnen werden. Der Aufzug darf sich nur bis zur Straßenkreuzung T Straße/B Straße/Lstraße fortbewegen. Die Versammlung endet spätestens um 17.00 Uhr.
Zur Begründung der auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Auflage führte der Antragsgegner aus:
Der Beginn der Versammlung habe aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auf 14.00 Uhr verschoben werden müssen, um Kollisionen mit Teilnehmern einer zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr auf dem Waldfriedhof Halbe stattfindenden Gedenkveranstaltung des Landtages Brandenburg und des Landesverbandes Brandenburg des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. zu vermeiden. Ebenfalls aus Sicherheitsgründen habe das Ende der Versammlung auf 17.00 Uhr festgesetzt werden müssen, weil mit Ausschreitungen gewaltbereiter Gegendemonstranten gerechnet werden müsse und dieser Gefahr nach Einbruch der Dunkelheit weniger effektiv begegnet werden könne. Die Wegstrecke der Versammlung habe beschränkt werden müssen, weil die als Beginn der Versammlung geplante Kreuzung im Bereich L/Kstraße für Rettungsfahrzeuge frei bleiben müsse und die Zuwegung zur Gräberstätte "Waldfriedhof Halbe" - Ernst-Teichmann-Straße einschließlich Wendeplatz vor dem Eingang zur Gräberstätte - für die Versammlung nicht zur Verfügung stehe. Denn zum einen sollten nach § 4 Abs. 2 GräbG-AG Bbg Veranstaltungen, die auf einer Gräberstätte nicht erlaubt seien, auch in deren unmittelbarer und enger räumlicher Nähe nicht stattfinden; zum anderen handele es sich bei der Zuwegung zum "Waldfriedhof Halbe" nicht um öffentliches Straßenland, sondern um eine Privatstraße der Gemeinde Halbe.
Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 4. November 2005 -1 L 415/05- hinsichtlich der Auflage 2 a) teilweise stattgegeben hatte, widerrief der Antragsgegner mit ebenfalls für sofort vollziehbar erklärtem Änderungsbescheid vom 7. November 2005 die Auflage 2 a) des Bescheides vom 19. Oktober 2005 "inhaltlich zum Teil" und fasste sie wie folgt neu:
Die Versammlung nimmt folgenden von ihrer Anmeldung räumlich und zeitlich abweichenden Verlauf: Sie beginnt um 14.00 Uhr auf dem Bahnhofsvorplatz in Halbe; die Aufbauarbeiten dürfen ab 13.00 Uhr beginnen. Der Aufzug darf sich nur bis zur Straße H Weg fortbewegen.
Zur Begründung der geänderten Auflage führte der Bescheid aus, der Versammlungsbehörde sei am 1. November 2005 eine weitere Versammlungsanmeldung des Beigeladenen zum Thema "Tag des Gedenkens und der Versöhnung" zugegangen, die zeitlich und örtlich mit der Versammlung des Antragstellers zusammentreffe. Die gleichzeitige Durchführung beider Versammlungen am selben Ort -Lstrasse in Halbe- sei objektiv unmöglich. Bei der Abwägung, welchem der Anmelder der Vorrang einzuräumen sei, gebühre dem Antragsteller als Erstanmelder nicht von vornherein der Vorzug. Für ein Abweichen vom Prioritätsprinzip sprächen vielmehr gewichtige Gründe. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit müsse die Versammlung des Antragstellers auf den Bahnhofsvorplatz verlegt werden, weil dieser durch die Bahnlinie von der Lstrasse getrennte Versammlungsort allein geeignet sei, Versammlungsteilnehmer in größerer Anzahl aufzunehmen und dort eine räumliche Trennung der konkurrierenden Versammlungen gewährleistet werden könne. Im Hinblick auf die Ernst-Teichmann-Straße hielt der Antragsgegner an der Begründung aus dem Bescheid vom 19. Oktober 2005 fest.
