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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: OVG 10 A 1.08
Rechtsgebiete: BbgHG, BaMaO 2006, BaMaO 2004, BbgLeBiG, HSPV, LV, HRG, VwGO, BbgVwGG


Vorschriften:

BbgHG § 9
BbgHG § 9 Abs. 1
BbgHG § 9 Abs. 2 Satz 1
BbgHG § 9 Abs. 2 Satz. 2 ff.
BbgHG § 12
BbgHG § 12 Abs. 1 Satz 3
BbgHG § 12 Abs. 4
BbgHG § 12 Abs. 4 Satz 1
BbgHG § 13
BbgHG § 13 Abs. 1
BbgHG § 13 Abs. 2 Satz 1
BbgHG § 13 Abs. 2 Satz 5
BbgHG § 13 Abs. 3
BbgHG § 13 Abs. 4
BbgHG § 13 Abs. 4 Satz 1
BbgHG § 13 Abs. 4 Satz 2
BbgHG § 15 Abs. 3
BbgHG § 71 Abs. 1 Satz 3
BaMaO 2006 § 2
BaMaO 2006 § 2 Abs. 1
BaMaO 2006 § 2 Abs. 2
BaMaO 2006 § 7
BaMaO 2006 § 7 Abs. 1
BaMaO 2006 § 7 Abs. 4
BaMaO 2006 § 9 Abs. 1
BaMaO 2006 § 9 Abs. 3
BaMaO 2006 § 10 Abs. 4
BaMaO 2006 § 11
BaMaO 2006 § 11 Abs. 1
BaMaO 2006 § 11 Abs. 3
BaMaO 2006 § 11 Abs. 4 Satz 3
BaMaO 2006 § 11 Abs. 5
BaMaO 2006 § 11 Abs. 6 Satz 2
BaMaO 2006 § 11 Abs. 7
BaMaO 2006 § 11 Abs. 7 Satz 1
BaMaO 2006 § 11 Abs. 7 Satz 2
BaMaO 2006 § 13 Abs. 1
BaMaO 2006 § 13 Abs. 7
BaMaO 2006 § 15 Abs. 1 Satz 3
BaMaO 2006 § 20 Abs. 2 Satz 4
BaMaO 2006 § 26
BaMaO 2006 § 26 Abs. 1
BaMaO 2006 § 26 Abs. 2
BaMaO 2006 § 27
BaMaO 2006 § 27 Abs. 1
BaMaO 2004 § 3 Abs. 2
BaMaO 2004 § 13 Abs. 1
BaMaO 2004 § 13 Abs. 5
BaMaO 2004 § 13 Abs. 5 Satz 3
BaMaO 2004 § 13 Abs. 5 Satz 4
BbgLeBiG § 5a
BbgLeBiG § 5a Abs. 2
BbgLeBiG § 5a Abs. 2 Satz 1
BbgLeBiG § 5a Abs. 2 Satz 2
BbgLeBiG § 5a Abs. 2 Satz 3
BbgLeBiG § 5a Abs. 2
BbgLeBiG § 5a Abs. 3
BbgLeBiG § 5a Abs. 3 Satz 3
HSPV § 4 Abs. 5
LV § 80 Satz 2
HRG § 15 Abs. 3
HRG § 16
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 195 Abs. 7
BbgVwGG § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 10 A 1.08

Verkündet am 17. Dezember 2008

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow, die Richterin am Oberverwaltungsgericht von Lampe, die ehrenamtliche Richterin Holzinger und den ehrenamtlichen Richter Goetze

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Regelung des sog. Belegpunktesystems in der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt im Fach Geschichte im Lehramt am Historischen Institut der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester 2005/2006 an der Antragsgegnerin als Studierender der Fächer Geschichte und Mathematik mit dem angestrebten Abschluss "Bachelor Lehramt an Gymnasien" immatrikuliert.

Am 4. November 2004 beschloss der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin eine "Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Geschichte im Lehramt am Historischen Institut der Universität Potsdam" (BaMaO 2004), die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 15. März 2005 veröffentlicht wurde. Am 9. Februar 2006 beschloss der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät die "Neufassung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Geschichte im Lehramt am Historischen Institut der Universität Potsdam", deren Genehmigung der Senat dem Rektor mit Beschluss vom 16. März 2006 empfahl. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 teilte der Rektor der Antragsgegnerin dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg mit, er zeige gemäß § 13 Abs. 4 BbgHG die ihm vom Senat zur Genehmigung empfohlenen Satzungstexte - u. a. den der Neufassung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Lehramt Geschichte - an, die er "mit heutigem Datum genehmigt" habe. Ein gesondertes Genehmigungsschreiben existiert nicht. Das Ministerium erklärte mit Schreiben vom 4. August 2006, den angezeigten Änderungssatzungen und Neufassungen der Ordnungen für das Bachelor- und Masterstudium werde "gemäß § 5a Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise zugestimmt". Diese "Hinweise" beziehen sich darauf, dass hinsichtlich des Datums des Abschlusszeugnisses "ein einheitliches Verfahren für alle Fächer im Lehramtsstudium anzustreben" sei (Nr. 1), dass in "analoger Anwendung des § 11 Abs. 6 der Rahmenordnung vom 16. März 2006 ... in allen Ordnungen in den Bestimmungen zu den Zeugnissen, Urkunden und Bescheinigungen eine entsprechende Regelung zur Ergänzung der Abschlussnote durch den ECTS-Grad aufzunehmen" sei (Nr. 2) und dass mit "Blick auf ein transparentes Leistungserfassungs- und Prüfungsverfahren und bezogen auf wählbare Fächerkombinationen ... die Regelungen zu den Belegpunkten für alle Fächer übersichtlicher zu gestalten" sowie die Festlegung der Belegpunkte, getrennt nach Lehramt und 1. und 2. Fach, im Verhältnis zur Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte ... auszuweisen" sei (Nr. 3). Die Neufassung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 6. September 2006 veröffentlicht.

