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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.11.2006
Aktenzeichen: OVG 10 S 19.06
Rechtsgebiete: BauGB, DVO-BauGB, VwVG


Vorschriften:

BauGB § 192 Abs. 1
BauGB § 193 Abs. 5
DVO-BauGB § 7
VwVG § 3 Abs. 2 Buchst. b
VwVG § 3 Abs. 2 i.V.m. § 5 a (früher: § 5 Abs. 2) VwVfG Bln
VwVG § 3 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 10 S 19.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht und am 1. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.960,51 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war zu 1/9 Eigentümer des Grundstücks L_____. Weitere Eigentümer dieses Grundstückes waren die Schwester des Antragstellers zu 1/9, der Bruder des Antragstellers zu 4/9 und alle drei Geschwister in ungeteilter Erbengemeinschaft zu weiteren 3/9. Ausweislich des Urteils des Kammergerichts vom 21. Juli 2006 (GA Bl. 177 - Anlage 20) ist auf Antrag des Bruders des Antragstellers mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 29. Dezember 2005 die Teilungsversteigerung des Grundstücks angeordnet worden.

Mit Schreiben vom 13. März 2002 (GA Bl. 7 - Anlage 1) beauftragte der Antragsteller den gemäß § 192 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 DVO-BauGB gebildeten Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin, der bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angesiedelt ist, mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für das Grundstück L_____. Mit Schreiben vom 17. März 2002 teilte der Antragsteller der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mit, "dass ich die Kosten für das allein in Auftrag gegebene Gutachten selbstverständlich allein übernehmen will" (GA Bl. 9 - Anlage 2). Der Gutachterausschuss erstellte das Gutachten am 3. November 2003 und händigte es dem Antragsteller aus (VV Bl. 246-293).

Mit Bescheid vom 17. November 2003 setzte der Antragsgegner - durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - dem Antragsteller gegenüber für die Erstellung des Gutachtens eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7.847,02 EUR fest und forderte ihn zur Zahlung bis zum 15. Dezember 2003 auf (GA Bl. 95 und VV Bl. 226).

Mit Schreiben vom 20. November 2003 bat der Antragsteller den Gutachterausschuss um eine Präzisierung der Ausführungen auf Seite 31 des Gutachtens (GA Bl. 37 - Anlage 4).

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 teilte der Gutachterausschuss dem Antragsteller mit, dass sein Bruder in anwaltlicher Vertretung um Akteneinsicht und eine Kopie des Gutachtens gebeten habe (GA Bl. 38 - Anlage 5). Der Antragsteller widersprach mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 einer Herausgabe des Gutachtens an seinen Bruder (GA Bl. 39 - Anlage 6). Mit Schreiben vom 29. März 2004, das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen war, wies der Antragsgegner den Antrag des Bruders auf Akteneinsicht und Übersendung einer Kopie des Gutachtens ab (VV Bl. 338-342 bzw. GA VG 13 A 77.04 Bl. 19). Daraufhin erhob der Bruder des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Ziel, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, ihm, dem Bruder, eine Kopie des Verkehrswertgutachtens zu erteilen, hilfsweise Akteneinsicht in den Begutachtungsvorgang gemäß den Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes zu gewähren (VG 13 A 77.04). In diesem Verfahren übersandte der Antragsgegner den Verwaltungsvorgang einschließlich des streitbefangenen Gutachtens. Der Bruder des Antragstellers nahm Einsicht in den Verwaltungsvorgang (einschließlich des Gutachtens) und erklärte danach die Rücknahme der Klage VG 13 A 77.04.

Unter dem 7. Juni 2004 richtete die Landeshauptkasse an das Finanzamt Charlottenburg ein Vollstreckungsersuchen (VV Bl. 360). Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 wies der Gutachterausschuss den Antragsteller darauf hin, dass der Gebührenbescheid noch nicht bezahlt worden sei und die Landeshauptkasse Vollstreckungsmaßnahmen einleiten werde, wenn nicht der Antragsteller die Sollstellung von 7 886,52 EUR kurzfristig ausgleiche (VV Bl. 345).

Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 wies der Antragsteller darauf hin, dass der von ihm - mit Schreiben vom 20. November 2003 - gerügte Mangel an dem Gutachten allein der Grund sei, warum er bisher die Rechnung über das Gutachten nicht beglichen habe und bat, die Vollstreckung auszusetzen (VV Bl. 353). Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 wurde das an das Finanzamt gerichtete Vollstreckungsersuchen zurückgenommen (VV Bl. 365).

Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 teilte der Gutachterausschuss dem Antragsteller mit, dass er seiner Bitte um eine getrennte Ausweisung der Prozentwerte nicht nachkommen könne und der Abschlag sachverständig aus dem aktuellen Marktgeschehen pauschal geschätzt worden sei (VV Bl. 351).

Mit Schreiben vom 17. August 2005 (VV Bl. 377) teilte der Gutachterausschuss dem Antragsteller mit, dass die Aussetzung des Mahnverfahrens wegen der Klärung von Detailfragen zum Gutachten erfolgt sei. Da diese Detailfragen zwischenzeitlich abschließend beantwortet worden seien, gebe es keinen Grund mehr, die Gebühr nicht zu begleichen. Zugleich wurde der Antragsteller unter Hinweis auf ein anderenfalls einzuleitendes Mahnverfahren gebeten, die Gebühr kurzfristig zu bezahlen.

Unter dem 21. August 2005 ersuchte die Landeshauptkasse erneut das Finanzamt, die Vollstreckung der Gebühr zuzüglich Nebenforderungen in Höhe von nunmehr 7.926,02 EUR durchzuführen (VV Bl. 382).

Mit Schreiben vom 27. September 2005 teilte der Gutachterausschuss dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 28. Juni 2004 und 17. August 2005 mit, dass er eine letzte Zahlungsfrist bis zum 7. Oktober 2005 erhalte und danach das Vollstreckungsersuchen vollzogen werde (VV Bl. 383). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 wies die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses den Antragsteller darauf hin, dass er als Auftraggeber des Gutachtens die Kosten zu zahlen habe und das Gutachten nicht in dem gewünschten Sinne geändert werde; wenn der Antragsteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkomme, werde die Vollstreckung jetzt betrieben (VV Bl. 389).

Mit Schreiben vom 12. Februar 2006 beantragte der Antragsteller sowohl beim Gutachterausschuss (VV Bl. 412) als auch beim Finanzamt (VV Bl. 415) die Aussetzung der Vollstreckung. Diesem Antrag wurde - ausweislich eines Vermerks vom 17. Februar 2006 (VV Bl. 420) - nicht stattgegeben und der Vollstreckungstermin für den 27. Februar 2006 angesetzt.

Am 23. Februar 2006 erhob der anwaltlich vertretene Antragsteller "Klage im einstweiligen Rechtsschutz" und beantragte - wie das Verwaltungsgericht im Wege zulässiger Auslegung ermittelt hat - sinngemäß, "die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt Charlottenburg in Bezug auf den Gebührenbescheid vom 17. November 2003 zurückzuziehen bzw. nicht erneut zu stellen".

Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Herausgabe des Gutachtens an einen Miteigentümer gegen den Willen des Antragstellers hindere die Vollstreckung aus dem bestandskräftigen Gebührenbescheid nicht. Der Antragsgegner habe sich nicht treuwidrig verhalten.

Zur Begründung seiner fristgerecht am 21. Juli 2006 erhobenen und mit Schriftsatz vom 10. August 2006 begründeten Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und auf Grund der falschen Annahme, der Antragsteller wolle das Verkehrswertgutachten als "Waffe" in einem Mietrechtsstreit gegen seinen Bruder verwenden, objektiv willkürlich entschieden und damit den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Die angefochtene Entscheidung stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Das Verwaltungsgericht schließe sich bei der Auslegung des § 193 Abs. 5 BauGB der in dem Kommentar von Ernst/Zinkahn/Bielenberg vertretenen Minderheitsmeinung an und berücksichtige nicht die weitere einschlägige Kommentarliteratur. Es sei rechtlich unbeachtlich, dass der Antragsteller auch Teil der Erbengemeinschaft gewesen sei, da er sein Antragsrecht erkennbar nicht aus seiner Miterbenstellung abgeleitet habe. Im Übrigen sei aufgrund seines Widerspruchs mit Schreiben vom 28. Juni 2004 (VV Bl. 353) gegen das Gutachten wegen der aufgezeigten Mängel zumindest bis zur zugesagten Nacherfüllung keine Fälligkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. b VwVG eingetreten. Dem Verwaltungsvorgang auf Blatt 358 lasse sich entnehmen, dass der Antragsgegner seinen Einwand hinsichtlich des mangelbehafteten Gutachtens als Widerspruch gewertet und behandelt habe. Denn in dem Vermerk werde ausgeführt: "lt. DST ... erhält Zahl.pfl. ein neues Gutachten, AHE wurde zurückgez. per 1.7.04". Der Antragsgegner habe in dem Verfahren VG 13 A 77.04 das Gutachten unter Verletzung seiner Obliegenheitspflichten an das Verwaltungsgericht übersandt. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 26. Januar 2004 (GA Bl. 41 - Anlage 7) über die Rechte in der Miteigentümergemeinschaft, im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 (GA Bl. 80) zum Verstoß des Antragsgegners gegen das Informationsfreiheitsgesetz, zum Geheimnisverratsvortrag und zum Vertrag zu Lasten Dritter sowie den gesamten Vortrag im Schriftsatz vom 29. Juni 2006 (GA Bl. 105) nicht gewürdigt.