Gegen den Änderungsbescheid hat der Antragsteller am selben Tage Widerspruch eingelegt und bei dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat dem Antrag unter im Einzelnen bestimmten Maßgaben mit Beschluss vom 10. November 2005 -2 L 263/05- entsprochen. Hiergegen wendet sich die vorliegende Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist es nicht gerechtfertigt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die zugunsten des Antragstellers getroffene Wegstreckenentscheidung abzuändern. Der Senat hält jedoch die tenorierte Auflage für geboten, auf dem Wegstreckenabschnitt der Ernst-Teichmann-Straße, Abzweigung "Am Friedhof", bis zum Friedhofsvorplatz und während der Zwischenkundgebung auf dem Friedhofsvorplatz Lautsprecher und Megaphone ausschließlich zum Zweck der Ausübung von Ordnungsbefugnissen zu gebrauchen. Nur mittels dieser Auflage lässt sich eine Beeinträchtigung des Widmungszweckes der Gräberstätte abwenden.
Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Hat - wie hier - die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist zu prüfen, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens von dem Verwaltungsakt verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist auch von Belang, ob sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist.
Gemessen hieran überwiegt bezüglich der vom Antragsgegner abweichend von der Anmeldung verfügten Wegstrecke das private Interesse, dieser Auflage nicht folgen zu müssen. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass diese Auflage in der Fassung des Änderungsbescheides nicht durch § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt ist. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zurzeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
1. In Bezug auf den vom Antragsteller angemeldeten Wegstreckenabschnitt "Lstraße" trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einer überzeugenden Würdigung und Bewertung der gegenläufigen Versammlungen des Antragstellers und des Beigeladenen dem aus Art. 8 GG abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Interessenabwägung auch von der ausdrücklichen eigenen Einschätzung des Antragsgegners in dem an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 7. November 2005 orientiert, die ersichtlich auf das mit dem Beigeladenen geführte Kooperationsgespräch zurückgeht. Der mit der Beschwerde als unzureichend gewürdigt gerügte historische Bezug der von dem Beigeladenen angemeldeten Versammlung gerade zu der Lstraße, wo bei der sog. Kesselschlacht 6.000 Menschen zu Tode kamen, erweist sich nicht als hinreichend tragfähig, um die Auflage des Antragsgegners in dem Änderungsbescheid vom 7. November 2005 zu bestätigen und der Versammlung des Beigeladenen auf diese Weise den Vorrang einzuräumen. Die Symbolwirkung des Ortes Halbe verbindet sich wegen der dort stattgefundenen sog. Kesselschlacht und der deswegen dort später angelegten Kriegsgräberstätte mit der Ortschaft als solcher, nicht hingegen mit einzelnen Straßen, die für sich genommen keinerlei erkennbare Anknüpfungspunkte an diese Kriegshandlungen und ihre Opfer bieten. Ungeachtet dessen befindet sich der dem Beigeladenen zur Verfügung stehende alternative Versammlungsort ausweislich der Angaben in dem an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 7. November 2005 nur unweit von dem angemeldeten Versammlungsort entfernt. Daher bleibt jedenfalls eine räumliche Nähe zu dem von dem Beigeladenen kraft seines Selbstbestimmungsrechts gewählten Ort seiner Versammlung erhalten.
2. Im Hinblick auf die straßenrechtliche Begründung der vom Antragsgegner verfügten, die Ernst-Teichmann-Straße und den Friedhofsvorplatz betreffenden Wegstreckenänderung rügt die Beschwerde eine zu oberflächliche Betrachtung durch das Verwaltungsgericht. Nach Auffassung des Senats spricht auch auf der Grundlage einer intensivierten, gleichwohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Ernst-Teichmann-Straße von der Abzweigung des Weges "Am Friedhof" bis zum Haupteingang zur Gräberstätte "Waldfriedhof Halbe" (Teilflächen der Flurstücke 19 und 35 der Flur 4 der Gemarkung Halbe) und der Friedhofsvorplatz (Flurstück 146 der Flur 4 der Gemarkung Halbe) sich als öffentliche Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG darstellen.
