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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 21.09.2007
Aktenzeichen: OVG 10 A 9.05
Rechtsgebiete: GG, VwGO, ROG, BauGB, RegBkPlG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
ROG § 3 Nr. 2
ROG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
RegBkPlG § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
RegBkPlG § 2 Abs. 7
RegBkPlG § 2 Abs. 8
RegBkPlG § 2 b Abs. 3 Satz 1
RegBkPlG § 21 a
RegBkPlG a.F. § 2 a Abs. 1 (jetzt § 2 b Abs. 1)
Ein als Satzung beschlossener Regionalplan bedarf einer Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt. Unterbleibt die Ausfertigung, stellt dies als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können.
OVG 10 A 9.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2007 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube, den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn, die ehrenamtliche Richterin Albrecht und den ehrenamtlichen Richter Miekley

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Regionalplan Lausitz-Spreewald - Sachlicher Teilregionalplan III "Windkraftnutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 3. Juli 2003, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 14. Juli 2004, Nr. 27, S. 515 ff, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Am 14. Mai 2001 beschloss die Regionalversammlung der Antragsgegnerin die Erarbeitung eines sachlichen Teilplanes zur Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen in der Region Lausitz-Spreewald. Der Erarbeitung wurde ein von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg in Auftrag gegebenes Gutachten vom 11. Januar 2002 zugrunde gelegt, in dem ein Kriterienkatalog für die Abgrenzung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung entwickelt wird. Am 25. April 2002 billigte die Regionalversammlung den Entwurf des Teilregionalplanes und beschloss die Eröffnung des förmlichen Beteiligungsverfahrens. In dem zur Grundlage des Beteiligungsverfahrens gemachten Entwurf war u.a. das Windeignungsgebiet W 49 Groß Beuchow vorgesehen.

Mit Schreiben vom 29. August 2002 teilte das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in Bezug auf das Eignungsgebiet W 49 Groß Beuchow mit, dass der gemäß Windkrafterlass vom 24. Mai 1996 erforderliche Abstand von 1000 m zu Brut- und Rastgebieten gefährdeter Vogelarten sowie zu Rast und Überwinterungsgebieten von Zugvögeln unterschritten werde. Es werde "eine Streichung des Eignungsgebietes W 49 oder eine nachvollziehbare Begründung der Unterschreitung" empfohlen. In der Begründung müsse gemäß dem Windkrafterlass nachgewiesen werden, dass von den geplanten Windkraftanlagen eine verminderte Eingriffswirkung auf die o.g. Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete ausgehen wird. Darüber hinaus müsse nachgewiesen werden, dass die vorkommenden Vogelarten durch die geplanten Windkraftanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Daraus könnten sich auch Änderungen und Modifikationen im Zulassungsverfahren ergeben. Diese Gebiete sollten daher ggf. als Eignungsgebiete mit besonderen Maßgaben dargestellt und mit diesem Hinweis in den Regionalplan aufgenommen werden. Das Landesumweltamt Brandenburg wies in seiner Stellungnahme vom 20. September 2002 darauf hin, dass die Fläche "im Flugkorridor für Kraniche, Gänse und Entenvögel zwischen den Schlaf- und Äsungsplätzen Kockrowsberg (NSG "Innerer Oberspreewald") und den Schlafplätzen 'Stoßdorfer See' und 'Lichtenauer See' (5.000 bis 10.0000 Tiere)" liege. Der Flugkorridor aus Richtung Kockrowsberg werde durch die zunehmende Vernässung der "Tornower Niederung" (NSG in Vorbereitung) infolge des Grundwasseranstieges noch stärker als bisher durch Limikolen genutzt werden. Mit Schreiben vom 10. September 2002 wies auch der Naturpark Niederlausitzer Landrücken darauf hin, dass sich das Windeignungsgebiet W 49 "sehr nah an einem bedeutsamen Gänseschlafgewässer (NSG Lichtenauer See)" befinde. Der Anflug zum See erfolge regelmäßig über die Außenhalde. Mit dem Zubauen des Nordteils der Kurzen Heide würden sich die Äsungsflächen für Kranich und Gänse weiter verkleinern, so dass die Ackerflächen im Raum Duben /Terpt noch größere Bedeutung erlangten. Es werde angeregt, auf das Gebiet zu verzichten und stattdessen entsprechende Erweiterungen im Gebiet W 50 vorzunehmen.

Am 7. November 2002 erfolgte unter Beteiligung von Vertretern des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, des Landesumweltamtes, der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und der Antragsgegnerin eine Beratung zur "Abstimmung der Belange des Vogelschutzes gemäß dem ornithologischen Fachkonzept mit den im Entwurf des sachlichen Teilregionalplanes III 'Windkraftnutzung' dargestellten Eignungsgebieten für die Windenergienutzung". In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk wird in Bezug auf das Gebiet W 49 Groß Beuchow ausgeführt, dass gemäß ornithologischem Fachkonzept die erforderlichen Abstände zu Brut- und Rastgebieten gefährdeter Vogelarten sowie zu Rast- und Überwinterungsgebieten von Zugvögeln unterschritten würden. Da in diesem Bereich mit erheblichen Beeinträchtigungen der hier vorkommenden Vogelarten (insbesondere der Zugvögel) zu rechnen sei, gebe es erhebliche Bedenken zur Ausweisung eines Eignungsgebietes Windkraftnutzung. Aus naturschutzfachlicher Sicht werde daher nachdrücklich die Streichung des Eignungsgebietes W 49 gefordert.

