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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: OVG 10 A 7.08
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, GO, BekanntmV, BbgKVerf, LkrO, BbgBO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 a
BauGB § 10 Abs. 3
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7
BauGB § 35 Abs. 6
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 2
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 215 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 233 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 244 Abs. 1
GO § 5 Abs. 3 Satz 1
GO § 5 Abs. 3 Satz 2
GO § 5 Abs. 4 Satz 1
GO § 5 Abs. 4 Satz 2
BekanntmV § 1 Abs. 1 Satz 1
BekanntmV § 1 Abs. 1 Satz 4
BbgKVerf § 3 Abs. 4 Satz 1
BbgKVerf § 3 Abs. 4 Satz 3
BbgKVerf § 141 Abs. 3
LkrO § 50
LkrO § 56 Abs. 1
LkrO § 56 Abs. 3
BbgBO § 56
BbgBO § 56 Nr. 1
BbgBO § 56 Nr. 2
BbgBO § 56 Nr. 3
1. Zur Antragsbefugnis von Behörden im Normenkontrollverfahren.

2. Der Hinweiszweck im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist verfehlt, wenn bei der Bekanntmachung einer Außenbereichssatzung der abgedruckte Kartenausschnitt zur Kennzeichnung des Geltungsbereichs nur einen "vergrößerungsglasartig" fett gedruckten Ring von annähernd dreifachem Durchmesser des Satzungsgebiets abbildet.

3. Zu den Erlassvoraussetzungen einer Außenbereichssatzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006, BRS 70 Nr. 110).

4. Ziel einer Außenbereichssatzung kann es nur sein, eine im Außenbereich vorhandene Wohnnutzung und deren Weiterentwicklung einzugrenzen und quasi zum Schutz des Außenbereichs "abzukapseln". Sie darf nicht dazu genutzt werden, durch Nutzungsänderung einer überwiegend nur vorhandenen Wochenendhausbebauung sowie deren bauliche Erweiterungsmöglichkeiten eine Wohnbebauung in einem Waldgebiet "im großen Stil" erst zu ermöglichen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 10 A 7.08

Verkündet am 12. Mai 2009

In dem Normenkontrollverfahren

hat der 10. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2009 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow, den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und die ehrenamtlichen Richterinnen Niegisch und Spiesmacher für Recht erkannt:

Tenor:

Die Außenbereichssatzung "Z_____" der Gemeinde H_____ für die Ortsteile P_____, K_____ und S_____ vom 7. Mai 2007 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde H_____ am 16. Mai 2007) ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller ist die untere Bauaufsichtsbehörde für den Landkreis D_____. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die von der Antragsgegnerin am 7. Mai 2007 beschlossene und im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 16. Mai 2007 bekannt gemachte Außenbereichssatzung "Z_____". Der Z_____ ist von Waldflächen und landwirtschaftlichen Flächen umgeben, wobei der Uferbereich "rundum" parzelliert ist. Auf den 70 Grundstücken befinden sich insgesamt etwa 150 bauliche Anlagen aller Art. Hierbei handelt es sich um fest aufgestellte ehemalige Campingwagen, Ferienbungalows, Wochenendhäuser, kleine und große Wohnhäuser sowie zahlreiche Nebenanlagen. Einige Gebäude dienen der Dauerwohnnutzung. Hierfür sollen fünf Genehmigungen aus den Jahren 1942 bis 1976 vorliegen und vier Baugenehmigungen nach 1990 erteilt worden sein; die Angaben der Beteiligten schwanken insoweit zwischen neun und dreizehn legalen Wohnnutzungen.

Nachdem es zu zahlreichen baurechtlichen Streitigkeiten gekommen war, weil der Antragsteller wegen Dauerwohnnutzung im Außenbereich Nutzungsuntersagungen erlassen und die Beseitigung zahlreicher baulicher Anlagen gefordert sowie die Erteilung nachträglicher Baugenehmigungen abgelehnt hatte, beschloss die Antragsgegnerin eine rechtliche Grundlage zur Bewältigung der Konflikte in Form einer Außenbereichssatzung zu schaffen. Sie fasste am 7. November 2005 einen Aufstellungsbeschluss, auf den in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde H_____ am 30. November 2005 hingewiesen wurde, legte den Satzungsentwurf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung aus (Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 4. April 2007) und schrieb den Antragsteller im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an, der mit Schreiben vom 9. März 2007 zu dem Satzungsentwurf ablehnend Stellung nahm. Am 7. Mai 2007 beschloss die Antragsgegnerin die Außenbereichssatzung nach der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und machte den Beschluss im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 16. Mai 2007 unter der Überschrift "Ersatzbekanntmachung" bekannt. Der zur näheren Kennzeichnung der Lage des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung im Amtsblatt mit abgedruckte Kartenausschnitt weist einen "vergrößerungsglasartig" über den Z_____ "gelegten", fett gedruckten Ring auf, dessen Durchmesser in etwa die dreifache Größe des Satzungsgebiets hat.