Gemäß § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG gelten Straßen, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden, nach § 6 BbgStrG als gewidmet. Diese Widmungsfiktion bringt zum Ausdruck, dass der sich nach bisherigem Recht ergebende Bestand der öffentlichen Straßen fortbestehen und übergeleitet und nicht nachträglich abweichend beurteilt werden soll (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 13. Februar 2002 - 1 L 151/00 -, LKV 2003, 143 [144] zu der entsprechenden Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 1 MVStrG). Für die Antwort auf die Frage, ob auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Straßengesetzes geltenden Rechtsordnung für die streitgegenständlichen Flächen der Status einer öffentlichen Straße begründet worden ist, sind die Vorschriften maßgeblich, unter deren Geltung der Weg angelegt und benutzt worden ist. Für den danach maßgeblichen jeweiligen historischen Zeitpunkt ist zu ermitteln, welche Anforderungen nach seinerzeitigem Recht zu erfüllen waren, damit ein öffentlicher Weg im Rechtssinne entstehen und Bestand haben konnte (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.; Sauthoff, NVwZ 1994, 864 [866]; ders., LKV 1998, 472 [473]).
Gemessen hieran ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass für die fraglichen Flächen vor In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Straßengesetzes der Status einer öffentlichen Straße begründet wurde und sie diesen auch nicht verloren haben.
Die heutige Ernst-Teichmann-Straße in dem Abschnitt zwischen der Abzweigung "Am Friedhof" und dem Haupteingang zur Gräberstätte "Waldfriedhof Halbe" hatte den Charakter einer öffentlichen Straße gemäß § 3 Abs. 2 der am 31. Juli 1957 in Kraft getretenen Verordnung über das Straßenwesen (DDR-StrVO 1957) vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 377) erlangt. Der Senat kann offenlassen, ob der fraglichen Wegefläche die Eigenschaft als öffentliche kommunale Straße - das sind gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe d) Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze - bereits bei In-Kraft-Treten dieser Straßenverordnung zukam.
Die Eigenschaft als öffentliche Straße ergab sich jedenfalls gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 DDR-StrVO 1957. Danach werden u.a. kommunale Straßen öffentlich, wenn die Räte der Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigeben. Diese Vorschrift erfasste diejenigen kommunalen Straßen, die erst nach ihrem In-Kraft-Treten angelegt oder benutzt wurden. Dass die heutige Ernst-Teichmann-Straße in dem hier interessierenden Abschnitt jedenfalls spätestens seit Ende der 1950er Jahre für den öffentlichen Verkehr freigegeben war, folgt bei summarischer Betrachtung aus der Entstehungsgeschichte der Gräberstätte "Waldfriedhof Halbe". Die im Jahre 1951 begonnenen Arbeiten zur Anlage des Friedhofes waren im Jahre 1958 im Wesentlichen abgeschlossen; dazu gehörte auch die Anlage des nach wie vor an derselben Stelle befindlichen Haupteinganges. Zumindest seit dieser Zeit muss davon ausgegangen werden, dass der zu diesem Haupteingang führende Weg von dem Besucherverkehr zur Gräberstätte in Anspruch genommen wurde. So ist ausdrücklich dokumentiert, dass den Friedhof "wöchentlich z. Zt. bis zu 600 Besucher aus der DDR ... und an den Feiertagen und in den Sommermonaten Tausende Besucher aus Westdeutschland, Westberlin, Busgesellschaften und ausländische Gäste" aufsuchten (zit. aus dem Bericht vom Referenten für Kirchenfragen des Rates des Bezirks Potsdam aus dem Jahre 1961, wiedergegeben in: Pietsch/Potratz/Stark [Hrsg.], Nun hängen die Schreie mir an ..., 1995, S. 67). Selbst wenn man unterstellt, dass die Besucherzahlen über die Jahre und Jahrzehnte hinweg geschwankt oder gar auch abgenommen haben mögen, ändert dies nichts an der durch Tatsachen begründeten Annahme, dass der öffentliche Besucherverkehr die heutige Ernst-Teichmann-Straße bis zum Haupteingang der Gräberstätte seit dieser Zeit in Kenntnis des Rates der Gemeinde Halbe als Rechtsträger und von diesem unwidersprochen und damit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 DDR-StrVO 1957 freigegeben benutzte.
