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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: OVG 10 A 2.08
Rechtsgebiete: BaMaO 2004, BbgHG, BbgLeBiG, VwGO, BbgVwGG


Vorschriften:

BaMaO 2004 § 2 Abs. 1
BaMaO 2004 § 3 Abs. 3
BaMaO 2004 § 6 Abs. 1
BaMaO 2004 § 6 Abs. 3
BaMaO 2004 § 8
BaMaO 2004 § 9
BaMaO 2004 § 9 Abs. 1
BaMaO 2004 § 9 Abs. 2
BaMaO 2004 § 9 Abs. 4
BaMaO 2004 § 9 Abs. 5
BaMaO 2004 § 15 Abs. 1
BaMaO 2004 § 20 Abs. 1 Satz 3
BaMaO 2004 § 23 Abs. 1
BaMaO 2004 § 23 Abs. 2 Satz 1
BaMaO 2004 § 23 Abs. 2 Satz 3
BaMaO 2004 § 23 Abs. 2 Satz 4
BaMaO 2004 § 31 Abs. 2
BbgHG § 9 Abs. 2 Satz 1
BbgHG § 13 Abs. 2
BbgHG § 13 Abs. 2 Satz 1
BbgHG § 13 Abs. 2 Satz 5
BbgHG § 13 Abs. 4
BbgLeBiG § 5a
BbgLeBiG § 5a Abs. 2 Satz 1
BbgLeBiG § 5a Abs. 2 Satz 2
BbgLeBiG § 5a Abs. 3
BbgLeBiG § 5a Abs. 3 Satz 3
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 195 Abs. 7
BbgVwGG § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 10 A 2.08

Verkündet am 17. Dezember 2008

In der Normenkontrollsache

hat der 10. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow, die Richterin am Oberverwaltungsgericht von Lampe, die ehrenamtliche Richterin Holzinger und den ehrenamtlichen Richter Goetze

für Recht erkannt:

Tenor:

§ 9 Abs. 5 der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt an Gymnasien, im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe, und im Erweiterungsfach sowie im Ergänzungsstudium an der Universität Potsdam vom 7. Oktober 2004, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 11 vom 24. März 2005, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Regelung des sog. Belegpunktesystems in der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt an der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin für die Studienfächer Englisch als Hauptfach sowie Musik und Deutsch als Nebenfächer mit dem angestrebten Abschluss "Bachelor Lehramt LSIP - mit Schwerpunktsetzung auf Primarstufe" eingeschrieben. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Leistungsübersicht vom 7. November 2008 hatte sie zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Leistungspunkte in den Fächern Englisch und Deutsch erzielt und die Bachelorarbeit bestanden; lediglich in den Fächern Musik und Erziehungswissenschaften fehlten ihr noch Leistungspunkte.

Am 7. Oktober 2004 beschloss der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin die "Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt an Gymnasien, im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe und im Erweiterungsfach sowie im Ergänzungsstudium an der Universität Potsdam" (im Folgenden: Bachelor- und Masterordnung, BaMaO 2004). Der Senat der Antragsgegnerin empfahl dem Rektor mit Beschluss vom 18. November 2004, die Ordnung zu genehmigen. Der Rektor teilte der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 mit, er zeige gemäß § 13 Abs. 4 BbgHG (u. a.) die Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium Englisch für das Lehramt an, die er "mit heutigem Datum genehmigt" habe. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Die Genehmigung der Lehramtsstudienordnungen habe ich auf drei Jahre befristet; eine Entfristung wird von mir vom Ausgang einer Akkreditierung/Evaluation anhängig gemacht." Mit Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 9. Februar 2005 wurde "den befristet genehmigten Ordnungen" u. a. für das Fach Englisch "gemäß § 5a Abs. 3 Satz 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes mit folgenden Auflagen zugestimmt". Die auf den folgenden Seiten unter Punkt 1. bis 8. aufgeführten "Auflagen", deren Inhalt im Übrigen aus der bei der Gerichtsakte (GA I Bl. 140-143) befindlichen Kopie des Schreibens vom 9. Februar 2005 ersichtlich ist, sahen u. a. Folgendes vor:

"3. Die Anzahl der zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte ist ... zu überprüfen, wobei jedem Semester nicht mehr als 30 Leistungspunkte zuzuordnen sind. Das betrifft insbesondere auch die Anzahl der Leistungspunkte, die der Masterarbeit zugeordnet wird; bei 15 LP ist eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten, bei 20 LP von 4 Monaten festzulegen.