Nach der Planurkunde verlaufen die zeichnerisch festgelegten Grenzen des Geltungsbereichs der Satzung bandartig um den See, den sie vollständig umrunden, wobei seeseitig ein Abstand von mindestens ca. 25 m vom Ufer des Z_____eingehalten wird, während die äußere Grenze im Wesentlichen entlang der eingezeichneten Erschließungswege verläuft. Gebäude, die mit einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Grundfläche innerhalb des Satzungsgebiets liegen, sollen nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 der Außenbereichssatzung noch vollständig dem Satzungsgebiet zugerechnet werden. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 soll den Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB im Geltungsbereich der Satzung nicht entgegengehalten werden können, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedung befürchten lassen, wenn es sich sinngemäß um folgende baulichen Vorgänge handelt:

a) eine Nutzungsänderung oder Änderung bestehender baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, wenn diese im Wesentlichen unter Erhaltung der äußeren Gestalt der baulichen Anlage erfolgt,

b) eine bauliche Erweiterung zulässigerweise errichteter Wohngebäude oder zum Wohnen umgenutzter Gebäude bis höchstens 150 % der vorhandenen Grundfläche, unter Beschränkung auf eine Wohnung je Gebäude,

c) die Neuerrichtung eines gleichartigen, zulässigerweise errichteten Gebäudes an gleicher Stelle, wenn eine Anpassung des vorhandenen Gebäudes an die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mit wirtschaftlich vertretbaren Modernisierungsmaßnahmen möglich ist,

d) die Neuerrichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes anstelle eines zulässigerweise errichteten Gebäudes zur Ausfüllung einer Baulücke innerhalb der vorhandenen, zu Wohnzwecken genutzten Bebauung, soweit es sich nicht um bisher unbebaute Grundstücksflächen handelt,

e) eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zu einem zu Wohnzwecken dienenden Gebäude für freiberufliche oder in ähnlicher Weise "wohnartig" ausgeübte gewerbliche Zwecke bis zu 50% der Nutzfläche,

f) die Errichtung verschiedener, im Einzelnen aufgezählter Nebenanlagen, wobei die Anzahl der Garagen oder Stellplätze je Grundstück auf zwei begrenzt ist.

Hiergegen hat der Antragsteller am 21. April 2008 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung seines Antrags verweist er auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus in den beim Senat als Zulassungsanträge anhängigen Verfahren OVG 10 N 56.07, OVG 10 N 64.07, OVG 10 N 65.07, OVG 10 N 15.08. In diesen Urteilen, die auf Klagen von Anwohnern des Z_____ gegen die vom Antragsteller erlassenen Beseitigungsanordnungen und Nutzungsuntersagungen sowie auch auf eine Klage auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung ergangen seien, habe das Verwaltungsgericht inzident die Unwirksamkeit der Außenbereichssatzung "Z_____" festgestellt. Danach seien schon die Voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB nicht erfüllt. Diese setze das Vorhandensein einer Wohnbebauung von einigem Gewicht voraus, während es im Satzungsgebiet nur wenige rechtmäßig errichtete Wohnhäuser, teilweise nur mit Behelfsheimcharakter, gebe und eine Wochenendhausbebauung vorherrsche, der die Wohnbebauung untergeordnet sei und nicht umgekehrt. Bei 70 Grundstücken in einem geschlossenen Waldgebiet, das über keine befestigten Wege verfüge und jeglicher Einrichtungen zur Befriedigung des täglichen Lebensbedarfs entbehre, werfe es städtebaulich bewältigungsbedürftige Spannungen auf, wenn die überwiegend nur vorhandenen Wochenendhäuser nunmehr in Wohnhäuser umgewandelt werden könnten. Eine solche Außenbereichssatzung sei nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, weil ein städtebaulicher Vorgang dieser Größenordnung nur im Wege einer förmlichen Bauleitplanung bewältigt werden könne. Außerdem sei eine Siedlungserweiterung im Außenbereich zu Lasten des Freiraums mit besonderem Schutzanspruch auch raumordnungsrechtlich nicht zulässig. Zudem beeinträchtige die Außenbereichssatzung Belange des Naturschutzes. Der Antragsteller beantragt, die Außenbereichssatzung "Z_____" für die Ortsteile P_____, K_____ und S_____ vom 7. Mai 2007 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 16. Mai 2007) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bestreitet schon die Antragsbefugnis des Antragstellers. Dieser sei für die Erhebung von Normenkontrollklagen nicht zuständig. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung gegeben. Im Satzungsgebiet gebe es 13 bestandsgeschützte Wohnnutzungen. Diese stellten eine Wohnbebauung von einigem Gewicht dar, zumal zahlreiche Wochenendhäuser eine Grundfläche von über 40 qm hätten, so dass sich insgesamt eine Zahl von 29 Gebäuden ergebe, die prinzipiell eine für die Wohnnutzung geeignete Größe hätten. Zurzeit seien 12 Festanwohner im Satzungsgebiet registriert. Die Grundstücke seien auch bereits an das Wasser-, Abwasser-, Strom- und Telefonnetz angeschlossen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (1 Leitzordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn er ist gegen eine Außenbereichssatzung im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB gerichtet, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es sich um eine Satzung handelt, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist.

