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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 12.10.2007
Aktenzeichen: OVG 1 S 121.07
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, GG, StGB, GewO, OBG, LottGbbg, SpielV


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 49 ff
GG Art. 12 Abs. 1
StGB § 284
GewO § 15 Abs. 2
GewO § 33 c
GewO § 33 d
GewO § 33 f
OBG § 13
LottGbbg § 4 Abs. 3
LottGbbg § 8 a
SpielV § 9 Abs. 2
Die On-Line-Vermittlung von Sportwetten für ein nicht im Land Brandenburg konzessioniertes Wettunternehmen mittels eines dafür eingerichteten speziellen Internetzugangs ("Tipomat") erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB.

Wettannahmestelle im Sinne des § 8 a Lotterie- und Sportwettengesetz im Land Brandenburg ist nur eine solche, die im Auftrag eines nach § 8 a Abs. 1 LottGBbg konzessionierten Wettunternehmens tätig wird.

§ 9 Abs 2 SpielV stellt einen umfassenden Auffangtatbestand dar, der auch entkoppelte "Jackpot"-Verlosungen, die unentgeltlich offeriert werden, verbietet.


OVG 1 S 121.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg und den Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold am 12. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2007 teilweise geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Landkreises Märkisch-Oderland vom 11. Juli 2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, wird insgesamt abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 8.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 146, 147 zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur vollständigen Ablehnung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz. Dagegen bleibt die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg.

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht entsprochen, soweit mit dem Widerspruch die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für den in Malta konzessionierten Wettanbieter "C_____ Ltd." mit einem Gerät "Tipomat" und die Entfernung dieses Geräts aus der Spielhalle gemäß Ziffern 1.1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 10. April 2007 angegriffen wird. Die Ordnungsverfügung erweist sich vielmehr auch insoweit als offensichtlich rechtmäßig. Es besteht auch ein besonderes Interesse an der Vollziehung vor Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung. Daraus, dass die Vermittlung von unerlaubten Sportwetten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, 1261) in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden kann, folgt - unabhängig von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Tatbestandes - zugleich ein besonderes Vollziehungsinteresse, weil nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke während der Übergangszeit sichergestellt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2006 -1 BvR 2399/06-, Rn. 10 m.w.N.). Eines Nachweises besonderer Gefahren für die Allgemeinheit bedarf es nicht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. Juli 2006 -11 TG1465/06-, juris Rn. 49; a.A. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 MB 35/06 -, Seite 5 des Umdrucks). Hinzu kommt, dass mit dem o. a. Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Phase der rechtlichen Umgestaltung begonnen hat, die sich noch in der politischen Auseinandersetzung befindet. In dieser Lage ist es mit dem Interesse der Allgemeinheit nicht vereinbar, ein nach bisheriger Rechtslage verbotenes Anbieten oder Vermitteln von Sportwetten für eine Übergangsphase zuzulassen, weil damit eine Situation entstünde, die eine Neuregelung - gleichviel, in welche Richtung - zusätzlich erschweren würde. Einerseits verschaffte sich der Antragsteller durch seine Präsenz am Markt während der Übergangszeit Vorteile gegenüber anderen Bewerbern, die sich rechtstreu verhalten und erst nach einer etwa zu beschließenden Liberalisierung die Tätigkeit aufnehmen wollen, und auch gegenüber dem bisherigen Monopolanbieter, der durch die für ihn obligatorische Beachtung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts Wettbewerbsnachteile erlitte. Andererseits, falls weiterhin eine Monopollösung (mit einer konsistenten Suchtabwehrstrategie) aufrechterhalten werden sollte, müsste der bis dahin "wild" gewachsene Betrieb des Gewerbes im Bereich der privaten Anbieter und Vermittler unterbunden werden. In dieser Situation gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung der Wettvermittlungstätigkeit der Vorrang (so auch OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 -, juris, Rn 21 ff.). Schutzwürdige Interessen des Antragstellers, dem bereits bei Aufnahme der On-Line-Sportwettenvermittlung Ende des Jahres 2005 bekannt und bewusst gewesen sein dürfte, dass diese Betätigung mit nicht wägbaren Risiken verbunden war, stehen dem nicht gegenüber.

