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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: OVG 10 B 2.06
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 123

Entscheidung wurde am 03.05.2007 korrigiert: die Rechtsgebiete und die Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
1. Zu den Voraussetzungen für eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe im Sinne eines subjektiven Rechts auf Erschließung.

2. Eine einseitige, hinreichend bestimmte Erklärung, in der sich ein Bauherr vor Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet, die anfallenden Kosten für Planung, Erschließung und Durchführung des Vorhabens zu tragen, stellt ein Erschließungsangebot dar, so dass im Baugenehmigungsverfahren von einer "gesicherten" Erschließung auszugehen ist.

3. Ein Anspruch auf Erschließung besteht nicht, wenn der Bauherr selbst eine wesentliche Ursache für die etwaige Rechtswidrigkeit einer ihm erteilten Baugenehmigung gesetzt hat.


OVG 10 B 2.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Bumke, die ehrenamtliche Richterin Heyde und die ehrenamtliche Richterin Frötschner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage macht der Kläger gegenüber der Stadt Senftenberg als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Großkoschen nach deren Eingliederung einen Anspruch auf "unverzügliche" Erschließung seines Grundstücks geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des aus den Flurstücken 4_____ bestehenden Grundstücks. Auf dem Grundstück wird seit November 1991 das "Autohaus B_____" zunächst von einer vom Kläger gegründeten GmbH, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nunmehr durch den Kläger persönlich betrieben.

Das Grundstück des Klägers befindet sich westlich der Bundesstraße 96 außerhalb der Ortslage zwischen L_____. Es grenzt an der nordöstlichen "Ecke" an die B 96 an. Die vorübergehende verkehrliche Erschließung des Autohauses erfolgte zunächst im Wege einer befristeten Sondernutzungserlaubnis über eine Zufahrt von dem Grundstück zur B 96. Soweit ersichtlich, wurde eine solche Sondernutzungserlaubnis zuletzt am 1. Juli 1997 befristet bis zum 30. Juni 1998 erteilt. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat er in der Folgezeit keine weiteren Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt, weil sich an der misslichen Erschließungssituation überhaupt nichts geändert habe und er auch nicht mehr bereit gewesen sei, die regelmäßig anfallenden Kosten für die Genehmigungen zu tragen.

Die Zufahrt zu dem Grundstück erfolgt derzeit über den von der K_____ Straße erreichbaren Tagesparkplatz "S_____", von dem ein Sandweg, auf den zwischenzeitlich eine sandgeschleppte Schotterdecke ohne bindende Teer- oder Bitumenbestandteile aufgebracht worden ist, bis zum Grundstück führt. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die mit zwei Luftbildern veranschaulicht wurden, steht das die Sandstraße verlängernde, parallel zum Parkplatz liegende Flurstück zwar in ihrem Eigentum, wird aber vom Zweckverband bewirtschaftet, so dass die Zufahrt nur über den Parkplatz möglich sei. Im Übrigen werde sich die verkehrliche Situation in Zukunft voraussichtlich grundlegend ändern, da die Verlegung eines Kanals beschlossen und im Zuge dieser Maßnahmen auch eine von der B 96 abzweigende, an der nördlichen Seite des Grundstücks des Klägers entlang führende öffentliche Straße geplant sei.

Am 19. Juli 1991 erhielt der Kläger - antragsgemäß, nach Erlass eines Vorbescheids vom 11. Juli 1991 - von dem damals zuständigen Landratsamt S_____ eine Baugenehmigung zum Neubau eines Autohauses. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Stellungnahme der Gemeinde G_____ vom 4./14 April 1991 wurde das gemeindliche Einvernehmen unter Hinweis darauf erteilt, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans "G_____" liege, für den die Aufstellung beschlossen und die Zufahrt durch eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche gesichert sei.

Am 28. Juli 1995 erhielt der Kläger - antragsgemäß - vom nunmehr zuständigen Landkreis O_____ eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Autohauses um eine Kfz-Werkstatt. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Stellungnahme des Amtes "A_____" vom 20. September 1994 wurde das gemeindliche Einvernehmen unter Hinweis darauf erteilt, dass das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in einem Gebiet ohne Bebauungsplan gemäß § 34 Abs. 1 BauGB liege. Die Baugenehmigung enthält folgenden Zusatz: "Die vorübergehende verkehrliche Erschließung des Autohauses erfolgt über eine Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt Nr. 5_____ vom 19.4.1995, befristet bis zum 31.12.1995. Danach ist die verkehrliche Erschließung über das kommunale Straßennetz der Gemeinde zu sichern.".

