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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: OVG 11 B 14.05
Rechtsgebiete: BBodSchG, VwVG BB, TrinkwV, Bbg WG


Vorschriften:

BBodSchG § 2 Abs. 3
BBodSchG § 2 Abs. 5
BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1
BBodSchG § 24 Abs. 2
VwVG BB § 15
VwVG BB § 17
VwVG BB § 20
VwVG BB § 23
TrinkwV § 6 Abs. 3
Bbg WG § 10 Abs. 1
Bbg WG § 21 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 B 14.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel und die ehrenamtlichen Richterinnen Kühne und Ullrich-Wetzel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. September 2004 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 wird auch im Übrigen aufgehoben.

Der Beklagte trägt auch insoweit die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über Teile des Geländes der ehemaligen Kaserne Cottbus-Sachsendorf die Sanierung einer Grundwasserkontamination aufgegeben worden ist.

Das seit den dreißiger Jahren als Kaserne genutzte Areal mit einer Größe von etwa 40 ha wurde nach 1945 von der Roten Armee für Teile ihrer Westgruppe (WGT) genutzt. Nach deren Abzug im Jahre 1991 auf dem Kasernengelände angestellte Untersuchungen, bei denen der Schwerpunkt anfangs auf vermuteten Verunreinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) lag, ergaben zunächst 26, später 32 Altlastenverdachtsflächen. Das ehemalige Kasernengelände grenzt im Westen an das Wasserwerk Cottbus I mit fünf Wasserfassungsgalerien sowie diversen Nebenanlagen und liegt im Grundwasseranstrom des Wasserwerks sowie in der Trinkwasserschutzzone. Der Grundwasserleiter liegt in diesem Bereich zwischen 6 m und 9 m unterhalb der Geländeoberkante und ist von leicht durchlässigen Sandschichten mit nur geringem Rückhaltevermögen bedeckt.

Eigentümerin des mit ca. 27 ha den wesentlichen Teil des früheren Kasernengeländes ausmachenden früheren Flurstücks 4/2 der Flur 155 der Gemarkung Sachsendorf war zunächst die Bundesrepublik Deutschland, die das Eigentum auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens mit dem Beigeladenen zu 1. vom 20. Juni 1994 mittels eines Vermögenszuordnungsbescheides vom März 1995 auf diesen übertrug. Der Beigeladene brachte die Liegenschaft gemeinsam mit weiteren von ihm übernommenen WGT-Liegenschaften in das unselbständige Sondervermögen "Grundstücksfonds Brandenburg" ein. Dieses Sondervermögen wurde zum 31. Dezember 2004 aufgelöst und in den Landeshaushalt überführt. Die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften wurde auf der Grundlage eines - in der Folge mehrfach überarbeiteten - Geschäftsbesorgungsvertrages der Mitte 1994 errichteten Klägerin übertragen, deren alleiniger Gesellschafter zunächst der Beigeladene zu 1. war. Seit dem 20. November 2006 ist nach Mitteilung der Klägerin die T_____ GmbH deren Alleingesellschafterin. Auf dem nach Neuvermessung des Flurstücks 4/2 entstandenen, ebenfalls zum (früheren) Sondervermögen gehörenden und von der Klägerin verwalteten Flurstück 247 liegen u. a. die Altlastenverdachtsflächen (ALVF) 11 bis 15. Das westlich daran angrenzende Flurstück 180, auf dem sich die ALVF 31 befindet, wurde 1996 der Betreiberin des Wasserwerks, der Beigeladenen zu 2., zugeordnet.

Bereits seit 1989 wurde aus den Brunnen der Galerien I und II der Wasserfassungen des Wasserwerks kein Wasser zur Trinkwasserversorgung mehr gefördert, da Einflüsse aus dem Kasernengelände befürchtet worden waren. 1992 ergaben sich erste Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Brunnen beider Galerien durch leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW). Als deren Hauptbestandteil wurde bei verschiedenen in den folgenden Jahren durchgeführten umfangreichen Untersuchungen, die u.a. vom durch die Klägerin vertretenen Beigeladenen zu 1. - Grundstücksfonds Brandenburg - in Auftrag gegeben worden waren, das als Lösungsmittel verwendbare und stark wassergefährdende Trichlorethen (TRI) festgestellt. Die LCKW-Emission in den Boden fand bereits vor 1992 statt. Die Belastung einzelner, im Grundwasserabstrom des Kasernengeländes gelegener Brunnen des Wasserwerks mit LCKW hatte 1995/96 ihren Höhepunkt erreicht (Konzentrationen von über 10.000 µg/l) und nahm seitdem auf Werte unter 100 µg/l ab. 1997 waren innerhalb des wassergefüllten Aquifers noch aktive sekundäre Schadstoffquellen vorhanden, welche die Schadstofffahne speisten. Die vom südwestlichen Kasernengelände bis hin zur Wasserfassungsgalerie V reichende TRI-Fahne nahm zu diesem Zeitpunkt im Bereich der ALVF 11 bis 15 ihren Anfang. Im Bericht zur Sanierungsuntersuchung (v. 19. Dezember 1997, S. 63 f.) wurde festgestellt, dass die Eintragstellen der LCKW in den Boden als primäre Schadensquellen nicht mehr nachzuweisen seien. Die (ursprünglichen) primären Schadstoffquellen seien im Startbereich der Fahne (ALVF 11 bis 15), weitere Schadstoffquellen aber auch in deren Bereich anzunehmen. Obwohl im Bereich der auf dem Flurstück 247 befindlichen ALVF 11 bis 15 (Auto- und Panzerwaschanlagen, Tankstelle, Tanklager, Öl- und Giftlager, Ölfasslager) sowie der westlich davon auf dem Flurstück 180 im Bereich der Schadstofffahne liegenden ALVF 31 (Brennplatz) erhöhte LCKW-Konzentrationen festgestellt wurden, konnten auch weitere Boden- und Bodenluftuntersuchungen keinen direkten Nachweis für Eintragstellen von LCKW in den Boden (mehr) erbringen (Sanierungsplan v. 29. Juni 2001, S. 34). Ende 2000 waren auch im Grundwasser unterhalb der ALVF 11 bis 15 keine LCKW-Emissionen mehr nachweisbar. Das östliche Ende der nach 1997 zur Schadstoffwolke gewordenen Schadstofffahne befindet sich mittlerweile mehrere 100 m westlich der ALVF 11 bis 15, während über das weiter abgedriftete westliche Ende keine genaueren Informationen vorliegen. Die lokale Grundbelastung im Bereich des Flurstücks 247 hat sich nach der Stichtagsmessung vom Februar 2001 der mit 0,6 µg/l im normalen Bereich liegenden Anstrombelastung angeglichen (Sanierungsplan v. 29. Juni 2001, S. 34, 35).

Mit dem im Auftrag der Eigentümer der Flurstücke 247 und 180 erstellten "Sanierungsplan (Phase Entwurfs- und Genehmigungsplanung, einschließlich Grundwassermodellierung)" vom 29. Juni 2001 wurden - ausgehend von den durch die Beklagte vorgegebenen Sanierungszielen, zu denen neben der Gewährleistung der Nutzung des Wasserwerks zur Trinkwasserversorgung auch die Verhinderung der Abdrift der Schadstoffwolke gehörte - verschiedene Varianten zur Grundwassersanierung erarbeitet. Eine Bodensanierung wurde nicht für erforderlich gehalten, da ein aktiver Schadstoffeintrag aus dem Boden seit 1997 nicht mehr stattgefunden haben konnte. Die u.a. erarbeitete Variante 2 ("Vorzugsvariante"), bei der eine Sanierung vom Wasserwerksgelände unter teilweiser Nutzung der Anlagen des Wasserwerks und Einspeisung des so geförderten, aufbereiteten und mit Wasser aus anderen Quellen gemischten Wassers als Trinkwasser in das öffentliche Versorgungsnetz erfolgen sollte, wurde vom Gesundheitsamt der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2. abgelehnt. Die daraufhin wiederum im Auftrag beider Grundstückseigentümer angefertigte weitere Sanierungsvorplanung einschließlich Grundwassermodellierung (vom 25. Februar 2002) sah (u.a.) eine separate Aufbereitungsanlage und die Einleitung des gereinigten Wassers in die Vorflut (Varianten 1a, 1b) vor, die rund viermal höhere Kosten verursachen sollte als die ursprüngliche Vorzugsvariante. Diese Variante wurde von der Klägerin als unverhältnismäßig abgelehnt.

Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte daraufhin unter dem 22. April 2003 die hier verfahrensgegenständliche Verfügung, mit der der Klägerin die Sanierung der Grundwasserkontamination im Abstrom des ehemaligen Kasernengeländes aufgegeben wurde, und ordnete zugleich deren sofortige Vollziehung an. Die im Berufungsverfahren allein noch verfahrensgegenständlichen Anordnungen lauten:

"1. Sie haben bis zum 1. November 2004 die Sanierung des Grundwasserschadens im Bereich des Wasserwerks Cottbus-Sachsendorf gemäß der Variante 1b des Berichts (WGT-Liegenschaft CS 056-51 - Sanierungsvorplanung einschließlich Grundwassermodellierung [...] vom 25. Februar 2002) zu beginnen und Sanierungsmaßnahmen bis zum Erreichen des Sanierungszieles durchzuführen.

2. Die Sanierungsmaßnahme ist solange fortzuführen, bis sichergestellt ist, dass die uneingeschränkte Nutzung jedes Einzelbrunnens der Wasserfassungen Cottbus-Sachsendorf zur Trinkwasserversorgung möglich ist. Hierzu ist nachzuweisen, dass die Gehalte im geförderten Wasser jedes Einzelbrunnens nach Beendigung der Sanierungsmaßnahme LCKW-Gehalte < 10 µg/l aufweisen.

[...]

6. Für den Fall, dass Sie die Sanierungsmaßnahmen unter 1. [...] nicht bis zum 1. November 2004 beginnen und danach fortwährend betreiben, wird Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € angedroht. Ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 € kann erforderlichenfalls wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden, sollten Sie Ihren Verpflichtungen aus 1. [...] wiederholt nicht, nicht mehr oder nicht fristgerecht nachkommen."

Die Klägerin sei Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das (frühere) Flurstück 4/2 und als solche für die Beseitigung der Grundwasserkontamination gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG verantwortlich, denn die Schadensverursachung sei "zum weitaus überwiegenden Teil" im Bereich der ALVF 11 bis 15 anzusiedeln und damit von einem Grundstück ausgegangen, das im Eigentum des Sondervermögens "Grundstücksfonds Brandenburg" stehe und aufgrund des mit dem Land Brandenburg abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages von der Klägerin mit dem Zweck der Verwertung verwaltet werde.

Eine Inanspruchnahme der Russischen Republik zur Beseitigung der wahrscheinlich durch die Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte verursachten Grundwasserverunreinigungen komme nicht in Betracht, weil deren Inanspruchnahme keinen raschen und wirksamen Erfolg bei der Schadensbeseitigung erwarten lasse. Die Beigeladene zu 2., die bisher als zweite Zustandsverantwortliche angesehen worden sei, werde nicht zur Schadensbeseitigung herangezogen, da nunmehr zweifelsfrei habe ausgeschlossen werden können, dass auch im Bereich der ALVF 31 (Brennplatz, Flurstück 180) eine Schadensverursachung stattgefunden habe. Zudem sei sie durch den vorliegenden Schaden in der bestimmungsgemäßen Nutzung der Wasserfassungen Cottbus-Sachsendorf gehindert und habe bereits erhebliche Aufwendungen und Mitarbeit zur Erkundung des Schadens geleistet. Im Ergebnis könne danach nur die Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt zu der angeordneten Abwehrmaßnahme herangezogen werden. Sie sei wirtschaftlich und personell in der Lage, die Sanierung planen und umsetzen zu lassen. Ein eventueller Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. bleibe der Klägerin unbenommen, führe jedoch nicht zu einer anderen Bewertung der Verteilung der Störerverantwortlichkeit. Auch eine Begrenzung der Haftung der Klägerin komme nicht in Betracht, denn der Beigeladene zu 1., der schlussendlich die Kosten der Sanierung aufbringen müsse, habe 1994, als er die WGT-Liegenschaften in großer Anzahl unentgeltlich von der Bundesrepublik übernommen habe, bewusst das Risiko derartiger Schadensfälle mit enormer finanzieller Tragweite übernommen.

Dass die Sanierung des LCKW-Schadens erforderlich sei, stehe seit seiner Entdeckung 1994 außer Frage. Die mit der Sanierungsanordnung vorgegebenen Sanierungsziele sowie die Entscheidung für die - kostenaufwändigere - Variante 1b seien angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzgutes Trinkwasser nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf §§ 15, 17, 20 und 23 VwVG BB.

Den von der Klägerin hiergegen am 30. Mai 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003 zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei insbesondere die Störerauswahl nicht zu beanstanden. Zwar könne möglicherweise der Beigeladene zu 1. in Anspruch genommen werden, da er vorliegend nur fiskalisch handele. Die Auswahl der Klägerin sei jedoch nicht zu beanstanden, da sie als Geschäftsbesorgerin zur Verwaltung und Verwertung für das Land befugt und allein für das Sondervermögen handlungsfähig sei. Auch hinsichtlich der sich aus dem Bodenschutz- und Wasserrecht ergebenden Verpflichtungen sei die Klägerin stets für das Land aufgetreten. Der Zugriff auf die Klägerin sei deshalb effektiver, denn bei einem Zugriff auf das Land sei damit zu rechnen, dass dieses die Pflichten auf die Klägerin verlagere. Ob die Klägerin zukünftig aufgelöst werde, sei unsicher und die Folgen spekulativ. Auch habe die wirtschaftliche Lage des Unternehmens für die Frage der Verantwortlichkeit keine Bedeutung, zumal der lange Sanierungszeitraum und die sich im Rahmen haltenden Gesamtkosten zu beachten seien. Die Betreiberin des Wasserwerks sei nicht heranzuziehen, da sie kein Störer und nicht verpflichtet sei, Schäden, die von einem Nachbargrundstück ausgingen, zu sanieren. Sie könne allenfalls zur Duldung verpflichtet werden. Auch ein Vergleich der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit bezogen auf die Altlastensanierung falle nicht notwendig zu Gunsten der Betreiberin des Wasserwerks aus. Es müsse letztlich derjenige herangezogen werden, der die tatsächliche Gewalt an dem Grundstück innehabe, von dem der Schadstoffeintrag ausgegangen sei. Die angeordnete Maßnahme sei auch sonst erforderlich und verhältnismäßig. Die Vorzugsvariante komme mit Blick auf die auch während der Sanierungsphase dauerhaft zu gewährleistende Wasserwerksnutzung nicht in Betracht.

Am 14. August 2003 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Sanierungsanordnung erhoben.

Sie hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter Bezugnahme auf die Begründung seiner Bescheide ergänzend ausgeführt, dass die Anordnung zu Recht auf das Bundesbodenschutzgesetz gestützt und lediglich die Sanierungsanordnungen nach Wasserrecht bestimmt worden seien. Zwar lasse sich nicht mehr feststellen, wann und wie genau die Verkippungen der LCKW erfolgt seien; nachweisen lasse sich aber, dass der Ort des Eintrags der LCKW in den Untergrund im Bereich der ALVF 11 bis 15 gelegen habe. Der Beigeladene zu 1., vertreten durch die Klägerin, sei mit Übernahme des Eigentums an der Fläche Zustandsstörer geworden, da die Kontaminationen zu diesem Zeitpunkt die vorhandene LCKW-Schadstofffahne gespeist und somit die Gewässerverunreinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verursacht hätten. Auch wenn sich der überwiegende Teil der Grundwasserverunreinigung nach dem Ergebnis der Untersuchungen von 2001 nicht mehr unter dem Flurstück 247, sondern unter dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. befinde, sei die Klägerin als Zustandsstörerin seit 1994 für die Grundwasserverunreinigung in ihrer Gesamtheit und damit auch für deren anstehende Sanierung verantwortlich.

Der Beigeladene zu 1. habe nicht als Störer herangezogen werden können, weil nur die Klägerin für den Grundstücksfonds handlungsfähig und wegen ihrer Erfahrungen im Umgang mit sanierungsbedürftigen Kontaminationen auf anderen WGT-Liegenschaften auch organisatorisch in der Lage sei, derartige Sanierungsmaßnahmen abzuwickeln. Die jetzige und zukünftige finanzielle Abgrenzung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. könne nicht Gegenstand der Prüfung sein, wer für die Beauftragung der zur Sanierung erforderlichen Planungs- und Bauleistungen und Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen verantwortlich sei. Eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 2. könne durch die vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht begründet werden. Die notwendige Sanierung des im Bereich der Wasserfassungen verbliebenen Rests der Kontamination müsse angesichts der Lage in der Trinkwasserschutzzone I und II und der Sicherheit des Verfahrens den Anforderungen der laufenden Wasserversorgung und damit der Trinkwasserverordnung genügen; diesen Anforderungen werde durch die angeordnete Variante 1b Rechnung getragen, während die sog. Vorzugsvariante mit § 6 Abs. 3 TrinkwV unvereinbar und mangels Einverständnisses der Beigeladenen zu 2. mit einer entsprechenden Nutzung ihrer Anlagen auch nicht durchführbar sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. September 2004 hinsichtlich der - die Verhinderung der Abdrift des Grundwasserschadens bzw. die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung betreffenden - Ziffer 3 sowie eines Teils der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 6) des Bescheides stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage bezüglich der unter Ziffer 1 und 2 des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides getroffenen Anordnungen abgewiesen.

