Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: OVG 10 M 55.08
Rechtsgebiete: GG, Staatsvertrag über Errichtung eines GJPA, BbgJAG 2003, BbgJAO 1995, DRiG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Staatsvertrag über Errichtung eines GJPA Art. 4 Abs. 3
BbgJAG 2003 § 25
BbgJAO 1995 § 30 Abs. 2
DRiG § 5d
VwGO § 166
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 10 M 55.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Fitzner-Steinmann und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und Sieveking am 22. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Klägerin, die die erste juristische Staatsprüfung auch im Wiederholungsversuch bereits infolge des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung nicht bestanden hat, will mit ihrer Klage in erster Linie die Zulassung zur mündlichen Prüfung erreichen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.

1. Zu Unrecht rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorschriften zur Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit dienen und gewährleisten sollen, dass auch dem Unbemittelten der weitgehend gleiche Zugang zu Gericht ermöglicht wird. Diesem Zweck läuft es zuwider, wenn die eigentliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe erst ermöglicht werden soll, bereits in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe selbst verlagert wird und dieses damit an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt. Eine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit liegt daher insbesondere vor, wenn Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten verweigert wird, obwohl die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechts- oder Tatfrage abhängt oder wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, die nicht mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE 81, 347, 356 ff.; Beschluss vom 30. September 2003 - 1 BvR 2072/02 -, NVwZ-RR 2004, 61 und Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060, beide zitiert nach juris). Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verletzt. Die Klägerin zeigt nicht auf, welche schwierigen, bisher ungeklärten rechtlichen oder tatsächlichen Fragen das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss entschieden haben soll. Soweit sie auf den Umfang der Entscheidung verweist, lässt dieser allein noch nicht den Schluss zu, die Entscheidung über die Hauptsache sei in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert oder es seien schwierige Rechtsfragen entschieden worden. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgebend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2003, a.a.O., Rn. 12). Hier resultiert der Umfang der Begründung in erster Linie daraus, dass die Klägerin eine Vielzahl von Bewertungsrügen erhoben hat, die das Verwaltungsgericht zu würdigen hatte. Allein der quantitative Umfang der Prüfung macht diese jedoch noch nicht zu einer rechtlich oder tatsächlich besonders schwierigen.

2. Auch die einzelnen vom Verwaltungsgericht geprüften Gesichtspunkte weisen keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Vielmehr lassen sich die einzelnen Fragen - wie im Folgenden dargelegt - auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, a.a.O., S. 359).

a) Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Chancengleichheit wegen einer Benachteiligung gegenüber Berliner Prüflingen berufen kann. In diesem Zusammenhang mag bereits zweifelhaft sein, inwieweit die von der Klägerin behauptete Ungleichbehandlung - läge sie vor - überhaupt einen Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung begründen könnte, zumal auch die Klägerin nicht behauptet, dass nur die in Berlin geltende Bestehensregelung verfassungsgemäß sei. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, da eine Verletzung der Chancengleichheit nicht ersichtlich ist.

Rechtsgrundlage für die Prüfungsentscheidung des Beklagten ist Art. 4 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom 2. April 2004 (GVBl. Bbg. I S. 278, 280 ff.) in Verbindung mit dem Juristenausbildungsgesetz und der Juristenausbildungsordnung des Landes Brandenburg, weil die Klägerin zuletzt an der Universität Potsdam immatrikuliert war. Nach § 25 Abs. 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. Bbg. I S. 166) - BbgJAG 2003 - finden für Studierende, die - wie die Klägerin - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, bezüglich dieser Prüfung die bis zum Inkrafttreten des BbgJAG 2003 geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung Anwendung. Maßgebend sind daher hier das Brandenburgische Juristenausbildungsgesetz vom 24. Dezember 1992 (GVBl. Bbg. I S. 578), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVBl. Bbg. I S. 234), - BbgJAG 1992 - sowie die Brandenburgische Juristenausbildungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1995 (GVBl. Bbg. II S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1998 (GVBl. Bbg. II S. 579), - BbgJAO 1995 -. Danach sind im schriftlichen Teil der ersten juristischen Staatsprüfung insgesamt neun Aufsichtsarbeiten zu fertigen (§ 26 BbgJAO 1995); zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer dabei eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und nicht in mehr als vier der Prüfungsarbeiten eine geringere Einzelpunktzahl als 4,00 erhalten hat (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BbgJAO 1995). Da die Klägerin hier in den neun Klausuren zwar eine Durchschnittspunktzahl von 3,77 erzielt, aber lediglich vier (statt mindestens fünf) Klausuren bestanden hat, hat die Beklagte nach § 30 BbgJAO 1995 zu Recht die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt. Die Anwendung dieser Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden.