Das In-Kraft-Treten der Straßenverordnung vom 22. August 1974 - DDR-StrVO 1974 - am 1. Januar 1975 (GBl. I S. 515) ließ die Qualität des streitgegenständlichen Straßenabschnitts als öffentliche kommunale Straße unberührt. Gemäß § 3 Abs. 1 DDR-StrVO 1974 waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze einschließlich Parkplätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienten (Satz 1). Ihre Nutzung war - so Satz 2 - entsprechend der Zweckbestimmung der öffentlichen Straßen und ihrem straßenbau- und verkehrstechnischen Zustand sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften allen Verkehrsteilnehmern gestattet (öffentliche Nutzung). Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass die bei ihrem In-Kraft-Treten bereits vorhandenen öffentlichen Straßen diesen Status behalten sollten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8/04 -, NJ 2005, 510 [511]; OVG Greifswald, a.a.O., [145]; Zörner, LKV 2000, 526). Somit bedurfte es schon aus diesem Grunde keiner Entscheidung des Rates der Gemeinde über die öffentliche Nutzung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 DDR-StrVO 1974, ohne dass es noch darauf ankommt, dass solche Beschlüsse in der Rechtswirklichkeit der DDR weitgehend nicht nachweisbar sind und ohnehin erst erforderlich waren, wenn Zweifel an der öffentlichen Nutzung der Straße bestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24/01 -, zit. nach Juris m.w.N.).
Es spricht nach Lage der Dinge auch nichts dafür, dass der zu betrachtende Abschnitt der heutigen Ernst-Teichmann-Straße die Eigenschaft einer betrieblich-öffentlichen Straße erlangt hat. § 3 Abs. 3 DDR-StrVO 1974 schuf die Kategorie der betrieblich-öffentlichen Straße als Unterfall der öffentlichen Straßen und bestimmte als solche diejenigen Straßen, die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienten. Gemäß § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 522) gehörten zu den betrieblich-öffentlichen Straßen in der Regel insbesondere Zufahrtsstraßen, die zu Objekten der Staatsorgane, der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften oder Einrichtungen usw. führten, und Forstwege, die überwiegend der Erschließung der Forstgebiete dienten. Die Schaffung des Begriffes der betrieblich-öffentlichen Straße verfolgte den Zweck, den Begriff der öffentlichen Straße in der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverordnung zu harmonisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde der Begriff der öffentlichen Straße um die Kategorie der betrieblich-öffentlichen Straße erweitert (Hammer, Die betrieblich-öffentliche Straße, ihre Zweckmäßigkeit und ihre Stellung im System des Straßenwesens, in: Die Straße 1989, 350). Es sollten also auf diese Weise Straßen als öffentliche Straßen erfasst werden, die bisher keine öffentlichen Straßen im Sinne der Straßenverordnung waren, die aber von der Öffentlichkeit genutzt wurden. Mit dieser Zielsetzung, den Begriff der öffentlichen Straße zwecks Anpassung an den verkehrsrechtlichen Straßenbegriff auszudehnen, erscheint es von vornherein unvereinbar, umgekehrt eine - wie hier - bisher uneingeschränkt öffentlicher Nutzung zugängliche kommunale Straße fortan als "nur" betrieblich-öffentliche Straße zu klassifizieren. Dem mit der Einführung der Kategorie der betrieblich-öffentlichen Straße verbundenen gesetzgeberischen Anliegen befände sich ein solches Vorgehen ersichtlich nicht im Einklang.
