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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: OVG 1 S 191.07
Rechtsgebiete: BbgBKG, BbgBO, BbgWG


Vorschriften:

BbgBKG § 3 Abs. 1 Nr. 1
BbgBKG § 14 Abs. 1 S. 3
BbgBO § 37 Abs. 2
BbgBO § 52
BbgBO § 78 Abs. 1
BbgWG § 59
Die Annahme, eine Tiefgarage, mit der ein Teil der Stellplätze für die umliegende Wohnbebauung zur Verfügung gestellt werde, bedürfe einer über den Grundschutz hinausgehenden Löschwasserkapazität, die der Eigentümer vorzuhalten verpflichtet sei, ist rechtlich zweifelhaft.

Der Nachweis, dass die geforderte Löschwasserkapazität nicht vorhanden ist, obliegt der Behörde. Der betroffene Eigentümer kann ihn dadurch erbringen, dass die öffentliche Wasserversorgung in der Lage ist, entsprechende Wassermengen für die benötigte Zeit zur Verfügung zu stellen.

Ein Zweckverband, dem die Wasserversorgung umfassend übertragen ist, hat seine Mitgliedsgemeinden bei der angemessenen Löschwasservorsorge zu unterstützen.


OVG 1 S 191.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und den Richter am Verwaltungsgericht Eidtner am 28. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. November 2007 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2004 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach den fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründen kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er erweist sich auch nicht aus anderen Gründen richtig.

