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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: OVG 10 A 14.05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, ROG, RegBkPlG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 4
ROG § 1 Abs. 3
RegBkPlG § 2 Abs. 5
1. Das die Antragsbefugnis - und auch das Rechtsschutzbedürfnis - begründende Klarstellungsinteresse ist zwar nicht auf den Fall beschränkt, dass die Behörde die Norm zu vollziehen hat. Die angegriffene Rechtsvorschrift muss jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die amtliche Tätigkeit der Antragstellerin entfalten.

2. Von einer möglichen Beeinträchtigung des durch das Selbstgestaltungsrecht geschützten Ortsbilds wäre nur auszugehen, wenn das bauliche Gefüge der Stadt um ein Element angereichert würde, das dem Ort im Vergleich mit dem vorherigen Zustand ein gleichsam neuartiges Gepräge verleiht.

3. Die obergerichtliche Rechtsprechung zu Fallkonstellationen, in denen eine Verunstaltung mit Blick auf Windenergieanlagen bejaht worden ist, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Antragsbefugnis einer Gemeinde im raumordnungsrechtlichen Normenkontrollverfahren.

4. Der durch das Anhörungsrecht i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete verfahrensrechtliche Schutz vermittelt kein allgemeines und umfassendes "Beteiligungsrecht" in all den Fällen, in denen eine planerische Entscheidung (mittelbar) auch Auswirkungen auf eine Gemeinde haben kann, sondern dient (nur) der Verwirklichung der materiell-rechtlichen Rechtsposition der Gemeinde.

5. Die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen geben keinen Anhalt für ein - dem interkommunalen Abstimmungsgebot vergleichbares - im Abwägungsgebot wurzelndes Recht auf Berücksichtigung von Belangen einer (lediglich) benachbarten Gemeinde.


OVG 10 A 14.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch ... im Wege schriftlicher Entscheidung am 25. April 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin, eine amtsangehörige Stadt (_____, die dem Landkreis U_____ angehört, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag vom 28. Januar 2005 gegen die Ausweisung des Windeignungsgebiets "Schönfeld" im Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" vom 3. März 2004, hilfsweise begehrt sie, den gesamte Regionalplan für unwirksam zu erklären. Das Gemeindegebiet der Antragstellerin grenzt unmittelbar an das Eignungsgebiet "Schönfeld" an. Die Antragstellerin ist bei der Aufstellung des Regionalplans nicht beteiligt worden.

Bereits am 4. Oktober 2000 hatte die Antragsgegnerin den Regionalplan als Satzung beschlossen und am 29. August 2001 im Amtlichen Anzeiger als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht (ABl./AAnz S. 1199).

Am 3. März 2004 beschloss die Antragsgegnerin - mit Blick auf die Rechtsprechung des 3. Senats des früheren Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zur Auslegung der Bekanntmachungsvorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a.F. (jetzt: § 2 Abs. 8 Satz 4 RegBkPlG) - den Regionalplan erneut als Satzung. Die Satzung wurde im Amtsblatt für Brandenburg vom 29. September 2004 veröffentlicht (ABl. S. 718).

Der Regionalplan weist in seinem Abschnitt "II Grundsätze und Ziele, 1 Windnutzung, Z 1.1" unter anderem einen Teil des Gemeindegebiets der Gemeinde Schönfeld (Amt Gartz) als Eignungsgebiet (für) Windnutzung aus. In den Erläuterungen werden - in Abschnitt III zu 1 Windnutzung zu Z 1.1 unter A - "Tabubereiche" ausgeschlossen für die Ausweisung von Eignungsgebieten, und es wird - unter B - darauf hingewiesen, dass für Restriktionsbereiche ein Schutzabstand von 1000 m bzw. 500 m berücksichtigt wurde.

Die Antragstellerin beantragt,

die Festsetzung des Windeignungsgebiets Nr. 18 "Schönfeld"" in der Gemeinde Schönfeld/Uckermark im Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" vom 3. März 2004,

hilfsweise,

den Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" vom 3. März 2004,

für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten auf den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2006 ergangenen Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen (OVG 10 S 11.05).

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2006 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege schriftlicher Entscheidung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte in diesem Verfahren wie auch in dem Verfahren OVG 10 S 11.05 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (1 Ordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Da die Beteiligten ihr Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung im Wege schriftlicher Entscheidung erklärt haben, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden.

Der fristgerecht erhobene Normenkontrollantrag ist statthaft, weil es sich bei dem angefochtenen Regionalplan um eine Satzung gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2 - RegBkPlG -), mithin um eine andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) handelt.