2. Der am 21. April 2008 gestellte Normenkontrollantrag gegen die am 16. Mai 2007 im Amtsblatt der Gemeinde H_____ bekannt gemachte Außenbereichssatzung "Z_____" wahrt die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die seit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3316) gilt und auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist, weil die Bekanntmachung der Außenbereichssatzung ab dem 1. Januar 2007 erfolgt ist (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO).

3. Der Antragsteller ist antragsbefugt, denn auch Behörden können gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Normenkontrollantrag stellen. Der Antragsteller ist eine solche Behörde im Sinne des Gesetzes, denn als Landrat ist er gemäß § 50 LKrO Leiter der Kreisverwaltung, der den Landkreis gemäß § 56 Abs. 1 LKrO in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften vertritt. Diese Zuständigkeit umfasst die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 56 Abs. 3 LKrO), wozu auch die Führung von Rechtsstreitigkeiten gehört. Die internen Vertretungsverhältnisse sind vom Antragsteller nachgewiesen worden. Insoweit wird auf seinen Schriftsatz vom 8. Mai 2009 (Bl. 117 d. A.) Bezug genommen.

Für den Normenkontrollantrag des Antragstellers besteht auch ein objektives Kontrollinteresse. Die Antragsbefugnis von Behörden ist nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zwar nicht an die einschränkende Voraussetzung eines möglichen Nachteils gebunden. Es bestehen jedoch Zulässigkeitsbeschränkungen für einen solchen Antrag unter dem Gesichtspunkt des objektiven Kontrollinteresses, das als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung die Parallele zum Rechtsschutzbedürfnis darstellt. Dieses liegt vor, wenn die Behörde mit der Ausführung der Norm befasst ist oder sie jedenfalls bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 47 RNr. 82, 94). Dies ist hier der Fall, denn die Landkreise nehmen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BbgBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr, und der Antragsteller wendet sich als solche gegen die Außenbereichssatzung "Z_____". Ihm obliegt die Durchführung der Baugenehmigungsverfahren im Landkreis, bei denen er die Vorschriften des Baugesetzbuchs, der Brandenburgischen Bauordnung und der anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften anzuwenden hat, soweit diese für ein beantragtes Vorhaben von Bedeutung sind (§ 56 Nr. 1 bis 3 BbgBO). Hierzu gehört auch eine Außenbereichssatzung im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB, die für die Frage der Genehmigungsfähigkeit von nicht privilegierten Wohnbauvorhaben im Außenbereich im Hinblick auf eine etwaige, dem Vorhaben entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB von maßgebender Bedeutung ist.

Hinzu kommt, dass im Falle des Antragstellers eine erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Rechtsgültigkeit und damit Anwendbarkeit der Außenbereichssatzung "Z_____" in den baubehördlichen Verfahren besteht, weil das Verwaltungsgericht Cottbus in den erwähnen Urteilen, die die Genehmigungsfähigkeit baulicher Anlagen, insbesondere von Wohnbauten und Dauerwohnnutzungen im Geltungsbereich der angegriffenen Außenbereichssatzung betreffen, rechtliche Zweifel schon an der Erfüllung der Erlassvoraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB geäußert hat und von der Unwirksamkeit der Satzung ausgegangen ist. Diese Verfahren sind nunmehr beim Senat als Anträge auf Zulassung der Berufung (OVG 10 N 56.07, OVG 10 N 64.07, OVG 10 N 65.07, OVG 10 N 15.08 und OVG 10 N 40.09) anhängig. Insofern besteht ein erhebliches Kontrollinteresse des Antragstellers an der Klärung der Rechtsgültigkeit der Norm im Rahmen des Normenkontrollverfahrens.

4. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO, auf die die Antragsgegnerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung bei der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Außenbereichssatzung "Z_____" nebst Rechtsfolgen bereits hingewiesen hat (vgl. Hinweis im Rahmen der Entwurfsauslegung im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 4. April 2007), steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags des Antragstellers nicht entgegen. Diese Vorschrift ist schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf natürliche und juristische Personen anwendbar. Behörden werden nicht erwähnt, weil für deren Beteiligung und die der sonstigen Träger öffentlicher Belange gesonderte Regelungen (§ 4 BauGB) gelten. Unabhängig davon ist eine Beteiligung des Antragstellers im vorliegenden Fall durch das Anschreiben der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2007 erfolgt, der mit Schreiben vom 9. März 2007 im Rahmen der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) ablehnend zu der Außenbereichssatzung Stellung genommen hat.