Die Verfügung finde insoweit ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. § 21 Abs. 4 Bbg WG. Die Vorschriften seien nebeneinander anwendbar; das Bundesbodenschutzgesetz regele das "ob" der Sanierung und damit insbesondere die Frage der Verantwortlichkeit, während die materiellen Anforderungen an eine Gewässersanierung dem Wasserrecht entnommen werden müssten. Das BBodSchG sei auch sonst vorliegend anwendbar, obwohl jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung weder schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG noch Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG im Bereich der Kaserne Sachsendorf feststellbar gewesen seien. Denn das Bundesbodenschutzgesetz könne auf Fälle der Grundwasserschädigung auch dann angewendet werden, wenn der Schadstoffeintrag in das Grundwasser über den Wirkungspfad Boden stattgefunden habe. Davon sei vorliegend angesichts der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchung und -planung sowie der 2001 angefertigten Grundwassermodellierung mit Schadstofftransport auszugehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Sanierungsverfügung lägen vor. So sei zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass das Grundwasser im Abstrom der Kaserne Sachsendorf in großem Umfang mit TRI verunreinigt und deshalb sanierungsbedürftig sei. Die Klägerin, die auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages für den Beigeladenen zu 1. als Grundstückseigentümer die tatsächliche Sachherrschaft über die Liegenschaft ausübe, sei als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das heutige Flurstück 247, auf dem eine für die Grundwasserverunreinigung ursächliche Altlast vorhanden gewesen sei, nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG sanierungspflichtig. Der Schadstoffeintrag habe auch zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in dem die Klägerin bereits die tatsächliche Gewalt übernommen gehabt habe. Der Beklagte habe das ihm hinsichtlich der Störerauswahl eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die in der Anordnung zur Sanierung des Grundwasserschadens nach Maßgabe der im Bescheid vorgesehenen Vorgaben sei schließlich sowohl hinsichtlich des verfolgten Sanierungszieles wie auch hinsichtlich der dazu angeordneten Maßnahme verhältnismäßig. Es sei auch nicht erkennbar, dass mit der Inanspruchnahme der Klägerin zur Sanierung die Opfergrenze überschritten würde.

Unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils und im gleichen Umfang wurde mit Beschluss vom gleichen Tage auch der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (3 L 343/03). Auf die Beschwerde der Klägerin hin ordnete der Senat mit Beschluss vom 9. September 2005 (11 S 13.05) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auch hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 6 der Sanierungsverfügung an. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen und im Zulassungsverfahren im Wesentlichen aus:

Bereits die Anwendbarkeit des Bundesbodenschutzgesetzes erscheine zweifelhaft, denn da trotz umfangreicher Untersuchungen der Eintragsort der streitgegenständlichen LCKW-Schädigung des Grundwassers nicht habe festgestellt werden können, stehe gerade nicht fest und werde ausdrücklich bestritten, dass der Schadstoffeintrag über den Wirkungspfad Boden stattgefunden habe. Sie sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Grundwasserschaden auf eine frühere Bodenverunreinigung gerade im Bereich des von der Klägerin verwalteten Flurstücks 247 zurückgeführt werden könne. Ein erheblicher Anteil der LCKW-Verdachtsflächen befinde sich nicht auf dem von der Klägerin verwalteten Grundstück, sondern auf demjenigen der Beigeladenen zu 2., auf dem ebenfalls eine Kasernennutzung stattgefunden habe. Weiter werde bestritten, dass es nach Juli 1994 vom Flurstück 247 aus noch zu LCKW-Einträgen gekommen sei. Es sei nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt sei, dass Schadstoffeinträge nach Beendigung der Kasernennutzung bis "mindestens" 1997 gerade dem von der Klägerin verwalteten Flurstück 247 zugeordnet werden könnten. Eine Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin zur Verhinderung etwaiger Kontaminationen habe nicht bestanden.

Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl sei bereits im Ansatz fehlerhaft, da er angenommen habe, dass die Eintragstelle sich (nur) auf dem Flurstück 247 befunden habe. In der Vergangenheit sei der Beklagte selbst davon ausgegangen, dass Einträge von TRI auch über das im Eigentum der Beigeladenen zu 2. befindliche Grundstück nicht ausgeschlossen werden könnten und die effektivste Form der Sanierung durch ein Zusammenwirken dieser und des Beigeladenen zu 1. erreicht werden könne. Auch im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1., der als Grundstückseigentümer - die Voraussetzungen im übrigen unterstellt - unstreitig ordnungspflichtig sei, sei die Auswahl der Klägerin ermessensfehlerhaft. Denn neben dem Grundsatz der Effektivität sei bei der Störerauswahl auch die zivilrechtliche Pflichtenverteilung zu beachten und nach dieser sei aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. ausschließlich der Letztere verantwortlich. Der Grundsatz der effektiven Gefahrenbeseitigung stehe dem nicht entgegen, da der Beigeladene zu 1. sich gegebenenfalls auf der Grundlage der zwischen beiden bestehenden zivilrechtlichen Pflichtenverteilung der Klägerin zur Umsetzung der Sanierungsverfügung bedienen könne. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum vor dem Hintergrund des zu erwartenden Wegfalls der Tätigkeit der Klägerin zum 31. Dezember 2006, eines Zeitraums, innerhalb dessen das Sanierungsziel nicht ansatzweise erreicht werden könne, nicht der Beigeladene zu 1., sondern die kurzfristig "wegfallende Klägerin" in Anspruch genommen werde. Bezogen auf den "maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung" sei die Störerauswahl nach diesem Gesellschafterwechsel vollends unhaltbar.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Frage einer etwaigen Haftungsbegrenzung in Ansehung der in Betracht kommenden Zustandsstörer unterschiedlich zu beurteilen sei. Unterstelle man, dass die Klägerin Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und als solche ermessensfehlerfrei als Störerin herangezogen worden sei, so müsse bei ihr eine Begrenzung der Haftung auf Null erfolgen, da sie keinerlei eigene wirtschaftliche Interessen mit ihrer treuhänderischen Tätigkeit verfolge.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Sanierungsziele und die zu deren Erreichung angeordneten Maßnahmen nicht verhältnismäßig.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. September 2004 den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 - insgesamt - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass das Bundesbodenschutzgesetz auch dann Anwendung finden könne, wenn bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. März 1999 keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten mehr vorhanden und der Schadstoffeintrag vom Boden in das Grundwasser beendet gewesen sei, da das Gesetz auch die Sanierung der durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerverunreinigungen regele.

Auch die getroffene Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Zwar treffe es zu, dass nicht erkundet worden sei, auf welchem der Flurstücke - 247 oder 180 - der Eintrag der LCKW allein oder zum überwiegenden Anteil verursacht worden sei. Angesichts des anders nicht zu erklärenden, vom Beginn der Untersuchungen bis 1997 dort liegenden Startpunkts der Schadstofffahne sei indes festzuhalten, dass LCKW mindestens zum Teil im Bereich der auf dem Flurstück 247 liegenden ALVF 11-15 über den Boden in das Grundwasser gelangt seien. Dass weitere Beaufschlagungen im weiteren Verlauf der Fahne, z.B. im Bereich der auf dem Flurstück 180 liegenden ALVF 31, erfolgt seien, sei zwar möglich, aus den vorliegenden Ergebnissen aber nicht mit letzter Klarheit abzuleiten. Nach dem Plausibilitätsgutachten vom 3. Mai 2000 zu der Wahrscheinlichkeit des Eintrags von LCKW auf den in Betracht kommenden Altlastenverdachtsflächen habe ein Eintrag über die ALVF 31, den Brennplatz, erst mit vierter und letzter Priorität stattgefunden. Die auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Gutachten und Erkenntnisse und derartiger Wahrscheinlichkeitserwägungen getroffene Bestimmung des Ordnungspflichtigen sei auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe sich weder von ermessensfremden Erwägungen leiten lassen noch habe er von seinem Ermessen pflichtwidrigen Gebrauch gemacht.