Am 23. September 1997 genehmigte der Landkreis die Erweiterung des Autohauses um eine Ausstellungshalle. Das hierzu erteilte gemeindliche Einvernehmen vom 21. April 1997 wurde darauf gestützt, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Nördlicher Mühlgraben" liege, dessen Aufstellung beschlossen sei, und der Antragsteller die künftigen Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger anerkannt habe.

Im Vorfeld der im Juli 1991 erteilten ersten Baugenehmigung legte der Kläger einen Vorhaben- und Erschließungsplan vor. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde von der Gemeinde G_____ mit Beschluss vom 30. Mai 1991 gebilligt und von der Bezirksverwaltungsbehörde C_____ mit Schreiben vom 3. Juli 1991 genehmigt. Zuvor hatte die Bezirksverwaltungsbehörde den Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 1991 darauf hingewiesen, dass durch den Vorhabenträger "neben der ordnungsgemäßen Erschließung des Standortes auch eine umweltfreundliche Ver- und Entsorgung des Gewerbebetriebs zu gewährleisten" sei.

In der Begründung des Vorhaben- und Erschließungsplans wird unter der Überschrift "III. Rechtliche Grundlagen" zunächst festgestellt, dass in einem zwischen der Gemeinde und dem Kläger "geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ... die Übernahmeanteile aller bei der Planung, Erschließung und Durchführung des Vorhabens anfallenden Kosten sowie die Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung festgelegt" sind. Unter der Überschrift "V. Kosten" wird ausgeführt, dass die Gemeinde die "notwendigen Erschließungskosten für die Wasserversorgung bis zu einem Investitionsvolumen bis zu ..." trägt und festgestellt, dass "(a)alle weiteren sich aus Bau und Betrieb des Vorhabens und der dazu notwenigen Erschließung ergebenden Kosten ... der Vorhabenträger" übernimmt. Des Weiteren wird unter VI. als Verwirklichungsvorbehalt festgehalten, dass sich der Kläger "durch schriftliche Erklärung der Gemeinde gegenüber rechtsverbindlich verpflichtet (hat), aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan keine Rechtsansprüche herzuleiten, bevor er nicht mit der Gemeinde ... eine rechtswirksame Vereinbarung über die Verwirklichung des Satzungsinhaltes abgeschlossen hat". In der textlichen Bestimmung des Entwurfs des Vorhaben- und Erschließungsplans heißt es: "Herr B_____ hat sich außerdem dazu verpflichtet, sämtliche Kosten aus der Planung, Durchführung und Erschließung, ausgenommen TW-Zuführung bei einem Investitionswert ... zu tragen".

Dass zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans ein Durchführungsvertrag geschlossen worden ist, ist weder vorgetragen noch findet sich dafür ein Anhaltspunkt in den Verwaltungsvorgängen. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat die Gemeinde den Abschluss eines solchen Vertrages nicht verlangt.

Vor Erteilung der ersten Baugenehmigung hat der Kläger insgesamt drei "Verpflichtungserklärungen" abgegeben: Unter dem 10. Juni 1991 erklärte der Kläger, dass er sich verpflichte, "aus dem von mir vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der daraufhin ... erlassenen Satzung keinerlei Rechtsansprüche herzuleiten, bevor nicht die Rechte und Pflichten der Parteien in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ... in Bezug auf die Verwirklichung des Satzungsinhaltes geregelt sind". Am 21. Juni 1991 gab der Kläger zwei weitere Erklärungen ab: Zum einen verpflichte er sich, "dass der von mir mit vorgelegtem Vorhaben- und Erschließungsplan geplante Bau eines Autohauses ... nach Erteilung der Baugenehmigung und der Genehmigung der Satzung ... zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 innerhalb von 12 Monaten verwirklicht wird bzw. mit der Verwirklichung begonnen wird". Zum anderen erklärte er, dass er sich verpflichte, "die mir entsprechend der Satzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan ... anfallenden Kosten für Planung, Erschließung und Durchführung des Objektes Autohaus G_____ entsprechend einer mir gegebenen Finanzierungszusage der ... Bank ... zu tragen", und wies dabei darauf hin, dass die verbindliche Zusagefrist zum 31. Juli 1991 ende und eine spätere Sicherstellung der Finanzierung von seiner Seite nicht garantiert werden könne. Ausweislich eines Vermerks des Bürgermeisters zu Verfahren und Unterlagen zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 25. Juni 1991 bezog sich die Finanzierungszusage der Bank auf ein Darlehen i.H.v. 0,7 Mio DM.