Die in § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 enthaltene Bestehensgrenze begegnet für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegung einer eindeutigen Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen im Prüfungsrecht ist notwendig und zulässig. Eine Prüfungsregelung im juristischen Staatsexamen, nach der ein Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist, wenn mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden ist, überschreitet die Zulässigkeitsgrenze für eine Prüfungsschranke nicht. Denn bei einem so hohen Anteil von im Ganzen nicht mehr brauchbaren Leistungen liegt unabhängig von der konkreten Grenzziehung im Einzelfall bei der einzelnen Prüfungsleistung keine ungeeignete, unnötige oder unzumutbare Einschränkung der Berufsfreiheit vor. Dies entspricht gefestigter (bundes-)verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375, zitiert nach juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350, zitiert nach juris, Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 3. März 2009 - 7 BV 08.3061 -, zitiert nach juris, Rn. 31).

Auch der von der Klägerin herangezogene Vergleich mit Prüflingen, die nach den in Berlin geltenden Vorschriften geprüft werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin bezieht sich dabei offenbar auf Prüflinge, die nach altem Recht geprüft werden, weil die erste juristische Prüfung nach dem derzeit geltenden Berliner Juristenausbildungsgesetz vom 23. Juni 2003 (GVBl. Bln. S. 232) - JAG 2003 - (ebenso wie im Übrigen nach dem BbgJAG 2003) grundlegend anders ausgestaltet ist (Aufteilung in universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und staatliche Pflichtfachprüfung, in Letzterer Anfertigung von sieben Klausuren im schriftlichen Teil etc.), so dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit fehlt. Allerdings enthält auch das JAG 2003 eine dem § 25 Abs. 1 BbgJAG 2003 entsprechende Übergangsvorschrift mit der Folge, dass für diese Fälle die Vorschriften des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 4. November 1993 (GVBl. Bln. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2002 (GVBl. Bln. S. 188), - JAG 1993 - und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung vom 5. Oktober 1998 (GVBl. Bln. S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2002 (GVBl. Bln. S. 188), - JAO 1998 - Anwendung finden. Für die hiervon erfassten Prüflinge gilt, dass sie in der schriftlichen Prüfung der ersten juristischen Staatsprüfung neun Klausuren anzufertigen haben und zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, wenn sie mindestens vier Klausuren bestanden und einen Punktdurchschnitt von 3,5 erzielt haben (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 JAG 1993). Würde diese Vorschrift, die für Berliner "Altfälle" gilt, auf die Klägerin Anwendung finden, wäre auch sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Die Klägerin ist jedoch nach den für sie als Studentin des Landes Brandenburg geltenden Brandenburger Prüfungsbestimmungen zu beurteilen. Dies begegnet auch in Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken.

Dass die Vorschriften für die juristischen (Staats-)Prüfungen in den einzelnen Bundesländern gewisse Unterschiede aufweisen, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist nach dem Deutschen Richtergesetz die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung bei juristischen Prüfungen zu gewährleisten (§ 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG in der bis zum 30. Juni 2003 und hier aufgrund der Übergangsvorschrift für die Klägerin noch geltenden Fassung, ebenso die Neufassung durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002, BGBl. I S. 2592). Dies steht jedoch begrenzten Abweichungen zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O., Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - 7 B 04.1992 -, zitiert nach juris Rn. 19). Daher sind auch die in den Bundesländern geringfügig abweichenden Regelungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung unbedenklich, wenn die juristische Prüfung insgesamt dem in § 5d DRiG vorgegebenen Rahmen entspricht und die Bestehensregelung selbst keine unverhältnismäßige Beschränkung enthält.