Die mit Beschlüssen vom 21. September und 4. November 2005 Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (18 Aktenordner, 1 Hefter) und die von der Klägerin übersandten Materialien (2 Hefter, 2 Foliensätze, 1 Kartenkonvolut) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die Sanierungsverfügung des Beklagten vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 ist auch hinsichtlich ihrer hier allein noch verfahrensgegenständlichen Teile rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie jedenfalls ermessensfehlerhaft als Störerin ausgewählt worden ist.

1. Der Beklagte hat seine Anordnung, die Sanierung des Grundwasserschadens im Bereich des Wasserwerks Cottbus-Sachsendorf gemäß der Variante 1b der Sanierungsvorplanung vom 25. Februar 2002 zu beginnen - Ziffer 1 des Bescheides - und bis zur Erreichung des unter Ziffer 2 vorgegebenen Ergebnisses - LCKW-Gehalt im Wasser jedes Einzelbrunnens unter 10 (g/l - fortzusetzen, zwar zu Recht auf § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG als maßgebliche Rechtsgrundlage gestützt. Denn dessen Anwendungsbereich ist im konkreten Fall eröffnet (a.) und die sich danach ergebenden Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit der Klägerin als Zustandsstörerin liegen vor (b.). Einer Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin steht insbesondere nicht entgegen, dass der Grundwasserschaden, dessen Sanierung der Beklagte ihr aufgegeben hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den räumlichen Bereich des ihre Verantwortlichkeit begründenden Grundstücks bereits verlassen hatte (c.). Eine Heranziehung der Klägerin nach dieser Vorschrift scheidet auch nicht deshalb aus, weil darin eine unzulässige Rückwirkung läge (d.).

a. Das Bundesbodenschutzgesetz ist auch auf Sachverhalte anwendbar, in denen es nicht (mehr) um die Sanierung des Bodens oder einer Altlast, sondern nur noch um die Sanierung eines durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Gewässerschadens geht.

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung (u.a.) der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen und gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind (u.a.) der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren.

Danach ist jedenfalls davon auszugehen, dass Grundwasserverunreinigungen, die durch eine noch bestehende und sanierungsbedürftige Altlast oder schädliche Bodenveränderung verursacht worden sind, wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Boden- und der Wasserverunreinigung im Interesse der Effizienz der erforderlichen Sanierung durch nur eine Behörde und im Rahmen eines einheitlichen, sowohl den Boden als auch das Grundwasser umfassenden Sanierungsverfahrens geregelt werden sollten. Nach Auffassung des Senats kann indes nichts anderes gelten, wenn die Verunreinigung des Grundwassers zwar durch den Eintrag von Schadstoffen über den Boden erfolgte, der Boden selbst aber - wie hier - zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht mehr sanierungsbedürftig ist (bei Wegfall der sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigung vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes a.A. Bickel, BBodSchG, § 4 Rn 41). Für die Anwendbarkeit des Bundesbodenschutzgesetzes auch auf eine derartige Fallkonstellation spricht zunächst der Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG, der ausdrücklich vorsieht, dass nicht nur der Boden und Altlasten, sondern auch "durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern" zu sanieren sind. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der - Grundwasser und Gewässerbetten ausdrücklich ausnehmenden - Definition des Bodens in § 2 Abs. 1 BBodSchG, denn wegen der Anknüpfung der in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG geregelten Pflicht zur Sanierung des Grundwassers an die Verursachung durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast stellt sie sich als bloße Folgenbeseitigungspflicht dar (Schink, DÖV 1999, 797, 806 f.; ebenso Erbguth/Stollmann, NuR 2001, 241, 245). Dass es sich bei dieser Regelung auch keineswegs um einen "Lapsus" des Gesetzgebers handelt (so aber Vierhaus, NJW 1998, 1262, 1264, 1266), zeigt sich schon an § 1 S. 1 BBodSchG, der die Sanierung von durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Gewässerverunreinigungen ausdrücklich zu den Zwecken des Bundesbodenschutzgesetzes zählt (vgl. insoweit auch BR-Drucks. 96/702 S. 100). Dem entspricht es auch, dass § 3 BBodSchG, der den Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes zu anderen Gesetzen mit bodenrelevanten Regelungen abgrenzt, für das Wasserrecht - anders als für andere umweltrechtliche Fachgesetze - gerade keinen Anwendungsvorrang vorsieht. Soweit es um schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes geht, findet dieses somit neben und auch innerhalb des Wasserrechts Anwendung (vgl. dazu z.B. Frenzen/Sieben, ZfW 2001, 152 ff.).

b. Die sich aus § 10 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ergebenden Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit der Klägerin zur Sanierung des Grundwasserschadens sind erfüllt.

So steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die festgestellte Verunreinigung des Grundwassers durch LCKW (mit der Hauptkomponente TRI - Trichlorethen) durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht wurde. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse lassen mit hinreichender Sicherheit (zu Anforderungen an Darlegung und Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung einer schädlichen Bodenveränderungen oder Altlast vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2004 - 6 K 1947/04 -, BeckRS 2004 24620, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 -, VBlBW 2004, 100) den Schluss zu, dass die Grundwasserkontamination, deren Beseitigung der Klägerin von der Beklagten aufgegeben worden ist, "durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht" und damit grundsätzlich geeignet ist, eine Sanierungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG zu begründen. Auf die überzeugenden diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 15 f. des Urteils vom 9. September 2004 - 3 K 1631/03 -) zu den konkreten Umständen, die die Möglichkeit eines alleinigen Eintrages von LCKW in das Grundwasser über die Kanalisation oder durch eine andere Einleitung als ausgeschlossen erscheinen lassen, wird Bezug genommen. Soweit die Klägerin demgegenüber meint, dass der vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehene Schadstoffeintrag über den "Wirkungspfad Boden" deshalb nicht feststehe und von ihr ausdrücklich bestritten werde, weil der Eintragsort der streitgegenständlichen LCKW-Schädigung in das Grundwasser trotz umfangreicher Untersuchungen nicht habe festgestellt werden können, vermag dies keine andere Einschätzung zu begründen. Denn die Schwierigkeiten bei der Feststellung der Eintragsorte sind darauf zurückzuführen, dass die Bodenuntersuchungen 1993 und 1996 nicht gezielt auf LCKW gerichtet bzw. eine Reihe der später als Altlastenverdachtsflächen mit LCKW-Verdacht charakterisierten Flächen dabei nicht untersucht wurden und dass bei den weiteren Untersuchungen der Jahre 1997 und 2000 dann schon der Großteil der Schadstoffe in den Grundwasserleiter ausgespült war. Bedenken dagegen, dass die Schadstoffe über den Boden in das Grundwasser gelangt sind, ergeben sich daraus ebenso wenig wie konkrete Anhaltspunkte für eine andere Art des Schadstoffeintrags. Solche benennt die Klägerin im Übrigen auch mit ihrem Berufungsvorbringen nicht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist weiter davon auszugehen, dass der Eintrag der Schadstoffe in das Grundwasser jedenfalls auch über die auf dem Flurstück 247 gelegenen ALVF 11 bis 15 und auch noch nach Juli 1994, dem Zeitpunkt der Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch sie, erfolgte. Auch insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 19 ff., 21 des Urteils) verwiesen, die der Senat sich zu Eigen macht, sowie auf die ergänzenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom 9. September 2005 (- 11 S 13.05 -, S. 21 f.). Das Berufungsvorbringen der Klägerin geht über das Beschwerdevorbringen nicht hinaus und gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, zumal der auf Anregung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gehörte Dipl.-Geol. L_____ in Erläuterung der während des Verwaltungsverfahrens zur Untersuchung des Schadens und zur Sanierungsplanung erstellten Berichte nochmals bestätigt hat, dass der Startbereich der Schadstofffahne sich nach den Untersuchungsergebnissen im Bereich der Verdachtsflächen 11 bis 15 auf dem Flurstück 247 befunden haben müsse. Wesentlich ist für den Senat in diesem Zusammenhang insbesondere, dass im Grundwasseranstrom auf das Flurstück 247 im Gegensatz zum Abstrom zu keiner Zeit erhöhte, über dem normalen Bereich liegende LCKW-Werte festgestellt wurden (Sanierungsplan v. 29. Juni 2001, S. 34, 35) und andere - etwa allein maßgebliche - Ursachenquellen für außerhalb der Liegenschaft liegende Kontaminierungen im Anstrom auf das Wasserwerk nicht ermittelt wurden. Ausweislich der Sanierungsuntersuchung vom 19. Dezember 1997 (S. 63) beweisen die Untersuchungsergebnisse vielmehr, dass die frühere Nutzung der WGT-Liegenschaft die Ursache der Grundwasserkontamination war.