Der Antrag ist jedoch unzulässig. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt es zur Begründung der Antragsbefugnis nicht, dass sie eine Behörde ist. Zwar sieht § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz VwGO vor, dass Behörden unter erleichterten Voraussetzungen antragsbefugt sind. Für die Antragsbefugnis der Gemeinde als Behörde ist insoweit ausreichend, dass die angegriffene Norm im Gemeindegebiet gilt und von ihr bei der Wahrnehmung der eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten ist (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81,307; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE -; Urteil vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -; VGH Mannheim, Urteil vom 4. April 2003 - 5 S 548.01 -, BauR 2003, 1444; OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2001 - 4 K 9.99 -, NVwz 2001, 1063; a.A., aber im Ergebnis offen gelassen VGH München, Urteil vom 4. April 1995 - 8 N 90.1696 - UPR 1996, 156). Die gebietsbezogenen Festlegungen des angefochtenen Regionalplans gelten jedoch nicht für das - überdies in dem benachbarten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern belegene - Gemeindegebiet der Antragstellerin. Vielmehr grenzt das Gemeindegebiet lediglich an den räumlichen Geltungsbereich des Regionalplans (hier: das Eignungsgebiet "Schönfeld") an. Das genügt nicht, um als Behörde i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt zu sein. Die Antragsbefugnis von Behörden eröffnet nicht die Möglichkeit einer "Behörden-Popularklage" (Gerhardt/Bier, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 78).

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim verweist, wird verkannt, dass die Gemeinde im dortigen Fall nicht lediglich - wie die Antragstellerin vorträgt - "Nachbargemeinde" war, sondern sich wegen der "auf ihrer Gemarkung ausgewiesenen Vorranggebiete" mit der Normenkontrolle gegen den Teilregionalplan gewandt hat (VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 2005 - 5 S 2124.04 -, UA S. 7). Dabei geht auch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (Urteil vom 16. August 2000 - 1 D 162.99 -, NVwZ 2002, 110) - davon aus, dass nicht nur die Antragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz VwGO, sondern auch das Rechtsschutzbedürfnis allein davon abhängt, dass die Gemeinde die Vorschrift als Behörde "zu beachten" hat (UA S. 9), d.h. es wird nur vorausgesetzt, dass die Norm im Gemeindegebiet gilt und (daher) von der Gemeinde bei der Wahrnehmung der eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten ist.

Das die Antragsbefugnis - und auch das Rechtsschutzbedürfnis - begründende Klarstellungsinteresse ist zwar nicht auf den Fall beschränkt, dass die Behörde die Norm zu vollziehen hat. Die angegriffene Rechtsvorschrift muss jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die amtliche Tätigkeit der Antragstellerin entfalten (VGH Kassel, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 4 N 1598.93 -, ZfBR 2000, 194; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Februar 1992 - 6/91 -, NVwZ 1992, 874).

Daran fehlt es hier. Der von der Antragstellerin vorgetragene Umstand, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft ihr an das Eignungsgebiet angrenzendes, derzeit als Außenbereich zu qualifizierendes Gemeindegebiet nicht überplanen und einer baulichen Nutzung zuführen werde können, beruht nicht auf einer (unmittelbaren) Beachtenspflicht, sondern wäre lediglich eine faktische Folge der regionalplanerischen Vorgaben, die unmittelbar nur für das - in dem Geltungsbereich des Regionalplans gelegene - benachbarte Gebiet gelten. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Gemeinde Schönfeld zwischenzeitlich beschlossen hat, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Denn auch aus einem solchen Bebauungsplan folgt keine (unmittelbare) Beachtenspflicht der Antragstellerin.

Soweit die Antragstellerin meint, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mache deutlich, dass es nicht allein auf die Rechtsvorschrift ankomme, sondern sich gerade auch aus "deren Anwendung" die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergebe, wird nicht beachtet, dass eine Rechtsverletzung durch Anwendungsakte voraussetzt, dass die geltend gemachte (mögliche) Beeinträchtigung durch einen Folgeakt bereits in der Norm angelegt sein muss. Allein der Umstand, dass die Gemeinde Schönfeld - wie die Antragstellerin vorträgt - mit Blick auf den Regionalplan das Eignungsgebiet mit einem (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan zu beplanen gedenkt, stellt keinen bereits "im" Regionalplan angelegten Folgeakt dar. Das Bebauungsplanverfahren ist ein zwar mögliches, keinesfalls aber ein als Folge der regionalplanerischen Festsetzung zwingendes Verfahren. Die Festsetzung als Eignungsgebiet erschöpft sich vielmehr in der Ausschlusswirkung, nämlich dass Windenergieanlagen "an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden" (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 RegBkPlG) und hat lediglich zur Folge, dass öffentliche Belange raumbedeutsamen Anlagen (im Eignungsgebiet) nicht entgegenstehen, "soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind" (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Aus der einschränkenden Formulierung "soweit" folgt zugleich, dass (öffentliche und private) Belange, die nicht im Rahmen der regionalplanerischen Entscheidungsfindung in die Abwägung einzustellen waren, nicht etwa "verbraucht" sind, sondern als Einwendungen im Rahmen des gegebenenfalls nachfolgenden Verfahrens der Bauleitplaung der Nachbargemeinde bzw. (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahrens geltend gemacht werden können. Eine "Verkürzung" des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden.

2. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in dem so genannten Selbstgestaltungsrecht und in ihrer Planungshoheit verletzt sein könnte.

Richtig ist zwar, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - in der durch das 6. VwGO-ÄndG novellierten Fassung - keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306).

Das von der Antragstellerin angeführte Selbstgestaltungsrecht fällt auch in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG. Abwehransprüche erwachsen aus dem Selbstgestaltungsrecht aber nur dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 11 VR 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 339; Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 -, NVwZ-RR 1999, 554).

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beeinträchtigungen des Orts- und Gemeindebilds erreichen nicht die Erheblichkeitsschwelle, die vorausgesetzt wird, um unter dem Blickwinkel des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts eine abwägungsrelevante Position zu vermitteln. Zwar handelt es sich um einen Raum, der offensichtlich bislang noch nicht durch zivilisatorische Eingriffe vorbelastet ist. Dem entspricht die Feststellung des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern vom 9. März 2006, dass es sich um "ein landschaftliches Umfeld, das seine natürliche Schönheit und unverwechselbare Eigenart bis heute erhalten hat" handelt und der Schlossanlage aus geschichtlichen, landschafts- und stadtbildprägenden Gründen eine sehr hohe Bedeutung zukommt. Auch betreibt die Gemeinde Schönfeld ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig in dem Eignungsgebiet "Schönfeld" Windenergieanlagen errichtet werden, die vom Gemeindegebiet der Antragstellerin aufgrund ihrer Höhe auch wahrnehmbar sein werden.

Das genügt jedoch nicht, um eine i.S.d. Antragsbefugnis mögliche Beeinträchtigung des durch das Selbstgestaltungsrecht geschützten Ortsbilds zu begründen. Davon wäre nur auszugehen, wenn das bauliche Gefüge der Stadt um ein Element angereichert würde, das dem Ort im Vergleich mit dem vorherigen Zustand ein gleichsam neuartiges Gepräge verleiht. Anders als etwa in dem von der Antragstellerin genannten Fall, in dem ein 30 m hoher Funkmast in der Ortsmitte der klagenden Gemeinde errichtet werden sollte (OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 7 K 3838.00 -), werden im vorliegenden Fall jedoch weder die Infrastruktur noch die Eigenart des Ortes durch die angegriffene Ausweisung des Eignungsgebiets "neuartig" geprägt. Der Umstand, dass die landschaftliche "Einbettung" der Gemeinde sich verändern mag, genügt nicht, um eine (mögliche) Betroffenheit der Ortsbildgestaltung i.S.d. Selbstgestaltungsrechts zu begründen. Insoweit ist zu beachten, dass das an das Eignungsgebiet unmittelbar angrenzende Gemeindegebiet der Antragstellerin ersichtlich dem Außenbereich zugeordnet ist. Dass die Antragstellerin - wie sie vorträgt - "ihre Ortslage unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel saniert hat", mag zu einer Verschönerung des Ortsbilds beigetragen haben. Finanzielle Aufwendungen begründen jedoch für sich genommen keine besondere Schutzposition i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die regionalplanerischen Festsetzungen dazu führen können, dass - wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - beispielsweise Investoren Abstand von geplanten, auf den touristischen Erholungswert zugeschnittene (Bau-)Maßnahmen nehmen könnten, weil befürchtet wird, dass eine (mögliche) Veränderung des Landschaftsbildes die Attraktivität der Gemeinde als Erholungsgebiet mindern könnte. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich nur um eine rechtlich nicht geschützte (künftige) Investitionsperspektive, d.h. eine schlichte "Aussicht" auf Grund bislang bestehender faktischer örtlicher Gegebenheiten. Das Selbstgestaltungsrecht i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG vermittelt keinen umfassenden Schutz vor nachteiligen Veränderungen, insbesondere keinen "Verunstaltungsschutz".