Am 11. November 2002 beantragte die Antragstellerin beim damals zuständigen Amt für Immissionsschutz Cottbus die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit fünf Windkraftanlagen in der Gemeinde Groß Beuchow. Der beantragte Standort lag innerhalb des im Entwurf des Teilregionalplanes ausgewiesenen Windeignungsgebietes W 49. In dem Entwurf des Flächennutzungsplanes des Amtes Lübbenau war die Fläche als Konzentrationszone Windkraftnutzung dargestellt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung machte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Mai 2003 Bedenken gegen das Vorhaben aus regionalplanerischer Sicht geltend, da sich abzeichne, dass das Windeignungsbebiet W 49 im Ergebnis des durchgeführten Beteiligungsverfahrens zu dem Entwurf des Regionalplans Lausitz Spreewald - Sachlicher Teilplan III "Windkraftnutzung" aufgrund naturschutzfachlicher Bedenken und der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des Vogelzuges entfallen werde. Unter dem 9. September 2003 remonstrierte der Leiter des Amtes für Immissionsschutz Cottbus gegen die Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung abzulehnen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 lehnte das Amt für Immissionsschutz Cottbus den Genehmigungsantrag der Antragstellerin unter Hinweis darauf ab, dass dem Vorhaben u.a. die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung als öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstünden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Amt für Immissionsschutz Cottbus mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2004 zurückgewiesen. Über die hiergegen vor dem VG Cottbus erhobene Klage ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

Das Verfahren zur Aufstellung des Teilregionalplanes nahm unterdessen folgenden Verlauf: Nach Auswertung der Hinweise im förmlichen Beteiligungsverfahren kam es zu insgesamt 15 Flächenänderungen, darunter u.a. zu dem Wegfall des Windeignungsgebietes W 49 Groß Beuchow. Am 7. März 2003 beschloss der Vorstand der Regionalen Planungsgemeinschaft die Durchführung eines zweiten, verkürzten Beteiligungsverfahrens für betroffene Gemeinden und Träger öffentlicher Belange. Das Amt für Immissionsschutz Cottbus teilte unter dem 21. Mai 2003 mit, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht das Windeignungsgebiet W 49 Groß Beuchow nicht entfallen sollte, da ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm in diesem Gebiet seit dem Ende 2002 anhängig sei, die gebietsbezogenen Lärmimmissionsrichtwerte nicht überschritten würden und die maximale Beschattungsdauer mit einer Abschaltautomatik eingehalten werden könne. Auch der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wies in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2003 darauf hin, dass für die betreffende Fläche das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für insgesamt fünf Windenergieanlagen bereits eingeleitet worden sei und der Zeitpunkt der Antragstellung vor der Planpräzisierung gelegen habe. Neben der betroffenen amtsangehörigen Gemeinde Groß Beuchow sprach sich auch das Amt Lübbenau/Spreewald mit Schreiben vom 23. Mai 2003 unter Hinweis auf die im Flächennutzungsplan des Amtes ausgewiesene Konzentrationszone Windkraftnutzung gegen die Streichung des Gebietes W 49 aus und rügte u.a. das Fehlen eines Nachweises dafür, dass der angeführte Vogelzug tatsächlich in abwägungserheblicher Weise über die Fläche führe oder die vorgesehenen Windkraftanlagen bedeutsame nachteilige Einflüsse auf Vogelzugbahnen hätten.

In dem in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen Abwägungsbericht wird der Wegfall des Eignungsgebietes W 49 unter Bezugnahme auf einen "Aktenvermerk zu Windeignungsgebieten und Vogelschutz Beratung vom 07.11.02 MLUR Abt. 8" im Wesentlichen damit begründet, dass "nach erneuter Prüfung der obersten Naturschutzbehörde anhand des ornithologischen Fachkonzeptes (...) diesbezüglich zum betreffenden Eignungsgebiet erhebliche Bedenken zu Belangen des Artenschutzes geltend gemacht" würden, "da mit erheblichen Beeinträchtigungen der hier vorkommenden Vogelarten (insbesondere der Zugvögel / 5.000 bis 10.000 Tiere) zu rechnen" sei. Das Windeignungsgebiet W 49 Groß Beuchow liege zwischen bedeutenden Schlafplätzen nordischer Gänse und des Kranichs sowie zwischen Schlaf- und Äsungsflächen der genannten Arten. Da die genannten Belange des Vogelschutzes mit der Windkraftnutzung nicht vereinbar seien, werde auf die Ausweisung des Windeignungsgebietes W 49 verzichtet.

Der Teilregionalplan wurde durch die Regionalversammlung am 3. Juli 2003 als Satzung beschlossen. Eine Ausfertigung der Satzung und des Planes ist in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Nach Erteilung der Genehmigung durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Landesplanungsbehörde mit Bescheid vom 25. März 2004 wurden die Satzung und der Plan im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 27 vom 14. Juli 2004 bekannt gemacht.

Die textliche Festsetzung Z 1 des im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlichten Teilregionalplans lautet wie folgt:

"Raumbedeutsame Windkraftanlagen sind in den ausgewiesenen Eignungsgebieten Windkraftnutzung zu lokalisieren und zu konzentrieren. Außerhalb dieser Eignungsgebiete ist die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen.

In der Region Lausitz-Spreewald werden folgende Eignungsgebiete für die Windkraftnutzung ausgewiesen:

Nr. Bezeichnung des Eignungsgebietes

(...)

W 49 entfallen"

Auf der als Anlage veröffentlichten Karte werden die in der textlichen Festsetzung Z 1 aufgezählten Eignungsgebiete zeichnerisch dargestellt.

Die Antragstellerin hat am 10. September 2004 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt:

Die Satzung über den sachlichen Teilregionalplan III leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Aus den Abwägungsprotokollen sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an einer Nutzung der von ihr bereits zum Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemachten Standorte zur Windenergiegewinnung in die Abwägung eingestellt habe. Die privaten Belange der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Beteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch erkennbar gewesen seien, hätten sogar mit besonderem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden müssen. Da die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung der Regionalversammlung der Antragsgegnerin vorgelegen hätten, stelle sich der Teilregionalplan als normative Entziehung des bestehenden Rechts der Antragstellerin zur Bebauung dar.

Die Antragsgegnerin habe das in die Abwägung einzustellende Eingriffspotenzial unzureichend ermittelt. Ihr sei bekannt gewesen, dass die fachgutachterlichen Bewertungen in dem von der Antragstellerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichten "Landschaftspflegerischen Begleitplan" keine Beeinträchtigung avifaunistischer Belange, insbesondere des Vogelzuges, festgestellt hatten. Dies entspreche auch der Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2003. Angesichts dieser Erkenntnisse hätte die Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ihrer Abwägungsentscheidung nicht ohne weitergehende, vertiefte Prüfung zugrunde legen dürfen. Es spreche vieles dafür, dass sich die Antragsgegnerin an die Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung gebunden gesehen und daher keine eigene Abwägung vorgenommen habe.