Etwa anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass die Bundesländer Berlin und Brandenburg ein Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt (GJPA) eingerichtet haben, das Prüfungen nach den Vorschriften beider Bundesländer durchführt. Das im Prüfungsrecht besonders zu beachtende Gebot der Chancengleichheit gebietet es zwar, bei der Ausgestaltung von Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen die Chancengleichheit der Prüflinge so weit wie möglich sicherzustellen und bei einer unvermeidbaren Verschiedenbehandlung jedenfalls übermäßige Benachteiligungen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5/85 u.a. -, NVwZ 1989, 645, zitiert nach juris, Rn. 18). Es gibt jedoch keine starre Regel, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten; denn für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung entscheidend, sondern deren Vergleichbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988, a.a.O., Rn. 24). Die von der Klägerin gerügten Unterschiede betreffen alte Prüfungsbestimmungen, die noch aus der Zeit vor Errichtung des GJPA stammen und aufgrund Übergangsrechts noch auf bestimmte Prüflinge Anwendung finden sollen, die nach diesem alten Recht ihr Studium aufgenommen und ihre Prüfungsvorbereitung ausgerichtet haben. Vor diesem Hintergrund ist die Stichtagsregelung als solche hier sachlich gerechtfertigt (vgl. zu Stichtagen im Prüfungsrecht BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988, a.a.O., Rn. 21 f.). Die identischen Stichtagsregelungen im BbgJAG 2003 und JAG 2003 entsprechen im Übrigen der bundeseinheitlichen Vorgabe in Art. 3 des Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002. Dass Prüflinge aus Berlin und Brandenburg zwar gemeinsam, jedoch nach unterschiedlichen Prüfungsordnungen geprüft werden, ist sachgerecht, weil Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in den jeweiligen Bundesländern aufeinander abgestimmt sind und dadurch, dass die Anwendung der Prüfungsbestimmungen von dem Ort der letzten Immatrikulation abhängt, dieser Verbindung Rechnung getragen wird. So unterscheiden sich etwa die BbgJAO 1995 und die JAO 1998 im Zuschnitt der Wahlfächer (§ 18 BbgJAO 1995, § 6 JAO 1998) und in den Klausurinhalten (in Brandenburg wird eine öffentlich-rechtliche Klausur mehr und eine Wahlfachklausur weniger geschrieben, § 26 BbgJAO 1995, § 8 JAO 1998). Zudem hat die schriftliche Prüfung innerhalb der Gesamtnote in Brandenburg ein höheres Gewicht (fast 70 % gegenüber 60 % in Berlin, vgl. § 32 BbgJAO 1995 und § 13 JAO 1998), wobei sich beide Prüfungsordnungen an den von § 5d Abs. 4 Satz 3 DRiG a.F. vorgegebenen Rahmen halten. Dieser höheren Gewichtung des schriftlichen Prüfungsergebnisses wird durch die etwas höheren Anforderungen an die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach den brandenburgischen Vorschriften Rechnung getragen. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt darin nicht.

b) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage auch im Hinblick auf die gegen die Bewertung der Klausuren Z I und Z II erhobenen Rügen keine hinreichende Erfolgsaussicht habe, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch in diesem Zusammenhang zeigt die Klägerin nicht auf, welche schwierigen und bisher ungeklärten Fragen das Gericht bereits im Rahmen der Prozesskostenhilfe entschieden haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die allgemein anerkannten Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen wiedergegeben und nachvollziehbar auf die einzelnen Bewertungsrügen angewandt.

Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Korrektoren der Klausur Z I hätten zunächst fehlende bzw. fehlerhafte Prüfungen bemängelt und dies später durch den Vorwurf mangelnder Qualität der Argumentation in der Prüfung ersetzt, verkennt sie, dass der Erstkorrektor von Anfang an das Fehlen einer "wirklichen Prüfung" der Anfechtung bemängelt hat. Er hat eine saubere Subsumtion bezogen auf die verschiedenen Sachverhaltsalternativen vermisst und daher eine unzureichende Erörterung hinsichtlich eines der zentralen Probleme der Arbeit festgestellt. Diese nachvollziehbare Kritik wird in der Stellungnahme des Erstkorrektors zum Widerspruchsvorbringen wiederholt. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass dieser Vorwurf unberechtigt oder der Erwartungshorizont des Prüfers unangemessen sein könnte. Der Hinweis, sie habe sich "aufgrund der Übersichtlichkeit kurz gefasst" genügt insoweit ersichtlich nicht.