II.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller mangels Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 17. November 2003 mit Einwänden gegen die Qualität des Gutachtens ausgeschlossen ist. Denn im Vollstreckungsverfahren kommt es nur darauf an, dass ein wirksamer Grundverwaltungsakt vorliegt. Der Gebührenbescheid vom 17. November 2003 ist bestandskräftig. Auch der Antragsteller behauptet nicht, gegen diesen Bescheid (fristgerecht) Widerspruch erhoben zu haben, sondern verweist lediglich auf sein Schreiben vom 28. Juni 2004, in dem er jedoch nur um die Aussetzung der Vollstreckung bittet. Abgesehen von der Verfristung lässt sich das Schreiben auch nicht als Widerspruch auslegen, da sich dem Schreiben nicht mit hinreichender Erkennbarkeit entnehmen lässt, dass eine Nachprüfung des Gebührenbescheids vom 17. November 2003 begehrt wird. Ebenso wenig kann das Schreiben des Antragstellers vom 20. November 2003 (GA Bl. 37 - Anlage 4) als Widerspruch gegen den Gebührenbescheid verstanden werden. Es enthält keinerlei Bezugnahme auf den Gebührenbescheid, sondern ist lediglich als Bitte um Präzisierung des Gutachtens gefasst.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 5 a (früher: § 5 Abs. 2) VwVfG Bln für die Einleitung der Vollstreckung gegeben sind; insbesondere ist der Antragsteller mehrfach, zuletzt unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 7. Oktober 2005 gemäß § 3 Abs. 3 VwVG besonders gemahnt worden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat er allein durch die Behauptung, das Gutachten vom 3. November 2003 sei mangelhaft, auch kein Zurückbehaltungsrecht begründet. Unabhängig davon, ob die zivilrechtlichen Vorschriften zum Zurückbehaltungsrecht im vollstreckungsrechtlichen Verfahren überhaupt Anwendung finden, übersieht der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, dass er die behaupteten Einwände gegen das Gutachten im Wege der Anfechtung und der in diesem Verfahren erfolgenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids hätte geltend machen müssen. Im verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Verfahren kann er damit nicht gehört werden.

Auch aus dem vom Antragsteller erhobenen Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit mit Blick auf die seinem Bruder - nach Erlass des Gebührenbescheids - ermöglichte Einsicht in das Gutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VG 13 A 77.04, lässt sich kein Vollstreckungshindernis ableiten.

Die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu Sinn und Zweck des § 193 Abs. 5 BauGB ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bruder des Antragstellers als Miteigentümer einen Anspruch auf Kenntnis und Übersendung des Gutachtens gemäß § 193 Abs. 5 BauGB hatte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es Zweck der Vorschrift, sicherzustellen, dass der Eigentümer durch die Erstellung eines Gutachtens, das er nicht in Auftrag gegeben hat, keine Nachteile erleidet, mithin, dass er über den gleichen Informationsstand wie der Auftraggeber verfügt. Daraus folgt, dass als Eigentümer i.S.d. § 193 Abs. 5 BauGB jeder (Mit-)Eigentümer anzusehen ist, ohne dass es auf die rechtliche Ausgestaltung der Eigentumsverhältnisse ankommt. Bei seinem Vorwurf, das Verwaltungsgericht würdige nicht die - wie er meint - lediglich formal zur Kenntnis genommene Auffassung von Friedrich (- nicht Fischer - in: Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2006, § 193 Rn. 43), übersieht der Antragsteller, dass sich das Verwaltungsgericht - wie der Hinweis "anders als hier" deutlich macht (BA S. 4) - gerade inhaltlich (wenn auch nur kurz) mit dem Gesichtspunkt des Bruchteilseigentums auseinandergesetzt hat. Im Übrigen bestand im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der Antragsteller an dem Grundstück nicht ausschließlich als Bruchteilseigentümer, sondern zugleich als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war. Das von Friedrich vertretene Argument, dass Bruchteilseigentümer über ihren Anteil am Gesamtgrundstück selbstständig verfügen könnten (§ 747 i.V.m. § 1008 BGB), greift jedenfalls dann nicht, wenn das Eigentum rechtlich "gemischt" bei gleichzeitiger Personenidentität der Eigentümer zugleich zu einem Bruchteil der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zusteht. Weder dem Auftrag des Antragstellers noch dem weiteren Schriftwechsel lässt sich entnehmen, dass er den Antrag "ausschließlich" als Bruchteilseigentümer gestellt hätte. Im Gegenteil: In dem Antrag vom 13. März 2002 hat er ausdrücklich erklärt, das Gutachten "für den Verkauf von 2/9 Anteilen an der Liegenschaft" zu benötigen, was jedenfalls unerklärlich wäre, wenn er sich nur als Bruchteilseigentümer (zu 1/9) von dem Grundstück hätte trennen wollen. Dann aber muss sich der Antragsteller im Rechtsverkehr und damit bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise daran festhalten lassen, dass er zugleich auch - entsprechend dem Bruchteil der Erbengemeinschaft - Gesamthandeigentümer ist.