II. Der Antrag ist auch begründet.

1. Die Außenbereichssatzung "Z_____" ist bereits aus formellen Gründen unwirksam. Sie verstößt gegen bundes- und landesrechtliche Verfahrens- und Bekanntmachungsvorschriften.

a) Für das Verfahren zum Erlass der Außenbereichssatzung "Z_____" sind die Bestimmungen des Baugesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) maßgebend. Zwar werden nach der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind (hier: Aufstellungsbeschluss vom 7. November 2005, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde H_____ am 30. November 2005), grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Anderes bestimmt jedoch § 244 Abs. 1 BauGB, wonach abweichend hiervon Verfahren u. a. für Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet oder nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden sind (hier: Aufstellungsbeschluss vom 7. November 2005, bekannt gemacht am 30. November 2005 / Satzungsbeschluss vom 7. Mai 2007, bekannt gemacht am 16. Mai 2007), nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

b) Etwaige Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sind von dem Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Sie wären für die Wirksamkeit der Außenbereichssatzung ohne Belang, weil die einjährige Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die unter Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB am 16. Mai 2008 verstrichen ist und solche Mängel damit unbeachtlich geworden wären.

c) Es liegt jedoch ein von der Geltendmachung und der Einhaltung der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unabhängiger, "absolut" beachtlicher Mangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und allein schon zur Unwirksamkeit der Außenbereichssatzung aus formellen Gründen führt.

Zwar fehlt es nicht an einem Satzungsbeschluss, weil der Beschluss der Gemeindevertretung H_____ über die Satzung am 7. Mai 2007 (BeschlussNr. 023/07) gefasst und im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 16. Mai 2007 bekannt gemacht worden ist. Auch fehlt es nicht an einer erforderlichen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, weil sich aus § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB ergibt, dass (nur) § 10 Abs. 3 BauGB und nicht auch § 10 Abs. 2 BauGB auf Außenbereichssatzungen entsprechend anzuwenden ist, so dass Außenbereichssatzungen keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedürfen.

Es ist jedoch der mit der Bekanntmachung der Außenbereichssatzung im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 16. Mai 2007 verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden. Die Verfehlung des Hinweiszwecks durch eine Bekanntmachung gehört zu den besonders schweren Mängeln eines Planaufstellungsverfahrens, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB auf Dauer beachtlich bleiben und nur durch eine nachträgliche Bekanntmachung behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003, BRS 66 Nr. 48).

Hierbei geht der Senat davon aus, dass die Bekanntmachung "023/07 Satzungsbeschluss gem. § 34 Abs. 6 BauGB - Entwurf der Außenbereichssatzung "Z_____" für die Ortsteile P_____, K_____ und S_____", der an vierter Stelle der Auflistung der in der Gemeindevertretersitzung am 7. Mai 2007 gefassten Beschlüsse auf Seite 4 des Amtsblatts der Gemeinde H_____ vom 16. Mai 2007 steht, keine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB sein sollte (wobei der darin genannte § 34 Abs. 6 BauGB und die Bezeichnung als Entwurf ohnehin nicht zutreffend sind) und damit auch nicht Bezugspunkt für die Klärung der Frage der Erfüllung der Hinweispflicht im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB sein kann. Vielmehr handelte es sich offensichtlich nur um eine informatorischen Überblick über die von der Gemeindevertreterversammlung in der Sitzung am 7. Mai 2007 gefassten Beschlüsse im Sinne des § 15 Abs. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde H_____ vom 24. November 2003 (Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 4. Dezember 2003) in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 18. Dezember 2006 (Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 17. Januar 2007), mit der dem Leser des Amtsblatts das Gesamtergebnis der Sitzung unter stichwortartiger Angabe des Inhalts der jeweiligen Beschlüsse bekanntgegeben werden sollte.

Maßgebend ist damit die unter der Überschrift "Ersatzbekanntmachung" im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 16. Mai 2007 auf Seite 5 erfolgte Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 7. Mai 2007 über die Außenbereichssatzung "Z_____".