Am 25. April 1991 beschloss die Gemeinde G_____ die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet "E_____". Dem Entwurf des Bebauungsplans "N_____" vom 30. September 1992 lässt sich ein Erschließungskonzept des Gewerbegebietes, in dem auch das Grundstück des Klägers liegt, entnehmen: Danach sollte die Erschließung des Gewerbegebietes über die vorhandene Straßenanbindung der K_____ Straße an die B 96 b_____ erfolgen. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Mitglied des Gemeinderats war bzw. ist, waren für das Gebiet weitere Vorhaben, unter anderem ein Einkaufszentrum geplant, die jedoch nie verwirklicht worden sind.

Am 18. Juni 1997 beschloss die Gemeinde G_____ den Entwurf des Bebauungsplans "N_____" in der Fassung vom Juni 1997 als Satzung, wobei das Verfahren durch Beschluss vom 6. März 1996 eingeleitet worden ist. Mit Schreiben vom 3. März 1998 wurde die Rücknahme des zuvor gestellten Antrages auf Genehmigung des Bebauungsplans erklärt, nachdem das zuständige Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen mit Schreiben vom 19. Februar 1998 eine Reihe von Mängeln beanstandet hatte. Am 17. Oktober 2000 beschloss die Gemeinde G_____ die Aufhebung des Entwurfs des Bebauungsplanes "Nördlicher Mühlgraben" auf Grund "Funktionslosigkeit infolge der grundlegenden Änderung der Sachlage".

Im Jahr 1998 beriet die Gemeinde G_____ über einen Knotenausbau an der Bundesstraße 96 und beschloss am 15. Dezember 1998 die Einleitung des Verfahrens nach § 38 StrG Bbg. Ausweislich eines vom Amtsdirektor des Amtes "A_____" an die F_____ - aus Anlass der Kündigung des Händlervertrages gegenüber dem Autohaus B_____ - gerichteten Schreibens vom 4. August 1998 beschloss die Gemeinde G_____ am 1. Juli 1998 den Ausbau.

Am 2. Februar 2001 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage und beantragte,

"1. die Beklagte zu verurteilen, die verkehrstechnische Erschließung des Gewerbebetriebs des Klägers auf den Flurstücken 4_____ unverzüglich herzustellen.

2. festzustellen, dass die Verpflichtung aus Ziffer 1 bereits seit dem 1. November 1991 fällig ist und der (richtig: die) Beklagte mit der Erschließung seit diesem Zeitpunkt im Verzug ist."

Nach mündlicher Verhandlung am 22. April 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Klageantrag zu 1) - die Verurteilung zur unverzüglichen Herstellung der verkehrstechnischen Erschließung der klägerischen Gründstücke - weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf (UA S. 5). Der Kläger lege nicht dar, auf welche Weise die verkehrstechnische Erschließung erfolgen solle. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, zu ermitteln, auf welche der Varianten eine Erschließung gestützt werden könne, "wenn ungewiss bleibt, ob - bei einem hier unterstellt bestehenden Erschließungsanspruch - eine denkbare Erschließungsvariante sich mit dem Klägerbegehren deckt" (UA S. 6). Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung mehrfach dazu befragt worden, welche konkrete verkehrstechnische Erschließung seinen Vorstellungen entspreche und habe sich sinngemäß dahingehend eingelassen, "dass es ihm letztlich egal sei, über welche befestigte Zuwegung man zu seinem Betrieb gelange" (UA S. 6 unten). Damit sei der anwaltlich vertretene Kläger eine Konkretisierung des von ihm verfolgten Klageziels schuldig geblieben. Eine Konkretisierung ergebe sich auch nicht aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers (UA S. 7 oben).

