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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: OVG 10 S 19.09
Rechtsgebiete: BauGB, BauO Bln


Vorschriften:

BauGB § 31 Abs. 2
BauGB § 212a Abs. 1
BauO Bln § 6 Abs. 4 Satz 1
BauO Bln § 6 Abs. 4 Satz 2
BauO Bln § 6 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 10 S 19.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow, den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese am 1. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks K_____ in Berlin-Reinickendorf. Das Grundstück liegt nach dem als übergeleiteter Bebauungsplan fortgeltenden Baunutzungsplan vom 28. Dezember 1960 in einem allgemeinen Wohngebiet, Baustufe II/2. Es grenzt westlich an ein Gebiet, das durch den Bebauungsplan XX-78 vom 1. Oktober 1969 (GVBl. S. 2065) überplant worden ist. Dieser Bebauungsplan hat für den Bereich zwischen M_____, T_____ und B_____ eine nicht überbaubare Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und L-förmigen Baukörperausweisungen in lockerer Reihung mit höchstens zwei bzw. drei Vollgeschossen festgesetzt. Die Flächen innerhalb der die Baukörperausweisungen konturierenden Baugrenzen sind als reines Wohngebiet ausgewiesen. Der kürzeste Abstand zwischen der rückwärtigen Grundstücksgrenze und den im Bereich der Baukörperausweisungen errichteten Wohnblöcken T_____ 36 - 42 und T_____ 44 - 46 beträgt zu der nordöstlichen Ecke der Schmalseite des Wohnblocks T_____ 38 etwa 16 m und zu der südöstlichen Ecke der Schmalseite des Wohnblocks T_____ 46 etwa 28 m. Der straßenseitig parallel zum T_____ und damit auch zum Grundstück der Antragsteller verlaufende Wohnblock T_____ 40 - 42 liegt etwa 48 m von deren Grundstücksgrenze entfernt. Die Stellung der Wohnblöcke T_____ 36 - 38, 40 - 42 und 44 - 46 führt dazu, dass diese eine Art großrahmige, nach Osten hin offene quadratische Einfassung der zwischen ihnen liegenden Grünfläche mit einer Größe von etwa 52 m x 48 m bilden, an die das Grundstück der Antragsteller etwa mittig grenzt.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen im Zuge der von ihr geplanten Aufstockung der Wohnblöcke um ein weiteres Geschoss eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die damit verbundene Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Anzahl der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. drei auf vier. Im Februar 2009 begann die Beigeladene mit den vorbereitenden Arbeiten zur Aufstockung der Wohnblöcke um ein weiteres Vollgeschoss mit einem Pultdach als Abschluss, so dass sich die bisherige Firsthöhe des Gebäudes um etwa 2 1/2 m erhöhte. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit dem als "Einspruch gegen die bauaufsichtliche Genehmigung" bezeichneten Schreiben vom 16. Februar 2009, mit dem sie eine drohende Verschattung und erhöhte Einsehbarkeit ihres Grundstücks durch die Aufstockung geltend machten sowie eine erdrückenden Wirkung aufgrund einer "kasernenartigen Bebauung" des Gebäudes. Dies sah der Antragsgegner als Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid vom 26. Februar 2008 in Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse um ein weiteres Vollgeschoss an, über den noch nicht entschieden ist.

Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. April 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Festsetzungen im Bebauungsplan XX-78 kein gebietsübergreifender nachbarschützender Charakter zu entnehmen sei. Das allgemeine Rücksichtnahmegebot sei durch die Erteilung einer Befreiung zur Aufstockung der Wohnblöcke nicht verletzt. Hiergegen spräche schon die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen. Besondere Umstände, wonach die mit der Aufstockung verbundenen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragsteller dennoch unzumutbar sein könnten, seien nicht ersichtlich. Aufgrund der Lage und Entfernung der hier relevanten Baukörper, die seitlich versetzt zum Grundstück der Antragsteller stünden, könne das Vorhaben nicht zu einer erdrückenden, unzumutbar beengenden Wirkung des Baukörpers führen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von den Beschwerdeführern fristgemäß dargelegten Gründe beschränkt.