Die Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium in der Fassung vom 9. Februar 2006 (BaMaO 2006) regelt ihrem § 1 Abs. 1 zufolge Ziel, Inhalt, Aufbau, Leistungserfassung und Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums für das Fach Geschichte in den Studiengängen Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen, Lehramt an Gymnasien und Erweiterungsfach sowie im Ergänzungsstudium an der Universität Potsdam. § 2 Abs. 1 BaMaO 2006 bestimmt, dass das Studium "modular und konsekutiv gegliedert" ist; es besteht aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium. Nach §§ 15 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 2 Satz 4 BaMaO 2006 qualifiziert noch nicht der Bachelor-, sondern erst der Masterabschluss für ein Lehramt. Die Studiengänge gliedern sich jeweils in eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten (LP), die in den einzelnen Fächern und der Abschlussarbeit zu erbringen sind (§ 2 Abs. 2-7 BaMaO 2006); im Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien sind das im 1. Fach (einschließlich Fachdidaktik und berufsfeldbezogenes Fachmodul) 90 (- 1) LP, im 2. Fach (einschließlich Fachdidaktik und berufsfeldbezogenes Fachmodul) 70 (- 1) LP sowie 15 LP in Erziehungswissenschaften und 6 LP für die Bachelorarbeit, insgesamt also 180 LP. Das Bachelor- und das Masterstudium sind abgeschlossen, wenn die erforderlichen Leistungspunkte erbracht wurden (§§ 19, 24 BaMaO 2006). Leistungspunkte sind nach § 9 Abs. 1 BaMaO 2006 "zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen"; sie werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben und dadurch die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt (§ 9 Abs. 2 BaMaO 2006). Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer System (ECTS), § 9 Abs. 3 BaMaO 2006. Zum Leistungserfassungsprozess und zur Belegung von Lehrveranstaltungen trifft die Studienordnung folgende Regelungen:

"§ 10 Leistungserfassungsprozess

(1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses bewertet, der sich aus verschiedenen Formen, wie Klausuren, Referaten, Haus- und Belegarbeiten sowie Prüfungsgesprächen, zusammensetzt und der Entscheidungsfindung über die Vergabe der Leistungspunkte sowie der Festsetzung der Note dient. Voraussetzung ist eine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

...

(4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, vom ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird.

...

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

(1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das 1. Fachsemester im Bachelorstudium erhalten die Studierenden folgende Belegpunkte: Lehramt an Gymnasien

1. Fach 145 Belegpunkte

2. Fach 105 Belegpunkte

...

(3) Das Praktikum in der Masterphase und die Bachelor- bzw. Masterarbeit sind jeweils einmal wiederholbar. Dafür sind keine Belegpunkte einzusetzen.

(4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung erfolgt in der Regel spätestens innerhalb der zweiten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Im ersten Semester des Bachelorstudiums wird auf den Einsatz von Belegpunkten verzichtet; es können aber Leistungspunkte erworben werden.

(6) Mit der Belegung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden zur Verfügung stehenden Belegpunkte um die Anzahl der in der Lehrveranstaltung zu vergebenden Leistungspunkte. Bei fristgerechter Stornierung erhalten die Studierenden die Belegpunkte jedoch zurück.

(7) Es können keine Lehrveranstaltungen mehr belegt werden, wenn die Anzahl der verbliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Anzahl der für den Abschluss notwendigen Leistungspunkte. In diesem Fall gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.

(8) Bei Studien- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt."

Nach § 26 Abs. 1 BaMaO 2006 gilt diese Ordnung für alle Studierenden, die nach ihrem Inkrafttreten in den gestuften Bachelor- und Masterstudiengang an der Universität Potsdam eingeschrieben werden. § 26 Abs. 2 BaMaO 2006 trifft Übergangsregelungen für die Ablegung der Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Geschichte auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung vom 4. Mai 1995. § 27 BaMaO 2006 bestimmt, dass diese Neufassung am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft tritt und die Ordnung vom 4. November 2004 ersetzt (Abs. 1), und dass mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Geschichte die Studienordnung und die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Geschichte vom 4. Mai 1995 außer Kraft treten (Abs. 2).

Am 31. Mai 2007 beschloss der Senat der Antragsgegnerin zudem eine Rahmenordnung für das lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudium an der Universität Potsdam. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte die Präsidentin der Antragsgegnerin dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit, sie habe die Ordnung genehmigt und zeige sie gemäß § 13 Abs. 4 BbgHG an. Die Rahmenordnung ist in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 28. September 2007 veröffentlicht worden. § 9 Abs. 7 dieser Rahmenordnung hat folgenden Wortlaut:

"Bei als ,nicht ausreichend' bewerteten schriftlichen Leistungen, die auf der Benotung nur einer prüfungsberechtigten Person beruhen, hat bei einer Ordnung mit Belegpunktsystem auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird. Wird durch das Nichtbestehen einer Prüfungsleistung, die auf Grund der Benotung von nur einer prüfungsberechtigten Person erfolgte, die Anzahl der noch verbleibenden Belegpunkte kleiner als die zum erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Anzahl an Leistungspunkten, erfolgt eine weitere Bewertung durch eine zweite prüfungsberechtigte Person, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird; die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen. Bei einer mündlichen Prüfungsleistung ist die mündliche Prüfung in Anwesenheit von zwei prüfungsberechtigten Personen zu wiederholen, die über die endgültige Note befinden. Wird diese letzte Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt damit die Prüfung zum gesamten Studiengang als endgültig nicht bestanden."

§ 20 Abs. 1 der Rahmenordnung ist in dieser Veröffentlichung mit folgendem Wortlaut wiedergegeben: "Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam bis zur endgültigen Zustimmung durch das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung nach § 5 a Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vorläufig in Kraft." In den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 20. Dezember 2007 wurde eine "Ergänzung der Rahmenordnung für das lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudium an der Universität Potsdam" veröffentlicht, wonach das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit Schreiben vom 22. November 2007 den bisher geltend gemachten Vorbehalt zum endgültigen Inkrafttreten der Rahmenordnung vom 31. Mai 2007 zurückgezogen habe. Daher sei die Rahmenordnung um redaktionelle Änderungen in ihren §§ 3 und 16 Abs. 3 zu ergänzen und § 20 Abs. 1 wie folgt zu fassen: "Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam endgültig in Kraft".

Die Präsidentin der Antragsgegnerin hat mit undatierter, in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 21. Juli 2008 veröffentlichter Verfügung die "mit Schreiben des Rektors der Universität Potsdam vom 3. November und 16. Dezember 2004 ... verfügte und auf drei Jahre befristete Genehmigung der nachfolgend aufgeführten Bachelor- und Masterordnungen für alle Lehramtsstudiengänge in der jeweils gültigen Fassung ... bis zum Ablauf des Wintersemesters 2011/2012 verlängert." Nachfolgend aufgeführt ist auch die "Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Lehramt des Faches Geschichte am Historischen Institut vom 4. November 2004".