Der Klageantrag zu 2) - Feststellung zur Fälligkeit des Erschließungsanspruchs mit Betriebsaufnahme des Autohauses am 1. November 1991 - könne "bereits mit Blick auf die vorgenannten Gründe des nicht näher vom Kläger konkretisierten Erschließungsbegehrens keinen Erfolg haben" (UA S. 7). Unabhängig davon wäre ein - unterstellter - Erschließungsanspruch auch nicht bereits seit dem 1. November 1991 fällig, denn es sei nicht auf den Zeitpunkt der baulichen Realisierung des genehmigten Vorhabens bzw. seiner Nutzungsaufnahme abzustellen. Die Verdichtung der Erschließungspflicht zu einem fälligen Erschließungsanspruch komme erst nach Ablauf eines angemessenen, unter Umständen sehr ausgedehnten Zeitraumes in Betracht, wobei die Bestimmung des Zeitraumes im vorliegenden Fall keiner Vertiefung bedürfe, denn jedenfalls sei der Anspruch "nicht schon, wie allein festzustellen beantragt, mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes am 1. November 1991 und damit erst wenige Monate nach Erteilung der Baugenehmigung gegeben" (UA S. 8).

Mit Beschluss vom 18. September 2006 hat der Senat die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 ergangene, dem Kläger am 19. Mai 2004 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zugelassen, soweit es die Verurteilung zur unverzüglichen Herstellung der verkehrstechnischen Erschließung der klägerischen Gründstücke betrifft (Klageantrag zu 1). Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen worden.

Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und trägt vertiefend vor: Die erste Baugenehmigung sei mangels Erschließung rechtswidrig. Da die Gemeinde ihr gemeindliches Einvernehmen im Rahmen des (ersten) Baugenehmigungsverfahrens bereits im April 1991 und damit vor der vom Kläger abgegebenen Erklärung vom 21. Juni 1991 erteilt habe, könne die Erklärung nicht als ein auf die Baugenehmigung bezogenes Erschließungsangebot des Klägers ausgelegt werden. Im Übrigen handele es sich bei der Erklärung um eine Verpflichtung, die ausschließlich mit Blick auf den Vorhaben- und Erschließungsplan abgegeben worden sei. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei jedoch mangels Durchführungsvertrag rechtlich irrelevant. Auch habe sich der Kläger nicht zur Ausführung der Erschließung, sondern nur - zeitlich befristet - zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Darüber hinaus habe die Gemeinde bei dem Einvernehmen ausdrücklich nur auf den Bebauungsplan und gerade nicht auf den Vorhaben- und Erschließungsplan verwiesen und damit deutlich gemacht, dass die Sicherung der Erschließung in ihrer Verantwortung liege. Dass der - beschlossene, aber nicht genehmigte - Bebauungsplan später aufgehoben worden sei, ändere nichts daran, dass die Gemeinde zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung(en) davon ausgegangen sei, dass die Erschließung auf der Grundlage des Bebauungsplans erfolgen werde. Im Übrigen habe die Gemeinde durch Einstellung von Haushaltsmitteln für den Straßenbau wie auch durch die Regelung von Investitionen im Rahmen des Eingliederungsvertrags mit der Beklagten selbst deutlich gemacht, dass die Erklärung des Klägers vom 21. Juni 1991 keine Verbindlichkeit entfalte und sie sich selbst in der Pflicht sehe, die Erschließung zu sichern.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. April 2004 zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erschließung des Grundstücks des Klägers, F_____, im Sinne eines Mindestausbaus der Zufahrt zu dem zum Betrieb als Autohaus genutzten Grundstück über eine auch für LKW-Verkehr hinreichend befestigte Straße sicherzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Verpflichtungserklärung des Klägers vom 21. Juni 1991, aus der sich ergebe, dass der Kläger die Verpflichtung eingegangen sei, die Kosten der Erschließung entsprechend der gebilligten Satzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu tragen, so dass bei Erteilung der Baugenehmigung von einer gesicherten Erschließung ausgegangen werden konnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (3 Leitz-Ordner, 6 Hefter) sowie das vom Kläger vorgelegte Anlagenkonvulut Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Maßnahmen zur Sicherstellung der begehrten Erschließung seines Grundstücks. Ein unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung begründeter Erschließungsanspruch ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine Fallkonstellation vor, in der sich die allgemeine Aufgabe der Gemeinde zur Erschließung ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Erschließung verdichtet hat.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die allgemeine Erschließungsaufgabe einer Gemeinde (§ 123 Abs. 3 BauGB) zu einem Erschließungsanspruch verdichten kann, wenn auf Grund der gemeindlichen Mitwirkung eine wegen unzureichender Erschließung nicht nutzbare Bebauung entstanden ist; wobei sich die in Betracht kommenden Rechtsgründe nicht abschließend aufzählen lassen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 < juris-Ausdruck S. 6 >). Die jeweiligen Anknüpfungspunkte für eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungspflicht beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen und vermitteln deshalb auch Erschließungsansprüche mit unterschiedlichem Inhalt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, BVerwGE 78, 266 <juris-Ausdruck S. 6>; VGH München, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 4 B 01.722 -, juris-Ausdruck S. 5).