Die Abwägungsentscheidung beruhe im Übrigen auf nicht nachvollziehbaren Erwägungen, da sich die Antragsgegnerin in den Abwägungsprotokollen auf einen "Aktenvermerk zu Windeignungsgebieten und Vogelschutz - Beratung vom 07.11.2002 MLUR Abt. 8" bzw. ein ornithologisches Fachkonzept stütze. Diese Unterlagen seien jedoch weder Bestandteil der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, noch könnten sie die konkrete Untersuchung ersetzen. Für ein Vogelzuggeschehen seltenen bzw. überdurchschnittlichen Umfangs lasse sich den Abwägungstabellen nichts entnehmen. Das Gebiet W 49 halte den vom Kriterienkatalog der Antragsgegnerin geforderten Abstand von 1.000 m ein und beinhalte keine geschützten Lebensstätten wie Brut- bzw. Rastplätze. Darüber hinaus sei das Gebiet durch die westlich in einer Entfernung von 700 m bis 1.500 m verlaufende BAB 13 sowie durch drei östlich in einer Entfernung von 1.000 bis 2.500 m verlaufende Hochspannungsleitungen erheblich vorbelastet.

Das Abwägungsdefizit werde auch daran deutlich, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit Alternativen zur Streichung des Eignungsgebietes W 49 auseinander gesetzt habe, obwohl sowohl das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung als auch das Landesumweltamt auf die Möglichkeit der Festsetzung von Eignungsgebieten mit besonderen Maßgaben hingewiesen hätten und dies für eine Vielzahl von Eignungsgebieten auch praktiziert worden sei. Angesichts des hohen Gewichts der Interessen der Antragstellerin hätte ferner in Erwägung gezogen werden müssen, zur Klärung der artenschutzrechtlichen Belange - wie bei anderen Eignungsgebieten - auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

den sachlichen Teilregionalplan III "Windkraftnutzung" der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2004, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 14. Juli 2004, Nr. 27, Seite 515 ff, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach ihrer Ansicht liegen keine beachtlichen Abwägungsfehler vor. Sie habe sich in mehreren Beteiligungsverfahren intensiv mit den vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt und diese in ihre Entscheidungen einfließen lassen. Zu dem im ersten Planentwurf noch ausgewiesenen Windeignungsgebiet W 49 seien von verschiedenen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen eingegangen, die sie bei ihrer Abwägung berücksichtigt habe. Die privaten Interessen der Antragstellerin an der Nutzung der Windkraft seien aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und der Stellungnahme des Amtes für Immissionsschutz Cottbus bekannt gewesen. Diesen Interessen hätten in der Abwägung vor allem die u.a. vom Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemachten naturschutzfachlichen Belange entgegengestanden. Das Ministerium habe bereits in seiner Stellungnahme vom 29. August 2002 auf die Unterschreitung des nach dem Windkrafterlass vorgesehenen Abstands von 1000 m zu Brut- und Rastgebieten gefährdeter Vogelarten sowie zu Rast- und Überwinterungsgebieten von Zugvögeln hingewiesen. Diese naturschutzfachlichen Einwendungen seien in einem Gespräch am 7. November 2002 unter Beteiligung von Vertretern der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, des Ministeriums, des Landesumweltamts und der Antragsgegnerin noch einmal erörtert worden. Hierbei habe das Ministerium auf das von den zuständigen Naturschutzbehörden erarbeitete ornithologische Fachkonzept verwiesen.

Für die Antragsgegnerin habe auch kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit der vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung aufgrund des ornithologischen Fachkonzepts geltend gemachten avifaunistischen Belange zu zweifeln und dazu eigene Ermittlungen anzustellen. Die abweichende Einschätzung in dem von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen "Landschaftspflegerischen Begleitplan" sei nicht nachvollziehbar. Auch die untere Naturschutzbehörde habe nur festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Lage der konkreten Standorte aus ihrer Sicht keine erhebliche avifaunistische Sperrwirkung bestehe.

Da eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme einer nur verminderten Eingriffswirkung trotz Unterschreitung der empfohlenen Abstände nicht vorgelegen habe, sei das Gebiet W 49 aufgrund seiner Lage zwischen Schlaf- und Äsungsflächen nordischer Gänse und Kraniche schließlich aus dem Plan genommen worden. Hierbei habe die Antragsgegnerin die Abstandsregelungen nicht etwa schematisch angewandt, sondern auf die örtlichen Gegebenheiten und die hier betroffenen Vogelarten abgestellt und z.B. die Hinweise des Naturparks Lausitzer Landrücken mit berücksichtigt, der auf die Nähe zu bedeutenden Gänseschlafgewässern im Naturschutzgebiet Lichtenauer See sowie darauf hingewiesen habe, dass sich die Äsungsflächen für die Kraniche und Gänse auch aufgrund der Errichtung von Windkraftanlagen im Nordteil der "Kurzen Heide" weiter verkleinern würden.

Dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums den naturschutzfachlichen Belangen gegenüber den privaten Belangen der Antragstellerin den Vorzug gegeben habe, sei nicht abwägungsfehlerhaft. Vom Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die fünf Windenergieanlagen sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht auszugehen gewesen. Die Herausnahme der Fläche W 49 aus dem Plan sei auch deshalb gut vertretbar, weil sie von mehreren Ortschaften umgeben sei und nur einen geringen Bruchteil der für Windeignungsgebiete ausgewiesenen Gesamtfläche ausmache.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie macht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend, durch die Festlegungen des Teilregionalplans in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot eine Antragsbefugnis Privater nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben kann und dass hierfür im Grundsatz dieselben Anforderungen gelten wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229).

Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen, dass ihre privaten Belange bei der Abwägung zu berücksichtigen waren. Sie hat unter Hinweis auf das von ihr (erfolglos) durchgeführte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und den - noch nicht bestandskräftigen - Ablehnungsbescheid des Amtes für Immissionsschutz Cottbus dargelegt, dass sie beabsichtigt, Windenergieanlagen zu errichten, und dass die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Festlegung Z 1 des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regionalplanes scheitern könnte, weil das Vorhaben außerhalb eines der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebiete liegt. Bei der textlichen Festlegung Z 1, der zufolge raumbedeutsame Windkraftanlagen in den ausgewiesenen Eignungsgebieten Windkraftnutzung zu lokalisieren und zu konzentrieren sind und außerhalb dieser Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen ist, in Verbindung mit der Aufzählung der Windeignungsgebiete und ihrer zeichnerischen Darstellung auf der als Anlage veröffentlichten Karte handelt es sich um eine verbindliche Vorgabe, die keine weitere Abwägung zulässt und die für ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) erforderliche räumliche und sachliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit aufweist. Nach allgemeiner Ansicht hat die auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG gestützte Bezeichnung von Gebieten, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete), grundsätzlich Zielcharakter (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2006, K § 4 Rn. 351).