Der Antragsteller hat am 9. Juni 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag mit dem ursprünglichen Ziel gestellt, die wörtlich mit § 11 Abs. 7 BaMaO 2006 übereinstimmenden Vorschriften des § 13 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BaMaO 2004 für nichtig zu erklären. Zur Begründung trägt er vor, dieser Regelung, die in das Grundrecht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sowie das in Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistete Recht auf Bildung und das Recht auf Zugang zum Hochschulstudium gemäß Art. 32 Abs. 3 Satz 1 LV eingreife, fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Zwar ermächtige § 13 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2007, GVBl. I S. 94) die Fachbereiche zum Erlass von Prüfungsordnungen. Diese Bestimmung stelle jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der angegriffenen Vorschrift dar. Das Belegpunktesystem beinhalte eine wesentliche Neuerung des Prüfungsverfahrens und darüber hinaus auch der Gestaltung des Studiums, weil es die Möglichkeit des Besuchs von Lehrveranstaltungen und des Erwerbs von Leistungsnachweisen beschränke. So werde etwa auch das Recht beschränkt, fachfremde Lehrveranstaltungen zu besuchen und dort Leistungsnachweise zu erwerben, denn der Erwerb von Leistungsnachweisen sei nur möglich, wenn der Studierende über ein Belegkonto verfüge, das er nur mit der Einschreibung erhalte. Damit stelle sich das Belegpunktesystem etwa gegenüber der Erhebung von Studiengebühren als eine erheblich schärfere und das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit deutlicher beeinträchtigende Maßnahme dar. § 13 Abs. 3 BbgHG ließen sich ebenso wenig wie den Regelungen des § 15 Abs. 3 BbgHG und § 5a Abs. 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (BbgLeBiG) über die Einführung eines Leistungspunktesystems Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber eine derartige Kontingentierung des Lehrstoffes für die Studierenden vorgesehen hätte. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der Novellierung des Hochschulrechts im Jahre 1999 die noch im Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996, GVBl. I S. 173) enthaltene Ermächtigung zur Regelung von Prüfungsfristen (§ 15 Abs. 3 BbgHG 1991) gestrichen worden sei. Damit seien erst recht andere Regelungen, die zum Verlust des Prüfungsanspruchs führten, unzulässig. Unabhängig davon sei die Belegpunkteregelung andersartig als die Bestimmung von Prüfungsfristen, so dass auch die mit der aktuellen Novellierung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vorgesehene erneute Einfügung einer Ermächtigung zur Regelung von Prüfungsfristen (§ 20 Abs. 2 des Gesetzentwurfs, vgl. LT-Drs. 4/6894, S. 38) nicht als Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung geeignet sei. Schließlich bilde auch § 13 Abs. 4 Satz 2 BbgHG, wonach das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung insbesondere zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse durch Rechtsverordnung Näheres zur Gestaltung von Prüfungsordnungen bestimmen darf, keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für das Belegpunktesystem. Die auf ihrer Grundlage erlassene Bestimmung des § 4 Abs. 5 der Hochschulprüfungsverordnung (HSPV) vom 3. September 2004 (GVBl. II S. 744), die vorsah, dass die Wiederholbarkeit nicht bestandener Studien- und Prüfungsleistungen, die für die Bildung der Modulnote herangezogen werden, in den Prüfungsordnungen der Hochschulen abschließend zu regeln sei (vgl. nunmehr § 7 Abs. 4 HSPV vom 7. Juni 2007, GVBl. II S. 134; Anmerkung des Senats), habe schon nach ihrem Wortlaut nicht das Belegpunktesystem erfasst, bei dem es nicht um die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen, sondern darum gehe, den Prüflingen die Möglichkeit zur Absolvierung anderer Prüfungsleistungen zu nehmen. Im Übrigen käme § 13 Abs. 4 Satz 2 BbgHG ohnehin nicht als Rechtsgrundlage für eine Verordnung in Betracht, in der das Belegpunktesystem geregelt würde, denn als solche würde sie weder den Anforderungen des § 80 Satz 2 LV an Verordnungsermächtigungen noch allgemein dem Vorbehalt des Gesetzes genügen, wonach die wesentlichen Entscheidungen des Prüfungsrechts vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müssten.