1. Als "Verdichtungsgrund" kann - wie auch der Kläger erkennt - nicht auf den Bebauungsplan "N_____" abgestellt werden, da zum Zeitpunkt der Erteilung der ersten Baugenehmigung vom 19. Juli 1991 lediglich die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen war, der im Übrigen nie in Kraft getreten ist. Es fehlt an der wesentlichen Voraussetzung, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt.

2. Zwar kann sich eine Verdichtung der Erschließungsaufgabe i.S. eines subjektiven Rechts auf Erschließung aus einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung(en) ergeben. Die in der Rechtsprechung entwickelte Fallkonstellation "Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung" wurzelt im Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung und findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass eine ohne hinreichend gesicherte Erschließung erteilte Baugenehmigung nach Verwirklichung des Vorhabens zum Entstehen eines rechtswidrigen Zustands führt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 - 4 B 10.99 -, BRS 62 Nr. 173 <juris-Ausdruck S. 2>; Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, BVerwGE 88, 166 <juris-Ausdruck S. 6>; Urteil vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, BVerwGE 78, 266 <juris-Ausdruck S. 4, 6>; VGH München, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 4 B 01.722 - <juris-Ausdruck S. 5>).

a) Die Erteilung einer mangels bebauungsrechtlich geforderter Erschließungssicherung rechtswidrigen Baugenehmigung kann dafür, dass sich die gemeindliche Erschließungsaufgabe zu einer aktuellen Pflicht verdichtet, nur dann etwas hergeben, wenn sie der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens vorausgeht (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.98 -, BVerwGE 88, 166). Diese Voraussetzung ist gegeben. Die (erste) Baugenehmigung vom 19. Juli 1991, auf deren Grundlage der Kläger nach Zugang der Baugenehmigung das Vorhaben bis Oktober 1991 verwirklichte, wurde mit Blick auf die gemeindliche Erklärung erteilt, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans "G_____" liege und die Zufahrt durch eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche gesichert sei. Eine auf der Grundlage eines wirksamen Bebauungsplans gesicherte Zufahrt existiert indes nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan zum damaligen Zeitpunkt planreif gewesen wäre.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Baugenehmigung vom 19. Juli 1991 jedoch nicht mangels gesicherter Erschließung als rechtswidrig anzusehen.

Allein der Umstand, dass bei Stellung des (ersten) Bauantrags lediglich eine "provisorische" wegemäßige Erschließung vorhanden war, steht der Erteilung einer (rechtmäßigen) Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.

Denn es reicht aus, dass die Erschließung "gesichert" ist. Für die Annahme, dass die Erschließung i.S.d. der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gesichert ist, kommt es nicht ausschlaggebend darauf an, dass die Gemeinde bereits Erschließungsmaßnahmen ergriffen oder der Bauinteressent die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 4 B 65.93 -, juris-Ausdruck S. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, BVerwGE 78, 266 <juris-Ausdruck S. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Januar 1993 - 1 L 316.91 -, juris-Ausdruck S. 5; OVG Münster, Urteil vom 29. April 1998 - 3 A 4191.93 -, juris-Ausdruck S. 3).