Die von den Antragstellern mit der Beschwerdebegründung vom 20. Mai 2009 dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Soweit sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss einen gebietsübergreifenden nachbarschützenden Charakter der Festsetzung der höchstzulässigen Vollgeschosszahl von drei Vollgeschossen im Bebauungsplan XX-78 verneint hat, greift ihr Einwand, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Festsetzungen über die Geschosszahl nachbarschützend seien, nicht durch. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995, NVwZ 1996, 170). Aus dem von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. März 1981, BRS 38 Nr. 186) folgt nichts anderes. In dieser Entscheidung ist nicht der von den Antragstellern behauptete Grundsatz formuliert. Vielmehr hat das Gericht aufgrund der Irrevisibilität des Ortsrechts seiner Entscheidung die durch das Berufungsgericht erfolgte Auslegung der Zielsetzung der in dem konkreten Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung der Geschosszahl zugrunde gelegt, denn dem Grundsatz, dass bauplanungsrechtliche Festsetzungen der Geschosszahl keinen nachbarschützenden Charakter haben, steht nicht entgegen, dass sich ausnahmsweise aus der Entstehungsgeschichte oder der Begründung eines Bebauungsplans etwas anderes ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, NVwZ 1987, 409). Dies setzt voraus, dass der Plangeber mit den planerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgt, sondern erkennbar auch den Schutz der Nachbarn im Blick hatte und das - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch noch plangebietsübergreifend. Hierfür ist der Begründung zu dem Bebauungsplan XX-78 (Abghs.-Drucks. V Nr. 890) jedoch nichts zu entnehmen. Mit Rücksicht auf den - hier relevanten - "ostwärts angrenzenden Bereich" wurde danach lediglich die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet auf die eines reinen Wohngebiets beschränkt, und die nach der Baunutzungsverordnung im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen durch die textliche Festsetzung Nr. 1 allgemein für zulässig erklärt. Soweit die Begründung Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, beziehen sich diese nur auf das - hier nicht relevante - Gelände westlich des T_____ und nördlich des M_____, auf dem ein über 200 m langer dreigeschossiger Baukörper sowie auch ein achtgeschossiger Baukörper festgesetzt worden sind. Für das "restliche Bauland" wird lediglich kommentarlos die durch diese Ausweisungen erreichte Geschoßflächenzahl von 0,43 GFZ festgestellt. Auch nur konkludente Aussagen des Plangebers zu einem hiermit beabsichtigten plangebietsübergreifenden Nachbarschutz sind dem nicht zu entnehmen.

2. Auch die mit Bescheid vom 26. Februar 2009 erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan XX-78 festgesetzten Höchstzahl der Vollgeschosse zur Aufstockung der streitgegenständlichen Baukörper mit einem weiteren Vollgeschoss verstößt nicht gegen Nachbarrechte der Antragsteller. Hierbei bedarf es keiner Klärung, welches der nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB alternativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale hier Grundlage für die Befreiungsentscheidung des Antragsgegners gewesen und erfüllt sein könnte. Erst recht bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerdebegründung genannten Erfordernis eines "atypischen Sonderfalls" und der Frage, ob städtebauliche Gründe eine Befreiung "rechtfertigen" würden sowie der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung, weil das Erfordernis, dass städtebauliche Gründe die Abweichung rechtfertigen müssen, bereits mit der ab dem 1. Juli 1987 erfolgten Änderung des Baugesetzbuchs (Fassung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253) durch das Erfordernis einer städtebaulichen Vertretbarkeit in § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ersetzt worden ist und das Einzelfallerfordernis nur bis zum Inkrafttreten der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des Baugesetzbuchs (Fassung vom 27. August 1997, BGBl. I S. 2141) in § 31 Abs. 2 BauGB enthalten war. Welche Folgen diese Rechtsänderungen jeweils hatten (siehe zum Meinungsstand in der Literatur und Rechtsprechung: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2009, § 31 RNr. 29 ff., insb. RNr. 32 sowie RNr. 46 ff.), kann dahin stehen, denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass nachbarliche Interessen durch die Befreiungsentscheidung verletzt worden sein könnten.

§ 31 Abs. 2 BauGB ist bei Befreiungen zwar insoweit nachbarschützend, als diese Vorschrift das Ermessen der Behörde dahingehend bindet, dass die Abweichung "unter Würdigung der nachbarlichen Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss. Diese Würdigung der nachbarlichen Interessen ist auch dann geboten, wenn die betreffenden Festsetzungen selbst - wie oben festgestellt - nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, denn mit der Befreiung wird an die Stelle der festgesetzten eine konkrete andere bebauungsrechtliche Ordnung gesetzt und damit ein anderer Interessenausgleich vorgenommen. Ob eine Befreiung die Rechte eines Nachbarn verletzt, ist unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB in entsprechender Anwendung der Maßstäbe zu beantworten, die von der Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Hierbei ist im Zusammenhang mit der erforderlichen "Qualifizierung und Individualisierung" der schutzwürdigen Interessen auch zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird jedenfalls nicht schon durch bloße Lästigkeiten überschritten. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, NVwZ 1987, 409; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 2 S 54.07 -).

