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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: OVG 11 B 19.08
Rechtsgebiete: BImSchG, 4. BImSchV 1999, Krw-/AbfG, VwGO, ZPO, GebG Bbg, AbfG 1986


Vorschriften:

BImSchG § 4
BImSchG § 4 Abs. 1
BImSchG § 20 Abs. 2
4. BImSchV 1999 § 1
4. BImSchV 1999 § 1 Abs. 1
4. BImSchV 1999 § 1 Abs. 1 Satz 1
4. BImSchV 1999 § 1 Abs. 1 Satz 2
4. BImSchV 1999 § 1 Abs. 1 Satz 3
4. BImSchV 1999 § 2
4. BImSchV 1999 Nr. 8.9 Spalte 2
Krw-/AbfG § 3
Krw-/AbfG § 3 Abs. 1 Satz 2
Krw-/AbfG § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
VwGO § 173
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1
GebG Bbg § 1
GebG Bbg § 2 Abs. 1
GebG Bbg § 13
GebG Bbg § 15 Abs. 3
AbfG 1986 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG M NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 11 B 19.08

Verkündet am 5. Februar 2009

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel, die ehrenamtliche Richterin Möller und den ehrenamtlichen Richter Otto für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Oktober 2004 für wirkungslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Oktober 2004 wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für eine Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung des seinerzeit zuständigen Amtes für Immissionsschutz (i.F.: AfI), mit der ihm aufgegeben worden war, eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von fünf oder mehr Autowracks auf dem Betriebsgrundstück seines Autohauses stillzulegen und zu beseitigen.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung im Oktober 2000 betrieb er ein Autohaus mit Werkstatt und Abschleppdienst in _____. Er verfügte über eine Anerkennung als Altautoannahmestelle, die unter dem 3. Juni 2000 von der Kreishandwerkerschaft Frankfurt (Oder) ausgestellt worden war. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung oder Behandlung von fünf Autowracks oder mehr (§ 4 BImSchG in Verbindung mit § 1, Anhang Ziffer 8.9 der 4. BImSchV in der bis zum 2. August 2001 gültigen Fassung, i.F.: 4. BImSchV 1999) hatte der Kläger nicht beantragt. Zur Annahme von "Altfahrzeugen" kam es nach seinen Angaben zum einen dadurch, dass er beim Verkauf von Fahrzeugen aus seinem Autohaus manchmal Altfahrzeuge habe annehmen müssen. Zum anderen habe er sowohl für die Polizei des Landes Brandenburg als auch für den A_____ Unfallwagen abgeschleppt und - manchmal an einem Tag mehrere Fahrzeuge - auf sein Betriebsgelände verbracht. Außerdem habe er z.B. vom Ordnungsamt der Gemeinde immer wieder Aufträge bekommen, "wild" abgestellte Fahrzeuge abzuholen und - sofern erforderlich - für deren Entsorgung zu sorgen.

Ausweislich eines bei den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerks vom 20. Oktober 2000 erhielt das AfI von einer in diesem Vermerk nicht namentlich erfassten Person den telefonischen Hinweis, dass der Kläger auf unbefestigter Fläche ca. 15 bis 20 Autowracks, teilweise fünf Stück übereinander gestapelt, lagere. Im Verlauf der daraufhin am 26. Oktober 2000 durchgeführten Kontrolle des Betriebsgeländes fertigte der zuständige Mitarbeiter des Amtes für Immissionsschutz Fotos der dabei aufgefundenen ca. 24 aufgestapelten Karossen. Auf die bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Fotos sowie auf das vom zuständigen Mitarbeiter unter dem 30. Oktober 2000 gefertigte Protokoll wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 16. November 2000 ordnete das AfI jeweils unter Androhung eines Zwangsgeldes die Stilllegung und Beseitigung der Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks an. Die Voraussetzungen der Eingriffsnorm des § 20 Abs. 2 BImSchG seien erfüllt, da die Entfernung der Betriebsflüssigkeiten, die Demontage von Rädern und brauchbaren Teilen aus den angenommenen Altautos und die Lagerung der so behandelten Autowracks bis zur Ansammlung einer für den Transport zum Schrottbetrieb lohnenden Anzahl - bei der durchgeführten Kontrolle 24 Stück - den Betrieb einer gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1 und Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV 1999 genehmigungsbedürftigen Anlage zur Lagerung oder Behandlung von fünf oder mehr Autowracks darstelle, der angesichts des Beginns der Altautoannahme im April 1998 bereits länger als 12 Monate andauere. Für die Verfügung wurde eine Verwaltungsgebühr von 1.000 DM festgesetzt.

