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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: OVG 10 S 11.07
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG Bbg
Vorschriften:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 2 | |
VwVfG Bbg § 38 Abs. 1 | |
VwVfG Bbg § 38 Abs. 1 Satz 2 |
OVG 10 S 11.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler am 19. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners auf Beseitigung der Terrassenüberdachung an seinem Wochenendhaus sowie die Androhung eines Zwangsgelds abgelehnt worden ist. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde (nur) geltend, das Verwaltungsgericht habe "den unstreitigen Aktenvorgang des Antragsgegners unvollständig berücksichtigt", denn der Antragsgegner habe mit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 schriftlich zugesichert, dass eine Terrassenüberdachung bis zu 10 qm genehmigungsfähig sei.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Zusicherung "auch aktuell (am 10.05.2007) durch den Antragsgegner bestätigt" worden sei (Klammerzusatz im Original), fehlt es schon an jeglicher Substanziierung der Umstände einer solchen "Bestätigung". Erst aus der Antragserwiderung ergibt sich, dass am 10. Mai 2007 ein Telephongespräch des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners stattgefunden hat. Welche Bedeutung diese Form der "Bestätigung" haben soll, erläutert der Antragsteller aber auch nicht. Dass ein solches Telephongespräch keine Zusicherung darstellt, ergibt sich ohne weiteres aus § 38 Abs. 1 VwVfG Bbg.
Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe die in dem Schreiben vom 25. Januar 2006 enthaltene Zusicherung nicht beachtet, übersieht er, dass in diesem Schreiben (VV Bl. 9) wie auch im nachfolgenden Schreiben vom 20. März 2006 (VV Bl. 17) lediglich die Möglichkeit in Aussicht gestellt worden ist, eine nachträgliche Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung bis zu 10 qm zu erteilen, wenn ein entsprechender Bauantrag gestellt werde. Dabei hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sogar zwei Mal eine Frist - zuletzt bis zum 18. April 2006 - zur Erklärung bzw. Einreichung eines ordnungsgemäßen Bauantrags eingeräumt, zugleich aber auch ausdrücklich erklärt, dass andernfalls die Beseitigungsanordnung verfügt werde. Damit ist die Erklärung zur Genehmigungsfähigkeit in zulässiger Weise unter einen zeitlichen Vorbehalt gestellt worden. Abgesehen davon handelt es sich auch deswegen nicht um eine Zusicherung, weil bei der Entscheidung über den Bauantrag die Mitwirkung einer anderen Behörde erforderlich ist, so dass § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bbg greift.
Ebenso wenig war der Antragsgegner gehalten, bei der Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Erwägungen dazu anzustellen, ob etwa ein Teilabriss der Terrassenüberdachung in Frage käme (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 12. April 1985 - OVG 2 B 156.83 -, GE 1986, 613). Besteht die Möglichkeit, durch Beseitigung einzelner Teile und Umgestaltung anderer Teile einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, so obliegt die Initiative dazu grundsätzlich dem Bauherrn (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - OVG 10 N 3.05 -).
Gegen die Androhung des Zwangsgelds hat der Antragsteller nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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