Zwar ist die Bezeichnung "Z_____" im vorliegenden Fall eine grundsätzlich im Text der Bekanntmachung dem Hinweiszweck genügende schlagwortartige Angabe einer geläufigen geografischen Bezeichnung, die ausreicht, um das Informationsinteresse des Bürgers anzuregen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32 sowie Urteil vom 6. Juli 1984, BRS 42 Nr. 23). Die zusätzliche Angabe der drei Ortsteile P_____, K_____ und S_____, die alle drei an den Z_____ angrenzen, dürfte zudem deutlich machen, dass der Geltungsbereich der Satzung den Z_____ "rundum" betrifft. Der zur näheren Kennzeichnung des Plangebiets im Amtsblatt abgedruckte Kartenausschnitt, der nur einen "vergrößerungsglasartig" über den Z_____ "gelegten", fett gedruckten Ring aufweist, statt die Geltungsbereichsgrenzen der Satzung abzubilden, genügt nach Auffassung des Senats jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Erfüllung des Hinweiszwecks im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Dieser ist vielmehr als verfehlt anzusehen, zumal der Durchmesser des Rings in etwa die dreifache Größe des Satzungsgebiets um den See aufweist und damit nicht annähernd den Verlauf der Geltungsbereichsgrenzen der Außenbereichssatzung wiedergibt, so dass sich die Satzungsbetroffenen wohl eine Vorstellung von der Lage des Z_____aber noch nicht einmal annähernd ein Bild von dem durch die Außenbereichssatzung betroffenen Bereich machen können, der gerade deshalb, weil nur die Lage des Sees als solche hervorgehoben worden ist, sehr klein, aber auch sehr groß sein könnte. Auch wenn es gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch die Gemeinde hinsichtlich der Pläne und Karten grundsätzlich genügt darauf hinzuweisen, wo diese und die Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, und sich die genauen Geltungsbereichsgrenzen daraus entnehmen ließen, darf ein dem Bekanntmachungstext beigefügter Kartenausschnitt, der eine Anstoßwirkung entfalten soll, jedenfalls nicht verunklarend wirken, indem er den notwendigen Rückschluss auf das maßgebende Plangebiet eher erschwert.

d) Die Außenbereichssatzung "Z_____" ist auch wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung unwirksam

Die Bekanntmachung der Außenbereichssatzung "Z_____" vom 7. Mai 2007 im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 16. Mai 2007 ist im vorliegenden Fall unter der Überschrift "Ersatzbekanntmachung" erfolgt. Eine Ersatzbekanntmachung ist bundesrechtlich bei bauplanungsrechtlichen Satzungen in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch nur für die zugehörigen Karten und Pläne vorgesehen, die Bestandteil einer Satzung sind. Hierfür genügt der Hinweis im Rahmen der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, wo der mit einer Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhaltende Plan eingesehen werden kann. Diese Bekanntmachungsregelung ist bundesrechtlich abschließend geregelt und stellt eine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) -BekanntmV - dar, die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt und damit vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften - wie § 2 BekanntmV - vorgeht. Dessen Anwendungsbereich ist dadurch nur auf die Karten und Pläne von sonstigen, nicht von § 10 BauGB erfassten Satzungen beschränkt. Die "Ersatzbekanntmachung" des Satzungsbeschlusses stellt daher keine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Außenbereichssatzung "Z_____" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar. Sie dürfte durch die irreführende Überschrift zudem auch nicht den Hinweiszweck im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB erfüllen, so dass dadurch zugleich ein weiterer "absolut" beachtlicher Mangel vorliegt.

e) Auch landesrechtliche, zur Unwirksamkeit der Außenbereichssatzung führende Verfahrens- und Bekanntmachungsmängel liegen vor.

Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB ist für die Bekanntmachung von Außenbereichssatzungen § 10 Abs. 3 BauGB entsprechend anwendbar. Danach ist für Satzungsbeschlüsse eine ortsübliche Bekanntmachung durch die Gemeinde vorgeschrieben. Das Bundesrecht trifft insoweit keine weiteren Regelungen, sondern setzt dem Landesrecht einen gesetzlichen Rahmen, der nicht überschritten werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32). Aufgrund dieses Verweises gelten für das weitere Bekanntmachungsverfahren die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde, soweit bundesrechtlich keine abschließende Regelung getroffen worden ist. Bei der Bekanntmachung von Satzungen sind danach die Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 GO und die der auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 GO erlassenen Bekanntmachungsverordnung zu erfüllen, wobei die Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 4 BekanntmV durch die Hauptsatzung bestimmt wird. Diese schreibt in § 15 Abs. 2 für die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bekanntmachungen eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vor. Diese ist durch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Außenbereichssatzung "Z_____" vom 7. Mai 2007 im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 16. Mai 2007 geschehen. Den übrigen Anforderungen nach der Gemeindeordnung und der Bekanntmachungsverordnung genügt das Verfahren im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Außenbereichssatzung "Z_____" jedoch nicht.