Die Möglichkeit, dass sich die Zielfestlegung Z 1 in Verbindung mit der Nichtausweisung des Vorhabenstandorts als Windeignungsgebiet nachteilig auf die Rechtsstellung der Antragstellerin auswirkt, ist jedenfalls aufgrund der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegeben, wonach unter näher bezeichneten Voraussetzungen Ziele der Raumordnung als entgegenstehende öffentliche Belange die Genehmigung eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006, a.a.O., S. 230).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses zumindest teilweise unzulässig.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn die begehrte Entscheidung für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und deshalb die Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz angesehen werden muss. Besteht die angegriffene Norm aus mehreren Teilregelungen, von denen ein Teil offensichtlich und dem Antragsteller erkennbar unabhängig von den anderen Regelungen selbständig bestehen kann und den Antragsteller nicht berührt, kann deshalb einem Normenkontrollantrag, der sich gegen die Norm im Ganzen - einschließlich den Antragsteller nicht betreffender Teile - richtet, das notwendige Rechtsschutzinteresse insoweit (teilweise) abzusprechen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268, 273 ff.). Hiervon ausgehend entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil die Antragstellerin die Unwirksamerklärung des gesamten Teilregionalplans beantragt, obwohl sie mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 ihr Begehren dahingehend klargestellt hat, dass es ihr vor allem um eine (Teil-)Unwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Teilregionalplans III "Windkraftnutzung" der Antragsgegnerin bezüglich der Nichtausweisung des ursprünglich im Entwurf des Teilregionalplans enthaltenen Gebietes W 49 Groß Beuchow gehe. Denn da es zumindest fraglich erscheint, ob eine nur teilweise, auf die Nichtausweisung des Vorhabenstandorts als Windeignungsgebiet beschränkte Unwirksamkeitserklärung der Festlegung Z 1 in Betracht kommt, kann der Antragstellerin eine Beschränkung des Normenkontrollantrages nicht angesonnen werden.

Dem Antrag fehlt im Übrigen auch nicht deshalb das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil er sich gegen eine Rechtsvorschrift richtet, deren Unwirksamerklärung eine höherrangige Norm identischen Inhalts unberührt ließe (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. August 2003, LKV 2004, 319, 320; Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, EA S. 13 ff, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869, 870). Zwar ist inzwischen der als Anlage zu der Verordnung vom 20. Juli 2004 (GVBl. II S. 558) veröffentlichte Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) - ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum - in Kraft getreten, nach dessen Festlegung Z 3.2.1 Abs. 1 Satz 3 LEP GR u.a. raumbedeutsame Windenergieanlagen im ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystem regelmäßig ausgeschlossen sind. Ausweislich der Festlegungskarte liegt der Vorhabenstandort der Antragstellerin im ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystem. Gemäß Absatz 2 der Festlegung Z 3.2.1 LEP GR kann jedoch in Ausnahmefällen unter den dort genannten Voraussetzungen von der in der Karte festgelegten Gebietskulisse des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems abgewichen werden. Diese Ausnahmemöglichkeit lässt erkennen, dass der Festlegung Z 1 des Teilregionalplans ein mit der Festlegung Z 3.2.1 LEP GR jedenfalls nicht vollständig deckungsgleicher Regelungsgehalt zukommt.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Satzung über den Regionalplan Lausitz-Spreewald - Sachlicher Teilplan III "Windkraftnutzung" ist bereits aus formellen Gründen unwirksam, da keine Ausfertigung vorhanden ist.

Die Ausfertigung des durch Satzung der Antragsgegnerin beschlossenen Regionalplans stellt ein vom Oberverwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfendes Gültigkeitserfordernis dar. Zwar enthält das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung hierüber keine ausdrückliche Regelung. Bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich jedoch um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtsetzungsverfahrens; denn zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden; sie verlangt Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - NVwZ 1992, 371, 373; Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067, 1068; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Februar 2004 - 3a D 25/00.NE -). Das Rechtsstaatsgebot erfordert somit eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt.

Zwar enthält der Verwaltungsvorgang die Kopie eines von dem damaligen Vorsitzenden der Regionalversammlung unterschriebenen Beschlussprotokolls (Beschluss-Nr.: 21/76/03), aus dem hervorgeht, dass die Regionalversammlung am 3. Juli 2003 "die Satzung zum Sachlichen Teilregionalplan III 'Windkraftnutzung' der Region Lausitz-Spreewald in der Fassung vom 03.07.2003 gemäß Anlage" mehrheitlich beschlossen hat. Diese Unterlage würde jedoch offensichtlich selbst dann nicht die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Ausfertigung der Satzung erfüllen, wenn sie im Original vorhanden wäre, da aus dem Verwaltungsvorgang nicht erkennbar ist, welchen Satzungstext und welche konkrete Fassung des Texts und der Karte des sachlichen Teilregionalplans die Regionalversammlung beschlossen hat.

Die unterbliebene Ausfertigung des Regionalplans ist auch nicht unbeachtlich. Zwar bestimmt § 2 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der hier noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) - RegBkPlG a.F. -, dass eine Verletzung der für die Regionalpläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht worden ist, unbeachtlich ist, worauf in der Bekanntmachung des angefochtenen Regionalplans im Amtsblatt für Brandenburg auch gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG a.F. hingewiesen worden ist. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt jedoch als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können (vgl OVG Bautzen, Urteil vom 24. April 2007 - 1 D 28/04 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 - NVwZ-RR 1990, 61).

Mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung fehlt es ferner auch an einer wirksamen Bekanntmachung des Regionalplans, da die Bekanntmachung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. April 2003 - 3 D 97/00.NE -, EA S. 17; Urteil vom 29. März 2000 - 2 D 19/99.NE -, EA S. 18).

Ob darüber hinaus auch ein Fehler bei der Genehmigung vorliegt, kann dahinstehen, da ein solcher Fehler jedenfalls nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht worden und deshalb nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 RegBkPlG a.F. unbeachtlich wäre. Schon wegen der fehlenden Ausfertigung erscheint es allerdings fraglich, ob diejenige Satzung, die die Regionalversammlung am 3. Juli 2003 beschlossen hat, gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 RegBkPlG von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigt worden ist. In den Verwaltungsvorgängen findet sich zwar eine Empfangsbescheinigung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 28. November 2003, wonach diese u.a. 30 Exemplare der Satzung des Teilregionalplanes III "Windkraftnutzung" mit Satzungsbeschluss einschließlich der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung erhalten hat. Ob es sich hierbei tatsächlich um die Fassung der am 3. Juli 2003 beschlossenen Satzung gehandelt hat, ist indes nicht nachvollziehbar. Den Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Fassung des Satzungstexts sowie des Textteils und der Festlegungskarte des Regionalplans der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung übersandt worden sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine vom Beschluss der Regionalversammlung abweichende Satzung genehmigt worden ist.

