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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: OVG 10 L 31.05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 88 | |
VwGO § 167 Abs. 1 | |
VwGO § 172 | |
ZPO § 767 | |
ZPO § 769 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 2 | |
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1 | |
GKG § 63 Abs. 3 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 3 | |
GKG § 72 Nr. 1 |
OVG 10 L 31.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube und den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler am 6. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. November 2005 geändert. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 769 Abs. 1 ZPO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 (versehentlich mit dem Aktenzeichen 3 K 1560/02 bezeichnet) - einstweilen einzustellen, abgelehnt worden ist. Mit dem vorgenannten Urteil hatte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Neubescheidung des Antrages des Beschwerdegegners auf Beseitigung des auf dem in S______, S_______ A_____ , S_____ errichteten Gebäudes verpflichtet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 25.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG für das nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO anhängig gemachte Hauptsacheverfahren mit 50.000,00 € in Ansatz zu bringen sei. Denn das Interesse des Beschwerdeführers erschöpfe sich nicht allein darin, eine Beseitigungsverfügung nicht erlassen zu müssen, sondern umfasse auch das Ziel, von Schadensersatzansprüchen des Adressaten der von dem Beschwerdegegner erstrebten Beseitigungsverfügung verschont zu bleiben. Der deshalb "pauschaliert" anzusetzende Betrag i.H.v. 50.000,00 € sei mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Hälfte des für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten anzusetzenden Streitwerts maßgeblich sei, der in dem Klageverfahren 3 K 1846/00 auf 5.000,00 € festgesetzt worden sei und sich nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004 (Streitwertkatalog 2004) auf 7.500,00 € belaufe. Das im Hauptsacheverfahren mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgte Interesse i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG sei nicht anders zu bestimmen als in dem vorangegangenen, auf Verpflichtung zum Erlass der Beseitigungsverfügung gerichteten Verfahren. Denn sein Begehren sei in beiden Verfahren darauf gerichtet, die von dem Beschwerdegegner erstrebte Beseitigungsverfügung nicht zu erlassen. Da die Bedeutung der Sache allein nach dem gestellten Antrag zu bestimmen sei, hätten Fern- oder Begleitziele des Klägers oder Antragstellers bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben. Das Verwaltungsgericht habe deshalb zu Unrecht etwaige Schadensersatzansprüche, die bei Erlass der Beseitigungsverfügung entstehen könnten, in die Wertbestimmung eingestellt.
Der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, dass nicht lediglich der mit dem Antrag erstrebte unmittelbare Erfolg maßgeblich sei, sondern auch die Auswirkung der Entscheidung auf andere Beteiligte oder andere Verfahren.
II.
Die gemäß § 72 Nr. 1 i.V.m § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten lässt sich vorliegend der Streitwert nicht nach der sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bei einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bemisst sich das Interesse des Klägers nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, GKG Anh I § 48 (§ 3 ZPO) RN 133). Der Umfang der von dem Beschwerdeführer erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 - lässt sich indes nicht beziffern.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die für ihn bestehende objektive Bedeutung der Vollstreckungsabwehrklage nicht identisch mit dem Interesse des Klägers in dem vorangegangenen, auf Verpflichtung zum Erlass der Beseitigungsverfügung gerichteten Verfahren. Das in jenem Verfahren nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Interesse des Klägers, des jetzigen Beschwerdegegners, bestand darin, dass die von dem illegalen Bauvorhaben ausgehenden, sich auf sein (Nachbar-)Grundstück auswirkenden Beeinträchtigungen rückgängig gemacht werden. Allein auf dieser Wertung der nachbarlichen Interessen beruht die Empfehlung der Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges 2004, 7.500,00 € - mindestens aber den Betrag der Grundstückswertminderung - festzusetzen. Das Interesse des Beschwerdeführers als Bauaufsichtsbehörde, die erstrebte Beseitigungsverfügung nicht erlassen zu müssen, ist offensichtlich vollständig anders gelagert.
Für die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage kann auch nicht in entsprechender Anwendung der in Rechtsmittelverfahren geübten Praxis auf das Interesse des Beschwerdegegners am Erlass der Beseitigungsverfügung abgestellt werden. Zwar ist anerkannt, dass bei unverändertem Streitgegenstand der Wert auch für Rechtsmittel des Beklagten oder Beigeladenen im Regelfall mit dem Wert der ersten Instanz identisch ist (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 - 4 B 185.88 -, NVwZ-RR 1989, S. 280; Hartmann a.a.O., § 52 RN 8 m.w.N.). Jedoch lässt sich diese Praxis mangels vergleichbarer Interessenlage nicht auf die Klage nach § 767 ZPO übertragen. Denn die Vollstreckungsabwehrklage ist als prozessuale Gestaltungsklage, mit der dem Titel seine Vollstreckbarkeit genommen wird, weder einem Rechtsmittel vergleichbar noch ist ihr Streitgegenstand mit demjenigen des vorangegangenen Urteilsverfahrens identisch.
Das Interesse des Beschwerdeführers, über den Erlass der Beseitigungsverfügung nicht entsprechend dem Urteil vom 23. Oktober 2003 - 3 K 1846/00 - neu entscheiden zu müssen, lässt sich nicht objektiv bestimmen. Das für den Beschwerdeführer als Bauaufsichtsbehörde allein in Betracht zu ziehende, seines Erachtens bestehende öffentliche Interesse daran, die Beseitigung des illegalen Vorhabens nicht anzuordnen, entzieht sich einer geldwerten Bezifferung. Da gemäß § 52 Abs. 1 GKG allein der mit dem Antrag erstrebte unmittelbare Erfolg maßgeblich ist (Hartmann a.a.O., § 52 GKG RN 8, 9; Meyer, Gerichtskostengesetz, 8. Aufl. 2006, § 52 RN 5, 6), sind - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - etwaige Schadensersatzansprüche des Adressaten der von dem Beschwerdegegner erstrebten Beseitigungsverfügung oder - wie der Beschwerdegegner darüber hinaus meint - etwaige von dem Beschwerdeführer zu verauslagende Kosten der zwangsweisen Durchsetzung dieser Verfügung unerheblich. Aus dem gleichen Grunde kommt es auch nicht auf die Höhe der nach § 172 VwGO zur Durchsetzung des Urteils vom 23. Oktober 2003 angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder an.
Es ist daher von dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,00 € ausgehen und dieser in Anlehnung an Ziff. 1.5, Satz 1 des Streitwertkataloges 2004 in halber Höhe festzusetzen.
An diesem Ausspruch ist der Senat nicht durch die Vorgaben des § 88 VwGO gehindert. Zwar entspricht dem (entgegen § 61 GKG nicht bezifferten) Begehren des Beschwerdeführers lediglich, den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf die Hälfte des für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten maßgeblichen Wert, also auf 3.750,00 €, festzusetzen. Jedoch war die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts über dieses Begehren hinaus gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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