Der Antragsteller ist Liquidator der G_____ mbH i.L., die persönlich haftende Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft M_____ W_____" GmbH & Co OHG ist, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts M_____" ist. Diese Gesellschaft errichtete im sog. Baufeld 3, einer Teilfläche der vom L_____ umschlossenen Fläche vier Mehrfamilienhäuser und in dem zwischen diesen Bauten gelegenen Innenbereich eine 1997 fertig gestellte Tiefgarage mit 39 Stellplätzen. Damit stellte sie einen Anteil der insgesamt für die Bebauung nachzuweisenden 82 Stellplätze. Die Erschließung des Baugebiets erfolgte aufgrund eines Erschließungsvertrages vom 30. April 1996 zwischen der Gemeinde M_____ und der eingangs genannten GbR als Erschließungsträger. Der Vertrag sah in § 4 unter der Überschrift "Brandschutzmaßnahmen" vor, dass die zum vorbeugenden Brandschutz erforderlichen Einrichtungen von den Erschließungsträgern herzustellen seien und die nähere Ausgestaltung zwischen den Vertragsparteien und der für den Brandschutz zuständigen Behörde geklärt würde; die Erschließungsträger verpflichteten sich, die Brandschutzeinrichtungen entsprechend den von der zuständigen Behörde gestellten Anforderungen und entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt fertig zu stellen. In den Baugenehmigungen der umstehenden Mehrfamilienhäuser (Baufeld 3, Bauteile E, F, G und H, Ziffer 5.6 bzw. 5.4) war jeweils die Brandschutzauflage enthalten, bis zur Rohbauabnahme laut Technischen Regeln W 405 des DVGW die Verfügbarkeit von 1600 l/min Löschwasser im Umkreis von 300 m nachzuweisen. Die Baugenehmigung der Tiefgarage vom 2. Oktober 1996 enthält - wie die Genehmigungen für die Wohnbauten - unter Ziffer 2.4 eine Nebenbestimmung, nach der die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Trink- und Löschwasserversorgung nach den geltenden DIN-Vorschriften zu bemessen und auszuführen sei; unter den Brandschutzauflagen ist keine Bestimmung zur erforderlichen Löschwassermenge enthalten, lediglich eine solche zu Zahl und Aufstellort geeigneter Feuerlöscher. Im Hinblick auf die Auflage für die Wohnbauten plante der Bauträger zunächst für den gesamten Nordteil des Baugebiets M 11 ("M_____"), in dem auch das Baufeld 3 belegen ist, den Bau eines Löschwasserteichs bzw. einer Löschwasserzisterne mit einem Fassungsvermögen von 200 m³. Diese Planung wurde im Jahre 1997 fallen gelassen, nachdem für die Wasserversorgung statt des ursprünglich vorgesehenen Ringnetzes DN 100 ein solches mit größerem Querschnitt (DN 150) errichtet wurde und damit aus Sicht des planenden Ingenieurbüros das in der Erschließungsplanung ursprünglich vorgesehene Vorhalten einer Löschwassermenge von 200m³ nicht mehr für erforderlich gehalten wurde. Das Ingenieurbüro legte mit Schreiben vom 18. Juni 1997 eine Berechnung zum Nachweis vor, dass ausgehend von dem Druck des Versorgers am Einspeisungspunkt der Versorgungsdruck auch bei einer Löschwasserentnahme von 26,7 l/s (= 1600 l/min = 98 m³/h) stabil bleibe. Der für die Wasserversorgung zuständige Wasser- und Abwasserzweckverband B_____-M_____ teilte dagegen mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 mit, dass eine Entnahme von 48 m³/h (= 800 l/min) für den Grundbedarf möglich sein sollte, dafür aber keine Gewähr übernommen werden könne und im Übrigen sichergestellt sein müsse, dass die Trinkwasserversorgung durch die Löschwasserentnahme nicht gefährdet werde. Dementsprend wies der Amtsdirektor des Amtes B_____-M_____ mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 an das Ingenieurbüro darauf hin, dass die Trinkwasserleitung im M_____ für eine Brandbekämpfung nicht ausreichend sei. Der Ausbau des Trinkwassernetzes für eine eventuelle Entnahme von 1.600 l/min werde nicht bestritten, sei aber theoretisch. Es bleibe daher die Forderung des Amtes und der Feuerwehren, mindestens einen Löschbrunnen mit der geforderten Leistung von 1600 l/min zu errichten. Die über den Sachverhalt unterrichtete Bauaufsichtsbehörde war ebenfalls der Auffassung, dass das Trinkwassernetz für die Löschwasserversorgung nicht ausreichend sei und bat zunächst die Gemeinde mit Schreiben vom 11. August 2003, die Voraussetzungen für die erforderliche Löschwasserversorgung etwa durch die Errichtung eines Löschwasserbrunnens zu schaffen. Im März 2004 wurden die Gesellschafter der GbR zur Durchsetzung der in den Baugenehmigungen der Wohnbauten enthaltenen Auflage des Nachweises hinreichenden Löschwassers angehört; sie wiesen darauf hin, dass sie den Nachweis durch Vorlage einer hydraulischen Berechnung erbracht hätten. Diese Berechnung beruhe auf den Angaben des Wasserversorgers zum Versorgungsdruck im öffentlichen Netz, demgegenüber würden die Angaben des Wasserversorgers zur entnehmbaren Wassermenge nicht durch entsprechende Berechnungen gestützt. Im Weiteren gelangte die Bauaufsichtsbehörde zu der Erkenntnis, dass die Forderung eines Nachweises der Verfügbarkeit von Löschwasser im Umkreis von 300 m in einem Ausmaß von 1600 l/min als Auflage in den Baugenehmigungen der Wohnbauten rechtswidrig und deshalb trotz Bestandskraft nicht durchsetzbar sei, weil nach den technischen Regeln eine Menge von 48 m³/h (= 800 l/min) ausreiche. Gerechtfertigt sei ein zusätzlicher Löschwassernachweis nur bei der Tiefgarage.