III. Wenn einem Normenkontrollantrag wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers stattgegeben werden muss, ist das Oberverwaltungsgericht befugt, davon abzusehen, die angegriffene Satzung auf ihr etwa anhaftende weitere Mängel zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83, 84). Mit Blick auf die umfassende Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung und im Interesse einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 BN 16.02 - BVerwGE 117, 239, 241) weist der Senat jedoch ergänzend darauf hin, dass der angegriffenen Teilregionalplan auch gegen höherrangiges materielles Recht verstoßen dürfte.

Es spricht vieles dafür, dass die Festlegung Z 1, der zufolge raumbedeutsame Windkraftanlagen in den ausgewiesenen Eignungsgebieten Windkraftnutzung zu lokalisieren und zu konzentrieren sind und außerhalb dieser Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen ist, in Verbindung mit der Nichtausweisung des Windeignungsgebietes W 49 auf beachtlichen Abwägungsfehlern beruht. Nach § 2 Abs. 7 RegBkPlG sind bei der Aufstellung von Regionalplänen die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen (Satz 1); die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 ROG in der Abwägung zu berücksichtigen (Satz 2); sonstige öffentliche und private Belange sind zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind (Satz 3). Hinsichtlich des Maßstabs der Abwägung ist davon auszugehen, dass die Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander das Wesen der Planungsentscheidung als einer im Kern politischen Entscheidung ausmacht, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 147, Rn. 98). Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen hat sich der Abwägungsvorgang daher im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind. Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte hängen dabei maßgeblich vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE - LKV 2005, 306, 307). In Bezug auf Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist bei der Abwägung zudem zu berücksichtigen, dass sich die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen. Der Ausschluss der Windenergieanlagen auf Teilen des Plangebietes lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (jetzt § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Eine "Verhinderungsplanung" liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37).

Hiervon ausgehend hat im vorliegenden Fall zwar eine Abwägung grundsätzlich stattgefunden, insbesondere hat sich der Plangeber nicht unzulässig vorab gebunden (1). Dem Teilregionalplan liegt auch ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde (2). Es spricht jedoch vieles dafür, dass der Plangeber mangels ausreichender Ermittlung des Sachverhalts nicht alles an Belangen in die Abwägung eingestellt hat, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (3), und überdies die Bedeutung der betroffenen und bei der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belange der Antragstellerin verkannt und deshalb den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen hat, die zur Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht (4).

1. Ein Abwägungsausfall hinsichtlich der Festlegung Z 1 des Regionalplans kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Dass eine Abwägung stattgefunden hat, ergibt sich aus dem mit den Aufstellungsvorgängen vorgelegten Abwägungsbericht, in dem die Abwägungsvoten zusammengestellt sind. Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht davon auszugehen, dass die Regionalversammlung als für die Abwägung zuständiges Organ sich bei der Abwägung in unzulässiger Weise an die Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung gebunden gesehen hat.

2. Die Abwägung dürfte auch nicht mangels eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37) zu beanstanden sein. Insgesamt werden 74 Eignungsgebiete Windkraftnutzung mit einer Gesamtfläche von 7.166 Hektar ausgewiesen, was ca. 0,99 Prozent der Regionsfläche entsprechen soll. Obwohl sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen lässt und insbesondere Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium hierfür ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, 295; Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 - zitiert nach Juris), dürfte bei dem hier gegebenen Anteil der ausgewiesenen Flächen an der Gesamtfläche der Region von einer unzulässigen "Negativplanung" keine Rede sein können. Die Festsetzung von insgesamt 74 Windeignungsgebieten stellt ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung dar, zumal in der Region Lausitz-Spreewald auch die durch den aktiven Braunkohlenbergbau (ca. 1,14 % der Regionsfläche), die Tagebaurestlöcher (ca. 1,11 % der Regionsfläche) sowie die Sicherungsflächen für den Abbau von oberflächennahen Rohstoffen (ca. 1,44 % der Regionsfläche) in Anspruch genommenen Flächen nicht als Eignungsflächen für die Windkraftnutzung zur Verfügung stehen (vgl. unter III. C der "Begründungen und Erläuterungen" zu Z 1). Dass der höherrangige LEP GR (zu G 3.1.14) von einem realisierbaren Anteil der Eignungsgebiete an der Landesfläche von 1,3 Prozent ausgeht, hat nicht zur Folge, dass dieser Wert in allen Regionen erreicht werden muss.

3. Es spricht jedoch vieles dafür, dass der Plangeber nicht alles an Belangen in die Abwägung eingestellt hat, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste. Es dürfte an einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der durch das entfallene Eignungsgebiet W 49 Groß Beuchow berührten naturschutzfachlichen Belange fehlen.

Diese Belange wurden erstmals mit dem Schreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 29. August 2002 geltend gemacht, in dem darauf hingewiesen wurden, dass der gemäß Windkrafterlass vom 24. Mai 1996 erforderliche Abstand von 1000 m zu Brut- und Rastgebieten gefährdeter Vogelarten sowie zu Rast und Überwinterungsgebieten von Zugvögeln unterschritten werde. Das Landesumweltamt Brandenburg wies in seiner Stellungnahme vom 20. September 2002 darauf hin, dass die Fläche "im Flugkorridor für Kraniche, Gänse und Entenvögel zwischen den Schlaf- und Äsungsplätzen Kockrowsberg (NSG "Innerer Oberspreewald") und den Schlafplätzen 'Stoßdorfer See' und 'Lichtenauer See' (5.000 bis 10.000 Tiere)" liege. Der Flugkorridor aus Richtung Kockrowsberg werde durch die zunehmende Vernässung der "Tornower Niederung" (NSG in Vorbereitung) infolge des Grundwasseranstieges noch stärker als bisher durch Limikolen genutzt werden. Schließlich führte auch der Naturpark Niederlausitzer Landrücken mit Schreiben vom 10. September 2002 aus, dass sich das Windeignungsgebiet W 49 "sehr nah an einem bedeutsamen Gänseschlafgewässer (NSG Lichtenauer See)" befinde. Der Anflug zum See erfolge regelmäßig über die Außenhalde. Mit dem Zubauen des Nordteils der Kurzen Heide (W 13) würden sich die Äsungsflächen für Kranich und Gänse weiter verkleinern, so dass die Ackerflächen im Raum Duben/Terpt noch größere Bedeutung erlangten. Es werde angeregt, auf das Gebiet zu verzichten und stattdessen entsprechende Erweiterungen im Gebiet W 50 vorzunehmen.

