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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: OVG 10 L 1.06
Rechtsgebiete: GKG, VwGO
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 2 | |
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1 | |
VwGO § 123 |
OVG 10 L 1.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat durch ... am 25. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit - hier: im Verfahren gemäß § 123 VwGO - grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Dabei wird dem Gericht ein Spielraum für die Beurteilung der Bedeutung der Sache und ihrer Bewertung eingeräumt; es darf den Wert schätzen und sich sowohl einer Schematisierung als auch einer Pauschalierung bedienen. Hierzu ist das Gericht nicht nur berechtigt, sondern im Interesse der Vorhersehbarkeit der Kostenfolgen und damit der Rechtssicherheit sowie der Gleichbehandlung auch verpflichtet (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2004 - 3 E 99/02 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2005 - 10 L 23.05 -). Ein solcher Schematisierungs- und Pauschalierungsansatz liegt auch dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) zugrunde, in dem allgemein bzw. für bestimmte Sachgebiete als Streitwert bestimmte Beträge - unabhängig von der Bedeutung der Sache für den Kläger im Einzelfall - ausgewiesen werden.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin mit Blick auf Nr. 9.7 des Streitwertkatalogs, der bei der Klage eines Drittbetroffenen differenziert, als Nachbargemeinde i.S.d. Nr. 9.7.2 angesehen. Wie insbesondere der Hinweis zu Nr. 9.7.1 beim "Nachbarn" auf "mindestens (den) Betrag einer Grundstücksminderung" deutlich macht, ist Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Bedeutung der Sache im Fall einer Klage des Nachbarn dessen Position als Eigentümer des (Nachbar-) Grundstücks. Aus dem Umstand, dass bei Klagen eines Drittbetroffenen differenziert wird, d.h. aus der Systematik wie auch nach Sinn und Zweck der Regelung mit Blick auf das Differenzierungskriterium "Eigentum", erschließt sich ohne weiteres, dass Anknüpfungspunkt im Fall der Nachbargemeinde i.S.d. Nr. 9.7.2 die Geltendmachung einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit ist. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob das Vorhaben, gegen das sie sich unter Berufung auf ihre Planungshoheit gerichtlich zur Wehr setzt, in dem Gemeindegebiet einer anderen Gemeinde belegen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass es hier nicht um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung geht. Diese Fallkonstellation mag mit Blick auf den "klassischen" Fall der nachbargemeindlichen Anfechtung einer Baugenehmigung, die für ein Vorhaben in einer anderen (Standort-) Gemeinde erteilt wurde, untypisch sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass auch in dem hier vorliegenden "atypischen" Fall Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Bedeutung der Sache allein die geltend gemachte Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit ist. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, ging es ihr ausschließlich darum, "ihre derzeitige in Aufstellung befindliche Bebauungsplanung" zu sichern. Dieses Interesse, d.h. die wirtschaftliche Bedeutung des "Schutzes" der Planungshoheit unterscheidet sich der Sache nach nicht vom Interesse im "klassischen" Fall der nachbargemeindlichen Anfechtung einer Baugenehmigung. Für einen Rückgriff auf den so genannten Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist insofern - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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