Der Antragsteller beantragt,

§ 11 Abs. 7 der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Geschichte im Lehramt am Historischen Institut der Universität Potsdam vom 9. Februar 2006 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag bereits für unzulässig, weil der Antragsteller die Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung aus dem Jahre 2006, die auf ihn Anwendung finde, nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntmachung in das Verfahren einbezogen habe. In der Sache macht sie geltend, § 16 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) i. V. m. § 13 Abs. 1 BbgHG stellten eine hinreichende Rechtsgrundlage für die angegriffene Bestimmung dar. Regelungen über die Bestehensvoraussetzungen, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens gehörten nicht zu den wesentlichen, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen über die Ausbildung und Prüfung, sondern könnten durch die Universität als autonomen Satzungsgeber erlassen werden. Durch das Belegpunktesystem sei auch keine wesentlich neue Regelung des Prüfungsverfahrens eingeführt worden. Es handele sich nicht um eine neuartige Regelung zur Bewertung von Leistungen, wie etwa das Multiple-Choice-Verfahren, sondern um eine Regelung des Verfahrens zur Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen, um eine möglichst kapazitätsausschöpfende Belegung zu gewährleisten und den Zeitpunkt vorzuziehen, ab welchem das Nichtbestehen einer Prüfung mit Konsequenzen für die Studierenden verbunden sei. Insofern sei das Belegpunktesystem mit bundesweit praktizierten Malus-Punkt-Systemen vergleichbar, die ebenfalls nicht durch Gesetz sondern jeweils durch Satzungen der Hochschulen eingeführt worden seien. Der Besuch von Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge bleibe im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten möglich, dort könnten lediglich keine prüfungsrelevanten Leistungsnachweise erstellt werden. Eine solche Einschränkung verstoße jedoch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da der Schutzbereich dieses Grundrechts lediglich die Lehrveranstaltungen des vom Studenten ausgewählten Studienganges mit dem Ziel der Berufsqualifizierung umfasse, sondern sei allenfalls an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 BbgHG, wonach Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind, in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten sind, liege ebenfalls nicht vor. Eine Ausnahme vom Prinzip der Kollegialprüfung sei zulässig, wenn es sich - wie hier - um studienbegleitende Prüfungen handele, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abgenommen würden. Im Übrigen habe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BaMaO 2006 auf Verlangen eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen, wenn die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0 liege. Die angegriffene Regelung sei auch verhältnismäßig. Sie sei, gemessen an dem gesetzlichen Ziel, die Ablegung der Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen, ein milderes Mittel als eine Exmatrikulation nach Erreichen der Höchststudiendauer. Sie sei auch angemessen, da die Begrenzung der Wiederholbarkeit ein legitimes Mittel sei, um die Studienplätze für Studierende vorzuhalten, die den erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten ließen.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2008 hat das Präsidialkollegium der Antragsgegnerin dem Senat empfohlen, im Interesse der Vereinheitlichung des Prüfungsverfahrens ab dem Wintersemester 2009/2010 auf Belegpunkte zu verzichten. Daraufhin hat der Senat der Antragsgegnerin am 19. Juni 2008 beschlossen, die Prüfungsverfahren bis zum Wintersemester 2009/2010 durch eine neu gefasste Rahmenprüfungsordnung zu vereinheitlichen, wobei er davon ausgehe, dass die zukünftige Rahmenordnung kein Belegpunktesystem enthalten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Der Normenkontrollantrag gegen Vorschriften einer Studien- und Prüfungsordnung, die als Satzung erlassen wird (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgHG; s.a. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 16 Rn. 6 m.w.N.), ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG statthaft. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn es besteht die Möglichkeit, dass er durch die angegriffene Bestimmung des § 11 Abs. 7 BaMaO 2006 in seinem Recht auf Fortführung seiner Berufsausbildung verletzt wird. Er ist bei der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang für das Lehramt im Fach Geschichte immatrikuliert und hat das Studium nach den übereinstimmenden Angaben beider Beteiligter, bestätigt durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Leistungsübersicht, noch nicht abgeschlossen. Unabhängig vom aktuellen Stand des Bachelorstudiums besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers durch die angegriffene Vorschrift zudem noch im Rahmen des sich anschließenden Masterstudiums, das für das Erreichen des Studienziels notwendig ist. Denn nach § 5a Abs. 2 Sätzen 1 und 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (BbgLeBiG) vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2007, GVBl. I S. 86, § 5a eingefügt durch Gesetz vom 13. Februar 2004, GVBl. I S. 7) führen erst die an die Bachelor-Studiengänge anschließenden Masterstudiengänge zu einem Abschluss, der auf der Grundlage der Gleichstellung nach § 5a Abs. 3 BbgLeBiG einen Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ermöglicht; entsprechende Regelungen treffen §§ 15 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 2 Satz 4 BaMaO 2006.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle des § 11 Abs. 7 BaMaO 2006 ist gegeben. Nur diese Neufassung, nicht dagegen die ursprünglich zur Überprüfung gestellten Bestimmungen des § 13 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BaMaO 2004, kann auf den Antragsteller Anwendung finden. § 27 Abs. 1 BaMaO 2006 bestimmt, dass "diese Neufassung" die Ordnung vom 4. November 2004 "ersetzt". Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung kann auch im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen in § 26 BaMaO 2006 nicht von einem Fortgelten der BaMaO 2004 für diejenigen Studierenden ausgegangen werden, die - wie der Antragsteller - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BaMaO 2006 (gemäß § 27 Abs. 1 am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam, mithin am 7. September 2006) in den gestuften Bachelor- und Masterstudiengang eingeschrieben waren. Zwar sieht § 26 Abs. 1 BaMaO 2006 wörtlich nur vor, dass diese Ordnung für alle Studierenden gilt, die nach ihrem Inkrafttreten in den genannten Studiengang eingeschrieben werden. § 26 Abs. 2 BaMaO 2006, der eine Übergangsregelung nur für die Studierenden des - früheren - Lehramtsstudiums des Faches Geschichte trifft (die für diese geltenden Vorschriften sind gemäß § 27 Abs. 2 BaMaO 2006 auch erst mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 außer Kraft getreten), lässt sich jedoch entnehmen, dass nach Einschätzung des Satzungsgebers kein Bedarf für eine Übergangsregelung für die nach Inkrafttreten der BaMaO 2004 eingeschriebenen Studierenden bestand, weil auf diese die Neufassung Anwendung findet. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin aus. Die von ihr überreichte Leistungsübersicht für den Antragsteller weist eine Gesamtzahl von 145 zur Verfügung stehenden Belegpunkten gemäß § 11 Abs. 1 BaMaO 2006 - und nicht 140 Belegpunkten, wie nach § 13 Abs. 1 BaMaO 2004 - aus. Als Zahl der erforderlichen Leistungspunkte werden zwar 89 Punkte, entsprechend § 3 Abs. 2 BaMaO 2004 (95 LP abzüglich 6 LP für die Bachelorarbeit) und nicht - wie nach § 2 Abs. 2 BaMaO 2006 - 90 LP angegeben. Dies entspricht jedoch dem Günstigkeitsprinzip und räumt eventuelle Bedenken gegen eine rückwirkende Anwendung der Neufassung aus, ist in deren § 2 Abs. 2 mit dem Zusatz "(-1)" bei der Angabe der Leistungspunkte für die nach der BaMaO 2004 immatrikulierten Studierenden wohl schon so vorgesehen. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die Präsidentin bei ihrer Verlängerung der befristeten Genehmigung im Sommer dieses Jahres auch die BaMaO 2004 aufgeführt hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es handelt sich hierbei nicht um eine Maßnahme des Satzungsgebers selbst; zudem spricht alles dafür, dass bei dieser Verlängerung lediglich die damalige Liste der befristet genehmigten Studien- und Prüfungsordnungen übernommen wurde, ohne zu überprüfen, ob sie zwischenzeitlich - wie hier - durch eine Neufassung ersetzt worden sind.