Aber auch dann, wenn man trotz dieses Bedenkens den Begriff der betrieblich-öffentlichen Straße zur Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts heranzieht, wird man sagen müssen, dass die Zweckbestimmung des vorliegend relevanten Teilstückes der heutigen Ernst-Teichmann-Straße in der öffentlichen Nutzung bestand. Der Verkehrszweck war darauf gerichtet, dass die Allgemeinheit ungehindert den Haupteingang der Gräberstätte erreichen konnte. Dieser Verkehrszweck kann nicht, wie es indes für die Annahme einer betrieblich-öffentlichen Straße erforderlich wäre, verglichen mit den eigenen Nutzungsinteressen des Rates der Gemeinde als Rechtsträger der Gräberstätte, etwa um deren Pflege und Instandhaltung sicherzustellen, nur als untergeordnet angesehen werden. Vielmehr dürfte das Interesse des Rechtsträgers gegenüber der Zweckbestimmung für die Allgemeinheit eher als dienende Funktion zu bewerten sein. Selbst wenn der Weg im weiteren Verlauf vorrangig noch einer forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben mag, ändert dies an der anderweitigen Zweckbestimmung des hier interessierenden Teilstückes nichts. Schließlich mag man aus der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde Halbe auch ein Indiz dafür entnehmen können, dass die fragliche Wegefläche als öffentliche Straße im Sinne einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 2 DDR-StrVO 1974 einzustufen war. Gemäß § 9 Abs. 2 DDR-StrVO 1974 waren die Räte der Gemeinden Rechtsträger der Gemeindestraßen. Zwar lässt sich aus der Rechtsträgerschaft kein Unterscheidungskriterium zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Straße herleiten (Bönninger/Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straßen, 1978, S. 25 zu 2.1.3). War aber - wie hier - in der Vergangenheit eine öffentliche Nutzung begründet worden, spricht manches dafür, eine sich in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde befindliche Straße nicht als betrieblich-öffentliche Straße, sondern weiterhin als Gemeindestraße zu bewerten.
Für den Friedhofsvorplatz (sog. Wendehammer) gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch diese Fläche wurde von den Friedhofsbesuchern in Kenntnis des Rechtsträgers und ohne dessen Widerspruch in Anspruch genommen und teilte die Zweckbestimmung der heutigen Ernst-Teichmann-Straße in dem relevanten Abschnitt.
Die mit In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Straßengesetzes als öffentliche Straße übergeleiteten Wegeflächen haben diese Eigenschaft - am Maßstab summarischer Prüfung - auch seither nicht verloren. Es spricht manches dafür, dass die von der Gemeinde Halbe am 2. Februar 2005 beschlossene Einziehung schon mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 BbgStrG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfGBbg nicht wirksam geworden ist. Nach diesen Vorschriften ist die Einziehung öffentlich bekanntzumachen und ist in der ortsüblichen Bekanntmachung, die im Amtsblatt des Amtes Schenkenländchen erfolgt ist, anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Fehlt ein entsprechender Hinweis, ist die Bekanntgabe und als Folge auch der betroffene Verwaltungsakt nicht wirksam (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 41 Rdn. 55). Ungeachtet dessen begegnet die Wirksamkeit der Einziehung auch aus sachlichen Gründen nicht unerheblichen Bedenken. Wird die Einziehung - wie hier ausweislich der Beschlussvorlage - betrieben, um künftig Demonstrationen und Aufmärsche verhindern zu können, ist deren Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfGBbg wegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers nicht auszuschließen. Und selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass sich die fraglichen Wegeflächen als ehedem betrieblich-öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 3 DDR-StrVO dargestellt hätten, ist nicht zweifelsfrei, dass sie diese Eigenschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2000 eingebüßt haben und zum Privatweg geworden sind. § 48 Abs. 7 Satz 2 BbgStrG verlangt für die fortdauernde Widmungsfiktion bisheriger betrieblich-öffentlicher Straßen, dass sie bis zum 31. Dezember 2000 in ein Straßenverzeichnis eingetragen wurden. Dies ist unterblieben. Ob eine bisherige betrieblich-öffentliche Straße aber durch eine solches Unterlassen gewissermaßen kraft Gesetzes zum Privatweg wird, erscheint vor dem Hintergrund von § 48 Abs. 4 Satz 1 BbgStrG, der den Gemeinden Optionen zur Klassifizierung der bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen einräumt und u.a. vorsieht, dass diese Straßen erst nach Einziehung nach § 8 BbgStrG Privatwege werden, klärungsbedürftig. Die Wirksamkeit der von der Gemeinde Halbe betriebenen Einziehung unterliegt jedenfalls - wie gesehen - ernsten Bedenken.
