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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: OVG 10 N 51.05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, BImSchG, VwZG


Vorschriften:

VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 123
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 2
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 6
BauNVO § 6 Abs. 2
BImSchG § 3
VwZG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG Beschluss

OVG 10 N 51.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht , die Richterin am Oberverwaltungsgericht und die Richterin am Oberverwaltungsgericht am 29. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2004 werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Kosten der Zulassungsverfahren.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks , Flur in der Gemarkung S. Sie wenden sich mit ihrer am 15. Januar 1999 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen zur Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses erteilten Baugenehmigungen und begehren die Beseitigung, hilfsweise die Untersagung der Nutzung des Feuerwehrgerätehauses.

Der Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigungen des Beklagten vom 12. und 30. September 1997 anzuordnen sowie dem Beklagten aufzugeben, der Beigeladenen die Fortführung der Bauarbeiten zu untersagen, blieb erfolglos: Mit Beschluss vom 17. September 1998 änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg - auf die Beschwerde des Beklagten - den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. März 1998 und lehnte den Antrag ab (3 B 57/98). Die beim Beklagten am 8. Oktober 1997 (gegen die Baugenehmigung vom 12. September 1997) und am 30. Dezember 1997 (vorsorglich) erhobenen Widersprüche der anwaltlich vertretenen Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1998 als unbegründet zurück. Das Feuerwehrgerätehaus wurde im Januar 1999 fertig gestellt.

Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 5. September 2003 wurde ein Sachverständiger zur Klärung des Ausmaßes der Lärmbeeinträchtigungen auf dem klägerischen Grundstück beauftragt, der am 20. April 2004 ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat, das er - nach dem Ortstermin in der nachfolgenden - mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2004 erläutert hat. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die angegriffenen Baugenehmigungen aufgehoben. Das Verpflichtungsbegehren auf Erlass einer Beseitigungsanordnung hat das Verwaltungsgericht zwar abgelehnt, den Beklagten aber verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts über die begehrte Nutzungsuntersagung zu entscheiden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Mai 2004 haben keinen Erfolg, weil die von der Beigeladenen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1-5 VwGO und die vom Beklagten nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann gegeben, wenn Umstände oder rechtliche Gesichtspunkte dargelegt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird (OVG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2004 - OVG 2 N 26.03 -; Beschluss vom 5. März 1998 - OVG 8 M 9.98 -, NVwZ 1998, 650). Um ernstliche Zweifel in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darzulegen, ist es erforderlich, dass sich unmittelbar aus der Zulassungsbegründung selbst im Kontext mit der angegriffenen Entscheidung schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsmittels belegen (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 3 A 723/01.Z -; Beschluss vom 8. März 2005 - 3 A 190/02.Z -). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Gericht für seine Entscheidung angeführten Gründe zutreffen. Die Zweifel müssen sich vielmehr auf die Richtigkeit des Ergebnisses beziehen.

Der Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen vermag derartige Richtigkeitszweifel nicht zu begründen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht der maßgeblichen Sach- und Rechtslage.

Soweit in den Zulassungsschriften die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Gebiets als unrichtig angegriffen und geltend gemacht wird, es handele sich um ein Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 BauNVO (Antragsschrift der Beigeladenen S. 9) bzw. das Vorhaben sei zumindest ausnahmsweise auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei (Antragsschrift des Beklagten S. 2) verfehlt diese Argumentation den - zutreffenden - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhaben der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, mithin § 34 Abs. 2 BauGB nicht greift, weil die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht. Das deckt sich mit der - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung getroffenen - Einschätzung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, wonach weder das klägerische Grundstück noch das Vorhabengrundstück als Teil eines - faktischen - allgemeinen Wohngebiets betrachtet werden können. Wie bereits der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg festgestellt hat, wird die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB "gleichermaßen" von den räumlich ausgedehnten Gemeinbedarfsanlagen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und dem Wohnen geprägt.