4. Die Bearbeitungsdauer für die Bachelor- und die Masterarbeit ist abschließend zu regeln. Der Termin der Ausgabe des Themas und der Abgabetermin der Arbeit sind aktenkundig festzuhalten. Die Abschlussarbeiten sind grundsätzlich im letzten Semester des Studiengangs anzufertigen. ...

5. Die Regelungen zu den Belegpunkten sind in allen Ordnungen übersichtlicher zu gestalten; es empfiehlt sich eine Trennung nach Lehramt und Studiengang.

Darüber hinaus ist ein einheitliches Maß an Belegungspunkten im Verhältnis zur Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte festzulegen."

Abschließend heißt es:

"Die Überarbeitung der Ordnungen mit Ausnahme der Regelungen für den Zugang zum Masterstudium und für die schulpraktischen Übungen ist bis Ende März 2005 [Hervorhebung im Original] unter Zugrundelegung der Rechtsverordnung gemäß Punkt 6 [Hinweis des Senats: Es handelt sich um die am 21. September 2005 erlassene Bachelor-Master-Abschlussverordnung, GVBl. II S. 502] vorzunehmen.

Eine Gleichstellung der nach den auf der Grundlage dieser Auflagen überarbeiteten Ordnungen erreichten Masterabschlüsse mit Ersten Staatsprüfungen kann durch das Landesprüfungsamt somit erfolgen."

Die Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 11 vom 24. März 2005 veröffentlicht.

Nach § 2 Abs. 1 BaMaO 2004 ist das Studium modular aufgebaut und besteht aus zwei konsekutiven Stufen, nämlich einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium. Nach §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 3 BaMaO 2004 befähigt noch nicht der Bachelor-, sondern erst der Masterabschluss für ein Lehramt. Die Studiengänge gliedern sich jeweils in eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten (LP), die in den einzelnen Fächern und der Abschlussarbeit zu erbringen sind (§ 2 Abs. 2-5 BaMaO 2004). Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe (LSIP) umfasst 180 LP und gliedert sich wie folgt: 1. Fach (einschließlich Fachdidaktik und berufsfeldbezogenes Fachmodul) 70 (- 1) LP, 2. Fach (einschließlich Fachdidaktik und berufsfeldbezogenes Fachmodul) 70 (- 1) LP sowie 15 LP in Erziehungswissenschaften, 20 LP primarstufenspezifischer Bereich und 6 LP für die Bachelorarbeit (§ 2 Abs. 3 BaMaO 2004). Das Bachelor- und das Masterstudium sind abgeschlossen, wenn die erforderlichen Leistungspunkte erbracht wurden (§§ 19, 24 BaMaO 2004). Leistungspunkte sind nach § 6 Abs. 1 BaMaO 2004 "zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen"; sie werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben und dadurch die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt (§ 6 Abs. 2 BaMaO 2004). Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer System (ECTS), § 6 Abs. 3 BaMaO 2004. Zum Leistungserfassungsprozess und zur Belegung von Lehrveranstaltungen trifft die Bachelor- und Masterordnung folgende Regelungen:

"§ 8 Leistungserfassungsprozess

(1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. ... Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von durch das Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Textarbeit, Referaten, schriftlichen Arbeiten, mündlichen Überprüfungen u. ä. und setzt eine regelmäßige und aktive Teilnahme voraus.

(2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

...

(4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutachterin / dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird.

...