aa) Dass der Kläger im Vorfeld der ersten Baugenehmigung einen Vorhaben- und Erschließungsplan vorgelegt hat, der von der Gemeinde mit Beschluss vom 30. Mai 1991 gebilligt und von der damals zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt worden ist, und in dem zum einen - neben dem Vorhaben - die geplante Straßenerschließung konkretisiert wird und zum anderen festgestellt wird, dass der Kläger - abgesehen von den von der Gemeinde zu tragenden Erschließungskosten für die Wasserversorgung - alle weiteren sich aus Bau und Betrieb des Vorhabens und der dazu notwenigen Erschließung ergebenden Kosten übernimmt, stellt - für sich genommen - kein verbindliches Erschließungsangebot dar. Denn ein wirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan setzt voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -BVerwGE 119, 45 <juris-Ausdruck S. 6>; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 60/04.NE -, juris-Ausdruck S. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 14. November 2002 - 5 S 1635.00 -, NVwZ-RR 2003, 407 <juris-Ausdruck S. 6f>). Im vorliegenden Fall es fehlt an jedoch einem solchen auf den Vorhabenplan bezogenen Durchführungsvertrag im Sinne des damals geltenden § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung - BauZVO - vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 739). Die (drei) einseitigen "Verpflichtungserklärungen" des Klägers vom 10. und 21. Juni 1991 reichen zur Begründung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauZVO geforderten Durchführungsverpflichtung nicht aus (vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 14. Juli 1994 - 1 S 142.93 -, NVwZ 1995, 181, 182).

bb) Ebenso wenig lassen sich aus der "Verzichtserklärung" des Klägers vom 10. Juni 1991 und der "Verwirklichungserklärung" des Klägers vom 21. Juni 1991 Rückschlüsse auf eine "gesicherte" Erschließung ziehen. Die "Verwirklichungserklärung" vom 21. Juni 1991 ist unergiebig, denn darin verpflichtete sich der Kläger lediglich zu der von ihm auch erfüllten Pflicht, den Bau des Autohauses innerhalb von zwölf Monaten zu verwirklichen. Ebenso wenig lässt sich die Erklärung vom 10. Juni 1991 als eine Art "Freistellungserklärung" im Sinne eines Verzichts des Klägers auf die Geltendmachung eines Erschließungsanspruchs auslegen (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 1989 - 2 S 2737.88 -, juris-Ausdruck S. 7 <nachfolgend BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, BVerwGE 88, 166>).

cc) Der Kläger hat jedoch unter dem 21. Juni 1991 eine weitere "Verpflichtungserklärung" abgegeben. Mit dieser vor Erteilung der (ersten) Baugenehmigung abgegebenen (einseitigen) Erklärung, in der er sich verpflichtete, die anfallenden Kosten für Planung, Erschließung und Durchführung des Objektes Autohaus G_____ entsprechend der Satzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu tragen, hat er ein Erschließungsangebot abgegeben, das angesichts der Bezugnahme auf den am 30. Mai 1991 von der (damaligen) Gemeinde gebilligten Vorhaben- und Erschließungsplan und die darin enthaltene Beschreibung der Straßenerschließung auch hinreichend bestimmt erscheint und sich nicht in der bloßen Erklärung erschöpft, verhandlungsbereit zu sein (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 4 B 65.93 -, juris-Ausdruck S. 4).

Dass diese Erklärung vom Kläger unter den Vorbehalt der Finanzierungszusage einer Bank gestellt und die "verbindliche Zusagefrist" auf den 31. Juli 1991 befristet worden ist, nimmt der Erklärung nicht die Qualität eines verbindlichen Erschließungsangebots. Denn zum Zeitpunkt der Erteilung der (ersten) Baugenehmigung war diese Frist noch nicht abgelaufen, d.h. zu diesem Zeitpunkt war der Kläger ausweislich der Erklärung uneingeschränkt erschließungswillig. Aus welchen Gründen es - bis zum Ablauf der in der Erklärung genannten Frist - dann nicht zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen den Beteiligten gekommen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn einer vertraglichen Übernahme der Erschließungsaufgabe bedarf es nicht, um von einer "gesicherten" Erschließung auszugehen. Vielmehr schafft sich der Bauherr bereits mit einem Angebot, das über die unverbindliche Erklärung hinausgeht, erschließungswillig zu sein, die Möglichkeit, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 4 B 65.93 -, juris-Ausdruck S. 5).