3. Die Antragsbefugnis lässt sich aber auch nicht - einfachrechtlich - unter dem Gesichtspunkt der Verunstaltung begründen. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene obergerichtliche Rechtsprechung zu Fallkonstellationen, in denen eine Verunstaltung mit Blick auf Windenergieanlagen bejaht worden ist, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Antragsbefugnis einer Gemeinde im raumordnungsrechtlichen Normenkontrollverfahren. Denn in den dort entschiedenen Fällen wurde nicht um regionalplanerische Festsetzungen, sondern um die Erteilung eines Bauvorbescheids bzw. einer Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen (OVG Münster, Urteil vom 18. November 2004 - 7 A 3329/01 -, BauR 2005, 836; BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052; OVG Magdeburg, Urteil vom 16. Juni 2005 - 2 L 533.02 -; VG Meinigen, Urteil vom 25. Januar 2006 -5 E 386/05 Me -) bzw. um die Gültigkeit eines entsprechenden Bebauungsplans (OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 2000 - 1 K 5414.98 -, ZfBR 2001, 134 = NVwZ 2001, 452; OVG Koblenz, Urteil vom 6. März 2002 - 8 C 11131.01 -, DÖV 2002, 622) gestritten.

Die Antragstellerin verkennt insoweit das systematische Verhältnis von raumordnungsrechtlicher Satzung, ggf. nachfolgendem Flächennutzungs- und Bebauungsplan und der immissionsschutzrechtlichen (bzw. früher baurechtlichen) Genehmigung für das konkrete Vorhaben. Dieser Systematik entspricht es, dass der Gesichtspunkt der Verunstaltung (erst) im Rahmen des Bauleitplan- bzw. Genehmigungsverfahrens - mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere den jeweiligen Standort der Anlage - zu prüfen ist. Denn die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich steht unter dem Vorbehalt, dass die Anlage das Orts- und Landschaftsbild im Einzelfall nicht verunstaltet. Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab. Der aufgezeigten Systematik entspricht es, dass die regionalplanerischen Festsetzungen keine präjudizierende Wirkung in dem Sinne entfalten, dass die Antragstellerin in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan der Nachbargemeinde Schönfeld die festgelegten Ziele der Raumordnung hinnehmen müsste. Die Antragstellerin kann vielmehr im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan auch die mit dem Bebauungsplan umgesetzten Ziele der Raumordnung zur Prüfung stellen (vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 2000 - 1 K 5414.98 -, NVwZ 2001, 452).

4. Die Antragsbefugnis lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht - verfahrensrechtlich - mit dem in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Anhörungsrecht begründen. Das aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleitete Anhörungsrecht dient der prozeduralen Absicherung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts: Die Anhörung soll eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts gewährleisten und ist geboten, weil die Gemeinden nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, BVerfGE 107, 1 m.w.N.; vgl. auch VerfG Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 97/03 -, LKV 2004, 313). Der durch das Anhörungsrecht i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete verfahrensrechtliche Schutz vermittelt indes kein allgemeines und umfassendes "Beteiligungsrecht" in all den Fällen, in denen eine planerische Entscheidung (mittelbar) auch Auswirkungen auf eine Gemeinde haben kann, sondern dient (nur) der Verwirklichung der materiell-rechtlichen Rechtsposition der Gemeinde. Materiell-rechtlicher Bezugspunkt ist die kommunale Selbstverwaltung (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1), d.h. es muss zunächst überhaupt ein möglicher Eingriff in den Schutzbereich vorliegen, um dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung es dann - unter anderem - durch die Ausgestaltung des Verfahrens kraft eines "besonderen", verfassungsrechtlich begründeten Rechts auf Anhörung geht. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch in dem Fall greifen, wenn eine Gemeinde geltend macht, durch eine untergesetzliche Rechtsnorm in ihrer Planungshoheit verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004 - 7 CN 1.04 -, BVerwGE 121, 283). Denn im vorliegenden Fall fehlt es - wie ausgeführt - bereits an einer möglichen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts: Die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, dass die angegriffene Regionalplanung in eigene konkretisierte Planungsvorstellungen nachhaltig eingreift und hat - wie dargelegt - auch nicht eine mögliche Verletzung des Selbstgestaltungsrechts aufzeigen können.