§ 9 Belegung von Lehrveranstaltungen

(1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das jeweils erste Fachsemester werden Belegpunkte (BP) in folgender Höhe vergeben:

Bachelorstudium

1. Fach LAG [Lehramt an Gymnasien] 145 BP

2. Fach LAG sowie 1. und 2. Fach LSIP (sowie Erweiterungsfach) 120 BP

...

Für das Praktikum in der Masterphase und die Bachelor- bzw. Masterarbeit sind keine Belegpunkte einzusetzen; sie sind jeweils einmal wiederholbar.

(2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens in der Woche des Beginns des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

...

(4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich automatisch die Zahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte - außer im Fall der Masterarbeit und des Praktikums - um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung allerdings fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte wieder gut geschrieben.

(5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der ihnen noch verbliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Zahl der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden."

Am 2. Juni 2005 verabschiedete der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät eine Änderung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt, die u. a. die Anfügung folgenden Satzes an deren § 9 Abs. 4 vorsah: "Im ersten Fachsemester des Bachelorstudiums werden keine Belegpunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erworben werden." Der Senat stimmte der Änderungssatzung mit Beschluss vom 18. August 2005 zu. Der Rektor der Antragsgegnerin teilte dies dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur durch Schreiben vom 31. August 2005 mit und erklärte, er habe die Änderung der Ordnung gemäß § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 BbgHG genehmigt und zeige gemäß § 13 Abs. 4 BbgHG an, dass er die Veröffentlichung der Satzung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Universität vornehmen werde. Das Ministerium teilte dem Rektor mit Schreiben vom 13. September 2005 mit, dass gegen die Veröffentlichung keine Einwände bestünden. Daraufhin wurde die Änderungssatzung in den "Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam" vom 30. September 2005 veröffentlicht.

Am 26. Januar 2006 beschloss der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät eine Zweite Satzung zur Änderung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt. Diese enthielt eine Neufassung des § 9 Abs. 1, die allerdings hinsichtlich der hier zitierten Teile der Vorschrift keine Änderung enthielt. Der Senat empfahl dem Rektor mit Beschluss vom 16. März 2006 die Genehmigung der Änderungssatzung. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 teilte der Rektor der Antragsgegnerin dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit, er zeige gemäß § 13 Abs. 4 BbgHG die ihm vom Senat zur Genehmigung empfohlenen Satzungstexte an, die er "mit heutigem Datum genehmigt" habe. Das Ministerium erklärte mit Schreiben vom 4. August 2006, den angezeigten Änderungssatzungen und Neufassungen der Ordnungen für das Bachelor- und Masterstudium werde "gemäß § 5a Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise zugestimmt". Wegen des Inhalts dieses Schreibens im Einzelnen wird auf dessen bei der Gerichtsakte befindliche Kopie Bezug genommen.

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin hat am 15. Mai 2008 eine Neufassung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien in Lehramtsstudiengängen sowie in Ergänzungsstudiengängen an der Universität Potsdam erlassen, die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 13 vom 30. September 2008 veröffentlicht wurde. § 30 dieser Neufassung sieht vor, dass diese Ordnung für alle Studierenden gilt, die nach ihrem Inkrafttreten im Bachelor- und Masterstudiengang für das Lehramt Englisch an der Universität Potsdam immatrikuliert werden (Abs. 1), und dass, wer sich bei Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelor- bzw. Masterstudiengang für das Lehramt Englisch befindet, die Bachelorprüfung längstens bis zum 31. März 2012 bzw. die Masterprüfung längstens bis zum 30. März 2011 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen kann (Abs. 2 Satz 2). § 31 der Neufassung bestimmt, dass diese Ordnung am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft tritt (Abs. 1) und dass mit Ablauf des Wintersemesters 2011/12 für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Englisch die Regelungen der Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 außer Kraft treten (Abs. 2).