Angesichts der in der Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2004 ausführlich beschriebenen örtlichen Gegebenheiten und der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Pläne sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Rahmen in Verkennung der örtlichen Gegebenheiten falsch "gespannt" bzw. die tatsächliche Nutzung der prägenden Umgebungsbebauung unzutreffend beurteilt hat. Nachvollziehbare Einwände gegen den auf der Grundlage des Ortstermins gezogenen Rahmen zur Bestimmung der Umgebungsbebauung mit Blick auf die tatsächlich vorhandenen Nutzungen enthalten die Antragsschriften nicht. Die Beigeladene beschränkt sich letztlich nur auf eine Beschreibung der vorhandenen Gemeinbedarfsnutzung - durch Mehrzweckhalle mit Zufahrt und Parkplätzen, Schule und Kindertagesstätte - auf den Flurstücken - und meint - ebenso wie der Beklagte (Antragsschrift des Beklagten S. 3) -, dass die nähere Umgebung nicht "vorwiegend" dem Wohnen diene (Antragsschrift der Beigeladenen S. 9). Davon ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht ausgegangen. Es hat zwar festgestellt, dass die nähere Umgebung "mit Ausnahme der das klägerische Grundstück umrahmenden Flurstücke - und nahezu ausschließlich dem Wohnen" diene. Es ist jedoch mit Blick auf die Größe dieser Flurstücke und der sich darauf "ballenden Gemeinbedarfsnutzungen" davon ausgegangen, dass "ein Gleichgewicht zur Wohnnutzung im gesamten Bereich" bestehe (UA S. 10).

Soweit der Beklagte meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 1998 "völlig" entgegen (Antragsschrift S. 2), wird nicht nur der Unterschied zwischen Entscheidungen im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Hauptsacheverfahren verkannt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2004, § 124 Rn. 40), sondern zudem übersehen, dass das Verwaltungsgericht das Gebiet eben nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet qualifiziert hat.

Soweit die Beigeladene die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum "Einfügen" angreift (Antragsschrift S. 10 f), beschränkt sich die Argumentation auf allgemeine Ausführungen dazu, dass eine Feuerwache grundsätzlich in einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in einem als Mischgebiet zu qualifizierenden Gebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zulässig ist.

Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich das Vorhaben nicht in jeder Hinsicht und auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung einfügt und als "Fremdkörper" anzusehen ist (UA S. 10-12), zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn das Gericht hat - zwar nicht ausdrücklich, aber ersichtlich zumindest sinngemäß selbständig tragend und - im Ergebnis zutreffend die Rechtsverletzung mit einem Verstoß gegen das (nachbarschützende) Rücksichtnahmegebot begründet (UA S. 12 ff).

Entsprechend dem im Begriff des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme nimmt das Verwaltungsgericht die Umstände des konkreten Einzelfalls in den Blick und stellt dabei auf das Nebeneinander und die besondere Gemengelage von Wohnnutzung und (geballter) Gemeinbedarfsnutzung ab. Dabei erkennt das Verwaltungsgericht, dass - grundsätzlich - im Falle eines solchen Nebeneinanders dem Schutz der Wohnnutzung situationsbedingt ein geringerer Stellenwert zukommt als in einem gegen störende Nutzungen gänzlich oder weitgehend abgeschirmten Gebiet (UA S. 15). Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls aus der vorgefundenen besonderen Gemengelage dann jedoch eine dem Schutz im allgemeinen Wohngebiet gleichartige (UA S. 16) Schutzbedürftigkeit der (klägerischen) Wohnbebauung ableitet (vgl. zur gebietsübergreifenden drittschützenden Wirkung des Gebots der Rücksichtnahme bei einem Nebeneinander eines - festgesetzten - Gewerbegebiets und allgemeinen Wohngebiets mit villenartigem Charakter OVG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2000 - OVG 2 S 1.00 -, OVGE 23, 185). In der Konsequenz dieser Betrachtungsweise liegt es, als Anhaltspunkt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung auf die in der TA-Lärm festgehaltenen Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet - nämlich 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, d.h. auf jeweils um 5 dB(A) niedrigere Werte als in der Auflage Nr. 2 zur Baugenehmigung vom 30. September 1997 - zurückzugreifen. Damit hat das Verwaltungsgericht aber nicht etwa das "Baugebiet" als ein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB qualifiziert.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen (Antragsschrift S. 14) legt das Verwaltungsgericht die Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm nicht als strikte Grenzwerte zugrunde, sondern nutzt die Richtwerte - wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83) - lediglich als Orientierung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen (UA S. 15). Dabei geht das Verwaltungsgericht - mit der Beigeladenen - davon aus, dass nächtliche Einsätze in der Vergangenheit nur durchschnittlich ein- bis maximal zweimal im Monat stattgefunden haben (UA S. 19) und unterstellt - entgegen dem Vorwurf der Beigeladenen (Antragsschrift S. 15) -, dass eine solche Einsatzfrequenz angesichts des hochrangigen öffentlichen Zwecks noch hinnehmbar erscheint (UA S. 19).