Die Zweijahresfrist für die Stellung des Normenkontrollantrags gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden, hier gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch anwendbaren Fassung ist eingehalten. Der ursprünglich gegen § 13 Abs. 5 Satz 3 und 4 BaMaO 2004 gerichtete Normenkontrollantrag ist am 9. Juni 2006 und damit innerhalb von zwei Jahren nach deren Veröffentlichung am 15. März 2005 gestellt worden. Mit diesem bis zur Umstellung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 aufrechterhaltenen Antrag ist die Frist auch hinsichtlich der nunmehr zur Überprüfung gestellten Vorschrift des § 11 Abs. 7 BaMaO 2006 gewahrt. Einer ausdrücklichen Einbeziehung des § 11 Abs. 7 BaMaO 2006 innerhalb von zwei Jahren nach deren Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 6. September 2006 bedurfte es nicht. Sinn und Zweck der Antragsfrist ist es nur, Rechtssicherheit dadurch zu erreichen, dass nicht noch Jahre nach dem Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift, auf deren Gültigkeit Bürger und Behörden vertraut haben, die Norm mit Wirkung für alle für nichtig erklärt werden kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum 6. VwGOÄndG, BT-Drs. 13/3993, S. 10). Dementsprechend wird durch die Änderung einer Satzung die Frist nicht neu in Gang gesetzt, wenn deren materielles Gewicht nicht geändert wird und diese inhaltlich gleich bleibt (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 D 24/01.NE - LKV 2003, 89, 90; OVG Bbg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE - juris, Rn. 69 ff.; HessStGH, Beschluss vom 29. Januar 1993 - P.St.1158 e.V. - NVwZ-RR 1993, 654, 655 f.), sondern nur dann, wenn die geänderte Satzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nunmehr angegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82, 84). Die vom Antragsteller angegriffene Vorschrift über den Ausschluss der Belegung weiterer Lehrveranstaltungen und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung, wenn die Anzahl der verbliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Anzahl der für den Abschluss (noch) notwendigen Leistungspunkte, ist in der Neufassung von 2006 gegenüber der Fassung von 2004 im Wortlaut unverändert geblieben. Geändert wurde lediglich die "Nummerierung" (nunmehr § 11 statt vorher § 13) und die Aufteilung dieser und weiterer Regelungen in Absätze: Die vom Antragsteller angegriffenen, in den Sätzen 3 und 4 des § 13 Abs. 5 BaMaO 2004 getroffenen Regelungen bilden nunmehr einen eigenen Absatz (§ 11 Abs. 7 BaMaO 2006). Die Regelung als solche ist auch im Kontext der Neufassung unverändert geblieben, ihr materielles Gewicht hat sich allenfalls geringfügig dadurch geändert, dass den Studierenden nunmehr ein um 5 Punkte erhöhtes Belegpunktekonto zur Verfügung steht. Angesichts dieser Übereinstimmung der mit dem Normenkontrollantrag ursprünglich zur Überprüfung gestellten Regelungen mit der nunmehr zum Gegenstand des Antrags gemachten Vorschrift der Neufassung musste insbesondere der Antragsgegnerin, aber auch den Studierenden, die von dem vorliegenden Normenkontrollverfahren Kenntnis hatten, bewusst sein, dass der auf die gerichtliche Überprüfung der Belegpunkteregelung als solcher gerichtete, nicht etwa nur mit einer (vermeintlich) zu niedrigen Zahl der den Studierenden zur Verfügung gestellten Belegpunkte begründete Antrag sich auch auf die Nachfolgevorschrift der Neufassung erstrecken sollte, soweit diese auf den Antragsteller Anwendung findet. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmungen der §§ 26, 27 BaMaO 2006 hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Neufassung auf den Antragsteller - wie dargelegt - nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig sind.

Das Rechtsschutzinteresse ist schließlich nicht dadurch entfallen, dass der Senat der Antragsgegnerin am 19. Juni 2008 die Vereinheitlichung der Prüfungsverfahren durch eine neu gefasste Rahmenprüfungsordnung bis zum Wintersemester 2009/10 beschlossen hat, wobei er "davon aus(geht), dass die zukünftige Rahmenordnung kein Belegpunktesystem enthält". Diese Vorgabe ist bislang noch nicht umgesetzt. Zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Änderung oder Neufassung der hier angegriffenen Studien- und Prüfungsordnung erfolgt und ob sie auch den Antragsteller betreffen wird, ist nicht absehbar.

Der demnach zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellte Vorschrift des § 11 Abs. 7 BaMaO 2006 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Rechtsgrundlage der angegriffenen Bestimmung sind §§ 13 Abs. 1, 9 Abs. 1 BbgHG in Verbindung mit § 5a Abs. 2 und 3 BbgLeBiG. Nach § 13 Abs. 1 BbgHG werden Hochschulprüfungen aufgrund von Prüfungsordnungen der Fachbereiche abgelegt. Gemäß § 9 Abs. 1 BbgHG stellen die Fachbereiche für jeden Studiengang eine Studienordnung auf, die auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums (einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase) regelt. Speziell für lehramtsbezogene Studiengänge, die mit den Hochschulabschlüssen Bachelor oder Master enden, regelt § 5a BbgLeBiG besondere inhaltliche Anforderungen. § 11 Abs. 7 BaMaO 2006 trifft im Schwerpunkt eine prüfungsrechtliche Regelung, indem er bestimmt, dass bei einem "Verbrauch" der Belegpunkte bis unter die Schwelle der noch für den Abschluss erforderlichen Leistungspunkte die Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt (Satz 2); die vorab getroffene Regelung, dass in diesem Fall keine Lehrveranstaltungen mehr belegt werden können (Satz 1), ist gegenüber diesem prüfungsrechtlichen Teil zwar von geringerem Eigengewicht, trifft aber dennoch eine Regelung des Studienverlaufs und ist damit eher als Bestandteil einer Studienordnung zu qualifizieren.

Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit der BaMaO 2006 bestehen nicht.

Sie ist, wie nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 BbgHG erforderlich, vom Fachbereichsrat - hier gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 BbgHG Fakultätsrat - beschlossen und nach den Angaben des Rektors in seinem an das Ministerium gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2006 von ihm genehmigt worden, und zwar ohne Einschränkung, insbesondere ohne Befristung. Unerheblich ist, dass ein gesondertes Genehmigungsschreiben nicht existiert, denn §§ 9, 13 BbgHG enthalten für die Genehmigung keine besonderen Formvorschriften.