Die Präsidentin der Antragsgegnerin hat mit undatierter, in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2008 veröffentlichter Verfügung die "mit Schreiben des Rektors der Universität Potsdam vom 3. November und 16. Dezember 2004 ... verfügte und auf drei Jahre befristete Genehmigung der nachfolgend aufgeführten Bachelor- und Masterordnungen für alle Lehramtsstudiengänge in der jeweils gültigen Fassung ... bis zum Ablauf des Wintersemesters 2011/2012 verlängert." Nachfolgend aufgeführt ist auch die "Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt an Gymnasien, im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe vom 21. [richtig: 7.] Oktober 2004".

Die Antragstellerin hat am 30. August 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag zur Überprüfung der Wirksamkeit des § 9 Abs. 5 der Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 gestellt. Zur Begründung macht sie unter Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen in dem Parallelverfahren OVG 10 A 1.08 im Wesentlichen geltend, es fehle der angegriffenen Regelung an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Die Antragstellerin beantragt,

§ 9 Abs. 5 der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt an Gymnasien, im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe, und im Erweiterungsfach sowie im Ergänzungsstudium an der Universität Potsdam vom 7. Oktober 2004 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bezieht sich ebenfalls auf ihr Vorbringen im Parallelverfahren OVG 10 A 1.08. Hinsichtlich der Befristung der Genehmigung der fraglichen Bachelor- und Masterordnung verweist sie auf die im Juli 2008 veröffentlichte Verlängerung.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2008 hat das Präsidialkollegium der Antragsgegnerin dem Senat empfohlen, im Interesse der Vereinheitlichung des Prüfungsverfahrens ab dem Wintersemester 2009/2010 auf Belegpunkte zu verzichten. Daraufhin hat der Senat der Antragsgegnerin am 19. Juni 2008 beschlossen, die Prüfungsverfahren bis zum Wintersemester 2009/2010 durch eine neu gefasste Rahmenprüfungsordnung zu vereinheitlichen, wobei er davon ausgehe, dass die zukünftige Rahmenordnung kein Belegpunktesystem enthalten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig und begründet. Die zur Überprüfung gestellte Bestimmung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt ist unwirksam.

Der Normenkontrollantrag gegen Vorschriften einer Studien- und Prüfungsordnung, die als Satzung erlassen wird (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgHG; s.a. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 16 Rn. 6 m.w.N.), ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG statthaft. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die angegriffene Bestimmung des § 9 Abs. 5 BaMaO 2004 in ihrem Recht auf Fortführung ihrer Berufsausbildung verletzt wird. Sie ist bei der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang für das Lehramt (u. a.) im Fach Englisch immatrikuliert und hat das Studium noch nicht abgeschlossen. Zwar hat sie nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Leistungsübersicht unter anderem im Fach Englisch bereits alle erforderlichen Leistungspunkte erworben und die Bachelorarbeit bestanden, so dass die angegriffene Regelung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Englisch im Lehramt im Bachelorstudium auf sie nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass die Antragstellerin im Rahmen des sich anschließenden Masterstudiums, das für das Studienziel Lehramt notwendig ist, durch die angegriffene Vorschrift in ihren Rechten verletzt wird. Nach § 5a Abs. 2 Sätzen 1 und 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (BbgLeBiG) vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2007, GVBl. I S. 86, § 5a eingefügt durch Gesetz vom 13. Februar 2004, GVBl. I S. 7) führen erst die an die Bachelor-Studiengänge anschließenden Masterstudiengänge zu einem Abschluss, der auf der Grundlage der Gleichstellung nach § 5a Abs. 3 BbgLeBiG einen Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ermöglicht; entsprechende Regelungen enthalten §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 3 BaMaO 2004.

Die Zweijahresfrist für die Stellung des Normenkontrollantrags gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden, hier gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch anwendbaren Fassung ist eingehalten. Der Normenkontrollantrag ist am 30. August 2006 und damit innerhalb von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Bachelor- und Masterordnung am 24. März 2005 gestellt worden.