Soweit der Beklagte - im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - einwendet, das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf das Aufeinandertreffen von Baugebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einen "Mittelwert" aus den Immissionsrichtwerten bilden müssen (Antragsschrift S. 4), wird nicht beachtet, dass ein solcher "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit sich nicht als das arithmetische Mittel zweier Richtwerte "errechnet" (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116), sondern dabei auch die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (OVG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2000 - OVG 2 S 1.00 -, OVGE 23, 185). Abgesehen davon gleicht nach den auf der Grundlage des Ortstermins getroffenen und von der Beigeladenen bzw. dem Beklagten - wie dargelegt - nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur tatsächlich vorhandenen Nutzung die in der näheren Umgebung vorhandene Wohnbebauung von mehr als hundert bebauten Grundstücken als solche sogar einem "reinen" Wohngebiet (UA S. 16), so dass ein "Mittelwert" jedenfalls nicht mit einem Zuschlag auf die für ein "allgemeines" Wohngebiet geltenden Richtwerte zu bilden wäre. Vor allem aber kommt es nicht allein und nur darauf an, ob die dem Vorhaben zurechenbaren Lärmbelastungen - berechnet nach der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBI S. 503) - die Schwelle des § 3 BImSchG überschreiten. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme greift weiter und bedeutet, dass bei der Interessenabwägung nicht nur die gemessenen und berechneten Lärmbelastungen, sondern darüber hinaus alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Eigenart der von dem Vorhaben ausgehenden Belästigungen und Störungen mit Blick auf die konkrete Grundstückssituation mit einzustellen sind.

Zu der Einschätzung der Nachbarrechte verletzenden Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen kommt das Verwaltungsgericht denn auch erst aufgrund einer Gesamtbetrachtung. Danach "muss in Summe nahezu jeden zweiten Tag mit ruhestörendem Lärm zu den unterschiedlichsten Tages- und Nachtzeiten gerechnet werden" (UA S. 19).

Soweit die Beigeladene meint, die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang genannten einmal wöchentlich stattfindenden Feuerwehrübungen seien von der Baugenehmigung nicht gedeckt (Antragsschrift S. 13, 14 und 15 f.), werden Reichweite und Regelungsgehalt der Baugenehmigung verkannt. Der Baugenehmigung, insbesondere der Baubeschreibung lässt sich - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat (UA S. 12) - keine zeitliche Beschränkung der Nutzung entnehmen. In sachlicher Hinsicht bestimmt sich die genehmigte Nutzung - ausgehend von sechs Fahrzeugeinstellplätzen für die Feuerwehr - nach dem Zweck des Vorhabens, d.h. umfasst von der Baugenehmigung sind alle Aufgaben, die eine Freiwillige Feuerwehr zu erfüllen hat. Dazu gehört auch die Aufgabe, sich durch regelmäßige Übungen im Umgang mit Geräten und Löschfahrzeugen zu schulen, um im Falle eines Einsatzes handlungsfähig zu sein (vgl. für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgBKG). Insofern kommt es - entgegen der Auffassung der Beigeladenen (Antragsschrift S. 16) - nicht darauf an, dass in den Baugenehmigungsunterlagen, d.h. in den Plänen und der Baubeschreibung kein "Übungsplatz" verzeichnet ist. Dass Übungen am technischen Gerät nach der Darstellung der Beigeladenen "primär in der nahe liegenden Umgebung" abgehalten werden (Antragsschrift S. 4), ändert nichts daran, dass die angefochtene Baugenehmigung in dieser Hinsicht keine verbindliche Beschränkung enthält. Dass in einem Feuerwehrgerätehaus entsprechende Geräte vorgehalten werden, die der einsatzunabhängigen Wartung durch regelmäßigen Betrieb bedürfen, liegt auf der Hand.

