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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: OVG 11 B 1.06
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG, AuslG


Vorschriften:

VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 161 Abs. 2
AufenthG § 5
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 37 Abs. 5
AuslG § 16 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 B 1.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel und die ehrenamtlichen Richterinnen Federmann-Lukas und Funk am 7. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 wird für wirkungslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da die Berufung der Klägerin gegen das ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 und ihre auf Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt gerichtete Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätten. Der Klägerin hätte voraussichtlich ein Anspruch auf Wiederkehr gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG zugestanden.

Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

a. Die zwischen den Beteiligten streitige und bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob ein Anspruch auf Wiederkehr nach dieser Vorschrift nur durch den Bezug einer "selbst erwirtschafteten", originären Rente begründet werden kann (so zum - mit § 37 Abs. 5 AufenthG wortgleichen - § 16 Abs. 5 AuslG insbesondere VGH Hessen, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 12 TH 2517/92 -, EzAR 026 Nr. 1; unter Berufung hierauf ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 11. September 2003 - OVG 6 S 184.03 -, n.v.; Engels, in GK-AuslR, Stand 9/2004, § 16 Rn 127 ff.) oder ob auch abgeleitete Rentenansprüche, insbesondere Witwenrenten, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen können (so Hailbronner, AuslR, § 37 AufenthG Rn 44; offen gelassen, aber mit deutlicher Tendenz zu einer Berücksichtigungsfähigkeit dieser Renten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2006 - 17 A 716/02 -, zitiert nach juris; mit Beschluss vom 26. Juli 2006 - 1 B 89.06 - hat das BVerwG die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen mit der Begründung, dass diese dem Gericht Gelegenheit geben könne, "den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 AufenthG weiter zu klären"; eine Entscheidung im Revisionsverfahren steht noch aus) wäre nach Auffassung des Senats im letzteren Sinne zu beantworten gewesen. Denn der Wortlaut der Vorschrift sieht keine Einschränkung auf durch eigene Erwerbstätigkeit oder Beitragszahlungen erlangte Renten vor, und Systematik, Wille des Gesetzgebers und Sinn und Zweck der Auslegung geben jedenfalls für § 37 Abs. 5 AufenthG keinen hinreichenden Anhalt (mehr) für eine - über eine bloße Auslegung hinausgehende - teleologische Reduktion der nach dem Wortlaut auch auf abgeleitete Renten anwendbaren Vorschrift.

Der VGH Hessen (a.a.O.; hier zit. nach juris, Rn 2) hat seine einschränkende Auslegung der mit § 37 Abs. 5 AufenthG wortgleichen Vorschrift des bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geltenden § 16 Abs. 5 AuslG insbesondere auf den aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/6321 S. 59, 60) zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers und den daraus seiner Auffassung nach folgenden Sinn und Zweck der Vorschrift gestützt. Aus der Begründung des Gesetzes, wonach § 16 Abs. 5 AuslG die Ausländer begünstige, "die im Bundesgebiet Rentenansprüche erworben haben. Sie sollen sich frei entscheiden können, wo sie die Zeit ihres Ruhestandes verbringen wollen, und eine einmal getroffene Entscheidung auch wieder revidieren können", werde deutlich, dass der durch § 16 Abs. 5 AuslG begünstigte Ausländer die Rente, die er nunmehr mit Aufenthalt in Deutschland beziehen wolle, vor seiner Ausreise selbst erworben haben müsse.

Diese Argumentation begegnet zunächst bereits deshalb Bedenken, weil sich auch der in der Gesetzesbegründung enthaltenen Formulierung "die im Bundesgebiet Rentenansprüche erworben haben" jedenfalls nicht ohne weiteres entnehmen lässt, dass es sich gerade um durch eigene Beitragszahlungen erworbene Rentenansprüche handelt; ein entsprechender Zusatz fehlt auch dort. Etwaige besondere Anforderungen an Art und Qualität des Rentenanspruchs des potentiellen Wiederkehrers sind im Gesetzgebungsverfahren auch nicht erörtert worden. Aber selbst wenn die genannte Begründung als Hinweis auf den Fall eines durch den Rentner selbst erarbeiteten Rentenanspruchs verstanden würde, so wäre mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22. März 2006 - 17 A 716/02 -, zitiert nach juris, Rn. 25 f.) anzunehmen, dass mit der zitierten knappen Gesetzesbegründung nicht mehr als ein Beispiel für einen typischen Anwendungsfall gegeben wurde. Allein die angeführte Erläuterung vermag der Senat jedenfalls nicht als hinreichend eindeutigen Beleg für einen gesetzgeberischen Willen zu werten, nur denjenigen ehemaligen ausländischen Rentner zu begünstigen, der seinen Rentenanspruch aktiv erarbeitet hat, dagegen den mit ihm zurückgekehrten hinterbliebenen Ehegatten nach einer auch gleich langen Aufenthaltsdauer und gelungenen sozialen Integration von dem Regelanspruch auf Wiederkehr von vornherein auszuschließen.