Die nach § 9 Abs. 2 S. 2 ff. BbgHG für eine Studienordnung, die Inhalt und Aufbau eines Studiums regelt, das in eine Prüfung mündet, auf Grund derer eine Laufbahnbefähigung erworben wird, und nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BbgHG für eine Prüfungsordnung generell erforderliche Anzeige an das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist mit dem Schreiben des Rektors vom 14. Juni 2006 erfolgt. Nach § 13 Abs. 2 S. 5 BbgHG bedürfen Prüfungsordnungen, die Grundlage von Prüfungen sind, auf Grund derer eine Laufbahnbefähigung verliehen wird, darüber hinaus der Genehmigung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Speziell für lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge sieht § 5a Abs. 3 Satz 3 BbgLeBiG vor, dass die Studien- und Prüfungsordnungen der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung bedürfen. Diese Anforderung ist vorliegend erfüllt. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat u. a. der hier fraglichen Neufassung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Geschichte im Lehramt mit Schreiben vom 4. August 2006 "gemäß § 5a Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise zugestimmt". Bereits die Bezeichnung der nachfolgenden Ausführungen als "Hinweise" spricht dafür, dass hier nicht etwa eine Erteilung der Zustimmung unter Auflagen oder Maßgaben vorliegt, die der Sache nach eine Versagung der Zustimmung darstellt, verbunden mit der Erklärung, dass die Studien- und Prüfungsordnung nicht erneut zur Genehmigung vorgelegt werden muss, wenn die Hochschule den Auflagen oder Maßgaben durch Beschluss beitritt (vgl. Waldeyer, a.a.O., § 16 Rn. 19, Geis, ebd., § 58 Rn. 77). Auch ihrem Inhalt nach sind diese "Hinweise" nicht als konkrete Änderungsverlangen anzusehen, von deren Erfüllung die Genehmigung der fraglichen Studien- und Prüfungsordnung abhängig gemacht würde. In Nr. 1 heißt es lediglich, hinsichtlich des Datums des Abschlusszeugnisses sei "ein einheitliches Verfahren für alle Fächer im Lehramtsstudium anzustreben". Ein Änderungsverlangen hinsichtlich der einzelnen Satzungen ist damit nicht ausgesprochen, zumal weiter ausgeführt wird, es stünden keine Gründe entgegen, "in Ermangelung einer ,eigenen' Rahmenordnung für die Lehrämter die Bestimmung des § 11 Abs. 7 der Rahmenordnung vom 16. März 2006" anzuwenden. Eine Regelung zur Ergänzung der Abschlussnote durch den ECTS-Grad in den Zeugnissen, Urkunden und Bescheinigungen, deren Aufnahme "in allen Ordnungen" in Nr. 2 gewünscht wird, ist in § 13 Abs. 7 BaMaO 2006 getroffen worden. Der schließlich in Nr. 3 geäußerte Wunsch nach übersichtlicherer Gestaltung der Regelungen zu den Belegpunkten bezieht sich nicht auf den Inhalt, sondern auf die redaktionelle Gestaltung der Satzungen. Die Ausweisung der Belegpunkte, getrennt nach Lehramt und 1. und 2. Fach, ist überdies in § 11 BaMaO 2006, die der zu erwerbenden Leistungspunkte in § 2 BaMaO 2006 erfolgt. Schließlich ist angesichts der in dem Schreiben gewählten Formulierung, die Zustimmung werde "gemäß § 5a Abs. 3" BbgLeBiG erteilt, in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Schule hergestellt worden ist.

Die Studien- und Prüfungsordnung vom 9. Februar 2006 ist in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 6. September 2006 veröffentlicht worden (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 BbgHG; Waldeyer, a.a.O., Rn. 20).

Die Regelung des § 11 Abs. 7 BaMaO 2006 über den Ausschluss vom Besuch weiterer Lehrveranstaltungen und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung, wenn die Anzahl der noch zur Verfügung stehenden Belegpunkte die Anzahl der noch für den Abschluss notwendigen Leistungspunkte unterschreitet, ist auch in materieller Hinsicht wirksam.

Die Bestimmung unterliegt keinen durchgreifenden inhaltlichen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie findet eine hinreichende gesetzliche Grundlage in §§ 9 und 13 BbgHG i.V.m. § 15 Abs. 3 BbgHG und § 5a Abs. 2 Satz 3 BbgLeBiG, die die Einführung eines Leistungspunktesystems und ergänzend für die lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge deren Modularisierung vorsehen. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage einer gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung von Fristen für die Ablegung einer Prüfung, wie sie § 15 Abs. 3 BbgHG 1991 noch enthielt, kommt es daher nicht an.

Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257, 268; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 24.81 - BVerwGE 65, 323, 325) und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, a.a.O., S. 277). Diese Anforderungen, die sich für Verordnungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben, gelten in ähnlicher Weise für die Satzungsgebung, in der ein bestimmter Kreis von Bürgern innerhalb eines durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereich ermächtigt wird, durch demokratisch gebildete Organe die eigenen Angelegenheiten zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125, 157 ff.). Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1, 20 f.). Das Prüfungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens dürfen deshalb weitgehend einer untergesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben. Angesichts der Vielzahl der einzelnen Studiengänge und ihrer Entwicklung wie auch derjenigen der Vorstellungen von den nötigen Mindestkenntnissen der Studierenden ist es ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung von Prüfungsstoffkatalogen, aber auch der einzelnen Bestandteile der Prüfung, der Bewertungsmaßstäbe und der Bestehensvoraussetzungen der untergesetzlichen Rechtssetzung durch Verordnungs- oder Satzungsgeber zu überlassen (vgl. für die ärztliche Prüfung BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., S. 21 f.). Dabei kann auch eine weitreichende Umgestaltung des Prüfungsverfahrens wie die in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall in Rede stehende Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage halten, wenn sie den dokumentierten Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht. Die Einführung des Belegpunktesystems stellt mit der Kontingentierung der Belegung von Lehrveranstaltungen, die sämtlich prüfungsrelevant sind, und der an die Erschöpfung des Belegpunktekontos geknüpften Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung zwar eine grundlegende Neuerung gegenüber bisherigen, an die früher freiere Gestaltung des Studiums anknüpfenden Prüfungssystemen dar, bei denen es nur in einigen Lehrveranstaltungen auf das Bestehen eines studienbegleitenden Leistungsnachweises, im Übrigen aber allein auf das Bestehen der das gesamte Studium oder doch einen wesentlichen Abschnitt desselben abschließenden Prüfung ankam. Diese Neuerung ist jedoch, auch soweit sie nicht nur die Prüfung an sich, sondern die damit verbundene Änderung ("Verschulung") des Studiums betrifft, vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. Dieser sieht allgemein in § 15 Abs. 3 BbgHG zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen des Präsenz- und des Fernstudiums die Einführung eines Leistungspunktsystems vor, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht, und speziell für gestufte lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge in § 5a Abs. 2 Satz 3 BbgLeBiG, dass diese Studiengänge zu modularisieren und mit Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) zu versehen sind. Bereits die gesetzlich angeordnete Einführung eines Leistungspunktsystems, mehr noch die - für Lehramtsstudiengänge in § 5a Abs. 2 Satz 3 BbgLeBiG ausdrücklich vorgesehene - Modularisierung der Studiengänge, also der Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunktsystemen versehenen abprüfbaren Einheiten, sog. Modulen, die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen, wie z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Praktika, Projektarbeit oder Selbststudium zusammensetzen können (vgl. Weber, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 23 zu § 63), führen zu einer - wie in § 13 Abs. 1 BaMaO 2006 vorgesehen und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 BbgHG zugelassen - weitgehend studienbegleitenden Abnahme von Prüfungsleistungen (lediglich die Bachelor- und die Masterarbeit werden (in der Regel) im letzten Semester des jeweiligen Studiums geschrieben, §§ 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 BaMaO 2006). Mit diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Ermächtigung verbunden, in den Studien- und Prüfungsordnungen eine Begrenzung der Möglichkeiten einzuführen, die zum Studienabschluss benötigten Leistungspunkte zu erwerben. Eine solche Begrenzung ist nicht nur aus Kapazitätsgründen der Universitäten, sondern auch deshalb gerechtfertigt, um den Erwerb des Abschlusses durch ungeeignete Studierende zu verhindern, die sich möglicherweise durch Zufallserfolge bei einer Vielzahl von Versuchen in einem weit über die vorgesehene Regelstudienzeit hinausgehenden zeitlichen Umfang des Studiums die erforderlichen Leistungspunkte "zusammensammeln" könnten. Da die "klassische" Form der Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten für die Abschlussprüfung in einem derartigen System nicht in Betracht kommt, ist die Möglichkeit der Einführung von Sanktionen für das Nichtbestehen von Einzelprüfungen in der Form von sog. Maluspunkten schon bei der rahmenrechtlichen Einführung von § 15 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG), der einen an die Länder und Hochschulen gerichteten Gestaltungsauftrag zur "Entwicklung eines Leistungspunktsystems" enthielt, "in dessen Rahmen die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise auf Prüfungen oder zur Ersetzung von Prüfungen ... möglich sind" (gemeint: ist; so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 13/8796, S. 19), in den Blick genommen worden. So weist die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung darauf hin, dass "einige ... Leistungspunktsysteme Maluspunkte bei Nichtbestehen von Einzelprüfungen" vorsehen (ebd.). Maluspunkte, die anfallen, wenn einzelne Prüfungen nicht bestanden werden, und die zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen, wenn eine bestimmte Anzahl erreicht ist (vgl. Waldeyer, a.a.O., § 15 Rn. 37, s. a. das von der Antragsgegnerin vorgelegte Gutachten, GA I Bl. 87, 96 ff.) unterscheiden sich nicht grundsätzlich von dem hier geregelten Belegpunktesystem. In beiden Fällen wird eine für die Abschlussprüfung relevante Sanktion an das Nichtbestehen einer Einzelprüfung bzw. eines einzelnen "Leistungserfassungsprozesses" geknüpft mit der Folge, dass eine bestimmte Zahl von fehlgeschlagenen Einzelversuchen zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führt. Ob diese Sanktion die Form einer Ansammlung von Maluspunkten oder einer Reduzierung der für das Studium zur Verfügung stehenden Belegpunkte hat, ist eine Frage der Bezeichnung, macht aber in der Sache keinen Unterschied. Die Frage des Zeitpunkts, zu dem sich die Studierenden entscheiden müssen, ob sie am jeweiligen Leistungserfassungsprozess teilnehmen wollen, betrifft die konkrete Ausgestaltung des Punktesystems, nicht jedoch das System als solches.

Die Regelung des danach von der Grundentscheidung des Gesetzgebers für ein Leistungspunktsystem und ein modularisiertes Studium gedeckten Belegpunktesystems stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Studierenden (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 Abs. 1 LV) dar. Sie ist geeignet und erforderlich, die Studierenden zu einem zügigen Studium anzuhalten und damit zugleich zu gewährleisten, dass nur geeignete Studierende den Hochschulabschluss erwerben können. Insbesondere kann nicht die "klassische" Regelung von Abschluss- und Zwischenprüfungen, die bis zu zweimal wiederholt werden können, als milderes Mittel angesehen werden. Abgesehen davon, dass es nicht in gleicher Weise zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, eine Übertragung von Hochschul- und Prüfungsleistungen bei einem Hochschulwechsel zu ermöglichen (vgl. zur HRG-Regelung BT-Drs. 13/8796, a.a.O.), und zur Förderung des legitimen Interesses der Antragsgegnerin an einer möglichst effektiven Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten geeignet wäre, kann es auch wegen der Unsicherheiten und Defizite solcher punktuellen Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob das Ergebnis durch Formschwankungen des Prüflings etc. bedingt den tatsächlichen Stand seines Wissens und seiner Fähigkeiten repräsentativ wiedergibt, nicht als mildere, aber gleich geeignete Regelung angesehen werden. Hinzu kommt, dass das Belegpunktesystem - wenn auch wegen des damit verbundenen Verbrauchs von Belegpunkten nur in engem Rahmen - für einzelne Studienleistungen mehr Wiederholungsmöglichkeiten eröffnen kann. Eine Regelung, bei der sich die Studierenden erst am Ende des Semesters entscheiden müssen, ob sie die jeweilige Prüfung ablegen wollen, wäre gegenüber dem vorliegenden System, bei dem die Studierenden mit der Belegung einer Lehrveranstaltung, die in der Regel spätestens innerhalb der zweiten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungsprozesses erfolgt, die Absicht erklären, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen (§ 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BaMaO 2006), wobei eine erfolgte Belegung bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden kann (§ 11 Abs. 4 Satz 3 BaMaO 2006), zwar ein milderes Mittel, - aber nicht in gleicher Weise geeignet -, die Ausbildungskapazitäten effektiv, nämlich - jedenfalls ab Beginn der vierten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung - nur für diejenigen Studierenden zu nutzen, die an dem zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilnehmen wollen.

Auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses von zur Verfügung stehenden Belegpunkten und erforderlichen Leistungspunkten bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung. Bei einer Ausstattung mit 145 Belegpunkten und erforderlichen 90 (bzw. im Fall des Antragstellers im Hinblick auf die frühere Regelung in der BaMaO 2004 nur 89) Leistungspunkten können die Studierenden in mehr als der Hälfte der erforderlichen Lehrveranstaltungen den Leistungserfassungsprozess ein Mal erfolglos durchlaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 11 Abs. 3 BaMaO 2006 für die Bachelor- bzw. Masterarbeit keine Belegpunkte einzusetzen sind. Aus dem Regelungszusammenhang mit § 11 Abs. 7 Satz 1 BaMaO 2006, wonach keine Lehrveranstaltungen mehr belegt werden können, wenn die Anzahl der verbliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Anzahl der für den Abschluss notwendigen Leistungspunkte, ist § 11 Abs. 7 Satz 2 BaMaO 2006 so auszulegen, dass die Prüfung nur dann als endgültig nicht bestanden gilt, wenn die Zahl der Belegpunkte niedriger ist als die der im Rahmen von Lehrveranstaltungen zu erbringenden Leistungspunkte. Ferner wird im ersten Semester des Bachelorstudiums gemäß § 11 Abs. 5 BaMaO 2006 auf den Einsatz von Belegpunkten verzichtet, Leistungspunkte können aber erworben werden. Zudem kann eine Belegung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 BaMaO 2006 bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden; in diesem Fall erhalten die Studierenden gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 BaMaO 2006 die eingesetzten Belegpunkte zurück. Schließlich regelt § 7 Abs. 1 BaMaO 2006 für den Fall, dass Studierende nachweisen, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, dass der Prüfungsausschuss auf Antrag und in Absprache mit dem Studierenden und dem Prüfer Maßnahmen festlegt, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können; in den weiteren Absätzen des § 7 BaMaO 2006 werden Regelungen zur Fristverlängerung bei Krankheit bzw. Behinderung von nahen Angehörigen (Abs. 2) und für Studierende, die mit einem Kind, für das ihnen das Personensorgerecht zusteht, im selben Haushalt leben (Abs. 3), sowie zur Berücksichtigung der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen bzw. von Elternzeit (Abs. 4) getroffen. Die Regelung des § 7 Abs. 1 BaMaO 2006 ist, wenn nicht schon in direkter Anwendung, so doch zumindest entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen Studierende wegen länger andauernder Erkrankung im Laufe des Semesters an der weiteren regelmäßigen Teilnahme an der Lehrveranstaltung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BaMaO 2006) gehindert sind.

Unter Berücksichtigung all dieser flankierenden Regelungen ist die Ausstattung mit 145 Belegpunkten bei 90 erforderlichen Leistungspunkten nicht unangemessen. Zwar ist damit nicht für alle Lehrveranstaltungen ein "zweiter Versuch" möglich, dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Die Auffassung, dass der Ausschluss jeder Wiederholungsmöglichkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (vgl. Waldeyer, a.a.O., § 16 Rn. 33 m. Nachw. in Fn. 261), bezieht sich ersichtlich auf Abschlussprüfungen oder sonstige punktuelle Prüfungen wie etwa Zwischenprüfungen, bei denen die schon erwähnten "klassischen" Unsicherheiten der Beurteilung einer Prüfungsleistung wie Formschwankungen der Prüflings, unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben oder unterschiedlicher Bewertungsmaßstab der Prüfer bestehen. Diese Unsicherheiten haften jedoch den für die Vergabe der Leistungspunkte relevanten, jeweils über den Verlauf eines Semesters zu erbringenden Leistungen in einem deutlich geringeren Maße an, so dass es gerechtfertigt ist, nicht für jeden Leistungserfassungsprozess einen zweiten Versuch durch Vergabe einer entsprechenden Anzahl von Belegpunkten zu ermöglichen (zumal für die einzelne Lehrveranstaltung zwar nicht geregelt, aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass etwa Wiederholungsklausuren angeboten werden).

Auch der Umstand, dass mit dem Verbrauch der Belegpunkte die jeweilige (Bachelor- oder Master-)Prüfung als endgültig - und nicht etwa nur im ersten Versuch - nicht bestanden gilt (§ 11 Abs. 7 Satz 2 BaMaO 2006), führt angesichts der Ausstattung des Belegpunktekontos unter Berücksichtigung der dargestellten weiteren Bestimmungen noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Regelung. Unbedenklich ist schließlich, dass nach § 11 Abs. 7 Satz 1 BaMaO 2006 bei Verbrauch der Belegpunkte keine Lehrveranstaltungen mehr belegt werden können; letzteres ist die logische und typische Folge des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung.

Anhaltspunkte dafür, dass die einfachgesetzlichen, in §§ 9, 12, 13 BbgHG geregelten Anforderungen nicht erfüllt wären, bestehen nicht und sind vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Dies gilt namentlich dafür, dass die Studieninhalte sowie Prüfungsanforderungen und -verfahren so zu bestimmen sind, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann (§§ 9 Abs. 1 Satz 3, 13 Abs. 1 Satz 2 BbgHG). Die Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Mutterschutz- und Elternzeitfristen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BbgHG) ist in § 7 Abs. 4 BaMaO 2006 vorgesehen. § 13 Abs. 3 BbgHG fordert die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch), nur für "alle geeigneten Studiengänge"; um einen solchen handelt es sich bei dem fraglichen Studiengang schon deshalb nicht, weil die Abschlussprüfung weitgehend studienbegleitend abgelegt wird. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 BbgHG, wonach Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten sind, liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Bestimmung auf eine studienbegleitende Ablegung von Prüfungsleistungen überhaupt anwendbar ist, werden ihre Anforderungen bereits durch § 10 Abs. 4 BaMaO 2006 erfüllt, der für schriftliche Leistungen, die mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet worden sind, vorsieht, dass "auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen" hat. Darüber hinaus regelt nunmehr die Rahmenordnung für das lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudium an der Universität Potsdam vom 31. Mai 2007 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 7 vom 28. September 2007 bzw. Nr. 11 vom 20. Dezember 2007), dass eine weitere Bewertung durch eine prüfungsberechtigte Person zu erfolgen hat, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird (§ 9 Abs. 7 Satz 3 der Rahmenordnung), bzw. eine mündliche Prüfung in Anwesenheit von zwei prüfungsberechtigten Personen zu wiederholen ist (§ 9 Abs. 7 Satz 4 der Rahmenordnung), wenn durch das Nichtbestehen einer Prüfungsleistung, die auf Grund der Benotung von nur einer prüfungsberechtigten Person erfolgte, die Anzahl der noch verbleibenden Belegpunkte kleiner wird als die zum erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Anzahl an Leistungspunkten. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Rahmenordnung sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und drängen sich auch nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt

Ende der Entscheidung

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