Der Beklagte ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Flurstück 247 war. Auch insoweit geht das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht über die bereits im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe hinaus und gibt nach erneuter Prüfung keinen Anlass, von den bereits dem Beschluss vom 9. September 2005 zugrunde liegenden Ausführungen (S. 19 f.) insbesondere zur Bedeutung des sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. ergebenden, weit reichenden und mit der Begründung von Besitz an der Liegenschaft verbundenen Verwaltungs- und Verwertungsauftrags abzurücken. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen.

c. Eine danach grundsätzlich mögliche Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin scheidet nach Auffassung des Senats auch nicht deshalb aus, weil der Grundwasserschaden, dessen Sanierung der Beklagte ihr aufgegeben hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung sogar den räumlichen Bereich des ihre Verantwortlichkeit begründenden Grundstücks bereits verlassen hatte (a.A. VG Leipzig, Urteil v. 11. September 2006 - 6 K 117/06 -, zit. nach juris, insbes. Rn 47 f.; VG Regensburg, Urteil v. 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 -, zit. nach juris, insbes. Rn 208 ff., insbes. Rn 21 ff.).

Da die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes zu den Verantwortlichen selbständig und abschließend sind (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 3 C 2/00 -, NVwZ 2000, 1179 ff., zit. nach juris, insbesondere Leitsatz 1 sowie Rn. 30 f.; kritisch dazu Bickel, NVwZ 2004, 1210 f.), bestimmt sich die Reichweite der Verantwortlichkeit eines Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt allein nach den Vorschriften dieses Gesetzes (aa.). Auch Verfassungsrecht gebietet nach Auffassung des Senats jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden keine Einschränkung der sich auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergebenden Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für einen solchen abgedrifteten Grundwasserschaden (bb.).

aa. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auf dessen räumlichen Bereich nicht entnehmen.

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG umfasst die Verantwortlichkeit sowohl des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast als auch diejenige des Grundstückseigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt "die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigung von Gewässern". Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Verantwortlichkeit des Eigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt ist allein die Verursachung der Gewässerverunreinigung durch die schädliche Bodenveränderung oder Altlast. Eine Einschränkung der sich bei Vorliegen dieser Voraussetzung ergebenden Sanierungspflicht der Zustandsverantwortlichen auf den räumlichen Bereich des Grundstücks, von dem die Grundwasserverunreinigung ihren Ausgang nahm, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Eine demgegenüber einschränkende Auslegung begründet auch der systematische Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 BBodSchG nicht. Zwar sind Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt gem. § 4 Abs. 2 BBodSchG nur verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von "ihrem Grundstück drohenden" schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Insoweit wird zu Recht angenommen, dass davon nicht jede auf das Grundstück zurückführbare, sondern nur die aktuell vom Grundstück ausgehende Gefahr erfasst werde (so z.B. Wüterich, in: Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 4 Rn 43). Entgegen der Auffassung des VG Regensburg (Urteil v. 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 -, zit. nach juris, Rn 214) ist dieser Regelung indes nicht zu entnehmen, dass die sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergebende Verantwortung des Eigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt für die von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf ihrem Grundstück verursachte Grundwasserverunreinigung in gleicher Weise beschränkt ist. Denn während § 4 Abs. 2 BBodSchG eine - auf Prävention gerichtete - Pflicht des Zustandsverantwortlichen zur Abwehr aller von seinem Grundstück "drohenden" Gefahren statuiert, trifft § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine eigenständige (Folgenbeseitigungs-)Regelung für den Fall, dass bereits eine Störung, d.h. eine schädliche Bodenveränderungen oder Altlast oder eine darauf zurückzuführende Gewässerverunreinigung, eingetreten ist (vgl. BR-Drucks. 702/96 S. 48, 58, 100 f., 103). Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtung beider Regelungen und der in § 4 Abs. 3 BBodSchG ausdrücklich angeordneten Pflicht zur Sanierung auch des - ebenfalls bereits nicht mehr zum Grundstück gehörenden (BVerfG, Urteil vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 ff., hier zitiert nach juris, Rn 126 ff., insbes. Rn 130) - Grundwassers kommt eine Übertragung der in § 4 Abs. 2 BBodSchG für den dortigen Pflichtenkreis getroffenen Einschränkung der Abwehrpflichten der Zustandsstörer auch auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG geregelte Sanierungsverantwortlichkeit des Eigentümers und/oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt nicht in Betracht.

Ein abweichender Wille des Gesetzgebers, der eine einschränkende Auslegung des weitergehenden Gesetzeswortlauts begründen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber sich ausweislich der Gesetzesbegründung bei der Schaffung der Pflichten der § 4 Abs. 1 bis 3 BBodSchG an den materiellen Polizeipflichten der Ländergesetze orientiert hat (BR-Drucks. 96/702 S. 58), nötigt schon deshalb zu keiner einschränkenden Auslegung, weil dies - wie sich an verschiedenen Punkten zeigt - eine Abweichung von den dafür maßgeblichen Grundsätzen in einzelnen Punkten nicht ausschließt und die verschiedenen, im Bundesbodenschutzgesetz neu eingeführten (z.B. gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung gem. § 4 Abs. 3 Satz 4, Haftung des früheren Eigentümers gem. § 4 Abs. 6 BBodSchG) bzw. jedenfalls erstmals ausdrücklich klargestellten (Gesamtrechtsnachfolge des Verursachers in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) verantwortlichkeitsbegründenden Tatbestände eine Tendenz des Gesetzgebers des Bundesbodenschutzgesetzes belegen, über die für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anerkannten Tatbestände hinauszugehen und Verantwortlichkeitslücken möglichst zu vermeiden bzw. zu schließen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Anordnung einer Sanierungspflicht für das Grundwasser auch für den Eigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht als Ausweitung der diesen auferlegten Verantwortlichkeit gegenüber den sich nach den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen angesehen hat, kann ebenfalls nicht dahin verstanden werden, dass die Verantwortlichkeit beider für die Sanierung von Grundwasserschäden nach dem Willen des Gesetzgebers auf den räumlichen Bereich des Grundstücks beschränkt bleiben sollte, weil eine Beschränkung der räumlichen Reichweite der Zustandshaftung auf das "störende" Grundstück auch für den Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts keineswegs eindeutig und unstreitig war. Vielmehr ist auch für das landesrechtliche Ordnungsrecht immer wieder angenommen worden, dass das Eigentum am - bzw. die tatsächliche Sachherrschaft über das - Grundstück zwar den Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung bilde, nicht aber zugleich die Reichweite der vom Verantwortlichen zu treffenden Maßnahmen begrenze (so insbes. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000 f., zit. nach juris; vgl. auch Wüterich, in: Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 4 Rn 94 f. m.w.N.).

Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen eine Beschränkung der Sanierungspflicht des Zustandsverantwortlichen auf den räumlichen Bereich des Grundstücks, da das Grundwasser typischerweise fließt und nicht örtlich gebunden ist. Die angestrebte Sanierung des durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verunreinigten Grundwassers würde andernfalls - jedenfalls bei Nichtfeststellbarkeit eines Verursachers - davon abhängen, dass der Grundwasserschaden sich nicht unter benachbarte Grundstücke ausdehnt oder abdriftet. Bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung der Verantwortlichkeit der Zustandsstörer würde damit ein in § 1 Satz 2 BBodSchG aufgenommenes wesentliches Ziel des Gesetzes in einer voraussichtlich nicht geringen Anzahl von Fällen verfehlt. Denn die für den Zustand der Nachbargrundstücke Verantwortlichen könnten für eine nicht von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf ihren Grundstücken, sondern von dem diese nur unterströmenden Grundwasser ausgehenden Störung wohl nicht in Anspruch genommen werden (i.d.S. z.B. HessVGH, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 7 TH 1035/90 -, NVwZ 1993, 1011 ff., zit. nach juris, Rn 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 S 1738/85 -, NVwZ 1986, 325, 326; Urteil vom 15. März 1982 - 1 S 2109/90 -, NVwZ 1983, 294 f.; vgl. auch Wüterich, in: Landel/Vogg/Wüterich, § 4 BBodSchG Rn 95 f. m.w.N.).

bb. Auch Verfassungsrecht gebietet nach Auffassung des Senats in einem Fall wie dem vorliegenden keine Einschränkung der sich auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergebenden Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für einen abgedrifteten Grundwasserschaden (a.A. VG Leipzig, Beschluss vom 11. September 2006 - 6 K 117/06 -, zit. nach juris Rn. 44 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 -, zit. nach juris Rn 208 ff.; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 K 1108/99 -, NJW 2001,5 131, allerdings jeweils für nicht vergleichbare Fallkonstellationen).