Hinzu kommt, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes eine angesichts der Problematisierung dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur zu erwartende Klarstellung des Wortlautes im Sinne einer Beschränkung des Regelanspruchs nach § 37 Abs. 5 AufenthG auf originäre, durch eigene Beitragszahlung erlangte Rentenansprüche vorgenommen hätte, wenn er eine solche Beschränkung tatsächlich gewollt hätte. Tatsächlich ist dies jedoch nicht geschehen, sondern der Wortlaut des § 16 Abs. 5 AuslG wurde unverändert als § 37 Abs. 5 AufenthG übernommen (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 84). Ebenso wurde der zuvor in Nr. 16.5.2 S. 3 der - die Verwaltungspraxis bindenden - allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG enthaltene Hinweis, dass "an die Art der Rente (Alter, Unfall, Erwerbsunfähigkeit, Witwen- und Waisenrenten) keine besonderen Anforderungen gestellt" werden, wortgleich unter Nr. 37.5.2 S. 3 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz übernommen. Davon ausgehend kann nach Auffassung des Senats jedenfalls für § 37 Abs. 5 AufenthG nicht mehr angenommen werden, der Wille des Gesetzgebers gebiete eine den weitergehenden Wortlaut einschränkende, abgeleitete Rentenansprüche ausschließende Auslegung der Vorschrift.

Entsprechendes gilt für den Sinn und Zweck der Vorschrift. Die in der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 5 AuslG erklärte Absicht des Gesetzgebers, Ausländern, die im Bundesgebiet Rentenansprüche erworben haben, die Möglichkeit zu geben, sich frei zu entscheiden, wo sie die Zeit ihres Ruhestandes verbringen wollen, und eine einmal getroffene Entscheidung auch wieder zu revidieren, dürfte für eine beachtliche Zahl von Fällen verfehlt werden, wenn bei ausländischen Ehepaaren, die gemeinsam in Deutschland gelebt haben, bei denen die Ehefrau - etwa wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder - nicht selbst erwerbstätig war und keine originären Rentenansprüche erworben hat, nach einer Rückkehr in das Heimatland und ggf. dem Versterben des erwerbstätigen Ehegatten der andere Ehepartner die Möglichkeit verlieren würde, die Rückkehrentscheidung zu revidieren und nach Deutschland - und zu seinen etwa dort verbliebenen Kindern - zurückzukehren. Denn für diese Ehepaare könnte sich die mit einer derartigen Regelung verbundene Unmöglichkeit einer Wiederkehr auch der Ehefrau allein als Hindernis für eine an sich gewünschte - jedenfalls zeitweise - Rückkehr beider in ihr Herkunftsland darstellen. Die Beschränkung der Rückkehrberechtigung auf solche Ausländer, die originäre Rentenansprüche in Deutschland erworben haben, erscheint auch weder geeignet noch erforderlich, um etwa eine hinreichende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet oder einen fortgeschrittenen Integrationsstand der Rückkehrer zu sichern. Denn § 16 Abs. 5 AuslG und nunmehr § 37 Abs. 5 AufenthG haben insoweit mit der Forderung nach einem mindestens achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt selbst eine Mindestanforderung konkretisiert. Darüber hinaus besteht der Rückkehranspruch nur, wenn im konkreten Einzelfall keine vom "Regelfall" des rückkehrenden Rentners abweichende Besonderheiten vorliegen. Eine Witwe, die vor der Rückkehr ins Herkunftsland viele Jahre mit ihrem erwerbstätigen Ehemann im Bundesgebiet gelebt und die gemeinsamen, inzwischen vielleicht selbst deutsche Staatsangehörige gewordenen Kinder erzogen hat, kann aber auch ohne eigene "originäre" Rentenansprüche stärkere Bindungen an die Bundesrepublik besitzen und besser integriert sein als ein nur die Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren in Deutschland aufweisender Erwerbstätiger, der in dieser Zeit eigene Rentenansprüche erworben hat.

Soweit der VGH Hessen (a.a.O., hier zit. nach juris, Rn 4) schließlich angenommen hat, dass der Gesetzgeber nur demjenigen Ausländer ein Rückkehrrecht habe einräumen wollen, der durch die mit dem Rentenerwerb verbundenen Zahlungen von Versicherungsbeiträgen zur Sicherung des Generationenvertrages in der Rentenversicherung und mit seiner Arbeit zum Bruttosozialprodukt in Deutschland beigetragen habe, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Ehefrauen erwerbstätiger Ausländer durch die Erziehung der - regelmäßig später ebenfalls in Deutschland erwerbstätigen - Kinder ebenfalls zum Bestand des Generationenvertrages in der Rentenversicherung beigetragen haben. Früher wurde dieser Erziehungsbeitrag der regelmäßig nicht selbst erwerbstätigen Ehefrau durch die Witwenrente als abgegolten angesehen. Inzwischen trägt der Gesetzgeber dieser Bedeutung der Kindererziehung auch in der Rentenversicherung dadurch Rechnung, dass hierdurch eigenständige Beitragszeiten begründet werden. Angesichts dieses - den "Regelfall" der Witwenrente darstellenden - Hintergrunds kann die Beachtlichkeit einer Witwenrente im Rahmen des § 37 Abs. 5 AufenthG auch keineswegs durch den vom VGH Hessen (a.a.O., Rn 4) konstruierten, vom Gesetzgeber in der Tat wohl kaum als rückkehrbegründend gewollten Fall einer Übertragung insbesondere privatrechtlicher Rentenansprüche auf Dritte in Frage gestellt werden, da letztere Konstellation im Zweifel keinen "Regelfall" i.S.d. § 37 Abs. 5 AufenthG darstellen dürfte.