Den hiergegen am 12. Dezember 2000 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das AfI mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2001, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 16. März 2001, zurück. Für den Widerspruchsbescheid wurden eine Gebühr von 1.000 DM sowie zusätzlich 22 DM Auslagen für die Postzustellung festgesetzt.

Mit der am 17. April 2001, dem Dienstag nach Ostern, erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, dass der zum gesetzlichen Tatbestand zwingend erforderliche Betriebszeitraum nicht erfüllt sei, denn solange der Kläger fahrbereite Fahrzeuge auf seinem Betriebsgelände verwahre, werde die Eingriffsnorm in Ermangelung eines Autowracks nicht erfüllt. Die Fahrzeuge seien erst kurz vor Eintreffen des Behördenmitarbeiters verladefertig gestapelt worden, so dass der vorgefundene und bildlich dokumentierte Zustand nur besonders kurzfristiger und temporärer Natur gewesen sei. Er bestreite, dass es sich um Autowracks gehandelt habe, die auf dem klägerischen Grundstück "behandelt" und im Sinne des Beklagten gelagert gewesen seien. Die Richtigkeit des Protokolls des Beklagten für diesen Tag, das eine Parteiurkunde ohne Außenbeweiswert darstelle, werde ausdrücklich bestritten. Seine als Zeugen benannten Mitarbeiter würden seine Sachverhaltsdarstellung bestätigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten sich die in dem angegriffenen Bescheid getroffenen Anordnungen auch nicht durch die Änderung der Rechtslage erledigt.

Der Kläger hat beantragt,

die Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 16. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15. März 2001 aufzuheben;

hilfsweise festzustellen, dass die Festsetzungen zu 1 und 2 der vorgenannten Bescheide rechtswidrig gewesen sind;

höchst hilfsweise, unter Erledigungserklärung im Übrigen die vorgenannten Bescheide insoweit aufzuheben, wie in ihnen zu Lasten des Klägers Gebühren festgesetzt sind.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, festzustellen, dass sich die Stilllegung- und Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 16. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15. März 2001 bis auf die Gebührenforderung erledigt hat, und die Klage im übrigen abzuweisen.

Der Beklagte, auf den die Aufgaben und Befugnisse der Ämter für Immissionsschutz mit dem Gesetz zur Neuregelung des Landesorganisationsrechts und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes 2003 (GVBl. S. 186 ff.) mit Wirkung vom 1. Juni 2004 übergegangen sind, hat ausgeführt, dass sich das Verfahren mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung jedenfalls dadurch erledigt habe, dass sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Autowracks aufgrund der zum 3. August 2001 in Kraft getretenen Änderung der 4. BImSchV nach anderen Kriterien bemesse, und dass er insoweit - mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung - nicht daran festhalte.

Gegen den am 18. August 2004 ergangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger fristgemäß mündliche Verhandlung beantragt. Zu Protokoll der am 26. Oktober 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der Kläger verschiedene Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht jeweils ablehnte. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Mit Urteil vom 26. Oktober 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es nahm Bezug auf die Gründe des in dieser Sache bereits ergangenen Gerichtsbescheids vom 18. August 2004, in dem es ausgeführt hatte, dass dahinstehen könne, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei und gegebenenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers bestehe, da die zulässige Klage unbegründet sei. Die Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 und § 2 4. BImSchV 1999, Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV 1999, da der Kläger dauerhaft mehr als vier Autowracks gelagert und behandelt habe. Bei den angetroffenen Altautos habe es sich um Autowracks gehandelt, die gelagert und nicht lediglich zur Abholung bereitgehalten worden seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Antrag auf mündliche Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung, "namentlich für die Autowrack-Eigenschaft der in Rede stehenden Alt-Kfz", werde auf die in der Sitzungsniederschrift dargelegten Gründe des die Beweisanträge zurückweisenden Beschlusses Bezug genommen. Das Tatbestandsmerkmal des Lagerns der Autowracks in Abgrenzung zu einem bloßen Bereithalten zur Abholung sei jedenfalls durch den Verbleib der aufgestapelten Autowracks auf dem Betriebsgelände trotz des Nichtzustandekommens des zunächst in den Blick genommenen Abholtermins erfüllt.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein früheres Vorbringen. Er führt weiter aus, dass das Urteil der Abänderung bedürfe, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung nicht vorgelegen hätten.