Die Vermittlung von Sportwetten über das Internet durch ein Gerät "Tipomat" an ein nicht im Land Brandenburg nach § 8 a Abs. 1 LotterieG konzessioniertes Sportwettunternehmen, erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats, worauf der Antragsgegner mit der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den alleinigen Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren bildenden Beschwerdebegründung zutreffend hinweist, den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Denn der Aufsteller veranstaltet damit ohne die entsprechende Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel, stellt jedenfalls die Einrichtungen hierzu bereit (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2007 - OVG 1 S 127.06 -). Veranstalter von Glücksspielen ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Durchführung eines Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn zur Durchführung des Spielbetriebs unter einer Firmenbezeichnung Räume angemietet werden und dort die erforderliche Ausstattung bereitgestellt wird, Programme ausgelegt, Einzahlungen der Spieler entgegengenommen und Gewinne ausgezahlt werden. Der Umstand, dass die Wettdaten an einen Dritten (online) weitergeleitet werden und an diesen der Gewinnsaldo bis auf die Provision zu überweisen ist, ändert daran nichts. Dass der Betroffene mit einem eigenen finanziellen Interesse am Ergebnis der Sportwette tätig wird, setzt der Begriff des "Veranstaltens" nicht zwingend voraus (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - NVwZ 2006, 1175, juris Rn. 47). Die Tätigkeit des Antragstellers erfüllt jedenfalls aber die Tatbestandsalternative des Bereitstellens von Einrichtungen für die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Gegenstände über eine spieltypische Eignung oder Bestimmtheit verfügen. Es genügt, dass sie dafür tatsächlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. Rn. 48.). Die Bereitstellung technischer Übermittlungsgeräte - wie hier der Tipomat - reicht für die Bejahung dieser Tatbestandsalternative aus (bereits OVG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 1 S 9.02 - Seite 4 des Umdrucks).

Der Antragsteller verfügt auch nicht über die erforderliche Erlaubnis. Wettunternehmen für Sportwetten bedürfen im Land Brandenburg der Konzessionierung nach § 8 a LottGBbg. Der Konzessionierung des Antragstellers steht die Regelung in § 8 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 LottGBbg entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Erlaubnis nur einer juristischen Person des privaten Rechts erteilt werden, deren Anteile dem Land Brandenburg gehören. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller bedürfe für die von ihm ausgeübte gewerbliche Vermittlung von Sportwetten mittels des von ihm betriebenen Wettannahme-Terminals keiner behördlichen Erlaubnis, findet im Gesetz keine Stütze. Wettannahmestellen im Sinne des Gesetzes sind nur solche, die Sportwetten im Auftrag eines konzessionierten Unternehmens annehmen, was bei dem Antragsteller nicht der Fall ist. Denn das Unternehmen "C_____ (Malta) Ltd." verfügt ebenfalls nicht über eine Konzession nach § 8 a LottGBbg. Die diesem Unternehmen in Malta erteilte Konzession hat für die Tätigkeit des Antragstellers keine Bedeutung. Abgesehen von der Frage der gemeinschaftsrechtlichen Wirkung dieser Wettspielerlaubnis vermag diese nach ausländischem Recht erteilte Konzession die im Land Brandenburg erforderliche Erlaubnis auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen (vgl. dazu näher Beschluss des Senats vom 30. Januar 2007 a.a.O., S. 10 des Umdrucks). Richtig ist vielmehr, dass die vom Antragsteller ausgeübte Vermittlungstätigkeit erlaubnispflichtig ist, weil damit eine konzessionspflichtige Sportwettmöglichkeit für die Kunden eröffnet wird, aus den dargelegten Gründen aber behördlich nicht gestattungsfähig ist und daher - insoweit vom Verwaltungsgericht noch zutreffend erkannt - auch nicht nach § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann, sondern § 13 OBG die einschlägige Rechtsgrundlage darstellt.

Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor. Die Verwirklichung des Tatbestandes der Strafnorm stellt ebenso wie das Unterlaufen des zur Bekämpfung der Spielsucht und der Kanalisierung des Spieltriebes eingerichteten Sportwettenmonopols im Land Brandenburg bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die den Antragsgegner zum Einschreiten berechtigt.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelungen zum Sportwettenmonopol im Land Brandenburg auch bei Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 aufgestellten Maßgaben für die Fortgeltung der entsprechenden bayerischen Vorschriften für eine Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2007 gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstießen und deshalb nach dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unangewendet gelassen werden müssten, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Beachtung der Maßgaben für die Übergangszeit nicht nur die Vereinbarkeit mit innerstaatlichem Verfassungsrecht gewährleistet, sondern auch eine Kollision mit primärem Gemeinschaftsrecht ausschließt (ständige Rechtsprechung, grundlegend Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 - in juris veröffentlicht). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss wie auch die Beschwerdeerwiderung des Antragstellers zeigen keine Aspekte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Senat sieht auch in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 - Placanica u.a. - sowie den Aufforderungsschreiben der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und im Notifizierungsverfahren des Entwurfs des Glücksspielstaatsvertrages keine Gründe, die zu einer Revision seiner bisherigen Rechtsprechung führen müssten (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 15. August 2007 - OVG 1 S 38.07 - und vom 26. Juni 2007 - OVG 1 S 47.07 -).

