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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: OVG 10 S 23.05
Rechtsgebiete: VwGO, GebG Bbg, BauGebO, Anlage 2 zur BauGebO


Vorschriften:

VwGO § 60 Abs. 2 Satz 4
GebG Bbg § 2 Abs. 2
BauGebO (i.d.F. vom 24. Februar 1998) § 1 i.V.m. § 4 Abs. 1
Anlage 2 zur BauGebO (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 1999): Nr. 3
Anlage 2 zur BauGebO (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 1999): Nr. 16.1
Anlage 2 zur BauGebO (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 1999): Nr. 16.2
Anlage 2 zur BauGebO (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 1999): Nr. 18
1. Bei der in Nr. 16 der Anlage 2 zur BauGebO vorgenommenen Differenzierung zwischen der "eingeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.1) und der "mehrgeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.2) ist allein entscheidend, ob es sich um ein eingeschossiges oder mehrgeschossiges Gebäude handelt.

2. Zur Einordnung von Fitnessräumen unter die Gebäudeart "Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen" im Sinne von Nr. 3 der Anlage 2 zur BauGebO.


OVG 10 S 23.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn und Dr. Bumke am 2. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.214,83 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den mit der ihr erteilten Baugenehmigung vom 26. Februar 2002 verbundenen Baugebührenbescheid (Anlage 6 der Baugenehmigung), soweit sie darin verpflichtet wird, einen 8.828,99 Euro übersteigenden Betrag zu zahlen.

I. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte nicht davon auszugehen sein, dass der angefochtene Gebührenbescheid, der - mangels Versendungsvermerk bzw. Zustellungsnachweis im Verwaltungsvorgang mit Blick auf die schriftsätzliche Nachfrage vom 5. März 2002 (VV Bl. 260) - der Antragstellerin spätestens am 5. März 2002 zugegangen sein dürfte, bestandkräftig geworden ist.

1. Zwar hat der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr C_____, nicht innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß i.S.d. § 70 VwGO Widerspruch erhoben. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit feststellt, dass das Schreiben des Geschäftsführers vom 5. März 2002 - mit Blick auf den Erklärungsgehalt, nämlich dass lediglich um "Erläuterung/Klärung folgender Punkte" gebeten wird - keinen schriftlichen Widerspruch i.S.d. § 70 VwGO darstellt. Die Antragstellerin behauptet auch selbst nicht, zu irgend einem Zeitpunkt schriftlich Widerspruch erhoben zu haben. Ebenso wenig ist der anlässlich der Vorsprache bei dem Antragsgegner am 2. April 2002 mündlich erhobene Widerspruch als ein Widerspruch zur Niederschrift bei der Behörde gemäß § 70 VwGO anzusehen. Denn der anlässlich der Vorsprache gefertigte Vermerk genügt nicht den formalen Anforderungen an eine Niederschrift i.S.d. § 70 VwGO. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die wirksame Erhebung eines Rechtsbehelfs im Wege der Niederschrift voraussetzt, dass der Rechtsbehelfsführer die Niederschrift genehmigt (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 70 Rn. 2 mit § 81 Rn. 12). Selbst wenn eine Unterschrift nicht als zwingend angesehen würde (vgl. zum Antrag zur Niederschrift im Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, 7. Aufl., 2000, § 64 Rn. 14), wäre jedenfalls eine nachträglich aus dem Gedächtnis gefertigte "Niederschrift" des während des Gesprächs erhobenen mündlichen Widerspruchs nicht ausreichend.

2. Die Antragstellerin dürfte jedoch ohne Verschulden gehindert gewesen sein, die Frist zur Einlegung des Widerspruchs einzuhalten, so dass ihr - auch ohne Antrag (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) - von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

Die Antragstellerin trifft kein Verschulden daran, dass der anlässlich der Vorsprache am 2. April 2002 vom Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr C_____, - innerhalb der Widerspruchsfrist - mündlich erhobene Widerspruch vom Antragsgegner nicht ordnungsgemäß als Widerspruch zur Niederschrift aufgenommen worden ist. Das ergibt sich aus dem mit Vermerk über die Vorsprache vom 2. April 2002 dokumentierten Gesprächsverlauf (VV Bl. 282): So hatte Herr C_____ zunächst erklärt, er "möchte eigentlich einen Widerspruch vermeiden", bitte aber um nochmalige Überprüfung. Erst nach den Erläuterungen des Amtsleiters des Antragsgegners, "dass ein Widerspruch zurückgezogen werden kann und dann keine Kosten für ihn entstehen", legte Herr C_____ - wie es in dem Vermerk heißt - "mündlichen Widerspruch zum Gebührenbescheid ein". Angesicht der ausdrücklichen Erläuterung seitens des Antragsgegners, dass ein Widerspruch zurückgezogen werden kann, musste sich allen Gesprächsteilnehmern geradezu aufdrängen, dass mit dem daraufhin erhobenen "Widerspruch" seitens der Antragstellerin ein "förmliches" Widerspruchsverfahren eingeleitet werden sollte. Angesichts dieses Gesprächsverlaufs musste sich Herr C_____ auch nicht weiter vergewissern, ob er mit seiner Erklärung gegenüber dem Amtsleiter des Antragsgegners alles "Erforderliche" zur ordnungsgemäßen Widerspruchseinlegung getan hatte. Vielmehr hätte es dem Amtsleiter der Antragsgegners oblegen, Herr C_____ nunmehr darauf aufmerksam zu machen, dass es noch eines weiteren Aktes in Form der Niederschrift bedurft hätte, um ordnungsgemäß Widerspruch einzulegen, und die Niederschrift zu erstellen. Zwar musste Herr C_____ auf Grund der Rechtsbehelfsbelehrung wissen, dass ein Widerspruch nur schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist. Es erscheint jedoch eine Überspannung der Anforderungen an einen Betroffenen - auch wenn er in geschäftlichen Dingen vertraut ist -, wenn von ihm in einer solchen Situation Kenntnis der besonderen - oben aufgezeigten - Formalitäten einer wirksamen Niederschrift erwartet würde. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass auch der Antragsgegner in der damaligen Situation davon ausgegangen ist, dass Herr C_____ - wie dieser in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 2004 (GA Bl. 40) mit der Umschreibung zusammenfasst - "formalen Widerspruch ... eingelegt" hat. Denn der Antragsgegner ist ersichtlich sowohl bei dem nachfolgenden - innerhalb der noch offenen Widerspruchsfrist - geführten Telefongespräch am 4. April 2002 mit dem Vertreter des Geschäftsführers, Herrn L., der - ausweislich des dazu gefertigten Vermerks (VV Bl. 285) - um eine kurze schriftliche Entscheidung gebeten hatte, damit der Geschäftsführer entscheiden könne, "ob der mündliche Widerspruch aufrecht erhalten oder zurück gezogen wird", als auch bei dem Schreiben vom 5. April 2002, in dem die Antragstellerin "um Mitteilung bis zum 19. April 2002 (gebeten wird), ob Ihr mündlicher Widerspruch vom 2. April 2002 aufrecht erhalten wird" (VV Bl. 286), davon ausgegangen, dass ein "wirksamer" Widerspruch "in der Welt" ist. Denn ein nicht ordnungsgemäß erhobener Widerspruch kann weder "aufrecht erhalten" noch "zurückgenommen" werden. Die Antragstellerin musste auch nicht bereits das Schreiben vom 5. April 2002 zum Anlass für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nehmen. Zwar ist in dem Schreiben von einem "mündlichen" Widerspruch die Rede. Aus der Formulierung "aufrecht erhalten" durfte die Antragstellerin - mangels klarstellender Hinweise des Antragsgegners - jedoch ohne weiteres schließen, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte nur dann eine Erklärung hätte abgeben müssen, wenn sie nicht mehr an dem Widerspruch "festhalten" hätte wollen. Der Antragsgegner hätte seinerseits spätestens mit Eingang des Aussetzungsantrags vom 8. Mai 2002 (VV Bl. 288), in dem die Antragstellerin ausdrücklich Bezug nimmt auf das Widerspruchsverfahren, den unverschuldeten Irrtum der Antragstellerin erkennen und sie aufklären müssen. Mit der ausdrücklichen Benennung des Widerspruchsverfahrens hat die Antragstellerin - fristgerecht - die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.

3. Es kann dahinstehen, ob die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, es erscheine "zumindest als offen, ob der Geschäftsführer der Antragstellerin ... den Widerspruch im Namen der Gesellschaft oder aber im eigenen Namen eingelegt hat", überzeugt.

II. Denn die Beschwerde der Antragstellerin hat ungeachtet dessen in der Sache keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Baugebührenbescheid vom 26. Februar 2002 werden entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine überhöhten Gebühren festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Baugebühren ist § 2 Abs. 2 GebG Bbg i.V.m. § 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGebO (hier maßgeblich i.d.F. vom 24. Februar 1998 [GVBl. II S. 237], diese zuletzt geändert durch die 3. BauGebOÄV vom 1. Februar 2001 [GVBl. II S. 37]) i.V.m. Anlage 2 zur BauGebO i.V.m. Tarifstelle 1.1.1 der Anlage 1 zur BauGebO (Gebührenverzeichnis).

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGebO ist der Rohbauwert nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln. Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 BauGebO für die in der Tabelle der Rohbauwerte (Anlage 2 dieser Verordnung) typisierend genannten Gebäudearten unabhängig von deren Bauweise und Bauausführung vor, dass die Rohbausumme nach dem Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem dort jeweils angegebenen Rohbauwert je cbm Brutto-Rauminhalts zu errechnen ist.

Nicht streitig zwischen den Beteiligten ist der Umfang des umbauten Raums hinsichtlich der Räume "Verkauf" mit 3.417,399 cbm, "Fitness" mit 2.360,875 cbm und "Büro" mit 3.174,183 cbm ("Fitness" und "Büro" zusammen: 5.535,05 cbm).

1. Zu Recht hat der Antragsgegner - bei der gebotenen anteiligen Ermittlung (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BauGebO) - den (nur) im Erdgeschoss befindlichen Bereich "Verkauf" nicht als "eingeschossige" sondern als "mehrgeschossige" Verkaufsstätte i.S.d. Nr. 16.2 der Anlage 2 zur BauGebO angesehen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob sich auch im Obergeschoss des Gebäudes Verkaufsräume befinden. Bei der in Nr. 16 der Anlage 2 zur BauGebO vorgenommenen Differenzierung zwischen der "eingeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.1) und der "mehrgeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.2) ist allein entscheidend, ob es sich um ein eingeschossiges oder mehrgeschossiges Gebäude handelt. Der Verordnungsgeber trägt mit der Differenzierung - mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung - dem Umstand Rechnung, dass sich eingeschossige und mehrgeschossige Gebäude "signifikant" unterscheiden (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -), und hat sich dabei ersichtlich am "klassischen" Fall der eingeschossigen Verkaufsstätte eines Discounters orientiert. Differenzierungskriterium ist dabei der unterschiedliche bautechnisch bedingte Baustandard: Der niedrigere Rohbauwert für eingeschossige Verkaufsstätten erklärt sich aus den deutlich geringeren (pauschalierten) Durchschnittsrohbaukosten, die beim Bau eines nur eingeschossigen Gebäudes anfallen. Denn es liegt auf der Hand, dass - ungeachtet der Nutzungsart im Ober- bzw. Dachgeschoss - die Kosten für die Errichtung des Erdgeschosses beispielsweise mit Blick auf den der Mehrgeschossigkeit geschuldeten Einbau entsprechender tragender Bauteile deutlich höher liegen als bei einer eingeschossigen Bauweise des Gebäudes. Auf die Durchschnittsrohbaukosten schlägt ebenfalls durch, dass bei Mehrgeschossigkeit auch Maßnahmen etwa hinsichtlich des Brandschutzes und der Rettungswege notwendig werden, die sich ebenfalls auf den Ausbau des Erdgeschosses auswirken und mit entsprechenden Mehrkosten verbunden sind. Diese Mehrkosten entstehen nicht erst - wie die Antragstellerin vorträgt - im Fall der Herstellung eines sich über mehrere Geschosse erstreckenden Verkaufsraums, sondern sind bereits durch die Mehrgeschossigkeit bedingt. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass "(m)ehr gesetzliche Differenzierung ... auch für das brandenburger Landesrecht vorstellbar" wäre, und darauf verweist, dass nach anderen landesrechtlichen Bestimmungen zunächst nach der Größe der Verkaufsfläche und erst ab einer bestimmten Größe zwischen ein- und mehrgeschossigen Gebäuden unterschieden werde, wird nicht beachtet, dass es Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers ist, beim Vergleich von Lebensverhältnissen, die stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, darüber zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob er den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten Maßstab gefunden hat (OVG Weimar, Urteil vom 29. September 1999 - 1 KO 785.95 -). Dass die (allein) an die Mehrgeschossigkeit anknüpfende Differenzierung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen könnte, ist nicht zu erkennen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20.00 -, LKV 2000, 451).

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einordnung der Räume "Fitness" als "Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen" im Sinne von Nr. 3 der Anlage 2 zur BauGebO.

Der Bereich "Fitness" ist weder mit den in Nr. 18 der Anlage 2 genannten Gebäudearten noch mit einer Turn- und Sporthalle i.S.d. Nr. 13 der Anlage 2 vergleichbar. Die in Nr. 18 der Anlage 2 zusammengefassten Gebäudearten "eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen", bei denen weiter nach Einbauten (Nr. 18.1 und 18.2) und Umfang des umbauten Raums differenziert wird (Nr. 18.1.1 bis 18.1.3), zeichnen sich durch vergleichsweise einfache bautechnische Konstruktionen und - wie auch die Bezeichnung der unter dieser Gebäudeart aufgeführten Sporthalle als "einfache" Sporthalle deutlich macht - einen niedrigen Ausbaustandard aus. Abgesehen davon, dass bereits die Mehrgeschossigkeit des Gebäudes gegen eine Zuordnung zur Gebäudeart gemäß Nr. 18 der Anlage 2 spricht - insofern wird auf die Feststellungen unter II.1. verwiesen -, unterscheiden sich Fitnessräume bereits von ihrem Ausbaustandard her erheblich von einer "einfachen" Sporthalle. Der Bereich "Fitness" ist aber auch nicht der in Nr. 13 der Anlage 2 genannten Gebäudeart "Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nr. 18 fallend)" zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt es für eine solche Zuordnung nicht, dass die Ausübung von "Fitness" ebenfalls eine sportliche Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr die baukonstruktive Betrachtungsweise des Bauwerks (einschließlich der technischen Anlagen), die in Nr. 13 der Anlage 2 mit dem Begriff "Halle" spezifiziert wird. Dass ein Fitnessbereich in einem Obergeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes - ungeachtet des Umfangs des umbauten Raums mit 2.360,875 cbm - baukonstruktiv nicht mit einem Hallenbau i.S.d. Nr. 13 der Anlage 2 vergleichbar ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung, zumal der Bereich - wie sich aus dem Grundriss ergibt - räumlich stark unterteilt ist. Dass der Hauptraum 242,70 qm groß ist, genügt für sich genommen nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die vom Antragsgegner vorgenommene Zuordnung des Bereichs "Fitness" zur Gebäudeart "Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen" i.S.d. Nr. 3 der Anlage 2 nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie nicht "völlig willkürlich".

Zwar werden Fitnessräume in Nr. 3 der Anlage 2 nicht ausdrücklich genannt. Angesichts des in § 4 BauGebO verankerten Grundprinzips eines landeseinheitlichen (fiktiven) Berechnungsgrundsatzes für vergleichbare Bauvorhaben erschließt sich - nach Sinn und Zweck -, dass die Auflistung der Gebäudearten in der Anlage 2 nicht abschließend, sondern als eine - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität - an Beispielen entwickelte "Typologie" zu verstehen ist. Dem entspricht auch die Systematik des § 4 BauGebO: Erst wenn sich ein Vorhaben bei typisierender und vergleichender Betrachtungsweise nicht gemäß § 4 Abs. 1 BauGebO den Gebäudearten der Anlage 2 zuordnen lässt, ist auf den Ansatz anknüpfend an die Herstellungskosten gemäß § 4 Abs. 2 BauGebO zur Berechnung der - auch in diesem Fall fiktiven - Rohbausumme zurückzugreifen.

Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise erscheint ein Fitnessbereich, der räumlich - wie sich aus dem Grundriss ergibt - in einen 64,31 qm großen Anmeldebereich, mehrere Sanitär- und Duschräume, zwei jeweils ca. 35 qm großen Umkleideräume, einen kleinen Trainerraum, einen kleinen Geräteraum, einen Büroraum, einen 34,24 qm großen und einem 242,70 qm großen Fitnessraum - unterteilt ist, mit Blick auf Bauweise und -standard vergleichbar mit den in Nr. 3 der Anlage 2 genannten Banken, die ebenfalls auf einen fluktuierenden Publikumsverkehr angelegt sind und jedenfalls in ihrem dem Publikum zugänglichen Dienstleistungsbereich mit vergleichbar großflächigen Räumen ausgestattet sind. Das gilt auch für Büro- und Verwaltungsgebäude, die ebenfalls nicht selten als Großraumbüros ausgestattet sind. Insofern überzeugt der von der Antragstellerin angeführte Einwand, es würden "lediglich für Dusch- und Umkleidebereiche Zwischenwände benötigt", nicht. Abgesehen davon ergibt sich aus der beschriebenen Aufteilung der Räumlichkeiten, dass dieser Bereich nicht nur mit "Großräumen" und wenigen Zwischenwänden angelegt ist. Die "Arztpraxen" sind insofern vergleichbar, als damit zum Ausdruck gebracht wird, dass es bei den Gebäudearten i.S.d. Nr. 3 der Anlage 2 um die bautechnische Ausgestaltung und Zugänglichkeit von Räumen geht, die der Dienstleistung gegenüber einem unbestimmten und wechselnden Personenkreis dienen. Das erklärt auch die Zusammenfassung von - auf unterschiedliche Dienstleistungen ausgerichteten - Verwaltungsgebäuden, Banken und Arztpraxen unter "einer" Gebäudeart in Nr. 3 der Anlage 2 und macht deutlich, dass es für die Zuordnung nicht auf die spezifische Ausrichtung der Dienstleistung ankommt.

3. In Bezug auf die Berechnung der Baugebühren auf der Grundlage der Anlage 2 zur BauGebO (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 1999 [ABl. S. 824]) - hinsichtlich der mehrgeschossigen Verkaufsstätte mit einem Satz von 251,- DM (3.417,399 cbm x 251,- DM = 857.800,- DM) und hinsichtlich des Fitnessbereichs zusammen mit den Räumen "Büro" mit einem Satz von 248,- DM (5.535,05 cbm x 248,- DM = 1.372.700,- DM) werden von der Antragstellerin keine Einwände erhoben.

Mit Blick auf die Entscheidung des 2. Senats des früheren Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 29. August 2001 (2 A 210/00), wonach die Fortschreibung von landesdurchschnittlichen Rohbauwerten im Wege der Bekanntmachung durch das zuständige Ministerium als Oberste Bauaufsichtsbehörde nicht von der verordnungsrechtlichen Ermächtigung gedeckt sei, dürfte vieles dafür sprechen, dass im vorliegenden Fall nicht die Anlage 2 zur BauGebO i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 1999 zur Anwendung kommt, sondern die Anlage 2, die als Teil der Baugebührenordnung vom 24. Februar 1998 am 2. April 1998 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden ist (GVBl. II S. 237, 249), zugrunde zu legen ist. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn die einschlägigen Rohbauwerte DM/qm liegen nach der Tabelle gemäß der Baugebührenordnung vom 24. Februar 1998 mit 254,-DM für mehrgeschossige Verkaufsstätten und 251,- DM für Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen höher als die bei der Berechnung zum Ansatz gebrachten Rohbauwerte, so dass auch aus diesem Grund ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht zu erkennen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt insoweit der - der auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ergangenen - erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auch für das Beschwerdeverfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)

Ende der Entscheidung

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