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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: OVG 10 S 25.06
Rechtsgebiete: BauGB, GO


Vorschriften:

BauGB § 34
BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 36
BauGB § 36 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2
GO § 35 Abs. 1
GO § 63 Abs. 1 Buchst. e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 10 S 25.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler am 7. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. September 2006 geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 2. September 2003 (Verwaltungsvorgänge, Beiakte I (VV I), erster Unterordner, 165) angeordnet, mit dem dieser der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen erteilt und, wie in dem Bescheid ausgeführt, das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt hatte. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Einem Erfolg der Klage stehe nicht die Bindungswirkung des von dem Antragsgegner der Beigeladenen unter dem 27. September 2001 erteilten Vorbescheids entgegen; denn dieser habe ein anderes als das nun genehmigte Vorhaben zum Gegenstand gehabt. Die Baugenehmigung sei nach der in Verfahren vorliegender Art nur möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig. Das - im Außenbereich privilegierte - Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil ihm sonstige Erfordernisse der Raumordnung, nämlich in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung entgegenständen. Schon vor Erteilung der Genehmigung, im Juli 2003, habe die Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald die - im Juli 2004 in Kraft getretene - Satzung über den Regionalplan Lausitz-Spreewald, Sachlicher Teilplan III "Windkraftnutzung" beschlossen, dessen Ziel 1 zufolge die Standorte der genehmigten Anlagen außerhalb eines Eignungsgebiets, insbesondere auch außerhalb des Gebiets W 68, lägen. Nach Lage der Dinge sei diesem öffentlichen Belang gegenüber der Privilegierung derartiger Anlagen Vorrang einzuräumen. In Anbetracht des gefassten Satzungsbeschlusses sei die Planung bereits weit fortgeschritten gewesen. Die beiden Anlagen seien mit Planungsgrundsätzen unvereinbar. Die Anlage WEA 2 befinde sich in einem "klassifizierten Tabubereich", da sie zu einem Einzelgehöft und einer Splittersiedlung nicht einen Abstand von mindestens 500 m, sondern nur von 482 m einhalte, und beide Anlagen hielten zu dem Eignungsgebiet W 68 einen Abstand ein, der weit weniger als 5 km betrage. Auch sei weder ersichtlich, warum die Anlagen gerade nur hier und nicht in jenem in geringer Entfernung ausgewiesenen Eignungsgebiet errichtet werden könnten noch seien atypische, die Anlagen selbst betreffende Umstände gegeben.

Schließlich verletze die angegriffene Baugenehmigung die Antragstellerin auch in ihren Rechten. Dass ein Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, könne die betroffene Gemeinde ohne Einschränkungen geltend machen.

Dass die Antragstellerin zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen nicht erteilt habe, hat das Verwaltungsgericht vorausgesetzt.

2. Die Beschwerde, mit der die Beigeladene sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen, ist zulässig und begründet.

Die von dem Oberverwaltungsgericht allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) innerhalb eines Monats (Satz 1 der Vorschrift) mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe geben zur Änderung des angefochtenen Beschlusses Anlass. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Rede stehende Baugenehmigung kann nicht angeordnet werden, da für einen Erfolg der Klage nichts Überwiegendes spricht. Im Gegenteil spricht alles für die Annahme, dass sie unzulässig oder zumindest unbegründet ist.

Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Dem Eingangsstempel zufolge ging das Ersuchen des Antragsgegners vom 11. Juni 2002 um Erteilung des Einvernehmens bei der Antragstellerin am 13. Juni 2002 ein (VV I, Hauptordner, 136). Eine innerhalb der genannten Frist abgegebene, als "Stellungnahme der Gemeinde" bezeichnete Äußerung zu dem Vorhaben, der zufolge das Einvernehmen nicht erteilt wurde, findet sich in den Verwaltungsvorgängen unter dem Datum des 3. Juli 2002 (Ebenda, 144, 147). Diese Erklärung ist ausweislich der Unterschrift und des beigefügten Stempels im Auftrag des Bürgermeisters der Antragstellerin abgegeben worden. Die Beigeladene hat in ihrer Beschwerdebegründung, der die Antragstellerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entgegen getreten ist, dargelegt, dass und warum mit dieser Erklärung das Einvernehmen der Antragstellerin nicht fristgemäß wirksam verweigert worden sei. Da die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, galt und gilt das Einvernehmen der Antragstellerin mit dem genehmigten Vorhaben als erteilt. Dafür, im folgenden Jahr - wie mit Schreiben des Antragsgegners vom 19. Mai 2003 im Rahmen des von der Beigeladenen nach Versagung der Genehmigung betriebenen Vorverfahrens geschehen - der Antragstellerin nochmals Gelegenheit zu einer Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens zu geben (VV I, erster Unterordner, 87 f.), war angesichts der bereits eingetretenen Fiktion der Erteilung kein Raum mehr, und das Festhalten der Antragstellerin an der früheren Erklärung mit Schreiben vom 18. Juni 2003 (Ebenda, 128 f.) war unbeachtlich. Nach alledem ist die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung schon deshalb unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil ihr Einvernehmen mit dem genehmigten Vorhaben als erteilt gilt.