Darauf erließ der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. September 2004 eine Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller, in dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, dafür zu sorgen, dass für die Tiefgarage eine Löschwassermenge von 1.600 l/min für zwei Stunden zur Verfügung stehe. In der Verfügung wurde ferner eine Frist von acht Wochen nach Zustellung für den Nachweis gesetzt und die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro für den Fall des nicht oder nicht vollständig fristgerecht erbrachten Nachweises angedroht. Der Antragsteller hat gegen die Verfügung fristgerecht Widerspruch erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet sei. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Wassermenge durch den Wasser- und Abwasserzweckverband nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Die Bauabnahme der Tiefgarage sei erfolgt. Eine begründete Besorgnis einer sich realisierenden Gefahr bestehe nicht, solange nicht substantiiert belegt sei, dass kein ausreichendes Löschwasser im Brandfall zur Verfügung stünde. Für eine sofortige Vollziehung des Bescheides sei kein Grund vorhanden.

Den mit dieser Argumentation verfolgten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung, da die Verfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage sei § 78 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1, § 37 Abs. 3 Bauordnung des Landes Brandenburg - BbgBO -. Danach könnten die bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch auf bestehende Anlagen angewendet werden, wenn dies zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit im Falle eines Brandes erforderlich sei. Es müsse eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung zur Verfügung stehen. Der Antragsteller sei durch die bestandskräftigen Auflagen für die umstehenden Wohnbauten ohnehin zum Nachweis einer Löschwassermenge von 1.600 l/min verpflichtet; da mit der Tiefgarage die notwendigen Stellplätze für die umstehenden Wohnbauten bereitgestellt würden, könne deren Baugenehmigung nicht isoliert gesehen werden. Außerdem könne der Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen mit besonderer Brandgefährdung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG - verpflichtet werden, für die Bereitstellung ausreichenden Löschwassers über den Grundschutz hinaus zu sorgen. Die Norm sei einschlägig, weil Parkhäuser nach Ziffer 2.2. a) DVGW W 405 einen über den Grundschutz hinausgehenden objektbezogenen Brandschutz benötigten. Der Antragsteller sei den entsprechenden Nachweis bislang schuldig geblieben. Zwar habe er belegt, dass das öffentliche Versorgungssystem in der Lage sei, eine ausreichende Löschwassermenge zu fördern, was aber nicht genüge, da eine entsprechende Menge auch ohne Gefährdung der Trinkwasserversorgung in dem Gebiet gefördert werden können müsse. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Wasser- und Abwasserzweckverband liege nicht vor. Eine Garantie über die Erstbrandbekämpfung bis zum Druckabfall hinaus habe der Zweckverband schon im Jahre 1996 abgelehnt. Das Ermessen des Antragsgegners sei auf "null" reduziert; für eine Unverhältnismäßigkeit der Verfügung sei nichts ersichtlich, da es dem Antragsteller überlassen bleibe, wie er den Nachweis führe. Das angedrohte Zwangsgeld sei angemessen.