Dass die Antragsgegnerin diesen Bedenken im Ergebnis ohne eigene Ermittlungen gefolgt ist, ist unstreitig. In dem Abwägungsbericht wird hierzu an verschiedenen Stellen unter Hinweis auf einen "Aktenvermerk zu Windeignungsgebieten und Vogelschutz Beratung vom 07.11.02 MLUR Abt. 8" lediglich ausgeführt, dass "nach erneuter Prüfung der obersten Naturschutzbehörde anhand des ornithologischen Fachkonzeptes (...) zum betreffenden Eignungsgebiet erhebliche Bedenken zu Belangen des Artenschutzes geltend gemacht" würden, "da mit erheblichen Beeinträchtigungen der hier vorkommenden Vogelarten (insbesondere der Zugvögel / 5.000 bis 10.000 Tiere) zu rechnen" sei. Das Windeignungsgebiet W 49 Groß Beuchow liege "zwischen bedeutenden Schlafplätzen nordischer Gänse und des Kranichs sowie zwischen Schlaf- und Äsungsflächen der genannten Arten". Da die genannten Belange des Vogelschutzes mit der Windkraftnutzung nicht vereinbar seien, werde auf die Ausweisung des Windeignungsgebietes W 49 verzichtet.

Diese allgemeinen Erwägungen in Verbindung mit den Hinweisen auf die Beratung der zuständigen Fachbehörden vom 7. November 2002 sowie das "ornithologische Fachkonzept" dürften unter den Umständen des vorliegenden Falles die Annahme überwiegender naturschutzfachlicher Belange für sich genommen nicht rechtfertigen können. Um der Regionalversammlung eine Abwägung zwischen den naturschutzfachlichen Belangen und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Nutzung der betreffenden Fläche zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen, das hier bereits durch den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag und die entsprechenden Planungen der Antragstellerin konkretisiert gewesen ist, treffen zu können, hätten die maßgeblichen Kriterien in nachvollziehbarer Weise schriftlich dargelegt werden müssen. Dass dem Leiter der Regionalen Planungsstelle - wie dieser in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - in der Beratung am 7. November 2002 die naturschutzfachlichen Bedenken und das zugrunde liegende ornithologische Fachkonzept von den anwesenden Vertretern des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung sowie des Landesumweltamtes näher erläutert worden sein mögen, dürfte nicht ausreichend sein, um der Regionalversammlung als dem zuständigen Beschlussorgan die für eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung notwendigen Informationen zu vermitteln.

Dies gilt umso mehr, als - worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat - anhand der Aufstellungsvorgänge nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine Vielzahl anderer Gebiete trotz erheblicher naturschutzfachlicher Bedenken unter Bezugnahme auf das "ornithologische Fachkonzept" weiterhin als Eignungsgebiete ausgewiesen worden sind. So sind etwa die Gebiete W 45 und W 46 mit der Bemerkung "Vogelzugkorridor im Randbereich" weiterhin als Eignungsgebiete ausgewiesen worden, obwohl es sich nach der Stellungnahme des Landesumweltamtes bei diesen Gebieten um einen bedeutenden Vogelzugkorridor für Gänse handelt, die hier zwischen Schlaf- und Äsungsplätzen pendeln. Die besondere Bedeutung dieser Vogelzugkorridore wird in den Stellungnahmen der Naturschutzbehörden noch durch den Hinweis unterstrichen, dass bis zu 20.000 Tiere die Ost-West- Flugroute zwischen den Äsungs-, Rast- und Schlafplätzen des Senftenberger Seengebietes, der Schwarzen Elster-Niederung und weiter in Richtung Elbe nutzen. Von der in den Stellungnahmen des Ministeriums und des Landesumweltamtes zunächst geforderten Streichung dieser Eignungsgebiete sind die Naturschutzbehörden im weiteren Verfahren allein mit Blick auf das erwähnte ornithologische Fachkonzept wieder abgerückt. Ähnlich stellt sich die Situation bei den Gebieten W 69 bis W 71 dar. Ausweislich der Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 20. September 2002 soll es sich um ein Gebiet handeln, das ein bedeutendes Entwicklungspotenzial für mehrere Arten besitzt, die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt sind. Es stelle schon heute einen wertvollen Rückzugsraum für Offenlandschaften bewohnende gefährdete Arten dar, dessen Bedeutung künftig noch zunehmen werde. Trotz dieser naturschutzfachlichen Einschätzung wurde das Eignungsgebiet "nach erneuter Prüfung der obersten Naturschutzbehörde anhand des ornithologischen Fachkonzeptes (...) nicht grundsätzlich in Frage gestellt", wie es im Abwägungsbericht heißt. Die maßgeblichen Kriterien für die abweichende Bewertung erschließen sich aus den Abwägungsunterlagen nicht. Auch das Gebiet W 05 soll sich nach der Stellungnahme des Landesumweltamtes "innerhalb eines bedeutenden Vogelzugkorridores für Wiesenlimikolen (3.000 Tiere)" handeln, in unmittelbarer Nähe liegen Äsungsflächen u.a. für Kraniche, Gänse (ca. 10.000 Tiere), und innerhalb der Fläche befinden sich Brutplätze des Kranichs und es Großen Brachvogels. Auch in diesem Fall ergab die Abwägung mit Rücksicht auf das - nicht näher erläuterte - "ornithologische Fachkonzept" keine Änderung des Eignungsgebiets. Gleiches gilt für das Gebiet W 12, das nach der Stellungnahme des Landesumweltamtes in einem Flugkorridor für Kraniche und Gänse zwischen den Äsungsflächen und Schlafplätzen im NSG "Borcheltsbusch" und dem Schlafplatz bei Golssen (mehr als 1.000 Tiere)" liegt, sowie das Gebiet W 30, das nach der Stellungnahme des Landesumweltamtes u.a. in einem Flugkorridor für Hunderte von Kranichen und Tausende von Gänsen zwischen den Rast- und Schlafplätzen nördlich von Lauchhammer und dem Luckauer Becken liegt. Schließlich wurde etwa auch an den Windeignungsgebieten W 03, W 07, W 09 und W 69 festgehalten, obwohl nach der Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 29. August 2002 auch dort jeweils der erforderliche Abstand von 1000 m zu Brut- und Rastgebieten gefährdeter Vogelarten sowie zu Rast- und Überwinterungsgebieten von Zugvögeln unterschritten wurde. Angesichts der auffallenden, aufgrund der Aufstellungsvorgänge nicht nachvollziehbaren Unterschiede bei der Behandlung der einzelnen Gebiete durfte es die Antragsgegnerin möglicherweise nicht bei dem bloßen Hinweis auf die "Prüfung der obersten Naturschutzbehörde" anhand eines den Abwägungsunterlagen nicht beigefügten und nicht näher erläuterten "ornithologischen Fachkonzepts" bewenden lassen, sondern hätte die maßgeblichen Kriterien zumindest aktenkundig machen müssen, um der Regionalversammlung eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung zu ermöglichen.

