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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: OVG 11 B 16.08
Rechtsgebiete: RGebStV, SGB XII


Vorschriften:

RGebStV § 6
RGebStV § 6 Abs. 1
RGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1
RGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
RGebStV § 6 Abs. 2
RGebStV § 6 Abs. 3
SGB XII § 27 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 B 16.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat am 11. August 2008 im Wege der schriftlichen Entscheidung durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel sowie die ehrenamtliche Richterin Kühne und den ehrenamtlichen Richter Gängler für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2007 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Zeiträume, für die er keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhielt, weil seine Einkünfte (Altersrente und Wohngeld) seinen sozialhilferechtlichen Bedarf um (jeweils unterhalb der monatlichen Rundfunkgebühren [17,03 Euro] liegende Beträge) überschritten (Februar bis September 2006 und Januar bis Juni 2007), sowie weiterhin für den Monat November 2006, für den ihm zwar Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden war, für den er dem Beklagten jedoch entgegen § 6 Abs. 2 RGebStV weder im Original noch in beglaubigter Kopie den betreffenden Bescheid des Sozialamts vorgelegt hatte. Der Beklagte lehnte die Befreiung mit Bescheid vom 7. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 ab.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum Februar 2006 bis Juni 2007 mit Ausnahme der Monate Oktober und Dezember 2006 von den Rundfunkgebühren zu befreien. Für den Monat November 2006 folge der Befreiungsanspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, weil dem Kläger insoweit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gewährt worden sei. Dies sei durch die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie des Bescheides des Sozialamts Pankow vom 30. November 2006 hinreichend nachgewiesen. § 6 Abs. 2 RGebStV finde im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung, weil dort prozessuale Beweisregelungen gelten würden. Für die weiteren vom Verpflichtungsausspruch erfassten Monate ergebe sich der Befreiungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 3 RGebStV, weil der seinen sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigende Einkommensanteil des Klägers nicht ausgereicht habe, um daraus die Rundfunkgebühren zu bezahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen müsse, als es Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins sei. Dieser Gedanke sei auf die Rundfunkgebühr entsprechend anzuwenden. Der Betrag des Existenzminimums, bei dessen Unterschreiten keine Rundfunkgebühren zu entrichten seien, sei vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV mit dem Einkommen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII bezeichnet worden. Es verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG, aber auch gegen das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, wenn der Kläger darauf verwiesen werde, die Rundfunkgebühren (teilweise) aus dem seinen sozialhilferechtlichen Bedarf nicht übersteigenden Einkommen zu leisten. Allerdings eröffne § 6 Abs. 3 RGebStV einen Weg, das verfassungsrechtlich vorgegebene Ergebnis zu erreichen. Wenngleich diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar sei, weil der Kläger nicht zu einem vom Gesetzgeber übersehenen Personenkreis gehöre, biete sich deren entsprechende Anwendung an, weil eine nur teilweise Befreiung von den Rundfunkgebühren abgabenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere der Bestimmtheit der Höhe der Abgabe, widersprechen würde. Zwar führe dies zu einer Einkommensermittlung, die der Gesetzgeber habe vermeiden wollen. Jedoch sei der Gesetzgeber auch insoweit nicht von seiner Bindung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes befreit.

Der Beklagte macht zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Hinsichtlich des Monats November 2006 sei die Befreiung rechtmäßig abgelehnt worden, weil § 6 Abs. 2 RGebStV für den Beklagten bindend sei. Hinsichtlich der übrigen Zeiträume schließe es die eindeutige Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV aus, von einem besonderen Härtefall i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV auszugehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Rundfunkgebührenbefreiung aber auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der sozialhilferechtliche Bedarf gleichzeitig das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum bezeichne. Die Informationsfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG werde durch die Gebührenerhebung ebenfalls nicht verletzt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch die Rundfunkfreiheit des Beklagten Grundrechtsschutz genieße.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat vor dem Senat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben, da dem Kläger für die streitgegenständlichen Zeiträume weder ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber zusteht (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV werden auf Antrag Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

a) Der Kläger hat während der noch streitgegenständlichen Zeiträume mit Ausnahme des Monats November 2006 unstreitig keine Sozialhilfe erhalten, weil seine Einkünfte den maßgebenden Bedarf jeweils überschritten hatten.