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Auslegung der Verpflichtungserklärung vom 21. Juni 1991 als Erschließungsangebot nicht entgegen, dass die Gemeinde im April 1991 - zum Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens - keine Kenntnis von der späteren Erklärung haben konnte. Ebenso unbeachtlich ist, dass das Einvernehmen nicht mit Blick auf den Vorhaben- und Erschließungsplan erteilt, sondern nur der Bebauungsplan genannt worden ist. Entscheidend ist allein, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung eine Erklärung des Klägers vorlag, dass er die "anfallenden Kosten für Planung, Erschließung und Durchführung des Objektes Autohaus G_____" übernehmen werde. Denn insoweit kommt es unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Bauherr mit der Abgabe eines Erschließungsangebots die Möglichkeit verschafft, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 4 B 65.93 -, juris-Ausdruck S. 5), nur auf die objektiv-rechtlich Situation zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an. Dass eine objektiv-rechtliche Betrachtungsweise geboten ist, ergibt sich auch daraus, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Versagung der Baugenehmigung - allein gestützt auf den Gesichtspunkt der mangelnden gesicherten Erschließung - rechtswidrig gewesen wäre. Da die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Bauaufsichtsbehörde nicht bindet, ist es auch unschädlich, dass die Gemeinde in ihrer Stellungnahme "nur" auf einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan verwiesen hat. Abgesehen davon, dass auch ein Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB ein Bebauungsplan ist, ist zu berücksichtigen, dass der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "E_____" erst nach Erteilung des Einvernehmens gefasst worden ist, so dass vieles dafür spricht, dass mit der genannten "Aufstellung" der Vorhaben- und Erschließungsplan gemeint gewesen sein dürfte, den die Gemeinde sechs Wochen später, am 30. Mai 1991 als Satzung gebilligt und der im April 1991 offensichtlich bereits "im" Beteiligungsverfahren war. Die "Falschbezeichnung" in der gemeindlichen Stellungnahme führt jedenfalls nicht dazu, dass das hinsichtlich der Finanzierung und des Umfangs der Erschließungsmaßnahmen hinreichend bestimmte Erschließungsangebot vom 21. Juni 1991 - wie der Kläger zu meinen scheint - gleichsam der Boden entzogen worden wäre.

c) Darüber hinaus steht dem Anspruch der Klägers, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sein Grundstück zu erschließen, entgegen, dass er selbst eine wesentliche Ursache für eine etwaige Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Baugenehmigung(en) gesetzt hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, BVerwGE 78, 266, juris-Ausdruck S. 7).

Wie dargelegt, hat sich der Kläger vor Erteilung der (ersten) Baugenehmigung in Kenntnis der von den Beteiligten als provisorisch erachteten Erschließungssituation mit der Erklärung vom 21. Juni 1991 ausdrücklich als erschließungswillig gezeigt. Von der Erschließungsbereitschaft des Klägers sind - wie auch das an den Kläger gerichtete Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde vom 27. Juni 1991 belegt - die Beteiligten übereinstimmend ausgegangen. Im Wissen um die "Erschließungserklärung" vom 21. Juni 1991 und die Erschließungssituation hat sich der Kläger zudem - ebenfalls unter dem 21. Juni 1991 - zur Verwirklichung des Vorhabens verpflichtet. Der Umstand, dass bei der in dieser Erklärung genannten und am 3. Juli 1991 erteilten Genehmigung des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht - wie unter 2. b) aa) ausgeführt - beachtet worden ist, das Voraussetzung zur Wirksamkeit des Plans der Abschluss eines Durchführungsvertrags gewesen wäre, ändert nichts daran, dass die Verwirklichung des Vorhabens allein von der Erschließungsbereitschaft des Klägers anhing. Die Folgen, auf deren Beseitigung der in der Rechtsprechung entwickelte Anspruch aus "Erschließungsverdichtung" zielt, resultieren damit in erster Linie aus Ursachen, die im Verantwortungsbereich der Klägers liegen. Insbesondere durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass durch ein schlichtes Verstreichenlassen der in der "Erschließungserklärung" vom 21. Juni 1991 genannten, an die Finanzierungszusage anknüpfenden Frist die Erschließungsaufgabe gleichsam in den alleinigen Verantwortungsbereich der (damaligen) Gemeinde "zurückfallen" würde. Dass sich die Gemeinde beispielsweise geweigert hätte, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger abzuschließen, mithin ihrerseits treuwidrig der Realisierung des klägerischen Erschließungsangebotes im Wege gestanden hätte, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Der Umstand, dass - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - die Gemeinde in der Folgezeit nicht an ihn herangetreten sei, um den (notwendigen) Durchführungsvertrag abzuschließen, stellt keine treuwidrige Pflichtverletzung der Gemeinde dar, sondern hat lediglich zur Folge, dass der (genehmigte) Vorhaben- und Erschließungsplan mangels Durchführungsvertrags keinen wirksamen Bebauungsplan darstellt. Unter diesen Umständen fehlt es an einem gegenüber der (damaligen) Gemeinde bestehenden schutzwürdigen Vertrauen.