4. Es liegen darüber hinaus auch deutliche Anhaltspunkte für eine Abwägungsfehlgewichtung vor. Der Plangeber dürfte die Bedeutung der betroffenen privaten Belange der Antragstellerin verkannt und deshalb den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen haben, die zur Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht. Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 RegBkPlG sind bei der Abwägung - wie bereits erwähnt - auch sonstige private Belange zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind. Da die im Regionalplan getroffenen raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen infolge der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Bindungskraft von Vorschriften erlangen, die Inhalt und Schranken es Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen, gehören bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung auch die privaten Belange der Eigentümer zur Windenergienutzung geeigneter Flächen zum Abwägungsmaterial (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37, 44). Es spricht vieles dafür, dass nicht anders die Nutzungsinteressen derjenigen Windkraftanlagenbetreiber behandelt werden können, die zwar nicht Grundstückseigentümer oder in sonstiger Weise dinglich berechtigt an den Grundstücken sind, auf denen sie die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen beabsichtigen, sondern denen die mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte - wie offenbar auch im Fall der Antragstellerin - durch einen schuldrechtlichen Vertrag übertragen worden sind (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juni 2004 - 3 B 139/03.NE -, EA S. 6, zu den entsprechenden Überlegungen im Rahmen der Antragsbefugnis gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - ihre Nutzungsabsicht durch einen Antrag auf Genehmigung konkretisiert haben.

Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die privaten Nutzungsinteressen der Antragstellerin und die Auswirkungen des Wegfalls des im ersten Entwurf des Regionalplans noch enthaltenen Windeignungsgebietes W 49 grundsätzlich in die Abwägung eingestellt hat. Denn diese waren aus den Stellungnahmen einzelner Träger öffentlicher Belange bekannt. So teilte das Amt für Immissionsschutz Cottbus in dem weiteren Beteiligungsverfahren unter dem 21. Mai 2003 mit, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht das Windeignungsgebiet W 49 Groß Beuchow nicht entfallen sollte, da ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm in diesem Gebiet seit dem Ende 2002 anhängig sei, die gebietsbezogenen Lärmimmissionsrichtwerte nicht überschritten würden und die maximale Beschattungsdauer mit einer Abschaltautomatik eingehalten werden könne. Ferner wies auch der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2003 bezüglich des Windeignungsgebiet W 49 darauf hin, dass für diese Fläche das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für insgesamt fünf Windenergieanlagen bereits eingeleitet worden sei und der Zeitpunkt der Antragstellung vor der Planpräzisierung gelegen habe. Dafür, dass die Belange der Antragstellerin der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Abwägung bekannt waren und jedenfalls ansatzweise in die Abwägung eingestellt worden sind, spricht darüber hinaus der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Behördenbeteiligung in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Antragstellerin beteiligt worden war und mit Schreiben vom 27. Mai 2003 Bedenken gegen das Vorhaben der Antragstellerin aus regionalplanerischer Sicht geltend gemacht hatte.

Es spricht jedoch vieles dafür, dass die durch die Planung berührten privaten Belange der Antragstellerin mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger zwar dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt, muss ein Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37). Die verallgemeinernde Berücksichtigung des Privatinteresses an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum dürfte allerdings nur insoweit ausreichen können, als die betroffenen privaten Belange noch keine weitergehende Konkretisierung erfahren haben. Der Grund für die Befugnis zur typisierenden Berücksichtigung liegt nämlich darin, dass es die Anforderungen an das Planungsverfahren überspannen würde, wenn der Plangeber schon im Rahmen der Aufstellung der generellen Regelungen des Regionalplans die tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen hätte. Anders verhält es sich jedoch, wenn dem Plangeber bekannt oder erkennbar ist, dass die konkreten Nutzungsinteressen eines betroffenen Eigentümers oder Betreibers, der im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage bereits einen Genehmigungsantrag gestellt und Dispositionen zur Errichtung von Windenergieanlagen getroffen hat, die durch die Nichtausweisung als Windeignungsgebiet letztlich vollständig entwertet werden. Zwar folgt hieraus noch kein Recht zur Bebauung, dessen normativer Entziehung ein erhebliches Gewicht zukommt, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727, 728). Die Position des potenziellen Betreibers unterscheidet sich grundsätzlich von derjenigen des Eigentümers eines Grundstücks, das in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB liegt und der sich bei Wegfall der Bebaubarkeit unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2004 - 3a 764/01 - LKV 2005, 80, zur Unzulässigkeit der Einbeziehung eines solchen Grundstücks in eine Landschaftsschutzverordnung).

Der Senat neigt dazu, in diesem Zusammenhang dem Gesichtspunkt Bedeutung beizumessen, dass Windenergieanlagen, falls es an einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fehlt und daher § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB anwendbar ist, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig sind und die auf die Bodennutzung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbar durchschlagende Ausschlusswirkung der Regionalplanung dem privaten Grundstückseigentümer demnach eine prinzipiell privilegierte Nutzungsmöglichkeit nimmt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01 - NVwZ-RR 2003, 620, 626). Für die privilegierten Vorhaben hat der Gesetzgeber "sozusagen generell geplant" (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 150), indem er sie selbst dem Außenbereich zugeordnet und den Gemeinden die sonst ggf. erforderliche Planung i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 abgenommen hat. Im Ergebnis rückt dies die gesetzgeberische Entscheidung über privilegierte Vorhaben deshalb in die Nähe planerischer Festsetzungen der Gemeinde (vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 35 Rn. 4). Die rechtliche Regelung der Nutzung des Außenbereichs für die Errichtung privilegierter Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB räumt dem Bürger mithin keine geringeren Rechte ein als dem Bauwilligen, der ein in einem nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB endgültig verplanten Gebet gelegenes Grundstück nutzen will (BVerwG, a.a.O., S. 150 f.). Sofern die sonstigen in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben den Festsetzungen eines vorhandenen einfachen Bebauungsplans nicht widerspricht, besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 5).