In der vom Antragsteller in Bezug genommen Kommentierung von Krautzberger (in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 193 Rn. 23) wird im Übrigen ohne Differenzierung nach der Eigentümerstellung angemerkt, "dass der Eigentümer des Grundstücks, das Gegenstand des Wertgutachtens ist, in jedem Fall über das Ergebnis durch Übersendung einer Abschrift in Kenntnis gesetzt wird" (Unterstreichung durch den Senat). Auch Stemmler (in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl., Stand Dezember 2005, § 193 Rn. 11), auf den der Antragsteller ebenfalls mit dem Vorwurf der Nichtberücksichtigung verweist, geht - in Übereinstimmung mit der Vorkommentierung von Stich, ungeachtet des leicht abgewandelten Wortlauts - davon aus, dass "dem (Mit-)Eigentümer nach Abs. 5 immer eine Abschrift des Gutachtens zu übersenden" ist (Klammerzusatz und Hervorhebung dort, Unterstreichung durch den Senat). Vor diesem Hintergrund ist der vom Antragsteller - unter Bezugnahme auf die genannten Kommentarstellen - erhobene Vorwurf einer Überraschungsentscheidung nicht nachvollziehbar. Im Übrigen verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang wie auch bei seinem weiteren Beschwerdevortrag, dass das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht bedeutet, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden wäre.

Soweit der Antragsteller - eingekleidet als Gehörsrüge und Willkürvorwurf - vorträgt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ermittelt, insbesondere handele es sich bei der Feststellung des Gerichts, er habe vorgehabt, "das Gutachten 'als Waffe' in einem Mietrechtsstreit gegen seinen Bruder zu verwenden" (BA S. 4) um eine "ebenso unvertretbare wie unzumutbare 'Unterstellung' ", verkennt er, dass das Verwaltungsgericht mit dem Begriff "als Waffe" erkennbar Bezug nimmt, auf die zuvor (auf Seite 3 des Beschlusses) getroffenen Ausführungen zur Auslegung des § 193 Abs. 5 BauGB. Die auch in der Kommentierung von Dieterich (in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand März 2006, § 193 Rn. 139) verwendete Wortwahl "als Waffe" mag plakativ sein, dient aber ersichtlich nur der Veranschaulichung des möglichen Konflikts zwischen Eigentümern, dem § 193 Abs. 5 BauGB mit der darin enthaltenen Informationspflicht des (Mit-)Eigentümers durch den Gutachterausschuss vorbeugen will. Dass zivilrechtliche Streitverfahren zwischen dem Antragsteller und seinem Bruder mit Blick auf den Wert des Grundstücks anhängig waren, bestreitet der Antragsteller nicht. Auf die von dem Antragsteller in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegten Gründe der zivilgerichtlichen Streitigkeiten kommt es für die vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahte Anwendbarkeit des § 193 Abs. 5 BauGB nicht an. Da der Bruder des Antragstellers - wie dargelegt - einen Anspruch auf Kenntnis des Gutachtens hatte, greift auch der Vorwurf des Antragstellers, der Antragsgegner habe die "Obliegenheit ..., die Geheimnisse und Interessen des Ast zu schützen, vollständig verletzt", nicht. Dass der Antragsgegner ursprünglich - ausweislich des an den Bruder gerichteten Schreibens vom 29. März 2004 und der Klageerwiderung im Verfahren VG 13 A 77.04 - eine andere Auffassung zur Anwendbarkeit des § 193 Abs. 5 BauGB vertreten hat, ist dementsprechend ebenso unbeachtlich wie die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, aus welchen Gründen der Antragsgegner gleichwohl dem Verwaltungsgericht im Verfahren VG 13 A 77.04 den Verwaltungsvorgang einschließlich des Gutachtens übersandt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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