(1) Die Außenbereichssatzung "Z_____" ist vor der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GO sind Satzungen vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (Ausfertigung). Den Planaufstellungsvorgängen ist jedoch kein Ausfertigungsvermerk zu entnehmen. Auf der Planurkunde ist lediglich ein Verfahrensvermerk vorhanden, in dem es unter "Beschlüsse", "4." heißt, dass die Außenbereichssatzung am 7. Mai 2007 von der Gemeindevertretung der Gemeinde H_____ beschlossen und die Begründung gebilligt worden sei. Zwar ist ein bestimmter Wortlaut für eine Ausfertigung nicht vorgeschrieben. Es muss auch noch nicht einmal ausdrücklich der Begriff "ausgefertigt" oder "Ausfertigung" verwendet werden. In dem genannten Verfahrensvermerk kann jedoch schon deshalb keine ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung gesehen werden, weil die Unterzeichung durch den Bürgermeister erst am 18. Mai 2007 und damit nicht - wie erforderlich - vor, sondern erst nach der Bekanntmachung der Außenbereichsatzung im Amtsblatt der Gemeinde H_____ vom 16. Mai 2007 erfolgt ist. Schließlich handelt es sich bei dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO erforderlichen Ausfertigungsvermerk um einen Verfahrensschritt mit Beurkundungsfunktion, der der Bestätigung der Authentizität des Plans dienen und sicherstellen soll, dass der Inhalt der Originalurkunde des Plans die beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d. h. mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, BRS 58 Nr. 41). Deshalb muss die Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekannt gemachten Satzungsinhalt vor der ortsüblichen Bekanntmachung bestätigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998, BRS 60 Nr. 41; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Dezember 2008, OVG 2 A 7.08 - UA S. 15) und nicht erst danach; damit wäre der Zweck verfehlt. Dieser Mangel kann nur durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung geheilt werden (vgl OVG Saarlouis, Urteil vom 12. März 2009 - 2 C 312/08 - zitiert nach Juris).

(2) Schließlich fehlt es auch an einer Bekanntmachungsanordnung.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV bedarf es vor der Bekanntmachung einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten (hier: hauptamtlicher Bürgermeister) gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (§§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll. Eine solche Bekanntmachungsanordnung fehlt. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. Februar 2007, BRS 71 Nr. 118).

f) Die angeführten Mängel fehlender Ausfertigung und fehlender Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten sind auch nicht aufgrund besonderer landesgesetzlicher Regelungen unbeachtlich geworden, nach denen sich die Fehlerfolgen der Verletzung landesrechtlicher Verfahrens- oder Bekanntmachungsmängel allein richten. Die Unbeachtlichkeitsvorschriften der Gemeindeordnung und der am 28. September 2008 in Kraft getretenen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg greifen hier nicht. Die beiden genannten Mängel führen jeweils für sich genommen zur Unwirksamkeit der Satzung.

(1) Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GO wird zwar eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, was hier nicht geschehen ist. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 GO jedoch nicht, wenn die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen verletzt worden sind, so dass diese weiter beachtlich bleiben.

(2) Auch nach den Regelungen der §§ 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 i. V. m. § 141 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf - vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) sind die vorgenannten Mängel nicht unbeachtlich geworden. Zwar gilt auch nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg im Falle der Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf ab der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung eine Jahresfrist, innerhalb welcher der Mangel geltend zu machen ist, weil er anderenfalls unbeachtlich wird. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf sogar für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrensvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung sowie - nach der Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf - auch für kommunale Satzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht worden sind. Die Geltendmachungsfrist für Bekanntmachungsmängel, die vor dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassene kommunale Satzungen betreffen, ist jedoch noch nicht abgelaufen, so dass die Unbeachtlichkeitswirkungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf noch nicht eingetreten sind, denn diese hat erst am 28. September 2008, dem Tag der - seinerzeit - nächsten landesweiten Kommunalwahl, zu laufen begonnen, an die das Inkrafttreten der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in den hier maßgeblichen Teilen gekoppelt worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286). In den Fällen, in denen eine Geltendmachungsfrist für formelle Mängel noch nicht abgelaufen ist, sind diese jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch von Amts wegen zu prüfen und zu beachten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - OVG 2 A 1.07 -, UA S. 9).

(3) Auf den Ausfertigungsmangel (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GO) lassen sich eventuelle Unbeachtlichkeitsvorschriften der Gemeindeordnung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GO) oder der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (§ 3 Abs. 4 i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf) in Bezug auf Verfahrens- oder Formfehler bei verfassungskonformer Auslegung ohnehin nicht anwenden. Denn bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtsetzungsverfahrens, das zur Rechtsstaatlichkeit gehört, da Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen. Dies verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt einen Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis und damit stets einen beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 3.06 - UA S. 14, 15).

2. Aufgrund der vorgenannten formellen Mängel ist die Außenbereichssatzung "Z_____" aus mehreren Gründen unwirksam und der Senat wäre befugt, davon abzusehen, diese auf etwaige weitere Mängel hin zu prüfen (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 25. Mai 2005 - 3 D 62/01.NE, S. 15). Auf die ausdrückliche Bitte der Beteiligten und aus Gründen der Prozessökonomie wegen der von der Antragsgegnerin zur Zeit noch beabsichtigten Neubekanntmachung nach der Behebung der vorgenannten formellen Mängel äußert sich der Senat jedoch nachfolgend in der Art einer vorläufigen Einschätzung zu der Frage der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Außenbereichssatzung "Z_____", zumal diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und sich aus dem Rechtsgespräch, den Planaufstellungsvorgängen sowie den beigezogenen Akten hinreichende Erkenntnisgrundlagen dafür ergeben, dass die Erlassvoraussetzungen gemäß § 35 Abs. 6 BauGB im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind und die Satzung auch deshalb als unwirksam anzusehen sein würde.

