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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 31.07.2009
Aktenzeichen: OVG 10 S 36.08
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, VwZG, VwVfGBln, VwVfG, BGB


Vorschriften:

BauGB § 154 Abs. 1
BauGB § 154 Abs. 4 Satz 2
BauGB § 212 a Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwZG § 2 Abs. 2 Satz 1
VwZG § 4 Abs. 1
VwVfGBln § 1 Abs. 1
VwVfGBln § 5
VwVfG § 28
VwVfG § 35
VwVfG § 41 Abs. 2 Satz 1
VwVfG § 41 Abs. 2 Satz 2
VwVfG § 41 Abs. 5
VwVfG § 44 Abs. 1
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 130
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 10 S 36.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler am 31. Juli 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 305,43 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit und damit sofortige Vollziehbarkeit des Festsetzungsbescheids vom 28. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2008, der einen Sanierungsausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 1 BauGB in Höhe von 1 221,70 Euro für den 1/20 Anteil des Antragstellers an dem im ehemaligen Sanierungsgebiet Kreuzberg-Chamissoplatz gelegenen Grundstück A-Straße 23 und 24 betrifft. Vor dessen Erlass ist dem Antragsteller das Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2006 zugegangen mit der Einräumung einer einmonatigen Stellungnahmefrist. Der von dem Antragsteller vor der Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) wurde von dem Antragsgegner abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Zwischen den Beteiligten ist nach der Beschwerdebegründung vom 19. Dezember 2008 insbesondere der Zugangszeitpunkt des Anhörungsschreibens vom 24. Oktober 2006 streitig und damit die Frage, ob der Festsetzungsbescheid vom 28. November 2006 ohne Berücksichtigung der am 1. Dezember 2006 bei dem Antragsgegner eingegangenen Stellungnahme vom 29. November 2006 hätte ergehen dürfen oder vorfristig ergangen ist, sowie die daraus gegebenenfalls abzuleitenden Rechtsfolgen. Im Übrigen verweist der Antragsteller in der Beschwerdeschrift "voll inhaltlich" auf den "gesamten Vortrag in" den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten "Schriftsätzen vom 17. September sowie 21. Oktober 2008", die "Gegenstand der Beschwerde" sein sollen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Prüfung der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen dargelegten Gründe rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern. Hierbei ist vorauszuschicken, dass der Gesetzgeber mit § 212 a Abs. 2 BauGB, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, bereits eine Interessenwertung für diese Fälle vorgenommen und die sofortige Vollziehung als Regelfall vorgesehen hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, setzt dies hinsichtlich der erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) einen offensichtlich gegebenen Eingriff in die Rechte des Antragstellers voraus (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 10 S 5.09 - zu den Fällen des § 80 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 212 a Abs. 1 BauGB). Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel, also auch der hier in Frage stehenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsabgaben, sichergestellt wird. Damit soll verhindert werden, dass sich die Pflichtigen allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die sich möglicherweise später als unbegründet erweisen, der Leistung vorerst entziehen könnten. Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand stattdessen zunächst einmal zur Erfüllung ihrer Aufgaben kontinuierlich zur Verfügung stehen. Der Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Fall seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 4. Dezember 2001, NVwZ-RR 2002, 306 m. w. N.). Ein solcher offensichtlich gegebener Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist hier nicht erkennbar.

Der Festsetzungsbescheid vom 28. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2008 ist nicht schon wegen eines Anhörungsmangels offensichtlich rechtswidrig.

Gemäß § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB ist vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 BauGB anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Dieses Anhörungserfordernis normiert noch einmal ausdrücklich die sich ohnehin aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ergebende Verpflichtung, dem Ausgleichsbetragspflichtigen vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 154 RNr. 21). Das Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2006, das am 26. Oktober 2006 von dem Antragsgegner zur Post gegeben worden ist, ist dem Antragsteller - nach einem ersten, erfolglos gebliebenen Zustellungsversuch - am 28. Oktober 2006 (Samstag) zugegangen, wie dessen Unterschrift auf dem Rückschein der PIN-AG belegt. Zustellungsversuche enden dagegen nachvollziehbarerweise unterschriftslos. Die Zustellung wird dann wiederholt. Dementsprechend bezieht sich die Unterschrift beim Antreffen des Adressaten stets auf das letzte dort vermerkte Datum. Dies war der 28. Oktober 2006. Dieser reguläre Ablauf bei der Postzustellung von Einschreiben mit Rückschein durch die PIN-AG ist dem Antragsteller von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 unter Berufung auf eine entsprechende Bestätigung der PIN-AG nachvollziehbar erläutert worden. Dass das letzte Datum (28. Oktober 2006) auf dem Rückschein nur ein weiterer Zustellversuch gewesen sein soll, weil der Antragsteller - wie er in der Beschwerdebegründung behauptet - das Anhörungsschreiben erst am 30. Oktober 2006 "entgegengenommen" habe, ist nicht plausibel dargelegt, zumal über diese vermeintlich erst erfolgreiche Zustellung gerade kein Rückschein existiert. Der auf dem Anhörungsschreiben angebrachte eigene Eingangsstempel des Antragstellers vom 30. Oktober 2006 hat insoweit keinen höheren Beweiswert als der Rückschein. Dieser erbringt vielmehr den Nachweis des Zugangs an einem bestimmten Tag durch den Erbringer von Postdienstleistungen (§ 5 VwVfGBln, § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG; vgl. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 4 RNr. 3). Dafür, dass der Rückschein den Beweisanforderungen im vorliegenden Fall nicht genügen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass ein abweichender Ablauf vorliegen könnte, ist nicht substanziiert dargelegt.