Für eine solche qualifizierte Störung und Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der Antragsteller durch die infolge der Befreiungsentscheidung ermöglichte Aufstockung der streitgegenständlichen Baukörper T_____ 36 - 42 und 44 - 46 bestehen keine Anhaltspunkte. In der Regel ist die Einhaltung der nach dem Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange durch ein Vorhaben bezüglich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Einsichtnahmemöglichkeiten kein Raum ist. Das Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar und ist insoweit mit diesem verzahnt (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/ Broy-Bülow, BauOBln, 6. Aufl. 2008, § 6 RNr. 66 m. w. N.). Im vorliegenden Fall halten die streitgegenständlichen Baukörper die vorgeschriebenen Abstandsflächen ohne weiteres ein, wie den sich aus dem Lageplan und den Höhenangaben zu den jeweiligen Ostseiten der Baukörper T_____ 38 und 46 in den Querschnittzeichnungen und den sich daraus nach § 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 BauOBln errechnenden Maßen zu entnehmen ist. Danach ist von einer Abstandsfläche an der nordöstlichen Ecke des Wohnblocks T_____ Nr. 38 von etwa 5,30 m und an der südöstlichen Seite des Wohnblocks T_____ Nr. 46 von etwa 5,70 m auszugehen. Diese lägen selbst im Falle ihrer Verdoppelung noch auf dem Grundstück der Beigeladenen, wobei sich das Grundstück der Antragsteller im abstandsrechtlichen Zwickelfeld der von den Scheitelpunkten der Nordostecke bzw. Südostecke der streitgegenständlichen Baukörper T_____ 38 und 46 im rechten Winkel abgehenden Abstandsflächen befindet (vgl. hierzu Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a. a. O., § 6 RNr. 42), so dass es von diesen nicht tangiert sein könnte.

Dieser Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten ist unter Umständen dann nicht möglich, wenn die Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und der sich daraus ergebenden gesetzgeberischen Wertung hinausgehen. In besonders gelagerten Fällen kann somit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht verletzt (vgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999, BRS 62 Nr. 102 sowie zusammenfassend unter Anführung von Fallbeispielen: NdsOVG, Beschluss vom 15. Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 und vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten von einem Aussichtsturm neben einem Wohnhaus: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVGE 10 S 5.05 -, OVGE 27,53). Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle machen jedoch deutlich, dass es für die Annahme einer "erdrückenden Wirkung" nicht genügt, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbar nachteilig verändert. Vielmehr beschränkt sich dies auf Extremfälle, die der Schaffung einer "Hinterhofsituation" vergleichbar sind und dem Nachbargrundstück gleichsam die "Luft zum Atmen nehmen" oder - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall (Beschluss vom 10. März 2006, a. a. O) - ein Nachbargrundstück aus nahezu jedem Blickwinkel den Einsichtnahmemöglichkeiten Dritter aussetzen. Mit diesen Situationen ist die im vorliegenden Fall zu erwartende nachteilige Veränderung für das Grundstück der Antragsteller durch die Aufstockung der streitgegenständlichen Baukörper um ein Geschoss in keiner Weise vergleichbar. Vielmehr macht der Lageplan deutlich, dass das Grundstück der Antragsteller mittig an die von den Baukörpern "eingefasste" Grünfläche grenzt, die mit einer Größe von 52 m x 48 m eher ungewöhnlich groß ist, so dass von einer Hinterhofsituation nicht die Rede sein kann. Die von den Antragstellern eingereichte Fotodokumentation vermittelt zwar die für die Antragsteller eingetretene ungünstigere bauliche Situation, vermag aber an dieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern.

Aufgrund der somit eindeutig nicht gegebenen Verletzung nachbarlicher Rechte erübrigt sich auch die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob im Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit einer Hinzuziehung der Antragsteller bestand (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies hätte eine erkennbar rechtsgestaltende Wirkung der Befreiungsentscheidung für die Antragsteller vorausgesetzt, die hier nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese mit Schriftsatz vom 3. Juni 2009 auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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