Davon wäre allerdings dann auszugehen, wenn man die rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrverursachende Sache als einzige und deshalb unverzichtbare Legitimation der Inanspruchnahme des Eigentümers und/oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt ansehen wollte (vgl. nur die Nachweise bei Kohls, Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit, Berlin 2002, S. 164 f.; weitergehend zu verschiedenen Auffassungen zum Rechtsgrund der Zustandsverantwortlichkeit Tollmann, Die umweltrechtliche Zustandsverantwortlichkeit: Rechtsgrund und Reichweite, Berlin 2007, S. 139 ff.). Wäre allein die Einwirkungsmöglichkeit des Zustandsstörers der Grund dafür, ihm besondere Pflichten zuzumuten, so müsste die Einwirkungsmöglichkeit zugleich die äußerste Grenze für die Einwirkungspflicht sein (VG Regensburg, a.a.O. Rn 211 unter Bezugnahme auf Sparwasser/Geißler, DVBl. 1995, 1317, 1320; ebenso VG Leipzig, a.a.O. Rn 44, 47). Entfällt die durch die Sachherrschaft vermittelte Einwirkungsmöglichkeit durch "Abwanderung" der Schadstoffe, so steht der Eigentümer und/oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das (ursprünglich) belastete Grundstück dem Schaden nach dieser Auffassung nicht (mehr) näher als jeder beliebige Dritte; seine vorrangige Inanspruchnahme für "abgewanderte" Schäden könnte wegen einer dann wohl anzunehmenden Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. § 14 Abs. 2 GG mehr darstellen (zur Beachtlichkeit des Art. 3 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Privateigentums gem. Art. 14 Abs. 2 GG vgl. BVerfG, Urteil v. 16. Februar 2002 - 1 BvR 232/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 ff., zit. nach juris, Ausdruck S. 9; vgl. auch Tollmann, Die umweltrechtliche Zustandsverantwortlichkeit: Rechtsgrund und Reichweite, Berlin 2007, S. 139).

Dies erscheint indes nicht zwingend. Unabhängig davon, ob die Einwirkungsmöglichkeit auf die störende Sache überhaupt ein verfassungsrechtlich legitimer Zurechnungsgrund und ein hinreichendes Kriterium für die Abgrenzung des Störers von einem Nichtstörer sein kann (zur Kritik daran vgl. Kohls, a.a.O. S. 167 f., Tollmann, a.a.O. S. 141 f., jeweils m.w.N.), ist die tatsächliche oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache jedenfalls nicht die einzige mögliche Rechtfertigung für die Inanspruchnahme des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt über eine gefahrverursachende Sache als Zustandsverantwortlichen (zum Meinungsstand vgl. nur Tollmann, a.a.O. S. 140 ff., Kohl, a.a.O. S. 161 ff.). So ist auch das - von den Verwaltungsgerichten Regensburg und Leipzig (a.a.O.) in Bezug genommene - Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 16. Februar 2002 - 1 BvR 232/91, 1 BvR 315/99 -, a.a.O.) nicht davon ausgegangen, dass die Einwirkungsmöglichkeit auf eine solche Sache den einzigen beachtlichen Grund für die Inanspruchnahme eines Zustandsstörers darstelle. Es hat daneben jedenfalls auch darauf abgestellt, dass "der Eigentümer ... überdies aus der Sache Nutzen ziehen" könne. "Auch dies" rechtfertige es, ihn zur Beseitigung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen, zu verpflichten. Die Möglichkeit zu wirtschaftlicher Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiere mit der öffentlichrechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen (BVerfG, a.a.O. Ausdruck S. 9; vgl. weiter die Nachweise bei Tollmann, a.a.O. S. 143 f., insbes. Fn 28-30). Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich auch nicht entnehmen, dass nur das Vorliegen aller dieser in Betracht kommenden Zurechnungsgründe zusammen eine hinreichende Legitimation für die Heranziehung eines Eigentümers als Zustandsverantwortlichen begründen könnte.

Davon ausgehend steht der Eigentümer, aber auch der mit diesem nicht identische Inhaber der tatsächlichen Gewalt, einer von seinem Grundstück ausgehenden Gefahr schon dann in einer den Willküreinwand (Art. 3 Abs. 1 GG) ausschließenden Weise näher als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit, wenn jedenfalls einer dieser Zurechnungsgründe vorliegt. Dies ist aber auch in einer Konstellation wie der Vorliegenden der Fall. Denn regelmäßig unterscheidet schon die (fortbestehende) Sonderbeziehung zum Grundstück, die deren Möglichkeit zur Verwertung und/oder Nutzung der Sache zugrunde liegt, diese auch dann noch von der Allgemeinheit oder beliebigen Dritten und begründet eine besondere Verantwortlichkeit für das Grundstück und die von diesem ausgehenden bzw. während der Nutzung ausgegangenen Störungen, wenn die vom Grundstück bzw. den dortigen schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgegangenen Grundwasserverunreinigungen sich über den unmittelbaren Bereich des Grundstücks hinaus ausgebreitet oder diesen - wie hier - bereits verlassen haben. Angesichts der auch nach Übernahme der tatsächlichen Gewalt durch die Klägerin noch andauernden Verunreinigung des Grundwassers durch auf dem Grundstück befindliche Eintragstellen von LCKW vermag allein der Umstand, dass eine ursprünglich vorhandene Schadstofffahne sich während der erheblichen Dauer der eingeleiteten Sanierungsuntersuchung und -planung aufgrund der besonderen geologischen und hydrologischen Situation zu einer Schadstoffwolke gewandelt und den Bereich unterhalb der Altlast verlassen hat, den die Zurechnung begründenden Zusammenhang nicht zu beenden.

Die hiervon zu unterscheidende weitere Frage, ob und ggf. inwieweit die durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründete Verantwortlichkeit des Zustandsverantwortlichen noch einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit darstellt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, ist jedenfalls für eine Fallkonstellation wie die hier zur Entscheidung Stehende grundsätzlich ebenfalls zu bejahen. Denn eine Begrenzung der Haftung des Zustandsstörers ist insbesondere dann nicht geboten, wenn dieser das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat, etwa weil er das Grundstück in Kenntnis von Altlasten, die von früheren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten verursacht worden sind, bzw. jedenfalls von diesbezüglichen erkennbaren Risikoumständen erworben hat (BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2000, a.a.O.). Dies war hier der Fall. Sowohl die Beigeladenen zu 1. und 2. als Eigentümer als auch die Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt mussten bei Übernahme des Eigentums am bzw. der Sachherrschaft über das frühere Kasernengelände damit rechnen, dass eine Sanierung von auf dem Grundstück zu vermutenden schädlichen Bodenveränderungen selbst, aber auch von etwaigen durch die Altlast verursachten - und zu diesem Zeitpunkt noch vom Grundstück ausgehenden - Grundwasserschäden erforderlich werden könnte.

Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin nicht Eigentümerin, sondern "nur" Inhaberin der tatsächlichen Gewalt ist und - wie sie selbst meint - mit ihrer treuhänderischen Tätigkeit keinerlei eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Es erscheint zweifelhaft, ob die ihr hier durch den Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1. eingeräumte tatsächliche Gewalt (u.a.) über das Flurstück 247 überhaupt eine schutzfähige Rechtsposition i.S. des Art. 14 GG darstellt, da es an der eigentumsgleichen Funktion des ihr als Geschäftsbesorgerin nur zum Zweck der Verwaltung und Verwertung für den Eigentümer eingeräumten Besitzrechts fehlen dürfte (zu den Kriterien für die Anerkennung des Besitzrechts des Mieters als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, NJW 1993, 2035 ff.; vgl. auch Schäling, NVwZ 2004, 543, 545). Ungeachtet dessen erscheint eine Begrenzung ihrer Haftung als Zustandsstörerin "auf Null" oder auch nur auf ihr an der Verwaltung und Verwertung dieses Grundstücks bestehendes wirtschaftliches Interesse jedenfalls im konkreten Fall nicht erforderlich. Denn sie hat die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit wahrgenommene tatsächliche Sachherrschaft nicht nur in Kenntnis des erheblichen Risikos von Altlasten auf dem von ihr verwalteten Grundstück sowie des damit einher gehenden Risikos einer Inanspruchnahme für deren Sanierung übernommen - und behalten -, sondern sich zudem von vornherein bereits durch die ihr für den Fall einer Inanspruchnahme vertraglich eingeräumten Freistellungsansprüche gegen den Beigeladenen zu 1. als Grundstückseigentümer (§ 10 Abs. 3 Satz 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages) gegen daraus etwa resultierende finanzielle Belastungen abgesichert.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Klägerin im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung um eine juristische Person handelte, die zwar auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich tätig war, dabei jedoch im alleinigen Eigentum des Beigeladenen zu 1. und damit unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand stand. Als solche konnte sie seinerzeit - ebenso wie der Beigeladene zu 1. - nicht Trägerin des Eigentumsgrundrechts sein (i.d.S. BVerfG, Kammerbeschluss v. 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, 1783, zit. nach juris; Beschluss v. 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 -, NVwZ 1987, 879 ff., zit. nach juris; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss v. 14. Februar 2005 - 77/03 -, DÖV 2005, 515 ff., zit. nach juris) und sich deshalb auch nicht auf eine gerade der Wahrung der sich aus Art. 14 GG ergebenden Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit abzielende Haftungsbegrenzung berufen. Auf die nach der letzten Verwaltungsentscheidung in dieser Sache erfolgte Veräußerung der Klägerin an einen privaten Eigentümer kommt es insoweit nicht an, weil den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Veränderungen für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen keine Bedeutung mehr zukommt. Zudem hatte die Erwerberin der Klägerin die Möglichkeit, sich gegen die Risiken der zum Erwerbszeitpunkt bekannten Sanierungsanordnung vertraglich abzusichern und ist auch deshalb nicht schutzwürdig.

d) Die Anwendung des so verstandenen § 4 Abs. 3 BBodSchG auf die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes am 1. März 1999 durch eine schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast verursachte Grundwasserverunreinigung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung läge.

Die Anwendung des Bundesbodenschutzgesetzes auf eine vor seinem Inkrafttreten bereits verursachte Grundwasserverunreinigung stellt nach Auffassung des Senats vielmehr eine tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung dar. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer dann vor, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht, während eine "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" bzw. echte Rückwirkung dann anzunehmen ist, wenn die normativ angeordneten Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung liegenden Zeitraum eintreten sollen (zu der Unterscheidung vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss v. 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 241 f.; Beschluss v. 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 f.). Letzteres ist hier nicht ersichtlich. Die Begründung der Rechtsfolge - der "Sanierungspflicht" u.a. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt für die zukünftig noch anstehende Grundwassersanierung - knüpft zwar an die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetretene "Verursachung" des Grundwasserschadens durch eine auf dem Grundstück der Klägerin befindlich gewesene Altlast an. Die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende Verantwortlichkeit auch des Zustandsstörers für eine sich als reine Folgenbeseitigung darstellende Grundwassersanierung gilt jedoch nur für nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbodenschutzgesetzes noch erforderliche Sanierungsmaßnahmen; dass die Regelung bereits für einen davor liegenden Zeitraum Rechtsfolgen bewirken sollte, ist nicht ersichtlich. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil v. 16. März 2006 - 7 C 3.05 -, BVerwGE 125, 325 ff., zit. nach juris, Rn 15) mit Blick auf die Regelung der Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers in § 4 Abs. 3 BBodSchG ausgeführt hat, begegnet eine derartige "unechte" Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Maßgeblich ist insoweit nur, dass durch die Vergangenheitsanknüpfung keine Grundrechte der Betroffenen in Verbindung mit den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 f.). Dafür ist im konkreten Zusammenhang nichts ersichtlich, weil das Gesetz auf die Beseitigung einer aktuellen fortbestehenden Umweltgefahr zielt und "angesichts der tatbestandlichen Rückanknüpfung an Sachverhalte, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ins Werk gesetzt worden sind, ein Vertrauen der Pflichtigen auf den Fortbestand der geltenden Vorschriften nicht geschützt ist" (so BVerwG, a.a.O. Rn 15).

Dies gilt um so mehr, als die Rechtslage hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Zustandsstörers für von einer Verunreinigung auf seinem Grundstück ausgegangene Grundwasserschäden vor Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes durchaus unsicher war (zum Problem der Reichweite der Haftung des Zustandsstörers vgl. nur Kniesel, NJ 1997, 397, 400 f.; eine Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für eine von seinem Grundstück ausgegangene Grundwasserverunreinigung grundsätzlich bejahend etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1982 - 1 S 2109/80 -, NVwZ 1983, 294, 295; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 S 1738/85 -, NVwZ 1986, 325 ff.; HessVGH, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 7 TH 1035/90 -, NVwZ 1993, 1011 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1992, 1000 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2000 - 5 Bf 31/96 -, NVwZ 2001, 215 ff.). Deshalb fehlte es an einer hinreichenden Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen eines Zustandsstörers darauf, für die Sanierung eines Grundwasserschadens nicht in Anspruch genommen werden zu können. Die Ersetzung einer unklaren Rechtslage durch eine eindeutige, selbst fallweise stärker belastende Regelung wäre aber selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um eine echte Rückwirkung handeln sollte (zu diesem Rechtfertigungsgrund für eine echte Rückwirkung vgl. BVerfG, Beschluss v. 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 259 m.w.N.).

2. Die Auswahl gerade der Klägerin zur Durchführung der aufgegebenen Maßnahmen zur Grundwassersanierung leidet jedoch an durchgreifenden Ermessensfehlern.

a) So findet die Annahme des Beklagten, dass die Beigeladene zu 2. und Eigentümerin des Flurstücks 180 als Zustandsstörerin ausscheide - so im Bescheid und im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf das Fehlen von Metaboliten im Bereich der ALVF 31 - bzw. - in der Berufungserwiderung - nicht in Anspruch genommen worden sei, da ein Eintrag von LCKW über die auf dem Flurstück 180 gelegene ALVF 31 wesentlich weniger wahrscheinlich als ein Eintrag über die ALVF 11 bis 15 sei, in den vom Beklagten hierfür herangezogenen "zur Verfügung stehenden Gutachten und Erkenntnisse(n)" keine hinreichende Stütze. Denn - wie bereits im Beschluss vom 9. September 2005 (S. 22 f.) ausgeführt, auf den auch insoweit Bezug genommen wird - wird in den Ergebnisberichten zu den Untersuchungen von 2001 und 2002 ausgeführt, dass die LCKW-Eintragsbereiche zwar nicht eindeutig nachgewiesen werden könnten, dass jedoch neben den im Startbereich der Fahne liegenden ALVF 11 - 15 auch die in deren weiterem Verlauf liegende ALVF 31 - der ehemalige Brennplatz - als mutmaßlicher Eintragsbereich angesehen werden müsse. Die an der Erstellung der Untersuchungen beteiligten Dipl.-Geol. L_____ und F_____ haben die Untersuchungsergebnisse auch insoweit in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert und im Ergebnis nach Rückfrage des Senats übereinstimmend daran festgehalten, dass auf der Grundlage der vorliegenden Messergebnisse, insbesondere der festgestellten erheblichen Unterschiede zwischen den 1996 für den Bereich der ALVF 11 bis 15 (Messstelle WGT 7) und den an der Grundstücksgrenze (WGT 3a) gemessenen, ungefähr um das 10-fache höher liegenden Belastungswerten, davon auszugehen sei, dass westlich der ALVF 11 bis 15 im Bereich der Fahne weitere erhebliche Einträge erfolgt seien. Die Wahrscheinlichkeit einer Eintragung von LCKW im Bereich der ALVF 31 sei nicht geringer als die eines Eintrages von den ALVF 11 bis 15. Soweit der Beklagte demgegenüber mit seinem Berufungsvorbringen maßgeblich auf die geringe Aussagekraft der Ergebnisse der Bodenluftuntersuchungen sowie die Priorisierung der als mutmaßliche Eintragsbereiche in Betracht kommenden Altlastenverdachtsflächen in der Plausibilitätsprüfung des L_____ (LMI) vom Mai 2000 abgestellt hat, vermag dies die abweichende, unter Einbeziehung weiterer Messergebnisse und ausweislich der im Anhang aufgeführten Unterlagen in Kenntnis auch dieser Plausibilitätsprüfung getroffene Einschätzung der späteren Untersuchungen nicht ernstlich in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass gerade die angeführte Priorisierung (S. 4 ff., 6 der Plausibilitätsprüfung) allein anhand der offensichtlichen Nutzungshistorie erstellt wurde und in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Schadstoffquellen unabhängig davon etwa auch von Havarien oder vorsätzlichen Verkippungen bei der Räumung des Standortes verursacht worden sein könnten.

b) Unabhängig davon ist die Störerauswahl des Beklagten aber auch deshalb zu beanstanden, weil die Heranziehung der Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt an Stelle des Beigeladenen zu 1. als Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als ermessensfehlerhaft angesehen werden muss.

