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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: OVG 10 M 2.06
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 | |
ZPO § 166 | |
VwGO § 42 Abs. 2 |
OVG 10 M 2.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Krüger und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn und Dr. Bumke am 15. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Berlin wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I. Soweit der Kläger sich nicht lediglich gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss wendet, sondern darüber hinaus beantragt hat, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, war der Antrag zu verwerfen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren kommt nicht in Betracht. Denn unter Prozessführung i.S.d. § 114 ZPO ist nicht auch das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren selbst, sondern nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2003, NVwZ-RR 2003, 790; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - OVG 6 M 98.04 -).
II. Die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe in Form der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht versagt, denn der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt die gemäß § 166 i.V.m. §§ 114, 121 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht zu.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger hinsichtlich des Hauptantrags seiner Klage, mit dem er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Rücknahme der antragsgemäß seinem Rechtsvorgänger erteilten (sanierungsrechtlichen) Genehmigung hinsichtlich einer Grundschuldbestellung i.H.v. 2.000.000,- DM wendet (Versagungsbescheid vom 26. März 2003 <VV Bl. 250> in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2003 <VV Bl. 269>), die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger als Erwerber des Grundstücks in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers eingetreten und eine Rechtsverletzung ausgeschlossen ist, weil die sanierungsrechtliche Genehmigung, die der Kläger zurück genommen sehen will, dem Antrag des Rechtsvorgängers (VV Bl. 95 f mit Bl. 94) entsprach (vgl. zur mangelnden Beschwer bei antragsgemäß ergangenem Verwaltungsakt auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., 2004, § 42 Rn. 29; von Albedyll, in: Bader, VwGO, 3. Aufl., 2005, § 42 Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 17. September 1996 - 2 B 98.96 - NVwZ 1997, 581). Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag der Klage.
Soweit der Kläger rügt, das Gericht habe in unzulässiger Weise "an die Erfolgsaussichten strenge Anforderungen gestellt", wird nicht beachtet, dass das Gericht von Amts wegen verpflichtet ist, die Frage der Zulässigkeit einer Klage zu prüfen, und eine Klage abzuweisen hat, wenn es an der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung fehlt. Die vom Kläger gerügte Überspannung des für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstabs der hinreichenden Erfolgsaussicht geht insofern fehl. Angesichts der 3 1/2 Seiten umfassenden, nach Haupt- und Hilfsantrag differenzierten, mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen versehenen Begründung ist der Vorwurf, das Gericht habe keine "Mindestbegründung" gegeben, nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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