Mit der Beschwerde beanstandet der Antragsteller die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Abwägung. Die angefochtene Ordnungserfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Die von ihm vorgelegte - durch das Ingenieurbüro V_____ unter dem 17. Januar 2008 im Beschwerdeverfahren aktualisierte - Berechnung knüpfe an den im öffentlichen Versorgungsnetz vorhandenen Druck an und weise nicht nur nach, dass das öffentliche Leitungsnetz eine solche Menge fördern könne, sondern belege auch, dass die erforderliche Wassermenge - sogar mehr als gefordert - für eine Zeit von mindestens zwei Stunden zur Verfügung gestellt werden könne. Der Antragsteller sei auch zur Entnahme des Löschwassers berechtigt. Löschwasser sei nach den gesetzlichen Bestimmungen in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Menge vorzuhalten. Die nach dem Arbeitsblatt des DVGW vorgenommene Unterscheidung zwischen Grundschutz und Objektschutz sei im Gesetz nicht angelegt. Der Eigentümer könne nur verpflichtet werden, wenn eine besondere Feuergefahr von der Baulichkeit ausgehe. Eine solche bestehe im konkreten Fall jedoch nicht. Einer besonderen Kostenregelung mit dem Träger der Wasserversorgung bedürfe es nicht, da die Abrechnung einer Löschwasserinanspruchnahme in § 45 BbgBKG gesetzlich geregelt sei. Der Antragsgegner hat mit seiner Erwiderung vorgetragen, dass die Gemeinde B_____-M_____ inzwischen habe mitteilen lassen, dass sie einen Löschwasserbrunnen habe errichten lassen, der eine Förderung von 500 l/min für zwei Stunden ermögliche; die geplante Förderleistung von 800 l/min habe aus geologischen Gründen nicht erreicht werden können. Kurzzeitig, bis zum Druckabfall im öffentlichen Netz stünden damit 1.300 l/min Löschwasser zur Verfügung, so dass die mit der Ordnungsverfügung geforderte Menge weiterhin nicht vorliege. Der Wasser- und Abwasserzweckverband hat zu der Berechnung der V_____ Ingenieure Berlin vom 17. Januar 2008 dahin Stellung genommen, dass diese theoretisch ermittelte Kapazität der vorhandenen Trinkwasseranlage zur Bereitstellung von Löschwasser aufgrund der tatsächlich im Trinkwassersystem vorherrschenden Hydraulik sowie von eventuellen Betriebsstörungen nicht zugesagt und vereinbart werden könne.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Außerdem schätzt der Senat die Wahrscheinlichkeit, dass im Brandfall nicht genügend Löschwasser zur Verfügung steht, bei summarischer Prüfung als so gering ein, dass kein besonderes Interesse an einer Vollziehung vor Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren besteht.

Bei summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsgegner den Nachweis einer Löschwassermenge von 1.600 l/min für zwei Stunden im Umkreis von 300 m in Bezug auf die Tiefgarage vom Antragsteller fordern kann.

Eine solche Verpflichtung folgt aus der Baugenehmigung für die Tiefgarage nicht. Dass sie sich aus "dem Zusammenhang" der Baugenehmigungen für das Baufeld 3 folgt, nimmt auch der Antragsgegner nicht an. Läge es so, wäre allerdings der Erlass der Ordnungsverfügung schon deshalb unverhältnismäßig, weil gegen den Antragsteller durch Vollstreckung der Nebenbestimmungen der bestandskräftigen Baugenehmigungen vorgegangen werden könnte und auch müsste, was mit dem angefochtenen Bescheid aber ersichtlich nicht geschehen ist. Der Antragsgegner stellt jedoch auf brandschutzrechtliche Anforderungen ab, die sich gerade aus den Besonderheiten der Tiefgarage als isolierter baulicher Anlage ergeben sollen. Die Baugenehmigung der Tiefgarage sieht indessen eine Nebenbestimmung zum Löschwasser nicht vor. Dies macht vordergründig schon deshalb Sinn, weil die besondere Brandgefahr in einer Tiefgarage von den darin eingestellten Kraftfahrzeugen herrührt und diese im Falle eines Brandes mit Wasser ohnehin nicht sinnvoll gelöscht werden können. Deshalb sieht die Baugenehmigung auch das Vorhalten geeigneter Feuerlöscher in der Tiefgarage vor. Die Löschwasserauflage ergibt nur Sinn in Bezug auf den Schutz der Stahlbetonkonstruktion im Hinblick auf die Hitzeentwicklung im Brandfall. Da die Tiefgarage aber nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient, spricht angesichts dieses Bezuges wenig dafür, dass die Löschwasserauflage im Wege einer nachträglichen bauordnungsrechtlichen Verfügung nach § 78 Abs. 1 BbgBO zum Schutze von Leben und Gesundheit vor erheblichen Gefahren erforderlich ist.

Auch eine an die bauliche Anlage anknüpfende objektbezogene brandschutzrechtliche Sichtweise begegnet in verschiedener Hinsicht Zweifeln, die bereits für sich genommen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung in Frage stellen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBKG können Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und sonstigen baulichen Anlagen, von denen im Falle eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgBKG), verpflichtet werden, zum Zwecke der Bekämpfung von Bränden, Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen auf eigene Kosten für die Bereitstellung von ausreichendem Löschwasser "über den Grundschutz hinaus" zu sorgen.