3. Schließlich kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners die in der Auflage II. 2. a) des angegriffenen Bescheides vorgenommene Wegstreckenänderung hinsichtlich der Ernst-Teichmann-Straße und des Friedhofsvorplatzes auch nicht auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (GräbG-AGBbg) gestützt werden. Der Antragsgegner rügt in seiner Beschwerde insbesondere, dass das Verwaltungsgericht § 4 Abs. 2 2. Alt. GräbG-AGBbg als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Wegstreckenauflage unzureichend gewürdigt habe. Nach § 4 Abs. 2 GräbG-AGBbg sollen Veranstaltungen, die auf einer Gräberstätte nicht erlaubt sind oder dort nicht erlaubt wären, auch in ihrer unmittelbaren und engen räumlichen Nähe nicht durchgeführt werden, soweit sie den Zugang zu ihr unzumutbar erschweren würden oder mit dem Widmungszweck nicht in Einklang stünden. Gemäß § 4 Abs. 1 GräbG-AGBbg sind Veranstaltungen, die besorgen lassen, dass sie die Würde von Opfern verletzen, die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft oder die Ruhe der Toten stören oder in sonstiger Weise entgegen dem Widmungszweck nach § 2 die Würde oder Stille des Ortes beeinträchtigen können, auf Gräberstätten nicht erlaubt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. September 2005 - 1 S 103.05 - unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 4/1117 zu § 4) die Ansicht vertreten, dass der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften keinen absoluten Umgebungsschutz im Sinne etwa eines befriedeten Bezirkes oder einer Bannmeile für Gräberstätten vorgesehen hat. Hieran hält der Senat im Ergebnis fest.
§ 2 GräbG-AGBbg bestimmt den Widmungszweck der Gräberstätten in Anknüpfung und Ausgestaltung von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz), Bekanntmachung der Neufassung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) in der Weise, dass die Gräberstätten als Orte der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet sind. § 4 Abs. 2 GräbG-AGBbg will erreichen, dass "der Widmungszweck der Gräberstätte gewahrt bleibt und der Ort in seiner widmungsgemäßen Funktion nicht zur Disposition der Veranstalter gestellt ist. In ordnungsrechtlicher Hinsicht konkretisiert das Gesetz den Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne ... der Vorschriften des besonderen Ordnungsrechts", hier § 15 Abs. 1 VersG (LT-Drs. 4/1117 zu § 4 Abs. 2).