Darauf, ob auch Art. 6 GG ein dem weiten Wortlaut entsprechendes, auf eine Einschränkung auf originäre Renten verzichtendes Verständnis des § 37 Abs. 5 AufenthG fordert, käme es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.

b. Da § 37 Abs. 5 AufenthG lediglich einen Regelanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt, muss der wiederkehrende Ausländer nach seinen individuellen Verhältnissen dem vom Gesetz zu Grunde gelegten Regelfall eines ausländischen Rentners entsprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 2004 - 19 A 2265/02 -, zitiert nach juris Rn 25 m.w.N.) bzw. darf sich aufgrund seiner individuellen Verhältnisse nicht so deutlich von dem typischen Erscheinungsbild eines wiederkehrenden Rentners, der seinen Lebensabend in der Bundesrepublik verbringen will, unterscheiden, dass die Einräumung eines Rückkehranspruchs ungerechtfertigt erscheinen müsste (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 1992 - 13 B 11583/92 -, zitiert nach juris, Rn. 6; vgl. auch Engels in: GK-AuslR, § 16 Rn 136; Renner, AuslR, § 37 Rn 25). Auch diese Voraussetzung wäre im Fall der Klägerin erfüllt gewesen.

Die insbesondere vom OVG Niedersachsen (Beschluss v. 20. Juli 1999 - 11 M 1883/99 -, zit. nach juris; ähnlich auch Hailbronner, a.a.O. Rn 44; Anwendungshinweise zu § 16 Abs. 5 AufenthG - Nr. 16.5.3 - und zu § 37 Abs. 5 AufenthG - Nr. 37.5.3) vertretene Auffassung, dass der ein Wiederkehrrecht begründende Normalfall das Bestehen eines im Bundesgebiet erworbenen Rentenanspruchs erfordert, der unabhängig von sonstigen Einkünften und vom Vermögen des ausländischen Rentners einen ausreichenden Lebensunterhalt ermöglicht, teilt der Senat nicht. Denn eine entsprechende Anforderung ist zum einen nicht erforderlich, da die Sicherung des Lebensunterhalts jedenfalls unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes durch die Notwendigkeit des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbes. § 5 Abs. 1 Nr. 1, gewährleistet ist. Zum anderen erscheint eine allein bereits den Lebensunterhalt sichernde Rente von einem deutschen Rententräger auch nicht offensichtlich kennzeichnend für den vom Gesetzgeber als anspruchsbegründend angesehenen "Normalfall", denn innerhalb der als hinreichend angesehenen Mindestaufenthaltsdauer von nur acht Jahren dürfte der Erwerb einer allein lebensunterhaltssichernden Rente kaum jemals möglich sein. Aber selbst bei längeren Aufenthaltszeiten wird es noch eine beachtliche Anzahl ausländischer Arbeitnehmer mit eigenen Rentenansprüchen geben, deren Rente nur zusammen mit weiteren, insbesondere im Heimatland erworbenen Ansprüchen oder sonstigem Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht. Dass diese von der Wiederkehrmöglichkeit ausgeschlossen werden sollten, ist weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien oder dem Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen. Zwar gehört eine (weitere) Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik sicher nicht zum typischen Erscheinungsbild eines Rentners (i.d.S. Welte in: Jakober/Welte, AktAR, § 37 Rn 37). Eine solche kann jedoch schon dann ausgeschlossen werden, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts des rückkehrwilligen Rentners jedenfalls unter Einbeziehung ergänzender ausländischer Rentenbezüge und möglicherweise vorhandenen Vermögens gesichert erscheint.

Da der Fall der Klägerin sich auch im Übrigen nicht wesentlich vom typischen Erscheinungsbild eines wiederkehrenden Rentners unterschied, der seinen Lebensabend in der Bundesrepublik verbringen will, und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG vorlagen, insbesondere ihre in Deutschland bezogene Witwenrente zusammen mit der aus der Türkei bezogenen Rente voraussichtlich zur Sicherung ihres Lebensunterhalts hinreichend gewesen wäre, ein ausreichender Krankenversicherungsschutz bestand und ausreichender Wohnraum voraussichtlich zur Verfügung gestanden hätte, hätte ihr ein Anspruch auf Wiederkehr gem. § 37 Abs. 5 AufenthG und mit Blick darauf auch die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zugestanden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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