Die Anwendung dieser Rechtsgrundlage setzt zunächst voraus, dass eine außergewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, die durch den Grundschutz nicht abgedeckt ist. In diesem Fall eröffnet die Rechtsgrundlage die Inanspruchnahme des Verantwortlichen über den Grundschutz hinaus. Dem Antragsteller wird jedoch offensichtlich der Nachweis über die insgesamt für erforderlich gehaltene Löschwasserkapazität abverlangt, ohne dass eine Anrechnung des gemeindlich vorgehaltenen Grundschutzes Erwähnung finden würde oder eine Auslegung des Bescheides in diesem einschränkenden Sinn möglich erschiene. Angesichts des Vortrages des Antragsgegners, aus dem sich ergibt, dass aus der Wasserversorgung und dem gemeindlichen Löschwasserbrunnen insgesamt eine Kapazität von 1.300 l/min im Brandfall gewährleistet erscheint, kann danach nur noch der Nachweis der zusätzlich erforderlichen Kapazität (300 bis maximal 800l/min über zwei Stunden) auferlegt werden.

Die Berechtigung, auch einen solchen Nachweis zu verlangen, ist indes genauso zweifelhaft. Was nämlich der Grundschutz in diesem Sinne erfordert, wird weder durch das vom Antragsgegner herangezogene Arbeitsblatt W 405 des DVGW als technischer Regel verbindlich festgelegt, die zwischen Grundschutz und Objektschutz differenziert, noch ergibt es sich ohne Weiteres aus den Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Der Begriff des Grundschutzes ist dort nicht definiert, dürfte aber nach Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 BbgBKG und der gesetzlichen Systematik, als die Kapazität an Löschwasser zu begreifen sein, die die Gemeinde zur angemessenen Vorsorge sicherzustellen hat. Was insoweit angemessen ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG), insbesondere der Typik des Baugebiets, die durch die zulässige Art und das zulässige Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungssruktur und die Bauweise bestimmt wird (vgl. zur niedersächsischen Rechtslage OVG, Urteil vom 26. Januar 1990 - 1 OVG A 115/88 - juris, Rn.8; ferner zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 12/83 - BGHZ 91, 84, zitiert n. juris Rn.34). Danach ist es nicht angängig - und dies rügt der Antragsteller ausdrücklich - die Unterscheidung zwischen Grund- und Objektschutz im DVGW-Arbeitsblatt W 405 als Beschreibung der technischen Möglichkeiten zur Grundlage für die Abgrenzung der Obliegenheiten der Gemeinde nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG und des Eigentümers besonders brandgefährdeter Liegenschaften nach 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBKG zu erheben. Wird wie in Ziffer 2.1 des Arbeitsblatts W 405 der Grundschutz als "Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete und Industriegelände ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko" definiert, so wird damit der Objektschutz überbetont, weil es nach dem Gesetz zunächst einmal nur darauf ankommt, ob es sich um eine in der Umgebung bauplanungsrechtlich zulässige Anlage handelt, was durchaus auch Anlagen erhöhtem Sach- und Personenrisiko einschließt. Erst wenn atypische Brandrisiken durch eine Anlage hervorgerufen werden, kann ihr Eigentümer ergänzend herangezogen werden. Ob solche besonderen Risiken von der Tiefgarage des Antragstellers ausgehen, ist im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend klärbar, erscheint aber durchaus zweifelhaft. Es spricht nämlich viel dafür, dass jedenfalls insoweit ein Zusammenhang zwischen den Baugenehmigungen für die Wohnbauten einerseits und die Tiefgarage andererseits besteht, als mit der Tiefgarage ein Teil der für die Wohnbebauung erforderlichen Stellplätze geschaffen wurde. Dieser Zusammenhang zeigt, dass es sich bei der Tiefgarage um eine in einem Wohngebiet zulässige und auch übliche bauliche Anlage handelt. Dass eine Tiefgarage mit 39 Einstellplätzen diese Typik in einem Wohngebiet bereits sprengen sollte, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Es ist deshalb nicht unwahrscheinlich, dass eine abschließende Bewertung dazu führen kann, dass es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG alleinige Aufgabe der Gemeinde B_____-M_____ ist, in dem Wohngebiet "M_____" unter Einschluss auch der Tiefgarage die angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten.