Hinsichtlich der - im Wege des Bescheidungsurteils ausgesprochenen - Verpflichtung der Beklagten, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts über die begehrte Nutzungsuntersagung zu entscheiden, beschränkt sich die Beigeladene im Wesentlichen auf den Einwand, dass diese Entscheidung angesichts der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung "offensichtlich rechtsfehlerhaft" sei. Richtigkeitszweifel bezogen auf die Nutzungsuntersagung werden damit nicht begründet. Soweit die Beigeladene geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, durch Klarstellungen bzw. durch das "mildere Mittel" der Auflage die "offensichtlichen Möglichkeiten" zur Abhilfe auf Grund von tatsächlichen Maßnahmen aufzuzeigen (Antragsschrift S. 17), wird dem Gericht eine Aufgabe zugeschrieben, die ihm nicht zukommt. Bei dem Hinweis auf die "Stellplatzablösung" wird zudem übersehen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Parkplatznutzung für die Immissionsbelastung des klägerischen Wohnhauses keine bestimmende Wirkung hat (UA S. 14).

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß überschreitende Schwierigkeiten verursacht (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 A 630/00.Z -; Beschluss vom 6. Januar 2005 - 3 A 123/04.Z -). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur vor, wenn der Fall auch in Ansehung der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Es ist zuvörderst die Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts, die Fragen des Falles zu lösen und, soweit sich dabei besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergeben, diese Schwierigkeiten durch eine entsprechende Ermittlung und Würdigung des Sachverhaltes zu beseitigen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen deshalb nur dann vor, wenn der Fall auch in Ansehung der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere Schwierigkeiten aufweist (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 3 A 217/99.Z -). Dabei bauen die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel und der besonderen Schwierigkeiten im Kern auf einer identischen Prüfung und Beurteilungsgrundlage auf. In beiden Fällen geht es um eine Bewertung des Gehalts der rechtlichen Beurteilung und Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach dem mit beiden Gründen gleichermaßen verfolgten Zweck der Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit ergänzt der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO denjenigen der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Fällen, in denen eine Aussage zur Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses nach der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist und die Klärung betreffender Sach- und Rechtsfragen dementsprechend dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muss (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 A 407/00.Z -, LKV 2003, 91).

Mit den von der Beigeladenen und dem Beklagten geltend gemachten Einwänden werden keine solchen "Schwierigkeiten" aufgezeigt, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen.

Dass nach Darstellung der Beigeladenen im Zuge des Verfahrens "von den mit der Sache befassten Stellen" unterschiedliche Äußerungen zur "Gebietsart" gemacht worden sind (Antragsschrift S. 18), stellt keinen Anhaltspunkt für besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht dar. Wie bereits dargelegt, hat das Verwaltungsgericht das "Gebiet" nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch Augenscheinseinnahme im Ergebnis zutreffend und in Übereinstimmung mit der (vorläufigen) Einschätzung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.

Mit den von der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Gebietscharakters formulierten (drei) rechtlichen Fragestellungen (Antragsschrift S. 19) werden - ungeachtet der Darlegungsanforderungen - nicht "Schwierigkeiten" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt, sondern lediglich die geltend gemachten Richtigkeitszweifel nunmehr im "fragenden" Gewande wiederholt. Das gilt auch für die (drei) Fragen zum Thema "Einfügen" (Antragsschrift S. 20) und die (sechs) Fragen zum Rücksichtnahmegebot (Antragsschrift S. 21 f), wobei zudem übersehen wird, dass entscheidungserheblich - wie dargelegt - die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Einschätzung der Unzumutbarkeit waren, die zulassungsrechtlich nicht erfolgreich angegriffen worden sind. Zu den (sechs) Fragen zum Rücksichtnahmegebot ist im Übrigen - ungeachtet der Darlegungsanforderungen - anzumerken: Die Frage der "nicht gedeckten Nutzungen" (Frage 1) stellt sich - wie bereits dargelegt - nicht. Die in Frage 2 angesprochene "Minimierung" der durch eine Abluftanlage verursachten Immissionen durch Änderung der Anlage ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Frage 3 ist als abstrakt gehaltene Grundsatzfrage formuliert, ohne dass ein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf aufgezeigt wird. Das gilt auch für Frage 4, wobei zugleich übersehen wird, dass das Verwaltungsgericht zutreffend - auf der Grundlage der Messungen des Sachverständigen (Gutachten S. 26) - festgestellt hat, dass jedenfalls bei einem Einsatz mit Sondersignal Maximalpegel mit Spitzenwerten bis zu 90 dB(A) zu verzeichnen sind, die auch in den Ruheräumen bei geschlossenen Fenstern zum Aufwachen führen. Im Übrigen wird - ebenso wie bei Frage 5 und 6 - erneut nicht berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht die Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls begründet.