a) § 35 Abs. 6 BauGB gibt den Gemeinden mit der Außenbereichssatzung ein Satzungsinstrument an die Hand, mit dem diese in bestimmten baulichen Ausgangslagen erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Wohnzwecken dienende sonstige Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB schaffen können, ohne den Gebietscharakter - wie bei einem Bebauungsplan - zu verändern. Hierbei wird die Außenbereichseigenschaft belassen und es entfallen nur bestimmte - in der Regel im Außenbereich zu erfüllende - Zulässigkeitsanforderungen für sonstige Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung. Dementsprechend beschränken sich die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 6 BauGB darauf, für die vorgenannten Vorhaben im Satzungsgebiet den entgegenstehenden öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (widersprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan) und den des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB (- keine -Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung) auszuräumen, ohne dass es sich nur um einen weiteren einzelfallbezogenen Begünstigungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB handelt, denn § 35 Abs. 6 BauGB ist gebietsbezogen, so dass es einer Gebietsfestlegung durch eine Satzung bedarf.

Diese Gebietsfestlegung knüpft an "bebaute Bereiche im Außenbereich" an, in denen "eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden" ist. Hiermit sind in Abgrenzung zu § 34 BauGB nur Splitter- oder Streusiedlungen von unorganischer Siedlungsstruktur ohne Ortsteileigenschaft gemeint (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2008, § 35 RNr. 169). Zwar muss die maßgebende vorhandene Bebauung im Außenbereich eine gewisse Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen lassen, die sie als Siedlungsansatz qualifiziert, der auf eine weitere Verdichtung hindeutet, so dass der Außenbereich dort seine Funktion als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben schon nicht mehr oder nur mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006, BRS 70, Nr. 110). Einen Siedlungsansatz können nach der Rechtsprechung auch bereits 3, 4, 5 oder auch 10 Wohnhäuser im Außenbereich darstellen (vgl. Zitate bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RNr. 169), weil dieser Außenbereich bleiben soll und es auf die Erfüllung bestimmter siedlungsstruktureller Gegebenheiten hierbei nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006, a.a.O.). Für die Frage des erforderlichen Gewichts der im Satzungsgebiet bereits vorhandenen Bebauung ist jedoch allein die Wohnzwecken dienende Bebauung maßgebend und nicht die vorhandene Bebauung insgesamt, wobei die vorhandene Wohnnutzung der anderen Zwecken dienenden Bebauung nicht untergeordnet sein darf (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RNr. 169; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006, a.a.O.). Ob einzelne Wochenendhäuser schon eine zu Wohnzwecken geeignete Größe aufweisen, ist deshalb ohne Belang.