Es ist aber schon auf der Grundlage des DVGW-Arbeitsblattes zweifelhaft, ob für die vorliegende Tiefgarage die vom Antragsgegner gestellten Anforderungen überhaupt einschlägig sind. Darin sind Parkhäuser beispielhaft als Objekte mit erhöhtem Brandrisiko aufgeführt (Ziffer 2.2), ohne dass eine nähere Spezifizierung erfolgt, wie bauliche Anlage beschaffen sein müssen, damit sie als Parkhaus im Sinne des Arbeitsblatts anzusehen ist. Der dort verwendete Begriff des Parkhauses muss daher zur Systematik der Brandschutzvorschriften, denen Garagen nach dem jeweils einschlägigen Landesbaurecht entsprechen müssen - hier konkret der BbgGStV - in Beziehung gesetzt werden. Diese wiederum differenziert die Brandschutzanforderungen nach der Größenklasse der Garage - Kleingarage bis 100 m² Nutzfläche, Mittelgarage bis 1.000 m² Nutzfläche, Großgarage über 1.000 m² Nutzfläche; die vorliegende Garage ist danach eine Mittelgarage -, nach dem Vorhandensein von Hebebühnen, Automatikanlagen und ähnlichen technischen Einrichtungen, sowie danach, ob Geschossböden mehr als 4 m unter oder mehr als 22 m über der Geländeoberfläche angeordnet sind.

Der in dem DVGW-Arbeitsblatt verwendete Begriff des Parkhauses steht ersichtlich außerhalb dieser an die bauliche Gestaltung der jeweiligen Garage anknüpfenden Systematik; er kann sich daher nur auf andere Merkmale als die bauliche Gestaltung beziehen. Insoweit kommt allein eine wertende Betrachtung der konkreten Nutzung einer Garage in Betracht, um diese als Parkhaus zu qualifizieren. Ausgehend vom natürlichen Sprachgebrauch unterscheiden sich Parkhäuser von sonstigen Garagengebäuden dadurch, dass sie Parkraum zur (meist) kurzfristigen Nutzung kommerziell anbieten. Sie weisen während der Öffnungszeiten Publikumsverkehr auf. Die vorhandenen Stellplätze können je nach Frequentierung ständig ausgenutzt sein. Außerdem sind oftmals direkte Verbindungen (Zugänge, Treppenhäuser, Aufzugsschächte) zu weiteren baulichen Anlagen, deren Nutzung die angebotenen Parkmöglichkeiten dienen, vorhanden.

Solche besonderen nutzungsbezogenen Merkmale weist die Tiefgarage des Antragstellers nicht auf. Sie dient allein den Anwohnern, weist eine geringe Fahrzeugfluktuation auf, ist entsprechend §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BbgGStV aus feuerbeständigem Material errichtet und besitzt insbesondere keine direkte bauliche Verbindung zu den umliegenden Wohngebäuden. Für den Normgeber der BbgGStV ist eine solche Tiefgarage nicht besonders brandgefährdet, wie bereits der Umkehrschluss aus § 18 BbgGStV nahelegt. Infolgedessen liegt es entgegen der Rechtsmeinung des Antragsgegners nicht auf der Hand, sondern erscheint es im Gegenteil eher fernliegend, eine solche Tiefgarage als "Parkhaus" im Sinne des genannten DVGW-Arbeitsblattes bzw. als bauliche Anlage mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgBKG anzusehen.