Der Begründung der Nichterteilung des Einvernehmens ("Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe") zufolge lag der Grund für die Versagung des Einvernehmens in einem Beschluss des Ortsbeirats Schorbus vom 26. März 2002 des Inhalts, "dass einer Bebauung von Windkraftanlagen in der gesamten Gemarkung Schorbus nicht zugestimmt wird. - Eine Bebauung mit Windkraftanlagen im Bereich der Gemeinde Stadt Drebkau" werde "aus raumordnerischen Gesichtspunkten nur auf dafür vorgesehenen Flächen gestattet". Ein weiterer, gerade über das Vorhaben der Beigeladenen gefasster Beschluss des Ortsbeirats wird in der Begründung der Nichterteilung des Einvernehmens nicht erwähnt. Zwar nimmt sie auf eine in den Verwaltungsvorgängen als - nicht unterschriebene - Kopie enthaltene, von "Juni 2002" datierte Anlage ("Zum Bauantrag für 2 Windkraftanlagen im Raum Schorbus-Pflanzenberg") Bezug, die als "Stellungnahme im Rahmen der Beratung des o.g. Bauantrages in der nicht öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Schorbus am Donnerstag, dem 27.06.02" bezeichnet ist. Indessen ist der Begründung der Nichterteilung des Einvernehmens auffälligerweise nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Ortsbeirat, etwa gestützt auf diese Ausarbeitung, einen weiteren, gerade das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Beschluss gefasst hätte. Vor allem aber bietet weder die Begründung der Nichterteilung des Einvernehmens noch der sonstige Inhalt der Verwaltungsvorgänge oder auch das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) selbst einen solchen Beschluss gefasst hätte. Dies aber wäre erforderlich gewesen, um das Einvernehmen der Antragstellerin wirksam zu verweigern. Einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung hielt übrigens offensichtlich auch die Antragstellerin selbst für erforderlich, wie sich aus ihrem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 2. April 2002 ergibt (VV I, Hauptordner, 35), in dem sie im Hinblick auf eine "Flut von Anträgen" auf Errichtung von Windkraftanlagen mitteilte, der Ortsbeirat Schorbus habe "am 26.03.2002 einen Grundsatzbeschluss gefasst"; und darauf hinwies, dass es sich "(i)m Sinne des Kommunalverfassungsrechts" um einen "Antrag an die Stadtverordnetenversammlung Drebkau, dieser Empfehlung zuzustimmen" handele.

Gemäß § 35 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung, GO) ist die Gemeindevertretung für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.. Gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. e) GO hat der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Der Auffassung der Beigeladenen, für eine Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens sei nicht der Bürgermeister, sondern die Gemeindevertretung zuständig, weil dies kein Geschäft der laufenden Verwaltung sei, ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu folgen. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist ein routinemäßig zu erledigendes alltägliches Geschäft, ein Geschäft, dessen Erledigung aufgrund seiner Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehört und deshalb "auf eingefahrenen Gleisen" möglich ist (vgl. Grünewald in: Muth und andere, Kommunalrecht in Brandenburg, Kommentar, Stand 2005, Rdn. 2 zu § 63 GO; Schumacher in: Schumacher und andere, Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, Stand 2005, Rdn. 6.1 und 6.2 zu § 63 GO). Ob die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist, richtet sich nach der Größe der Gemeinde sowie danach, ob die baurechtliche Bewertung durch Fakten wie die tatsächlich vorhandene Bebauung nach § 34 BauGB oder durch Entscheidungen der Gemeindevertretung, z.B. im Rahmen der Bauleitplanung schon vorgezeichnet ist (Schumacher, a.a.O., Rdn. 6.4 zu § 63 GO). Keine dieser Voraussetzunge ist hier erfüllt. Die Antragstellerin ist eine vergleichsweise kleine Stadt-Gemeinde von weniger als 7000 Einwohnern. Eine Antwort auf die Frage, ob auf ihrem Gebiet Windkraftanlagen errichtet und betrieben werden sollen, war jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt noch nicht durch die Bauleitplanung der Antragstellerin geschweige denn durch eine irgendwie geartete Umgebungsbebauung vorgezeichnet. In dem erwähnten Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 2. April 2002 ist nur die Rede davon, dass "in Kürze" mit "Beschlussfassungen zur Aufstellung" des Flächennutzungsplanes zu rechnen sei, in dem Flächen zur Errichtung von Windkraftanlegen ausgewiesen werden würden. Wie bereits hervorgehoben, sah ausweislich eben dieses Schreibens damals der Bürgermeister der Antragstellerin selbst einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Erteilung des Einvernehmens im vorliegenden Fall als erforderlich an.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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