Darauf, dass eine Heranziehung des Grundstückseigentümers nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich bei dem Beigeladenen zu 1. um einen Hoheitsträger handelt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 7 C 24.01 -, NVwZ 2003, 346, 347; Urteil vom 8. Mai 2003 - 7 C 15.02 -, NVwZ 2003, 1252 f.). Da das Flurstück 247 keine unmittelbare Bedeutung für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. April 2004 - 7 LC 97/02 -, zit. nach Juris, m.w.N.) des Beigeladenen zu 1. hat, sondern vielmehr dessen fiskalischer Tätigkeit zuzurechnen ist, ist nicht ersichtlich und vom Beigeladenen zu 1. auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden, dass die an das Eigentum an diesem Grundstück anknüpfende Anordnung einer Grundwassersanierung in die hoheitliche Tätigkeit des Landes eingreifen könnte. Dass für die Durchführung der Sanierung ggf. Haushaltsmittel bereitgestellt werden müssten, genügt insoweit nicht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass eine Heranziehung der Klägerin anstelle des Beigeladenen zu 1. im Interesse einer schnelleren und effektiveren Durchführung der Sanierungsmaßnahme liegen könnte. Da die zu sanierende Schadstoffwolke im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungsanordnung den Bereich unter dem Flurstück 247 bereits verlassen hatte, ist die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über dieses Flurstück für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ohne Bedeutung. Die vom Beklagten als wesentlich angesehene Kompetenz der Klägerin auf dem Gebiet der Altlastensanierung rechtfertigt deren vorrangige Heranziehung vor dem Beigeladenen zu 1. als Grundstückseigentümer schon deshalb nicht, weil die Klägerin während des gesamten Verwaltungsverfahrens für den Grundstückseigentümer aufgetreten war und in dessen Namen z.B. Vereinbarungen über Sanierungsuntersuchungen abgeschlossen hatte, die der Grundstückseigentümer gemeinsam mit der Beigeladenen zu 2. in Auftrag gegeben hat. Soweit das Verwaltungsgericht (S. 23 des Urteils) mit Blick darauf meint, dass dieser "formale Aspekt" nichts darüber besage, wer zur Gefahrenbeseitigung eher in der Lage sei, und sich tatsächlich nur die Klägerin mit den praktischen Fragen der Altlasten- und Grundwassersanierung im allgemeinen und den tatsächlichen Problemstellungen im hier interessierenden Einzelfall befasst habe, lässt es außer acht, dass der Beigeladene zu 1. als Grundstückseigentümer sich bei der Wahrnehmung der ihm im Zusammenhang mit der Altlastensanierung des Grundstücks obliegenden Pflichten z.B. zur näheren Untersuchung und Planung der Sanierung auch in der Vergangenheit stets der Klägerin bedient hat und nichts dafür ersichtlich war, dass dies im Fall seiner Heranziehung als Zustandsstörer nicht mehr der Fall sein würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auf die besonderen Erfahrungen der Klägerin auf dem Gebiet der Altlastensanierung, soweit diese bei der Klägerin als Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung überhaupt vorliegen, nur im Fall ihrer persönlichen Inanspruchnahme zurückgegriffen werden könnte, sind vom Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Anders als bei einem direkten Zugriff auf die Klägerin, die dann aufgrund eigener Verantwortlichkeit und in eigenem Namen tätig werden müsste und insbesondere für die Beschaffung der erforderlichen finanziellen Mittel auf - im ungünstigsten Fall erst gerichtlich durchzusetzende - Freistellungsansprüche gegenüber dem Eigentümer angewiesen sein dürfte, wäre auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Grundstückseigentümers ohne weiteres gesichert und die Entbehrlichkeit einer Haftungsbegrenzung offensichtlich. Hinzu kommt schließlich die im Zeitpunkt der Störerauswahl bereits angekündigte, für den 31. Dezember 2006 - und damit lange vor Erreichung des Sanierungsziels - geplante Auflösung der Klägerin, die deren Inanspruchnahme mit Blick auf eine unter dem Gesichtspunkt der Effektivität anzustrebende verlässliche und abschließende Regelung des Sanierungsfalles sogar als unzweckmäßig erscheinen lassen musste. Mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ist letztlich auch unbeachtlich, dass es zu dieser Auflösung der Klägerin nicht gekommen ist, sondern innerhalb der GmbH eine Auswechslung des Beigeladenen zu 1. als Gesellschafter durch eine private Gesellschaft vorgenommen worden ist.

Ist eine vorrangige Heranziehung der Klägerin danach nicht schon aus Effizienzgründen geboten, so gewinnen als nachrangige Gesichtspunkte die ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/6701, 35) "im Regelfall" durchaus als Rangfolge gedachte, sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende Reihenfolge der Verantwortlichen, das vergleichsweise geringe Gewicht der die Verantwortlichkeit der Klägerin begründenden Umstände und die im konkreten Fall bestehende Möglichkeit der Berücksichtigung der sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. ergebenden und dem Beklagten bekannten Regelungen des internen Ausgleichs eine wesentliche Bedeutung für die Störerauswahl und stehen hier einer vorrangigen Heranziehung der Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt entgegen. Die nach der Reihenfolge in § 4 Abs. 3 BBodSchG "im Regelfall" und vorbehaltlich der Anforderungen der Effektivität vom Gesetzgeber für zweckmäßig gehaltene Heranziehung des Eigentümers vor dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewinnt hier eine zusätzliche, konkrete Rechtfertigung. Denn die Sonderbeziehung der Klägerin zum Grundstück, die ihre Inanspruchnahme legitimiert, ist ersichtlich von erheblich geringerem Gewicht ist als diejenige des Eigentümers, des Beigeladenen zu 1.. So war und ist die Möglichkeit der lediglich als Geschäftsbesorgerin mit der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück betrauten Klägerin, aus diesem Nutzen zu ziehen, verglichen mit derjenigen des Eigentümers nur gering. Ferner ist der zwischenzeitlich vom Flurstück 247 abgedriftete Grundwasserschaden nur zu einem Teil während der Zeit verursacht worden, in der die Klägerin die tatsächliche Gewalt über dieses Flurstück innehatte. Der Beigeladene zu 1. hat mit Übernahme des Eigentums an der Liegenschaft indes nicht nur die Verantwortlichkeit für die seit diesem Zeitpunkt von seinem Grundstück ausgehenden Schäden übernommen, sondern im Verwaltungsabkommen vom 20. Juni 1994 sogar die Bundesrepublik Deutschland als frühere Eigentümerin von jeder Haftung freigestellt. Damit hat er - wenn auch nur im Verhältnis zu dieser - die Verantwortlichkeit sowohl für den während deren Eigentumszeit als auch für den während der vorangegangenen Nutzung durch die WGT - die die Voreigentümerin ihrerseits freigestellt hatte - entstandenen Schaden übernommen. Im mit der Klägerin abgeschlossenen, insoweit in allen Fassungen unverändert gebliebenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Beigeladene zu 1. zudem auch diese von einer Haftung für eine sie ggf. treffende Verantwortlichkeit für Altlasten freigestellt. Da die Außerachtlassung insbesondere dieser dem Beklagten aus dem bei den Verwaltungsakten befindlichen (Bl. 1259 ff. der Verwaltungsvorgänge Bd. IV) und danach vor Erlass der Sanierungsanordnung bekannten vertraglichen Regelung zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin weder durch Erfordernisse der Effektivität noch durch eine die Berücksichtigung derartiger Regelungen nicht erlaubende Eilbedürftigkeit geboten war, war die im Widerspruch zu diesen Regelungen erfolgte Heranziehung der Klägerin im konkreten Fall ermessenfehlerhaft (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 24. August 1989 - 4 B 59/89 -, NVwZ 1990, 474, 475).

3. Die zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage, ob die festgelegten Sanierungsziele und die zu deren Erreichung angeordneten Maßnahmen noch verhältnismäßig waren, war danach nicht mehr entscheidungserheblich.

4. Mit Aufhebung der in den Ziffer 1. des Bescheides getroffenen Sanierungsanordnung kann auch die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung (Ziffer 6 des Bescheides) keinen Bestand haben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil beide Beigeladenen selbst keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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