Soweit der Beklagte geltend macht, dass der Sachverhalt schwierig zu ermitteln und zu überschauen sei, und dem Gericht vorwirft, es hätte die Umstände der Übermittlung des Einschreibens vom 8. Oktober 1997 an den Kläger zu 2) umfassender zu ermitteln gehabt (Antragsschrift S. 3), werden keine "Schwierigkeiten" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt, sondern letztlich weitere Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht, wobei auch diese Einwände nicht greifen.

Zwar hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf hingewiesen, dass die Frage des Zugangs des Telefax-Schreibens an die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger nur in einem Verfahren zur Hauptsache geklärt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat jedoch weder die Übermittlung der Baugenehmigung vom 30. September 1997 an die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mittels Fax noch die Übersendung an den Kläger zu 2) mit Übergabeeinschreiben als solche in Frage gestellt und ist insofern - anders als in seinem Beschluss vom 16. März 1998 - offensichtlich davon ausgegangen, dass trotz einer gescheiterten (formgerechten) Zustellung eine wirksame Bekanntgabe vorliegt, die nach § 9 Abs. 1 VwZG wie eine Zustellung wirkt. Der Beklagte verkennt mit seinen Einwänden indes, dass das Verwaltungsgericht vielmehr darauf abgestellt hat, dass dem Bescheid vom 30. September 1997 - bezogen auf die Kläger - eine unrichtige bzw. keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war (UA S. 8). Zu dieser Begründung verhält sich der Beklagte nicht. Das Verwaltungsgericht geht dabei von dem zutreffenden Grundsatz aus, dass bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung sichergestellt sein muss, dass der Dritte eine dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als auch an sich gerichtet ansieht (OVG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 -, NVwZ-RR 2000, 556). Wer nach Ansicht der belehrenden Stelle berechtigt sein soll, den Rechtsbehelf anzubringen, ergibt sich eindeutig aus der Adressierung des mit der Belehrung versehenen Verwaltungsaktes (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1967 - V C 166.65 -, Buchholz § 310 § 58 VwGO Nr. 11). Darauf, dass der Dritte möglicherweise infolge anwaltlicher Beratung über das ihm zustehende Widerspruchsrecht ausreichend unterrichtet war, kommt es nach § 58 Abs. 2 VwGO, der allein an die dem Beteiligten von der Behörde erteilte Belehrung anknüpft, nicht an (OVG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2000, a.a.O.).

Soweit der Beklagte - ohne weitere Begründung - geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte sich zumindest bei der rechtlichen Bewertung mit der Frage der Verwirkung auseinandersetzen müssen (Antragsschrift S. 3), werden der Sache nach wiederum keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, sondern Richtigkeitszweifel geltend gemacht. Hierbei wird nicht beachtet, dass ein Mindestzeitraum für eine Verwirkung eines Rechts sich jedenfalls erkennbar abheben muss von denjenigen Fristen, die das geltende Recht dem Berechtigten im Regelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt. Die Verwirkung - und zwar sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts als auch des materiellen Abwehrrechts - kann je nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall auch schon vor dem Ablauf der Jahresfrist eintreten (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182). Solche besonderen Umstände werden jedoch vom Beklagten nicht aufgezeigt und sind übrigens auch angesichts des zeitlichen Verlaufs nicht erkennbar.

Der Einwand des Beklagten, das Gericht habe weitere Ermittlungen zum "Schulgarten" anstellen müssen (Antragsschrift S. 3), bleibt ohne weitere Substanziierung völlig vage; eine Auseinandersetzung mit der nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts, dass dieses Grundstück der "prägenden" Wirkung der benachbarten Wohnbebauung nicht entgegenstehe (UA S. 16), fehlt.

Der Beklagte legt auch nicht dar, warum die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses, die - wie er meint - eine Frage von kommunalpolitischer Brisanz sein soll (Antragsschrift S. 4), deshalb mit Blick auf seine baurechtliche Beurteilung besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen soll. Weder das nahe liegende Problem der nachbarschaftlichen Akzeptanz noch der Umstand, dass für das Vorhaben erhebliche Fördermittel verwendet worden sind, führen dazu, dass sich der Fall in tatsächlicher Hinsicht derart von den Problemlagen bei vergleichbaren Fallkonstellationen etwa in anderen Gemeinden abhebt.