Der Grundschutz, der nach den Empfehlungen des DVGW-Arbeitsblattes verlangt werden kann, dürfte nach den Angaben des Antragsgegners ohne weiteres gegeben sein. Die Tiefgarage liegt in einem allgemeinen Wohngebiet, weist nicht mehr als 3 Vollgeschosse und ausweislich des Aktenvermerks Blatt 173 der Verwaltungsvorgänge eine Geschossflächenzahl von lediglich 0,59 auf - wobei die Tiefgarage selbst bei der Berechnung der GFZ gemäß §§ 20 Abs. 4, 21a BauNVO außer Ansatz bleibt - und besteht aus feuerbeständigem Baumaterial; nach der Richtwerttabelle zu Nr. 4 des Arbeitsblattes besteht dann ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h (= 800 l/min); dessen Vorhandensein wird auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt.

Für die Beschwerdeentscheidung kommt es hiernach nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Antragsteller mit den von ihm vorgelegten Berechnungen der Ingenieure Voigt vom 17. Januar 2008 nicht bereits einen hinreichenden Nachweis auch für die geforderte Löschwasserkapazität erbracht hat. Der Antragsgegner hat sie jedoch keineswegs substantiiert bestritten. Die Stellungnahme des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mahlow/Blankenfelde zeigt handwerkliche Fehler dieser Berechnungen nicht auf. Hiernach spricht vieles dafür, dass diese Berechnungen jedenfalls dann richtig sind, wenn die Druckverhältnisse an den Zuflußpunkten des das Baugebiet versorgenden Leitungsnetzes den Annahmen entsprechen. Auch das wird vom Träger der Wasserversorgung nicht grundsätzlich bestritten. Sein Einwand beschränkt sich darauf, dass das theoretische Rechenmodell nur dann stimmig und die Trinkwasserversorgung im Übrigen nicht gefährdet sei, wenn es im Leitungsnetz nicht zu Havarien oder sonstigen technischen Ausfällen komme, wofür er keine Gewähr übernehmen und deshalb auch die Lieferung eine entsprechenden Wassermenge im Brandfall nicht vereinbaren könne. Dies lässt sich dahin auffassen, dass zwar im allgemeinen auch die geforderte Löschwasserkapazität geliefert werden kann, dies aber von den jeweiligen Betriebsbedingungen der Versorgungsanlage abhängt und bei besonderen Lagen nicht sichergestellt werden kann. Solche Ausführungen genügen aber nicht, um eine hinreichend zuverlässige Risikoabschätzung als Grundlage für die Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Vorsorgemaßnahmen vornehmen zu können.

Rechtlichen Bedenken begegnet schon die Sichtweise, des Wasser- und Abwasserzweckverbandes, er habe zur Löschwasserversorgung nichts beizutragen, weil sie nicht zu seinen Aufgaben gehöre. Denn nach der Satzung des Zweckverbandes ist diesem die den Gemeinden obliegende hoheitliche Aufgabe der Wasserversorgung (§ 59 BbgWG) umfassend übertragen worden. Diese Aufgabe erschöpft sich nicht nur in der Versorgung mit Trinkwasser, sondern ist umfassend als die Versorgung mit Wasser als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge zu verstehen. Das dürfte dann, wenn eine anderweitige Bereitstellung von Löschwasser, etwa aus Oberflächengewässern oder Löschwasserbrunnen nicht ausreichend ist, auch die Versorgung mit Löschwasser im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG einschließen. Der Gesetzgeber hat als Träger der Aufgabe der Wasserversorgung und als Verpflichteten der Löschwasservorsorge dieselbe Körperschaft bestimmt. Macht diese von der gesetzlichen Möglichkeit kommunaler Gemeinschaftsarbeit durch Beteiligung an einem Zweckverband für die Wasserversorgung Gebrauch, gehen die Rechte und Pflichten der am Verband beteiligten Gemeinden im Rahmen der Zweckbestimmung auf den Zweckverband über (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit). Eine Übertragung der Wasserversorgung bedeutet deshalb noch nicht, dass sich die beteiligten Gemeinden damit der Möglichkeit begeben haben, das öffentliche Leitungsnetz in die Sicherstellung einer angemessenen Löschwasserversorgung einzubeziehen. Da es sich dabei um einen Teilaspekt auch der Wasserversorgung handelt, obliegt es dem dem öffentlichen Wohl verpflichteten Zweckverband im Benehmen mit den Mitgliedsgemeinden, die nach dem BbgBKG Aufgabenträger für die Löschwasservorsorge sind, die Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung so herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben, dass die Versorgung mit Löschwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz in dem von den einzelnen Mitgliedsgemeinden vorgesehenen Umfang möglich ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen ist, dass auf diese überwiegend im allgemeinen Interesse wahrzunehmende Teilaufgabe entfallende Kosten vom gesetzlichen Aufgabenträger zu decken sind, der sich der öffentlichen Wasserversorgung insoweit zur Erfüllung seiner Aufgabe bedienen möchte.

Nach diesen Grundsätzen könnte es durchaus von Bedeutung sein, wenn bei der Erschließung des Baugebiets die Dimensionierung des Versorgungsnetzes vom Erschließungsträger im Einvernehmen mit dem Wasser- und Abwasserzweckverband bzw. dessen technischen Betriebsführer und der Gemeinde so konzipiert worden ist, dass das Versorgungssystem die Förderung der zur Deckung des Löschwasserbedarfs notwendigen Wassermengen ermöglicht und deshalb ein ursprünglich vorgesehener Löschwasserteich oder eine Löschwasserzisterne in der Erschließungsplanung entfallen sind, weil die Löschwasserversorgung über das öffentliche Leistungsnetz als möglich und ausreichend angesehen wurde. Es bedürfte danach konkreter und substantiierter Darstellung seitens des Antragsgegners, weshalb es trotz technisch gegebener Voraussetzungen an einer ausreichenden Versorgungssicherheit fehlt, etwa in Gestalt von Ausführungen zur Häufigkeit von Havarien und ihre konkreten Auswirkungen für die Versorgungssicherheit des Netzes. Das Fehlen derartiger Ausführungen geht zu Lasten des Antragsgegners. Denn der Nachweis des Mangels an ausreichendem Löschwasser ist eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die vorliegende Ordnungsverfügung.

Im Hinblick auf die dargestellten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kann entgegen den Ausführungen des Antragsgegners zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ein überwiegendes besonderes Vollzugsinteresse nicht bejaht werden. Es spricht bereits viel dafür, dass die vorhandenen Löschwasserkapazitäten in der Nähe der Tiefgarage ausreichend sind, weil die pauschale Verdoppelung des für die umliegende Bebauung erforderlichen Grundschutzes von 800 l/min die zusätzlichen objektbezogenen Anforderungen der vorliegenden Tiefgarage übersteigt. Jedenfalls ist eine Gefahrenlage durch einen Mangel an Löschwasser im Brandfall angesichts einer Kapazität von 1.300 l/min für die Erstbrandbekämpfung nicht so evident, dass die Ordnungsverfügung vor Klärung der beachtlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen werden müsste.

Mit der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung fehlt eine Vollstreckungsvoraussetzung der Grundverfügung, so dass die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung ernstlichen Zweifeln begegnet. Deshalb ist auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern, da eine Bemessung des Streitwerts nach dem halbierten Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger gerecht wird. Der Kläger muss nämlich im Falle eines Unterliegens Vorsorge für eine ausreichende Bereitstellung von Löschwasser treffen, was - soweit überhaupt Erfolg versprechend - nur durch den Bau eines Brunnens, im Übrigen aber durch den Bau einer Zisterne oder die Anlage eines Löschteichs mit einem Fassungsvermögen von etwa 200 m³ Wasser geschehen kann. Der Sofortvollzug ist für ihn daher mit so erheblichen Aufwendungen verbunden, dass es gerechtfertigt erscheint, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den vollen Auffangwert zur Bemessungsgrundlage zu machen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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