Auch die Berufung des Antragstellers auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2007 - 16.O.1002/05 - führt zu keiner von früheren Aussagen abweichenden Beurteilung. Der Begründung dieser Entscheidung vermag der Senat nicht zu folgen, soweit sie sich mit den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 beschäftigt und meint, dass mit den inhaltlichen Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für seine Weitergeltungsanordnung Defizite der gesetzlichen Regelung nicht beseitigt worden seien und die Maßnahmen des Antragsgegners, mit denen er nach der Auffassung des Senats den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt, hieran nichts ändern könnten, weil sie keinen Einfluss auf die Gesetzeslage hätten (vgl. Urteil des LG Berlin, S. 16). Diese Auffassung verkennt, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Freistaat Bayern gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft zukommt und die sie tragenden Gründe in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes auch in Parallelfällen durch sämtliche der in § 31 Abs. 1 BVerfGG genannten Stellen zu beachten sind, so dass sie in den Ländern mit einer der bayerischen entsprechenden Rechtslage auch von den Gerichten beachtet werden müssen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2006, a.a.O., in juris, Rn. 31 f.).

Im Übrigen ist weiterhin festzuhalten, dass das Oddset-Wettenangebot des staatlichen Anbieters Lotto Brandenburg den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die übergangsweise Fortgeltung der bisherigen Rechtslage gerecht wird (vgl. hierzu Anlage CBH 4). Die Einwände des Antragstellers differenzieren weder zwischen den Bereichen des Sportwettenmonopols und des sonstigen monopolisierten Glücksspiels noch zwischen den Verhältnissen im Land Brandenburg, auf die es allein ankommt, und im übrigen Bundesgebiet hinreichend um eine Aussage dahin belegen zu können, dass den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt würde. Eine Bandenwerbung mit dem Slogan "Der Sport gewinnt mit Lotto" oder die Werbung für das Zahlenlotto "6 aus 49" ist keine Werbung für das Sportwettenprodukt "Oddset".

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Grundverfügung bestehen nicht, so dass der angefochtenen Beschluss auch zu ändern ist, soweit damit entgegen § 39 Satz 1 VwVGBbg die aufschiebende Wirkung angeordnet worden ist.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers betreffend die vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig gehaltene Betriebsuntersagung und Entfernungsanordnung bezüglich des (Geld-)Spielgerätes "Magic Chance" (Ziffer 1.2 und 2 der Ordnungsverfügung vom 10. April 2007) ist dagegen unbegründet.

Das Verwaltungsgericht erkennt insoweit eine den Eingriff rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil das Aufstellen dieses Geräts gegen § 9 Abs. 2 Sielverordnung - SpielV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) verstoße. Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß §§ 33 c und 33 d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Durch das in Rede stehende Gerät, das ein Verlosungsgerät sei, würden entsprechend Gewinnchancen eröffnet, die neben denjenigen stünden, die mit den konzessionierten Spielgeräten in der Spielhalle des Antragstellers erzielt werden könnten. Das gelte unabhängig davon, ob ein solches System mit den anderen Spielgeräten gekoppelt oder davon entkoppelt betrieben werde. Wenn auch bei dem unentgeltlichen Jackpot-System kein direkter Vermögensverlust zu befürchten sei, fördere sein Vorhandensein die Spielsucht, weil es die Spieldauer verlängere. Spieler sei auch der Teilnehmer am kostenlosen Gewinnspiel. Zweck des kostenlosen Gewinnspiels sei es, für die Spielhalle zu werben und potentielle Spieler durch die Gewinnmöglichkeit an die Spielhalle zu binden und in diese in der Erwartung zu locken, dass sie auch an den entgeltlichen Spielen teilnehmen. Der Antragsteller könne insoweit nicht entgegenhalten, dass das Gerät nicht zur Spielhalle, sondern zu dem von ihm ebenfalls betriebenen Solarium oder DVD-Verleih gehöre, weshalb es an der Verknüpfung mit dem Spielhallenbetrieb fehle, denn der Lageskizze sei zu entnehmen, dass das Gerät unmittelbar neben dem Eingang zur Spielhalle betrieben werde und seine Funktion in Bezug auf diese erfülle.

Das Beschwerdevorbringen, das der Senat allein zu prüfen hat, ist nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in der vom Antragsteller begehrten Weise zu rechtfertigen.