b) Für den Monat November 2006 fehlt es jedenfalls an dem gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV vorgeschriebenen Nachweis der Voraussetzungen für eine Befreiung. Nach dieser Bestimmung hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Da das Gesetz das Erfordernis und die Form des Nachweises strikt vorschreibt, genügt es nicht, dass sich die Behörde oder im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren das Gericht auf andere Weise die Überzeugung bildet, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliegen. Vielmehr gehört der Nachweis durch Vorlage des Bescheides im Original oder in beglaubigter Form zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Befreiungsanspruchs. Das Nachweiserfordernis trägt dem System der bescheidgebundenen Befreiung Rechnung. Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen an bestehende und behördlich bereits festgestellte Sozialleistungen an. Dieses Regelungskonzept zielt nach dem erklärten Willen des Normgebers auf eine deutliche Verfahrenserleichterung, weil damit insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen können. Dem entspricht es, dass nach der Gesetzesbegründung "zusammen mit der Antragstellung" jeweils die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ nachzuweisen sind (vgl. Abghs-Drs. 15/3369, S. 37 f.). Der Kläger wäre für den Monat November 2006 aber auch dann nicht von der Rundfunkgebühr zu befreien, wenn dieser Nachweis noch nachträglich erbracht werden könnte (bejahend OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 3 O 35/06 -, ablehnend VG Ansbach, Urteil vom 2. August 2007 - AN 5 K 07.01592 -), denn er hat auch im Verwaltungsstreitverfahren lediglich eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides des Sozialamtes vom 30. November 2006 eingereicht.

2. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV kommt nicht in Betracht, weil ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar ist. Der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt.

3. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lässt sich auch nicht auf § 6 Abs. 3 RGebStV stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Ein besonderer Härtefall liegt jedoch nicht vor.

Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01). Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Gestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist hier nicht gegeben. Angesichts der eindeutigen Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die in dem geltenden § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 -, bei Juris; OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 2007, 1184 LS).

4. Schließlich ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für die analoge Anwendung von § 6 Abs. 3 RGebStV kein Raum.

Abgesehen von der Frage, ob die Vorschrift systematisch einer analogen Anwendung zugänglich wäre, teilt der Senat schon die vom Verwaltungsgericht gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Vielmehr ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV auch insoweit verfassungskonform, als er eine Rundfunkgebührenbefreiung selbst dann ausschließt, wenn die zur Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt führende Überschreitung des maßgebenden sozialhilferechtlichen Bedarfs unterhalb der monatlichen Rundfunkgebühr liegt.

a) Die Rundfunkgebührenpflicht verletzt grundsätzlich nicht das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nichts ersichtlich (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinerseits Träger eines Grundrechts, nämlich der Rundfunkfreiheit nach Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG, und zu dessen Ausübung auf die Finanzierung aus dem Gebührenaufkommen angewiesen ist.

b) Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers führt auch nicht zu einer Unterschreitung seines aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden Existenzminimums, weil er zu deren Erfüllung - teilweise - auf den Teil seines Einkommens zurückgreifen musste, der seinem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprochen hätte.

(1) Das BVerfG hat aus dem Verfassungsgebot zum Schutz der Menschenwürde in Art 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz die Verpflichtung des (Sozial-)Staates zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein abgeleitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 -, BVerfGE 40, 121). Die genannten Verfassungsnormen enthalten zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 -, BVerfGE 94, 241). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 -1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 -, BVerfGE 82, 60; BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. -, BVerfGE 98, 169). Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins - zumal unter Einbeziehung des über die Sicherung der körperlichen Existenz hinausgehenden "soziokulturellen Existenzminimums" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 5 C 2/93 -, BVerwGE 97, 376) - begegnet angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten. Demgemäß hat der Gesetzgeber in den unterschiedlichen Regelwerken, die sich jeweils mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen, keine einheitliche Definition gewählt (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -, bei Juris). Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der sozialhilferechtliche Bedarf, der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst und damit das soziokulturelle Existenzminimum der Sozialhilfe abbildet, zugleich auch die verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen markiert (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - 4 PA 101/07 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylblG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97 -; vgl. ferner BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R -, bei Juris, Rz. 31 ff., 46, 49).