Auch im Zusammenhang mit der Prüfung des Vermieterpfandrechts in der Klausur Z 1 sind Bewertungsfehler nicht aufgezeigt. Die Kritik der Korrektoren zielt in erster Linie darauf, dass die Prüfung des § 805 ZPO einschließlich der hilfsgut-achterlichen Erwägungen nicht nachvollziehbar sei. Die Klägerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht darlegen können, warum diese Vorschrift von ihr erörtert wurde, obwohl sie nach dem Sachverhalt eindeutig nicht einschlägig war und daher auch nur im Hilfsgutachten - unter Unterstellung des gerade nicht vorliegenden Sachverhalts - geprüft worden ist. Bezüglich der anschließenden Prüfung des § 562b BGB haben die Korrektoren bemängelt, dass die Klägerin ohne nähere Begründung ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB bejaht hat. Diese Kritik lässt Bewertungsfehler nicht erkennen, weil das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB voraussetzt, dass der Mieter Eigentum oder zumindest ein Anwartschaftsrecht erworben hat (vgl. Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 562 Rn. 3), und dies nach dem Sachverhalt gerade zweifelhaft war. Diese Prüfung - und nicht die Erwähnung des § 562 BGB an sich - haben die Korrektoren vermisst.

Die Behauptung der Klägerin, die Bewertung durch den Zweitgutachter könne nur im Wege einer Beweisaufnahme gerichtlich überprüft werden, ist nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar ist, worauf sich diese Beweisaufnahme beziehen sollte. Die Klausurbewertung des Zweitgutachters und seine Stellungnahme im Widerspruchsverfahren liegen vor; dass er sich der Einschätzung des Erstgutachters vollinhaltlich angeschlossen hat, wird daraus hinreichend deutlich. Dies ist auch nicht zu beanstanden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1995, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.) festgestellt hat.

Auch bezüglich der Klausur Z II hat die Klägerin keine Bewertungsfehler aufgezeigt, die einen Erfolg ihrer Klage - zumindest nach weiterer Aufklärung - möglich erscheinen lassen könnten. Soweit sie im Beschwerdeverfahren möglicherweise eine unzureichende Stellungnahme des Erstkorrektors rügen will, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, weil der Erstkorrektor in seinen Stellungnahmen vom 9. November 2005 und 27. Februar 2007 zu allen im Widerspruch angesprochenen Punkten zumindest kurz Stellung genommen hat. Auch die Klägerin trägt nicht konkret vor, in welcher Hinsicht sie ein weiteres "Überdenken" für erforderlich hält.

Soweit die Klägerin meint, die Korrektoren hätten ihren Bewertungsspielraum überschritten, weil sie im Gegensatz zu anderen Korrektoren eine umfangreiche Prüfung der AGB für erforderlich gehalten hätten, fehlt hierfür eine nachvollziehbare Begründung. Insoweit hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, warum eine Prüfung der AGB nicht angezeigt gewesen sein soll. Die Übersendung einer Kopie einer angeblich einer anderen Prüfungsarbeit beiliegenden und von einem anderen Korrektor erstellten Zusammenfassung zu den "Anforderungen an die Fallbearbeitung", genügt hierfür nicht. Für eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens ist hier kein Raum. Die Korrektoren haben unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs deutlich gemacht, welche Prüfung sie erwartet haben; hierzu hat die Klägerin nicht Stellung genommen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die übersandte Darstellung der "Anforderungen an die Fallbearbeitung" entgegen der Auffassung der Klägerin die Bewertung der Korrektoren stützt und gerade die Prüfung enthält, die in der Arbeit der Klägerin vermisst wurde. Hierbei ging es um die Frage, ob die Klausel Nr. 9 der B-Bank (Rückübereignung des Sicherungsguts nach Erfüllung des Sicherungszwecks nur nach Ermessen) wirksam war und wie sich die anzunehmende Unwirksamkeit auf den gesamten Vertrag auswirkt. Dies ist u.a. Gegenstand der Entscheidung des Großen Senats des BGH (Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1 u. 2/97 -, NJW 1998, 671 ff.), auf die der Zweitkorrektor in seinem Votum hingewiesen hat. Dass die Korrektoren hierzu Ausführungen erwartet haben, ist nachvollziehbar und lässt daher keinen Bewertungsfehler erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück