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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: OVG 10 S 23.07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 105
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 147
VwGO § 167 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 756
ZPO § 765
ZPO § 887
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 10 S 23.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube und den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler am 6. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin.

Gründe:

Die nach § 146 Abs. 1, 147 VwGO erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus als Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 887 ZPO gestützten Antrag der Vollstreckungsgläubigerin i.E. zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist mangels Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen unzulässig.

Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der vor dem Verwaltungsgericht geschlossene Vergleich vom 28. April 2004 als Prozessvergleich wirksam und damit als Titel (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) Grundlage der Vollstreckung sein kann. Denn seine Niederschrift enthält entgegen § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO weder den Namen des dortigen Beigeladenen, des Vollstreckungsschuldners des vorliegenden Verfahrens, noch denjenigen seines Bevollmächtigten. Zudem spricht viel dafür, dass der Vergleich mangels namentlicher Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners in der Niederschrift oder der Vollstreckungsklausel nicht hinreichend bestimmt ist (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weil der Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich jedenfalls die Regelung des § 765 ZPO entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift darf das Vollstreckungsgericht bei einer von dem Gläubiger Zug um Zug zu bewirkenden Leistung eine Vollstreckungsmaßregel nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen anordnen. Vorliegend hing die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung der Vollstreckungsgläubigerin ab.

Zwar enthält der Vergleich keinen ausdrücklichen Ausspruch einer Zug-um-Zug-Leistung der Vollstreckungsgläubigerin, wie dies in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise für erforderlich gehalten wird (Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 13. Juli 1976 - 22 M 364.76; LG Tübingen, Beschluss vom 13. August 1985 - 5 T 177.85 - beide zitiert nach juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Auf. 2008, § 756 RN 3). Jedoch hat § 765 ZPO - ebenso wie § 756 ZPO - nach allgemeiner Ansicht lediglich zur Voraussetzung, dass sich dem zugrunde liegenden Schuldtitel eindeutig eine Zug-um-Zug-Verknüpfung der Leistung des Schuldners mit einer Gegenleistung des Gläubigers entnehmen lässt (KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 1 W 2542.99 -, zitiert nach juris, m.w.N.; s. ausdrücklich zum Rückgriff auf die Urteilsgründe: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2001 - 3 W 100.01 -, zitiert nach juris).

Nach Ziffer 3 des Vergleichs vom 28. April 2004 hat die Vollstreckungsgläubigerin eine Gegenleistung zu erbringen, die mit der Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners in einem eindeutigen Zug-um-Zug-Verhältnis steht. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau von Ziffer 1 und 3 des Vergleichs. Unter Ziffer 1 hatte sich der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, den unter- und oberirdischen Überbau an der Grenzwand seiner Garage, welcher auf das Grundstück der Vollstreckungsgläubigerin ragt, bis auf die Grundstücksgrenze zurückzubauen. "Zur Ausführung dieser Pflicht" hatte die Vollstreckungsgläubigerin dem Vollstreckungsschuldner und der von diesem zu beauftragenden Fachfirma das "Recht" eingeräumt, ihr Grundstück "nach vorheriger Absprache" zu betreten. Damit steht die Leistung des Vollstreckungsschuldners nicht nur aus tatsächlichen Gründen, sondern auch kraft ausdrücklicher Regelung in dem Vergleich in einem Zug- um-Zug-Verhältnis mit der von der Vollstreckungsgläubigerin zu bewirkenden Gegenleistung: Der Vollstreckungsschuldner muss den Überbau nur gegen Duldung des (allein hinsichtlich des Zeitpunktes zuvor abzusprechenden) Betretens des Grundstücks der Vollstreckungsgläubigerin - also Erfüllung der durch Ziffer 3 des Vergleichs begründeten Leistungspflicht - beseitigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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