Bei der im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen muss das gesteigerte Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem erheblichen Gewicht eingestellt werden, das ihm nach der in der Privilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, 292). Durch die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Privilegierung in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB, d.h. auch für Windkraftanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), zwar unter einen "Planvorbehalt" gestellt (BVerwG, a.a.O., S. 293). Wird von diesem Planvorbehalt kein Gebrauch gemacht, richtet sich die Zulässigkeit von Windkraftanlagen jedoch allein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 295), so dass die gesetzgeberische Privilegierungsentscheidung grundsätzlich zum Tragen kommen muss. Wird ein Genehmigungsantrag für ein konkretes Windkraftvorhaben auf einer hierfür grundsätzlich geeigneten Fläche gestellt, bevor zumindest der Entwurf eines Regionalplans vorliegt, der den vorgesehenen Standort für die Windenergienutzung sperrt, dürfte dies zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der betroffenen privaten Interessen führen. Es wird dann nicht mehr genügen, diese Belange nur verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen, wenn auf der anderen Seite über die die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausschlusswirkung eintritt.

Hierfür spricht im Übrigen auch Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird unverhältnismäßigen bzw. unzumutbaren Beschränkungen des Grundeigentümers bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung in Sonderfällen dadurch vorgebeugt, dass diese einem gebietesexternen Windenergievorhaben nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegenstehen. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Ausnahmefällen auf der Ebene der Vorhabenzulassung eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 44 f.). Die Annahme einer "Sondersituation", die eine Abweichung von den Steuerungszielen des Regionalplans rechtfertigt, kann jedoch von vornherein nur bei solchen besonderen (atypischen) Umständen des Einzelfalls angenommen werden, die auf der Ebene der Landes- und Regionalplanung nicht erkennbar oder nicht bedeutsam waren (vgl. auch BVerwG, a.a.O.). Ist die Erkennbarkeit gegeben, bedarf es der abschließenden Konfliktbewältigung bereits auf der Ebene der Regionalplanung.

Entgegen der von der Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündliche Verhandlung vertretenen Auffassung spricht wenig dafür, dass das private Interesse der Antragstellerin nicht nur als Bestandteil der verallgemeinernd unterstellten Privatinteresses an der Nutzung der Windenergie, sondern auch in seiner aufgrund des bereits fortgeschrittenen Genehmigungsverfahrens eingetretenen besonderen Bedeutung gesehen wurde. Dass vielmehr vom Gegenteil auszugehen ist, dürfte sich schon daraus ergeben, dass der Abwägungsbericht im Zusammenhang mit den einschlägigen Hinweisen des Amtes für Immissionsschutz Cottbus und des Landkreises Oberspreewald-Lausitz auf die besondere Schutzbedürftigkeit der privaten Belange der Antragstellerin nicht näher eingeht, sondern sich in diesem Zusammenhang lediglich Ausführungen zu den naturschutzfachlichen Belangen und zu der durch das inzwischen erstellte ornithologische Fachkonzept entstandenen Möglichkeit finden, die jeweils konkret betroffenen Belange des Vogelschutzes hinsichtlich ihrer Bedeutsamkeit auf fachlich gesicherter Grundlage einzustufen und dementsprechend in den regionalplanerischen Abwägungsprozess einzustellen.

Mit Blick auf eine fehlerhafte Einschätzung des Gewichts der durch die Planung berührten privaten Belangen der Antragstellerin dürfte die Konfliktbewältigung zwischen diesen Belangen und den entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen in einer Weise erfolgt sein, die zur Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht. Insbesondere erscheint zweifelhaft, ob sich der Plangeber ohne erkennbare nähere Prüfung von Alternativen über das durch den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag konkretisierte Interesse der Antragstellerin an der Nutzung der im Windeignungsgebiet W 49 gelegenen Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen hätte hinwegsetzen dürfen. Dass die speziellen Belange des Artenschutzes auch noch im vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren im Interesse der Konfliktvermeidung berücksichtigt werden können, wird in dem Abwägungsbericht wiederholt als gegen die Streichung eines Windeignungsgebietes sprechender Grund hervorgehoben. Weshalb dies im Fall des Windeignungsgebietes W 49 nicht möglich gewesen sein soll, wird aus dem Abwägungsbericht nicht deutlich. Gerade im Fall des Gebietes W 49, für das bereits ein entscheidungsreifer immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag vorlag, hätte es möglicherweise nahe gelegen, die Konfliktbewältigung zwischen den privaten Interessen der Antragstellerin und den artenschutzrechtlichen Belange auf das Genehmigungsverfahren zu verlagern.

5. Die hier angedeuteten Abwägungsmängel dürften schließlich auch nicht nach den Grundsätzen der Planerhaltung unbeachtlich sein. Gemäß § 2 b Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG, der gemäß § 21 a RegBkPlG 2006 auch auf Regionalpläne anzuwenden ist, die vor dem 5. Juli 2006 in Kraft getreten sind, sind Abwägungsmängel nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Von diesen Voraussetzungen wäre hier auszugehen. Eine unzureichende Ermittlung der naturschutzfachlichen (avifaunistischen) Belange und eine zu geringe Gewichtung der privaten Belange der Antragstellerin betreffen die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials und ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen. Die Abwägungsmängel dürften im Fall ihres Vorliegens auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein. Angesichts des Vorgehens der Antragsgegnerin in anderen Fällen, in denen naturschutzfachliche Bedenken letztlich nicht zur Streichung der Gebietsausweisung geführt haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin bei einer ordnungsgemäßen Aufarbeitung der naturschutzfachlichen Belange und zutreffenden Gewichtung der privaten Belange der Antragstellerin auch von der Streichung des Windeignungsgebietes W 49 abgesehen hätte.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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