(2) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber auf den sozialhilferechtlichen Bedarf als für den hier maßgebenden rundfunkgebührenrechtlichen Kontext verbindliches Existenzminimum festgelegt hat. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten "Bezugnahme" auf den Empfang von Hilfe zum Lebensunterhalt in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV kann das nicht hergeleitet werden. Eine verbindliche Festlegung des Landesgesetzgebers des Inhalts, dass der sozialhilferechtliche Bedarf von der Pflicht zu Zahlung der Rundfunkgebühren uneingeschränkt zu verschonen sind, hätte eine Regelung erfordert, nach der die Gebührenpflicht erst einsetzt, wenn das Einkommen des Rundfunkteilnehmers den sozialhilferechtlichen Bedarf zuzüglich eines die Rundfunkgebühr abdeckenden Betrages (17,03 Euro) überschreitet. Letzteres hat der Gesetzgeber aber gerade nicht geregelt.

(3) Schließlich lässt sich eine für den vorliegenden rechtlichen Kontext verbindliche Definition des Existenzminimums auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum einkommenssteuerrechtlichen Existenzminimum (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, BVerfGE 99, 246) begründen, wonach das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die nicht zu unterschreitende Grenze des einkommenssteuerrechtlichen Existenzminimums darstellt. Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Einem Grundgedanken der Subsidiarität, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, bei Juris). Diese Rechtsprechung anerkennt gerade den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und zieht aus seiner Ausgestaltung die beschriebenen einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen. Ihr kann aber nicht die Festlegung eines konkreten Betrages als untere Grenze für das nach Art 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG garantierte Existenzminimum entnommen werden. Denn nach dem Entscheidungszusammenhang wird zwar auf das Maß der im Zeitpunkt der Entscheidungen vorgesehenen Sozialhilfeleistungen als plausible Bestimmung des Existenzminimums Bezug genommen, jedoch ohne den Leistungsumfang im Einzelnen verfassungsrechtlich zu würdigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, bei Juris, Rz. 29; Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 20 SGB II, Rz. 20).

Auch kann dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass "das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum" über das Einkommensteuerrecht hinaus eine Grenze für die Erhebung öffentlicher Abgaben - zu denen auch die Rundfunkgebühren gehören - darstellen würde. Denn es geht nicht um die direkte Besteuerung von (geringen) Einkommen, sondern um die Erhebung von Entgelten für die Nutzung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2007 - 16 E 1358/06 -, bei Juris, Rz 17 ff.). Soweit das Verwaltungsgericht es als "unsinniges" Ergebnis ansieht, dass "der Staat" die hier in Rede stehende "Minderung" der Sozialhilfeleistungen wieder ausgleichen müsste, vernachlässigt es, dass die Gemeinschaft der (gebührenpflichtigen) Rundfunkteilnehmer mit der der steuerpflichtigen Personen rechtlich nicht identisch ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Soweit der streitgegenständliche Befreiungszeitraum vor Inkrafttreten des § 10 RGebStV in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (1. März 2007) liegt, kommt eine Zulassung nicht in Betracht, weil die Auslegung von Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages Landesrechts betrifft, das nicht revisibel ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2007 - 6 B 8/07 -, bei Juris). Soweit die Versagung der Befreiung den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. April 2007 betrifft, beruht sie zwar auf danach grundsätzlich revisiblen Vorschriften. Es liegt jedoch keiner der sich aus § 132 Abs. 2 VwGO ergebenden Gründe für eine Zulassung der Revision vor. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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