5. Ebenso wenig lässt sich die Antragsbefugnis mit einem einfach-rechtlichen Beteiligungsrecht begründen. Insbesondere geben die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen keinen Anhalt für ein - dem interkommunalen Abstimmungsgebot vergleichbares - im Abwägungsgebot wurzelndes Recht auf Berücksichtigung von Belangen einer (lediglich) benachbarten Gemeinde, die zudem einem anderen Bundesland angehört.

Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum interkommunalen Abstimmungsgebot meint, sie müsse sich "unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen" können, verkennt sie, dass das interkommunale Abstimmungsgebot ausdrücklich in § 2 Abs. 2 BauGB verankert ist und sich als eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 6 (bzw. jetzt Abs. 7) BauGB darstellt (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE117, 25 = ZfBR 2003, 38; vgl. auch Beschluss vom 9. Januar 1995 - 4 NB 42.94 -, NVwZ 1995, 694; Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209). Eine strukturell vergleichbare - auf die Situation der Antragstellerin als lediglich benachbarte Gemeinde zugeschnittene - Regelung lässt sich den raumordnungsrechtlichen Vorgaben nicht entnehmen. Insbesondere würde es den Regelungsgehalt des § 1 Abs. 3 ROG überdehnen, das i.S.d. Gegenstromprinzips definierte Verhältnis von Gesamtraum zu Teilräumen als ein von rechtlichen Anpassungs- bzw. Beachtenspflichten losgelöstes "allgemeines" Abstimmungsgebot auszulegen.

Das Gegenstromprinzip hat eine verfahrensrechtliche und eine materiell-rechtliche Seite. Verfahrensrechtlich ist sicherzustellen, dass die jeweils andere Seite im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Plans beteiligt wird. Materiell-rechtlich wird das raumordnerische Abwägungsgebot auf die Berücksichtigung der Wechselbezüglichkeit von großräumlichen und teilräumlichen Raumord-nungsbelangen erstreckt. Die Wirkungen des Gegenstromprinzips gehen demnach auf in der Pflicht zur ordnungsgemäßen Beteiligung der betroffenen (anpassungspflichtigen) Gemeinden und in der ordnungsgemäßen Abwägung (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -). Dementsprechend sind bei der Ausarbeitung der Regionalpläne außer den anderen Planungsträgern auch die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung zu beteiligen, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sind. Das bedeutet zugleich, dass nur die Gemeinden, für die eine rechtlich begründete Anpassungspflicht besteht, in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen sind; durch diese verfahrensrechtliche Sicherung werden sie davor bewahrt, "zum bloßen Objekt einer überörtlichen Gesamtplanung degradiert zu werden" (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329). In einer solchen Situation befindet sich die Antragstellerin jedoch gerade nicht. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie zumindest als sonstiger Träger öffentlicher Belange i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 6 RegBkPlG hätte beteiligt werden müssen. Das ergibt sich bereits aus der Systematik des § 2 Abs. 5 RegBkPlG (früher: § 2 Abs. 4 RegBkPlG), der in Nr. 1 eine Beteiligung (nur) der kommunalen Gebietskörperschaften vorsieht, die der Region angehören und bei "gebietsfremden" Körperschaften (nur) auf die landesplanerisch übergreifende Interessenlage von Nachbarländern (§ 2 Abs. 5 Nr. 5 RegBkPlG) bzw. benachbarten Regionalen Planungsgemeinschaften (§ 2 Abs. 5 Nr. 4 RegBkPlG) abgestellt. Eine Gemeinde "mutiert" nicht (deswegen) zu einem sonstigen Träger i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 6 RegBkPlG, weil sie die Voraussetzung der räumlichen Betroffenheit als Gemeinde "in" der Region gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 RegBkPlG nicht erfüllt. Die Regelung des § 2 Abs. 5 Nr. 1 RegBkPlG ist vielmehr abschließend; § 2 Abs. 5 Nr. 6 RegBkPlG stellt keine allgemeine Auffangklausel dar. Es besteht auch keine Notwendigkeit einer solchen Beteiligung. Die Notwendigkeit einer Beteiligung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Eigenart der in Rede stehenden Rechtsnorm deren spätere (inzidente) inhaltliche Überprüfbarkeit weitgehend ausschließt und diese fehlende Überprüfbarkeit unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes durch eine Beteiligung am Verfahren ausgeglichen werden muss (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004 - 7 CN 1.04 -, BVerwGE 121, 283). Wie bereits ausgeführt, trifft das auf die angefochtenen regionalplanerischen Festsetzungen nicht zu. Die Antragstellerin kann vielmehr im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan auch die mit dem Bebauungsplan umgesetzten Ziele der Raumordnung zur Prüfung stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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