Der nach seinem Motto und äußerem Gepräge als Trauermarsch und Gedenkveranstaltung konzipierte Aufzug des Antragstellers verletzt nicht schon allein dadurch, dass er auf der Ernst-Teichmann-Straße und auf dem Friedhofsvorplatz und damit in unmittelbarer Nähe der Gräberstätte stattfindet, deren Widmungszweck. Mit dem gesetzlich bestimmten Widmungszweck sind Veranstaltungen unvereinbar, die ihrem äußeren Erscheinungsbild und dem Auftreten ihrer Teilnehmer nach nicht die Absicht stiller Einkehr und ungestörten Gedenkens erwarten lassen. Wegen der grundrechtlich geschützten Freiheiten, insbesondere der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, ist es dem Staat indes versagt, aus einem bestimmten anzunehmenden Gedankengut eines Einzelnen oder einer Gruppe auf eine Verletzung des Widmungszweckes zu schließen. Eine Bewertung - auch unliebsamer - politischer und historischer Auffassungen kommt dem Staat wegen des das Versammlungsrecht prägenden Grundsatzes staatlicher Neutralität gegenüber den Inhalten von Versammlungszwecken nicht zu, soweit nicht die Grenzen der Strafbarkeit überschritten werden.
Im Unterschied zu § 4 Abs. 2 1. Alt. GräbG-AGBbg, der darauf abstellt, ob der Zugang zur Gräberstätte durch eine Veranstaltung unverhältnismäßig erschwert wird, lässt die Frage der Beeinträchtigung des Widmungszweckes eine abgestufte zeitliche Betrachtung nicht zu. Während der Zugang zur Gräberstätte je nach Dauer einer Veranstaltung in unterschiedlichem Ausmaß erschwert wird, wird der Widmungszweck unabhängig von der Dauer einer Veranstaltung berührt. Der Senat hält daher die tenorierte Auflage, auf dem Wegstreckenabschnitt der Ernst-Teichmann-Straße, Abzweigung "Am Friedhof", bis zum Friedhofsvorplatz und während der Zwischenkundgebung auf dem Friedhofsvorplatz Lautsprecher und Megaphone ausschließlich zum Zweck der Ausübung von Ordnungsbefugnissen zu gebrauchen, für geboten, um einer Beeinträchtigung des Widmungszweckes zu begegnen. Diese Auflage ist unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 8 GG nicht unverhältnismäßig. Der vom Antragsteller selbst gewählte Ort für die Zwischenkundgebung ist wegen seiner räumlichen Nähe zu der Gräberstätte mit deren Widmungszweck, in dem auch das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen und damit deren Würde zum Ausdruck gebracht werden, belastet. Der Antragsteller hat die sich für ihn aus diesen örtlichen Gegebenheiten ergebenden Einschränkungen hinzunehmen. Im Hinblick auf die in dem Widmungszweck der Gräberstätte verkörperten Rechtsgüter ist es nicht unangemessen, wenn von der mit der Versammlungsfreiheit verbundenen kollektiven Meinungsäußerung in unmittelbarer räumlicher Nähe der Gräberstätte nur unter Beachtung der Auflage Gebrauch gemacht werden darf. 4. Im Hinblick auf die mit verschiedenen Maßgaben versehenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2005 und des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. November 2005 und dadurch möglicherweise auf Seiten der Beteiligten aufgetretene Unklarheiten hält es der Senat für geboten klarzustellen, dass die Auflage II. 2. k) im Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2005 auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2005 auf der gesamten Wegstrecke (mit Ausnahme des Wegstreckenabschnitts der Ernst-Teichmann-Straße, Abzweigung "Am Friedhof", bis zum Friedhofsvorplatz und während der Zwischenkundgebung auf dem Friedhofsvorplatz) ebenso außer Vollzug gesetzt ist wie die ursprüngliche zeitliche Beschränkung des Versammlungsendes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner ist mit seinem Begehren im Wesentlichen unterlegen, so dass die Kostenentscheidung zu seinen Lasten sachgerecht erscheint. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 1 GKG. Der Senat hat die Beschwerde wegen Vorwegnahme der Hauptsache mit dem ungekürzten Auffangwert bewertet.
Ende der Entscheidung
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