Der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2008 (Bl. 7 der Akte) ist zu entnehmen, dass die 70 Grundstücke überwiegend mit Wochenendhäusern bebaut sind und höchstens 9 - nach der Antragserwiderung vom 4. Mai 2009 (Bl. 30/33 d. A.) und der Begründung der Satzung (S. 3) 13 - legale Wohnhäuser/Wohnnutzungen vorhanden sein sollen. Diese haben nach der im Rahmen der Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahme des Antragstellers vom 9. März 2007 (VV unter III. 10) teilweise nur den Charakter von Behelfsheimen einfachster Baukonstruktion, teilweise aber auch - wie sich aus der Fotodokumentation in der Akte OVG 10 A 56.07 ergibt (dort Bl. 45) - den Charakter eines luxuriösen Bungalows. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. August 2007 - 3 K 22.06 - (S. 6), das dem Zulassungsantrag OVG 10 N 56.07 zugrunde liegt, ist zu entnehmen, dass drei Wohnhäuser am nördlichen Ufer des Sees liegen sollen, während die übrige Wohnbebauung "versprengt um den See herum" liegen soll (UA S. 13). Diese - nach der Rechtsprechung (Zitate bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., RNr. 169) im Einzelfall für den Erlass einer Außenbereichssatzung eventuell schon ausreichende - Zahl von Wohnbauten kann jedoch angesichts der im vorliegenden Fall erfolgten Erstreckung der Außenbereichssatzung über 70 Grundstücke rund um den Z_____die ansonsten nur mit Gebäuden zur Freizeitnutzung, das heißt mit fest aufgestellten ehemaligen Campingwagen, Ferienbungalows und Wochenendhäusern bebaut sind (vgl. Begründung der Satzung unter 2. "räumlicher Geltungsbereich", S. 3), nicht ausreichen, um diese im Wege der "Lückenschließung" in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung mit einzubeziehen. Selbst wenn es 13 legale Wohnnutzungen im Satzungsgebiet geben sollte, würden immer noch weniger als 20 % der Grundstücke Wohnbebauung/Wohnnutzung aufweisen, so dass auf ein Wohngrundstück rechnerisch gut vier weitere Grundstücke entfielen, die nur der Freizeitnutzung dienen. Angesichts dieses Zahlenverhältnisses handelt es sich um eine breit gestreute vereinzelte Wohnbebauung, mit der ein baulicher Zusammenhang durch Ausnutzung der sich aus den textlichen Festsetzungen ergebenen "Entwicklungsmöglichkeiten" erst hergestellt würde. Denn die textlichen Festsetzungen 1. a) bis d) ermöglichen Nutzungsänderungen der bestehenden baulichen Anlagen zu Wohnzwecken sowie deren nachfolgende bauliche Erweiterung bis hin zur Neuerrichtung oder auch zur Ausfüllung einer Baulücke zwischen den übrigen, (inzwischen auch) Wohnzwecken dienenden Gebäuden. Dies läuft der Aufgabe einer Außenbereichssatzung zuwider, denn diese ist kein Instrument, um einen Siedlungssplitter in den Außenbereich hinein zu erweitern. Dies widerspräche dem Einschluss- und Abschlusscharakter einer Außenbereichssatzung, deren Ziel es nur sein kann, die Entwicklung eines aus wenigen Wohnhäusern bestehenden Siedlungsansatzes mit dem durch die Außenbereichssatzung begünstigten Lückenschluss abzuschließen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., RNr. 169; BayVGH, Urteil vom 12. August 2003, BRS 66 Nr. 112 m.w.N.). Dieses Ziel kann in den Fällen, in denen - wie hier - die Wohnbebauung der anderen Zwecken dienenden Bebauung eindeutig untergeordnet ist, von vornherein nicht erreicht werden. Hier liegt ein krasses Missverhältnis zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und der ganz überwiegenden Bebauung zur Freizeitnutzung vor, auf die die Möglichkeiten der Wohnbebauung extensiv durch die Zulassung von Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken aller bestehenden baulichen Anlagen sowie von baulichen Erweiterungen oder Neuerrichtungen erstreckt und durch die Zulassung von Nebenanlagen in dem in der textlichen Festsetzung 1. f) genannten Umfang großzügig arrondiert werden sollen. Anstatt eine vorhandene Wohnnutzung im Außenbereich und deren Weiterentwicklung mit einer Außenbereichssatzung einzugrenzen und quasi zum Schutz des Außenbereichs "abzukapseln", wird sie im vorliegenden Fall zum Anlass genommen, um sie "im großen Stil" im Waldgebiet rund um den Z_____erst zu ermöglichen. Die Außenbereichssatzung "Z_____" würde daher auch aus materiell-rechtlichen Gründen wegen Nichterfüllung der Erlassvoraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB als unwirksam anzusehen sein.

b) Zu diesen Erlassvoraussetzungen zählt auch die erforderliche Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB, die den Erlass einer Außenbereichssatzung in einem Landschaftsschutzgebiet (hier: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "D_____" vom 11. Juni 1998 [GVBl. II S. 454], geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2007 [GVBl. II S. 173] sowie Begründung der Satzung unter Nr. 4, S. 6) von vornherein ausschließt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., RNr. 170), zumal § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB als entgegenstehender öffentlicher Belang nicht von § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB erfasst wird. Die untere Naturschutzbehörde hat sich hierzu mit Schreiben vom 9. März 2007 (VV III. 10) auch entsprechend ablehnend geäußert und zudem auf die naturschutzrechtlichen Bauverbote im Abstand von bis zu 50 m von der Uferlinie (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BbgNatschG) hingewiesen. Auch das Verwaltungsgericht Cottbus hat sich in dem dem Zulassungsantrag OVG 10 N 40.09 zu Grunde liegenden Urteil vom 12. März 2009 - 7 K 430/06 - mit der Frage der Vereinbarkeit der Außenbereichssatzung "Z_____" mit dem Zweck der Landschaftsschutzverordnung auseinandergesetzt und diese als nicht gegeben angesehen. Hierauf wird Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Streitwertfestsetzung orientiert sich hierbei an dem Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004,1327), der für Normenkontrollanträge von Privatpersonen gegen Bebauungspläne unter Nr. 9.8.1 einen Streitwertrahmen von 7.500.- € bis 60.000.- € vorsieht. In Anlehnung daran wird die sich aus dem Normenkontrollantrag des Antragstellers ergebende Bedeutung der Sache, als zuständige Baubehörde für den Erlass von Beseitigungsanordnungen und Nutzungsuntersagungen sowie für die Bescheidung von Anträgen auf Genehmigung von sonstigen Vorhaben im Außenbereich um den Ziestsee in baubehördlichen Verfahren nicht an die Außenbereichssatzung "Ziestsee" gebunden sein zu müssen, mit dem "Mittelwert" in Höhe von 30.000.- € bewertet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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