Der Antragsteller macht mit der Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SpielV kein umfassendes Verbot zusätzlicher Gewinnchancen enthalte und in seinem Fall schon tatsächlich nicht anwendbar sei, weil das Gerät "Magic Chance" als Marketingmaßnahme für das Solarium diene und inzwischen auch in dem vom Eingang nach links abzweigenden Flurbereich vor den Räumen dieses Betriebsteils aufgestellt sei.

Dem Beschwerdevorbringen kann schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Sowohl der weit gefasste Wortlaut als auch die Begründung der Vorschrift (BR-Drucks 655/1/05 und 655/2/05), wonach die Regelung dem Spielerschutz (Eindämmung des Spieltriebs) dient und sicherstellen soll, dass insbesondere die Verlustgrenzen des § 13 SpielV nicht umgangen werden, sowie die systematische Betrachtung der Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 SpielV sprechen deutlich dafür, dass es dem Verordnungsgeber insoweit um die Schaffung eines umfassenden Auffangtatbestandes ging, dessen Zweckbestimmung es gerade nicht zulässt, das Verbot auf die nach der Entstehungsgeschichte Anlass gebenden sog. gekoppelten Jackpotsysteme zu reduzieren. Dementsprechend erfasst auch der Spielerbegriff nicht nur solche Spieler, die an Spielgeräten nach §§ 33 c und 33 d GewO in der Spielhalle spielen, sondern auch potentielle Nutzer dieser Geräte vor deren Benutzung (so auch OVG NW, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 B 1019/06 - NVwZ-RR 2007, 249; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 1 Bs 281/06 - NVwZ-RR 2007, 391). Die Vorschrift beruht auch auf einer hinreichenden, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmten gesetzlichen Ermächtigung in Gestalt von § 33 f GewO; die damit einhergehende Beschränkung der Berufsfreiheit ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Insbesondere berührt es die Eignung der Vorschrift zur Erreichung der beschriebenen Zweckrichtung nicht durchgreifend, dass Konstellationen denkbar sind, in denen potentielle Spieler durch von anderen Gewerbetreibenden in der Nähe einer Spielhalle etwa zu Werbezwecken betriebene unentgeltliche Spielgeräte mit der Chance eines Geldgewinns zum Spielen in der Spielhalle animiert werden könnten. Zielrichtung der Vorschrift ist es nicht, das Spielen in Spielhallen zu verhindern, sondern es dadurch zu beschränken und zu kanalisieren, dass der Spieltrieb nicht durch den Spielhallenbetreiber durch zusätzliche Anreize gefördert wird.

Darüber hinaus rechtfertigt auch das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht keine andere Beurteilung. An der ursprünglichen Zuordnung des Geräts "Magic Chance" zur Spielhalle, dessen Funktionsweise als entkoppeltes Jackpot-System oder "Geldverschenkungsmaschine" nicht bestritten ist, bestehen schon aufgrund des behördlich festgestellten Standorts neben dem Eingang zu den Räumen, in denen die konzessionierten Spielgeräte betrieben werden, keine ernstlichen Zweifel. Eine spätere anderweitige Zuordnung des Geräts zu einem der anderen Betriebsteile in den Räumlichkeiten ist nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Davon abgesehen spricht im summarischen Verfahren die - auch durch die vom Antragsteller eingereichten Lichtbilder verdeutlichte - Eigentümlichkeit der Betriebsstätte, die nur eine unvollständige Abgrenzung der Flächen mit den Spielgeräten von den Zonen vor dem Solarium bzw. dem DVD-Verleih und sonstigen Nebenräumen durch eine zaunartige Barriere aufweist, dagegen, dass durch einen anderen Standort des Geräts in der Vorraumzone der Bezug des unentgeltlichen Spielgeräts zu dem Betrieb der entgeltlichen Spielgeräte in der Spielhalle aufhebbar wäre, zumal für den Kunden durch die Räumlichkeit ohnehin der Eindruck eines einheitlichen Etablissements mit verschiedenen, sich durchaus ergänzenden Angeboten desselben Betreibers erweckt wird. III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung war von Amts wegen zu ändern, weil sie zwar die Untersagung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten zutreffend in Anlehnung an Ziffer 54.2 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) mit dem hälftigen Wert einer einfachen Gewerbeuntersagungsverfügung (7.500 Euro) berücksichtigt, nicht aber die Untersagungs- und Entfernungsanordnung des Spielgeräts, die der Senat in der Hauptsache mit 2000 Euro, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem hälftigen Wert (1000 Euro) zusätzlich bewertet (vgl. auch OVG NW, a.a.O., juris Rn. 31; OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 16).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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