Dass sich die Gemeinde in der Folgezeit um eine "Lösung" der Straßenanbindung bemüht und auch Haushaltsmittel bereit gestellt bzw. im Eingliederungsvertrag mit der Beklagten entsprechende Investitionen "geregelt" hat, ändert nichts daran, dass allein der Kläger mit seinem verbindlichen Erschließungsangebot die Ursache dafür gesetzt hat, dass die (erste) Baugenehmigung vom 19. Juli 1991 - wie ausgeführt - auf Grund der "gesicherten" Erschließung als rechtmäßig anzusehen ist, d.h. ihm auf seinen Bauantrag hin nicht die mangelnde Erschließung des Grundstücks entgegen gehalten werden konnte.

Ob die zwei späteren Baugenehmigungen vom 28. Juli 1995 und 23. September 1997, zu denen die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat, als rechtswidrig anzusehen sind, kann dahingestellt bleiben. Denn die derzeitige Erschließungssituation ist nicht Folge dieser (beiden) Genehmigungen, sondern resultiert allein aus dem Umstand, dass sich der Kläger ursprünglich als erschließungswillig geriert hat. Da die derzeitige Erschließungssituation bereits durch die Bebauung des Grundstücks auf der Grundlage der ersten Baugenehmigung "entstanden" ist, schlägt die im Verantwortungsbereich des Kläger wurzelnde Ursache für eine etwaige Rechtswidrigkeit auch auf die nachfolgenden zwei Baugenehmigungen durch. Insofern kommt es nicht darauf an, ob angesichts des Verstreichens der in dem Erschließungsangebot vom 21. Juni 1991 genannten Frist von der Rechtswidrigkeit (zumindest) der zwei späteren Baugenehmigungen vom 28. Juli 1995 und 23. September 1997 auszugehen wäre.

3. Andere Gründe, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Durchführung der begehrten Erschließungsmaßnahmen herleiten lassen könnte, sind nicht ersichtlich.

Das Schreiben des Amtsdirektors vom 4. August 1998 an die F_____ stellt keine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG auf Übernahme der Erschließung seitens der (damaligen) Gemeinde dar. Bereits der Umstand, dass das Schreiben nicht an den Kläger, sondern an zwei namentlich genannte Mitarbeiter der F_____ adressiert ist, spricht gegen eine Auslegung des Schreibens als Zusicherung. Dem - nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegenden - Inhalt zufolge beschränkt sich das Schreiben auf die schlichte Mitteilung, dass die Gemeinde am 1. Juli 1998 des Ausbau des Knotenpunktes K 3 an der B 96 beschlossen habe und mit der Realisierung spätestens im Frühjahr 1999 begonnen werde, und den wirtschaftspolitisch motivierten Appell ("Intervention"), vor diesem Hintergrund die Kündigung des Händlervertrags mit dem Kläger zu überdenken. Ein Bindungswille, dass sich die Gemeinde zum Bau einer Straße mit dem Ziel einer Anbindung der Zuwegung zum Autohaus an die Bundesstraße im Sinne eines "einklagbaren" subjektiven Rechts verpflichtet sieht, lässt sich dem erkennbar nur als Appell- und Informationsschreiben gefassten Brief nicht entnehmen. Ein Bindungswille lässt sich auch nicht auf Grund der Bezugnahme in dem Schreiben auf den Beschluss des Gemeinderats vom 1. Juli 1998 ableiten. Denn abgesehen davon, dass die Planung - wie sich aus dem Hinweis "in Kürze" erschließt - zum Zeitpunkt des Schreibens noch nicht "ausführungsreif" war und im Übrigen auch bis heute nicht verwirklicht worden ist, entfaltet ein Gemeinderatsbeschluss zu einem geplanten Straßenausbau keine Außenwirkung gegenüber Dritten, zumal die Gemeinde hinsichtlich der Anbindung an die Bundesstraße nicht alleiniger Straßenbaulastträger ist. Der vom Kläger vorgelegte Beschluss der Gemeinde vom 15. Dezember 1998, mit dem die Einleitung eines "Plangenehmigungsverfahren für die Planstraße A_____'_____ " beschlossen wurde, entfaltet ebenfalls keine Außenwirkung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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