Dass für die Anhörung eine Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, steht dieser Bekanntgabeform nicht entgegen. Denn es steht gemäß § 5 VwVfGBln, § 1 Abs. 2 VwZG im Ermessen der Behörde, ob sie ein Schreiben förmlich zustellen lässt, wenn sie dies für notwendig hält, um einen urkundlichen Nachweis des Zugangs der Sendung in den Akten zu haben (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2006, § 1 RNr. 12). Eine solche Anordnung der Zustellung ist hier gemäß § 5 VwVfGBln, § 4 Abs. 1 VwZG erfolgt, wie die Überschrift auf dem Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2006 "Einschreiben mit Rückschein" erkennen lässt. Hierbei ist Post im Sinne des § 5 VwVfGBln, § 4 Abs. 1 VwZG jeder Erbringer von Postdienstleistungen im Sinne des § 5 VwVfGBln, § 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 2 VwZG RNr. 11, § 4 VwZG RNr. 1). Damit gilt als Nachweis der Zustellung der Rückschein der PIN-AG mit dem letzten Datum vom 28. Oktober 2006 (§ 5 VwVfGBln, § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Nur "im Übrigen" - also wenn kein Rückschein vorliegt - gilt das Dokument als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Im Hinblick auf den 28. Oktober 2006 als Tag der Zustellung lief die einmonatige Stellungnahmefrist bis zum 28. November 2006 (Dienstag). Die Stellungnahme des Antragstellers vom 29. November 2006, die laut Stempel am 1. Dezember 2006 bei der Behörde eingegangen ist, kam somit zu spät, sodass der Festsetzungsbescheid vom 28. November 2006 jedenfalls nicht auf einer vorfristigen, die Stellungnahmemöglichkeit abschneidenden Entscheidung beruhen kann.

Falls der Antragsteller - statt des tatsächlich belegten Zugangs - die Zugangsfiktion des § 1 Abs. 1 VwVfGBln, § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG für sich in Anspruch nehmen will, wonach ein Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, geht er von Voraussetzungen aus, die hier nicht zu prüfen sind, denn diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Einer Klärung der Frage, ob auch der in § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht erwähnte Fall des Nachweises eines früheren Zugangs in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähig ist, sowie auch der Frage des Verhältnisses zu § 41 Abs. 5 VwVfG bedarf es deshalb nicht. Denn die Anhörung im Sinne des § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB ist ebenso wie die im Sinne des § 28 VwVfG ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung, das der Wahrung der Rechte des Betroffenen dient und dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren Rechnung trägt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 28 RNr. 1). Sie ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfGBln, § 35 VwVfG, weil ihr der Regelungscharakter fehlt. Die Regelung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe von Verwaltungsakten in § 1 Abs. 1 VwVfGBln, § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist jedoch wegen ihres speziellen Charakters grundsätzlich nicht auch auf andere Fälle analog anwendbar. Sofern eine ausdrückliche Regelung über die Bekanntgabeform fehlt, wie es bei der Anhörung gemäß § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB der Fall ist, sind allein die allgemeinen Grundsätze über den Zugang von Willenserklärungen entsprechend § 130 BGB maßgebend (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 41 RNr. 4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41 RNr. 12, 15, 111), wonach ein Schreiben zugegangen ist, wenn es derart in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 41 RNr. 81). Dies ist - wie ausgeführt - durch den Rückschein dokumentiert.

Unabhängig davon wäre ein eventueller Anhörungsmangel ohnehin durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2008, der auch auf die in der Stellungnahme vom 29. November 2006 vorgebrachten materiell-rechtlichen Argumente eingegangen ist, gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBln, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Wege der Nachholung der Anhörung geheilt. Denn dies ist regelmäßig bei der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens der Fall, wenn Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde - wie hier - denselben Prüfungsmaßstab haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982, BVerwGE 66, 111 m. w. N.). Hier hat die Ausgangsbehörde die Rechtslage zuvor sogar noch einmal mit dem Antragsteller und seinem Verfahrensbevollmächtigten erörtert, wie dem Vermerk vom 27. Februar 2007 zu entnehmen ist. Dass hier Besonderheiten vorliegen, aufgrund derer eine andere Betrachtungsweise geboten sein könnte, ist nicht erkennbar. Überdies ist aus der Aufzählung des Falles der nachgeholten Anhörung in § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG als Unbeachtlichkeitstatbestand für eine eventuelle Verletzung von Verfahrensvorschriften zu folgern, dass dieser Fall in der Regel nicht so schwerwiegend ist, dass er die Nichtigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG zur Folge haben könnte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 44 RNr. 9). Dafür dass § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB insoweit einen strengeren Maßstab anlegt, bestehen keine Anhaltspunkte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 5. Dezember 2008 Bezug genommen.

Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Lage bedarf es keiner Ausführungen im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese erschöpfen sich in der Beschwerdebegründung vom 19. Dezember 2008 insoweit in der pauschalen Bezugnahme auf den Vortrag in den Schriftsätzen vom 17. September und 21. Oktober 2008 im erstinstanzlichen Verfahren. Dies erfüllt weder die Darlegungsanforderungen noch stellt es die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 1. Mai 2009 - 2 M 68/09 - zitiert nach Juris, m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG, wobei der Senat der Höhe nach der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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