Das gilt auch für den Hinweis des Beklagten, dass die Beigeladene und er gesetzlich zur Einrichtung bzw. Vorhaltung einer Feuerwehr verpflichtet seien und es "momentan" keinen Ersatzstandort für das Feuerwehrgerätehaus gebe (Antragsschrift S. 4). Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht - wie der Bescheidungsausspruch belegt - dem Umstand, dass ein geeigneter Ersatzstandort gesucht werden muss, Rechnung getragen hat, ist zu beachten, dass sich das gesetzliche Gebot, solche Einrichtungen der Daseinsvorsorge zu schaffen und zu unterhalten, nur an den Träger der öffentlichen Verwaltung richtet und keine besondere Pflicht der Anwohner begründet, von derartigen Einrichtungen ausgehende Lärmimmissionen hinzunehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 1988 - 1 OVG B 74.87 - DWW 1988, 220).

3. Bei den von der Beigeladenen erhobenen Grundsatzrügen i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird nicht beachtet, dass eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, entscheidungserhebliche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft und erläutert wird, warum diese im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beigeladenen, die lediglich drei Fragen aneinander reiht und darüber hinaus auf die (zwölf) Fragen im Zusammenhang mit ihrer Rüge zu Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verweist (Antragsschrift S. 22), nicht gerecht. Die Fragen zielen im Übrigen ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung ersichtlich nur auf die Klärung des Einzelfalls.

4. Die von dem Beklagten gerügte Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, mit der die bereits als Richtigkeitsrüge geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr mit einer 1/2-seitigen Begründung erläutert wird (Antragsschrift S. 4 f), greift ungeachtet der Darlegungsanforderungen nicht. Der Beklagte übersieht, dass der 3. Senat sich bereits vom Maßstab her beschränkt hat auf die Prüfung, ob die Genehmigungen die Antragsteller "offensichtlich" in ihren Rechten verletzen (BA S. 4) und - lediglich nach Aktenlage (BA S. 8) - festgestellt hat, dass die Beigeladene von den angegriffenen Genehmigungen "jedenfalls vorerst weiterhin Gebrauch zu machen befugt ist" (BA S. 9). Insofern handelt es sich bei dem Beschluss vom 17. September 1998 - anders als das möglicherweise für eine Entscheidung im Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO zu beurteilen sein mag (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194.98 -, NdsVBl 1998, 167) - nicht um eine Entscheidung, auf die sich eine Divergenz stützen lässt.

5. Soweit die Beigeladene die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rügt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254), wird nicht dargelegt, von welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Die Darlegung einer Divergenz setzt indes voraus, dass zum einen der abstrakte Rechtssatz dargestellt wird, auf welchen das erstinstanzliche Gericht die angegriffene Entscheidung gestützt hat, und dass zum anderen ein dem widersprechender Rechtssatz eines der gesetzlich benannten Obergerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird. Insbesondere genügt es nicht, lediglich auszugsweise eine Passage der Entscheidung wiederzugeben. Abgesehen davon wird nicht beachtet, dass die in Bezug genommene Entscheidung die - nicht vergleichbare - Fallkonstellation eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs betrifft und dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - im Anschluss an die von der Beigeladenen zitierten Passage - auch anmerkt, dass die Gemeinde "allerdings, wenn sie für den Feueralarm Sirenen einsetzt, nicht befugt (ist), diese unabhängig von den Anforderungen des Immissionsschutzes an jedem beliebigen Standort im Gemeindegebiet aufzustellen".

6. Mit der Rüge der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht "mit dem genehmigten Bestand" auseinandergesetzt bzw. den Gutachter falsch angewiesen (Antragsschrift S. 23), wird - entgegen der Auffassung des Beigeladenen und ungeachtet der Darlegungsanforderungen - kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, d.h. ein Fehler im prozessualen Vorgehen geltend gemacht, sondern erneut nur der sachliche Gehalt der Entscheidung angegriffen, was indessen - wie dargelegt - nicht zur Zulassung der Berufung führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.§ 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat keinen Anlass, an der Schätzung des Verwaltungsgerichts zum "wirtschaftlichen" Wert der erstrebten Verbesserung zu zweifeln, so dass nicht auf den im Streitwertkatalog 2004 (DVBl 2004, 1525) unter Nr. 9.7.1. angeführten Pauschalbetrag von 7.500,- Euro zurückzugreifen war. Auch hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens folgt der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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