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrolle der - durch die Änderungssatzungen aus den Jahren 2005 und 2006 nicht neu gefassten - Bestimmung des § 9 Abs. 5 BaMaO vom 7. Oktober 2004 ist nicht dadurch entfallen, dass am 1. Oktober 2008 die Neufassung der Bachelor- und Masterordnung vom 15. Mai 2008 (nach ihrem § 31 Abs. 1 am Tage nach der Veröffentlichung, die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 30. September 2008 erfolgt ist) in Kraft getreten ist. Diese Neufassung hat die im vorliegenden Verfahren angegriffene Bestimmung für diejenigen (noch) nicht ersetzt, die sich - wie die Antragstellerin - bei ihrem Inkrafttreten im Bachelor- bzw. Masterstudiengang für das Lehramt Englisch befanden; für diese Studierenden treten gemäß § 31 Abs. 2 der Neufassung die Regelungen der Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 erst mit Ablauf des Wintersemesters 2011/12 außer Kraft.

Das Rechtsschutzinteresse ist schließlich auch nicht im Hinblick darauf zu verneinen, dass der Senat der Antragsgegnerin am 19. Juni 2008 die Vereinheitlichung der Prüfungsverfahren durch eine neu gefasste Rahmenprüfungsordnung bis zum Wintersemester 2009/10 beschlossen hat, wobei er "davon aus(geht), dass die zukünftige Rahmenordnung kein Belegpunktesystem enthält". Diese Vorgabe ist bislang noch nicht umgesetzt. Zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Änderung oder Neufassung der hier angegriffenen Studien- und Prüfungsordnung erfolgt und ob sie auch die Antragstellerin betreffen wird, ist nicht absehbar.

Der Antrag ist auch begründet. § 9 Abs. 5 BaMaO 2004 ist aus formellen Gründen unwirksam.

Es kann dahinstehen, ob die Unwirksamkeit bereits daraus folgt, dass die nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 BbgHG für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten vom damaligen Rektor der Antragsgegnerin am 16. Dezember 2004, wie von ihm in seinem Schreiben vom gleichen Tag an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mitgeteilt, "auf drei Jahre befristet" erteilt worden war und die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2008 veröffentlichte Verlängerung der Frist "bis zum Ablauf des Wintersemesters 2011/2012" durch die Präsidentin erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist von drei Jahren erfolgt ist, oder ob die Bachelor- und Masterordnung mit Ablauf dieser Frist lediglich in den - bis zur Erteilung der Genehmigung bestehenden - Zustand schwebender Unwirksamkeit zurückversetzt worden war und aus diesem heraus durch die spätere Verlängerung der Genehmigung wieder in Kraft gesetzt werden konnte (vgl. hierzu Waldeyer, in: Hailbronner/Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, Loseblatt, Stand September 2008, § 16 Rn. 17; Stieler, Satzungsgebung der Universitäten, 1985, S. 73, 85). Die zur Überprüfung gestellte Vorschrift ist jedenfalls unwirksam, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zu der Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 fehlt.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 5 BbgHG bedürfen Prüfungsordnungen, die Grundlage von Prüfungen sind, auf Grund derer eine Laufbahnbefähigung verliehen wird, der Genehmigung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Speziell für lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge bestimmt § 5a Abs. 3 Satz 3 BbgLeBiG, dass die Studien- und Prüfungsordnungen der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung bedürfen. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg hat zwar mit Schreiben vom 9. Februar 2005 erklärt, "den befristet genehmigten Ordnungen" - u. a. der hier fraglichen Bachelor- und Masterordnung im Fach Englisch im Lehramt - werde "gemäß § 5a Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes mit folgenden Auflagen zugestimmt", wobei die Formulierung "gemäß § 5a Abs. 3 Satz 3" BbgLeBiG in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte den Schluss zulässt, dass das erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Schule hergestellt worden ist. Diese Zustimmungserklärung ist jedoch schon nach dem zitierten Wortlaut wie auch nach dem gesamten Inhalt des Schreibens nicht - wie erforderlich - unbedingt, sondern mit "Auflagen" erteilt worden. Es handelt sich damit rechtlich um eine Versagung der Genehmigung, verbunden mit der Erklärung, dass die Prüfungsordnung nicht erneut zur Genehmigung vorgelegt werden muss, wenn die Hochschule den Auflagen oder Maßgaben durch Beschluss beitritt (so Waldeyer, a.a.O., Rn. 19; Geis, in: Hailbronner/Geis [Hrsg.], a.a.O., § 58 Rn. 77). Zwar sind nicht alle der "Auflagen" so formuliert, dass ihnen ein konkreter Änderungswunsch zu entnehmen wäre. So heißt es etwa unter Nr. 1 allgemein, der Anteil der Bildungswissenschaften sei "grundsätzlich zu überprüfen und zu gewährleisten", Nr. 2 enthält lediglich einen Hinweis auf den Entwurf der BAMAV (Bachelor- und Master-Abschlussverordnung), ohne einen Auftrag zu formulieren. Echte Auflagen enthalten jedoch etwa die Nr. 3, 4 und 5 des Schreibens. In Nr. 3 wird der konkrete Auftrag erteilt, die Anzahl der zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte "zu überprüfen, wobei jedem Semester nicht mehr als 30 Leistungspunkte zuzuordnen sind", und für die Anzahl der Leistungspunkte, die der Masterarbeit zugeordnet wird, die Vorgabe, dass bei 15 LP eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten, bei 20 LP von 4 Monaten festzulegen "ist". Auch Nr. 4 enthält - verbunden mit allgemeinen Vorgaben, dass die Festlegung der Bearbeitungszeiten etc. nicht zur Verlängerung der Studien- und Ausbildungszeiten führen dürfe und dass an Bachelor- und Masterarbeiten unabhängig vom Fach einheitliche Anforderungen gestellt werden "sollten" - einen Auftrag an den Normgeber: Danach "ist" die Bearbeitungsdauer für die Bachelor- und Masterarbeit "abschließend zu regeln", der Termin zur Ausgabe des Themas und der Abgabetermin der Arbeit "sind aktenkundig festzuhalten" und die "Abschlussarbeiten sind grundsätzlich im letzten Semester des Studiengangs anzufertigen". In Nr. 5 schließt sich an den Wunsch, die Regelungen zu den Belegpunkten "in allen Ordnungen übersichtlicher zu gestalten", wobei sich eine Trennung nach Lehramt und Studiengang "empfiehlt", mit den Worten "(d)arüber hinaus ist ein einheitliches Maß an Belegungspunkten im Verhältnis zur Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte festzulegen", ein unbedingter (Änderungs-)Auftrag an. Dass es sich bei diesen Auflagen nicht nur um unverbindliche Empfehlungen, sondern um konkrete Änderungswünsche handelt, wird durch den am Ende der Schreibens ausgesprochenen Auftrag verdeutlicht, die "Überarbeitung der Ordnungen mit Ausnahme der Regelungen für den Zugang zum Masterstudium und für die schulpraktischen Übungen ... bis Ende März 2005 unter Zugrundelegung der Rechtsverordnung gemäß Punkt 6 vorzunehmen", wobei es für die seitens des Ministeriums intendierte Verbindlichkeit unerheblich ist, dass die angeführte Rechtsverordnung - die Bachelor- und Master-Abschlussverordnung vom 21. September 2005 (GVBl. II Nr. 29 vom 24. Oktober 2005, S. 502) - erst später erlassen worden ist.

Die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 24. März 2005 veröffentlichte Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 erfüllt nicht sämtliche Anforderungen, an die das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur in seinem Schreiben vom 9. Februar 2005 die Erteilung der Zustimmung geknüpft hat. So fehlt es an einer abschließenden Festlegung der Bearbeitungsdauer für die Masterarbeit (Nr. 4 i. V. m. Nr. 3). In § 23 Abs. 1 BaMaO 2004 ist lediglich die Anzahl der ihr zugeordneten Leistungspunkte festgelegt und § 23 Abs. 2 Satz 4 BaMaO 2004 erwähnt die "Bearbeitungszeit" in einem anderen Zusammenhang, ohne sie zu präzisieren. Es fehlt für die Masterarbeit auch an einer Umsetzung der Vorgabe, dass die Abschlussarbeiten grundsätzlich im letzten Semester des Studienganges anzufertigen sind (Nr. 4); § 23 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BaMaO 2004 bestimmen insoweit nur, dass die Ausgabe des Themas frühestens nach Abschluss des ersten Semesters des Masterstudiums erfolgt, und dass die Arbeit vor dem Abschluss des letzten Semesters einzureichen ist, wobei die Regelstudienzeit nach § 3 Abs. 3 BaMaO 2004 für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe drei und für das Lehramt an Gymnasien vier Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit beträgt.

Nicht erfüllt ist schließlich die Vorgabe, ein einheitliches Maß an Belegpunkten im Verhältnis zur Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte festzulegen (Nr. 5). So werden gemäß § 9 Abs. 1 BaMaO 2004 für das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien im ersten Fach bei 90 zu erwerbenden Leistungspunkten 145 Belegpunkte vergeben, was einem Verhältnis Belegpunkte zu Leistungspunkten von 161 % entspricht; im Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien im zweiten Fach und für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe (1. und 2. Fach) sind es jeweils 120 Belegpunkte bei 70 zu erwerbenden Leistungspunkten, mithin ein Verhältnis von 171 %. Ähnliche Abweichungen bestehen im Masterstudium. Hier werden für das Lehramt an Gymnasien (1. und 2. Fach) bei 25 zu erwerbenden Leistungspunkten 40 Belegpunkte vergeben, das entspricht einem Verhältnis Belegpunkte zu Leistungspunkten von 160 %; für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe (1. und 2. Fach) sind es jeweils 35 Belegpunkte bei 20 zu erwerbenden Leistungspunkten, mithin ein Verhältnis von 175 %. Damit ist auch diese Auflage des Ministeriums nicht erfüllt, wobei es angesichts der eindeutigen Formulierung in dem Schreiben vom 9. Februar 2005, es "ist ein einheitliches Maß" festzulegen, weder auf die Erheblichkeit der Abweichung noch darauf ankommt, ob die Vorgabe sinnvoll und praktikabel ist.

Dafür, dass das Ministerium später auf die Erfüllung dieser Auflagen verzichtet hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Ein solcher Verzicht bzw. eine nunmehr uneingeschränkte Zustimmung hätte aus Gründen der Rechtssicherheit zumindest ausdrücklich ausgesprochen und schriftlich festgehalten werden müssen. Dies ist auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Deren Dezernent für Studienangelegenheiten hat in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, im Anschluss an mit "Auflagen" und Wünschen versehene Zustimmungsschreiben sei es üblich gewesen, sich in informellen (Telefon-) Gesprächen mit der zuständigen Sachbearbeiterin im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur über Sinn und Praktikabilität einzelner Auflagen zu verständigen. Auch nach diesem Vorbringen hatten solche Gespräche kein konkretes, schriftlich - zumindest durch einen Vermerk - festgehaltenes Ergebnis, sondern man habe danach lediglich davon ausgehen können, dass das Ministerium die veröffentlichte Fassung der jeweiligen Satzung nicht beanstanden werde. Eine solche Verfahrensweise ist jedoch nicht geeignet, die im Normsetzungsverfahren erforderliche Klarheit darüber zu schaffen, ob das Ministerium der Satzung in der veröffentlichten Form die Zustimmung erteilt hat. Eine Zustimmung des Ministeriums zu der fraglichen Bachelor- und Masterordnung für das Fach Englisch im Lehramt vom 7. Oktober 2004 kann danach nicht festgestellt werden. Die Zustimmungsschreiben zu den späteren Änderungssatzungen vom 2. Juni 2005 und 26. Januar 2006 beziehen sich nur auf diese, können also nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit auch den nicht geänderten Vorschriften der - zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichten - Bachelor- und Masterordnung vom 7. Oktober 2004 nunmehr die Zustimmung erteilt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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