Das Verwaltungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal des Autowracks zu Unrecht als erfüllt angesehen. Die aufgestapelt vorgefundenen Fahrzeuge, bei denen erst kurz vor der Besichtigung des Grundstücks die Batterien und die Betriebsflüssigkeiten entfernt und die Räder bei einigen Fahrzeugen abmontiert worden seien, seien bis dahin fahrbereit gewesen. Allein durch das Aufstapeln der Fahrzeuge sei deren Fahrbereitschaft nicht beseitigt worden. Auch wäre es für ihn nicht unwirtschaftlich gewesen, die Fahrzeuge zu reparieren und wieder als Fahrzeuge zu verkaufen. Das Verwaltungsgericht lege ein zu enges Verständnis des Begriffes des Autowracks zu Grunde wenn es meine, dass es für die Erfüllung des Merkmals der Unwirtschaftlichkeit genüge, wenn mit der Verwertung des Fahrzeuges ein höherer Erlös erzielt werden könne als mit dessen Reparatur und Veräußerung. Die Behauptung des Beklagten, nach objektiven Umständen handele es sich bei den Fahrzeugen sogar um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sei unzutreffend; das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Krw-/AbfG sei weder dargelegt noch erkennbar.

Das Verwaltungsgericht habe auch das Merkmal des Lagerns im Sinne des Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV 1999 fehlerhaft bejaht, indem es dieses durch den Verbleib der aufgestapelten Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände trotz des Nichtzustandekommens des zunächst in den Blick genommenen Abholtermins als erfüllt angesehen habe. Zudem habe es unbeachtet gelassen, dass das Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 4. BImSchV 1999 voraussetze, dass eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift länger als 12 Monate am gleichen Ort betrieben werde bzw. dies zu erwarten sei. Soweit der Beklagte angenommen habe, dass von einer zumindest über Monate andauernden Ansammlung ausgegangen werden müsse, seien diese Ausführungen durch den Kläger ausdrücklich bestritten worden. Es sei nicht bewiesen worden, dass zu irgendeinem Zeitpunkt zuvor oder auch danach mehr als vier Altautos auf dem Betriebsgelände des Klägers vorhanden gewesen seien.

Nachdem der Beklagte die Festsetzung der Postzustellungsgebühr vom 22,00 DM im Widerspruchsbescheid aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit sowie bezüglich der Steillegungsverfügung, der Beseitigungsanordnung und der Zwangsgeldanordnung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Oktober 2004 die Gebührenfestsetzungen im Bescheid des Beklagten vom 16. November 2000 und im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass die inzidente Prüfung der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung die Rechtmäßigkeit der Verfügung bis zum Zeitpunkt der Erledigung bestätige. Die seinerzeit vorhanden gewesenen Altautos seien entgegen der Ansicht des Klägers als Autowracks anzusehen. Darauf, dass einige der Altautos kurz vorher noch fahrbereit gewesen seien, könne es nicht ankommen. Eine Inbetriebnahme zum ursprünglichen Zweck der Fortbewegung sei unwirtschaftlich gewesen. Bei den vorgefundenen Fahrzeugen habe es sich nach den seinerzeit objektiv vorliegenden Umständen zudem um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Krw-/AbfG gehandelt, da der ursprüngliche Zweck der Fahrzeuge aufgegeben worden sei, ohne dass ein neuer Verwendungszweck an dessen Stelle getreten wäre. Eine zeitnahe Wiederinbetriebnahme sei auch nach den Angaben des Klägers nicht zu erwarten gewesen. Vielmehr habe der Kläger die Altautos einem Abfallentsorgungsunternehmen übergeben.

Die Autowracks seien auch im Sinne des Nr. 8.9 des Anhangs 4. BImSchV 1999 gelagert worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hätten sich 24 Altautos auf dem Grundstück des Klägers befunden, die über einen notwendig längeren Zeitraum zusammengetragen worden seien. Auf den Umstand, dass die Verwertungsfirma ihren Abnahmetermin verschoben habe, sei es deshalb nicht mehr angekommen. Die Verfügung habe auch erlassen werden können, ohne eine Betriebszeit von einem Jahr abzuwarten. § 1 Abs. 1 4. BImSchV 1999 verlange eine Prognoseentscheidung darüber, ob der Anlagenbetrieb länger als ein Jahr dauern werde. Maßgeblicher Zeitpunkt der Prognose sei der Beginn der Errichtung des Betriebes. Da der Kläger bereits 1998 mit der Altautoannahme begonnen habe, habe zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im November 2000 bereits eine Nutzung von mehr als 12 Monaten vorgelegen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2009 hat der Senat den vom Kläger mit der Abholung von Altautos von seinem Betriebsgrundstück beauftragten Verwertungsbetrieb gebeten, insbesondere über Häufigkeit und Umfang der Abholung von Altfahrzeugen vom Betriebsgrundstück des Klägers in den Jahren 1998 bis 2001 Auskunft zu erteilen. Auf die unter dem 27. Januar 2009 übersandte Antwort und deren Anlagen - insbesondere den übersandten Auszug aus dem Wareneingangsbuch - sowie auf den Telefonvermerk vom 28. Januar 2009 wird für die Einzelheiten Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) und auf die Gerichtsakten (1 Band) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Nachdem die Beteiligten das Verfahren bezüglich der Stilllegungsverfügung, der Beseitigungsverfügung und der Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 16. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2001 sowie hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Postzustellgebühr von 22,00 DM zu Protokoll der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt haben, war das Verfahren diesbezüglich einzustellen (§ 125 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung wirkungslos.

II. Soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, ist die Berufung des Klägers unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von jeweils 1.000,00 DM ist sowohl für den Ausgangsbescheid - die Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung vom 16. November 2000 - als auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2001 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zu den Amtshandlungen, für die gemäß § 1, § 2 Abs. 1 GebG Bbg (in der Fassung der Änderung vom 26. November 1998) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (GebO MUNR, vom 18. Februar 1999, GVBl. II S. 131 ff.) Gebühren zu erheben sind, gehört gemäß § 1 in Verbindung mit Ziffer 2.1.9 des Anhangs GebO MUNR auch die Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG, für die eine Rahmengebühr von 1.000 bis 20.000 DM vorgegeben war. Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides sind gem. § 15 Abs. 3 GebG Bbg Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Die Höhe der festgesetzten Gebühren, die der Beklagte in Ausfüllung der Rahmengebühr für den konkreten Fall auf den niedrigsten vorgesehenen Betrag festgesetzt hat, hat der Kläger zu Recht nicht beanstandet.

Die Gebührenfestsetzungen sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlungen - der Erlass der Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung sowie die Ablehnung des dagegen gerichteten Widerspruchs - rechtswidrig gewesen wären.

Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für eine belastende Amtshandlung setzt zwar voraus, dass die Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist oder zumindest mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2007 - 9 A 4822/05 -, zitiert nach juris, Rn. 18 f.; für das bayerische Landesrecht einschränkend bei in der Hauptsache erledigten Grundverfügungen: BayVGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2008 - 11 ZB 08.1047 -, zitiert nach juris, Rn. 17; vom 18. Oktober 1993 - 24 B 93.22 - NVwZ-RR 1994, 548, 549; und vom 27. November 1995 - 20 B 93.866 -, NVwZ-RR 1997, 23 f.). Denn Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, dürfen nicht erhoben werden (§ 14 Abs. 2 GebG). Zudem ist Kostenschuldner gemäß § 13 GebG derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Eine belastende Amtshandlung kann jedoch nur dann als durch den Adressaten - zurechenbar (vgl. dazu OVG Brandenburg, Urteil v. 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE -, zit. nach juris, Rn 28 m.w.N.) - veranlasst angesehen werden, wenn sie rechtmäßig ergangen ist.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützte Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung und die Ablehnung des dagegen gerichteten Widerspruchs des Klägers waren rechtmäßig, denn der Kläger hat eine gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1 und Ziffer 8.9 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV 1999 genehmigungsbedürftige Anlage betrieben, ohne über die hierfür notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu verfügen.

1. Soweit der Kläger meint, bei den vom Beklagten am 26. Oktober 2000 auf seinem Betriebsgrundstück aufgestapelt vorgefundenen Karossen habe es sich jedenfalls bis zum 25. Oktober 2000 nicht um Autowracks gehandelt, verkennt er den für Nr. 8.9 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV 1999 maßgeblichen Begriff des Autowracks.

a) Der Begriff "Autowrack" fand sich bis zur Neuordnung des Rechts der Abfallentsorgungsanlagen durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl. S. 466; zur Entstehungsgeschichte vgl. Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzgesetz, Anhang Nr. 8.4 BImSchV Rn. 3 ff.) bereits in § 5 Abs. 1 AbfG 1986 und bezeichnete im damaligen Kontext in Anknüpfung an den allgemeinen Sprachgebrauch ein "derzeit nicht fahrfähiges Kraftfahrzeug, dessen Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist" (vgl. dazu und zum Nachstehenden nur Kunig, in Kunig, Schwermer, Versteyl, Abfallgesetz, 2. Auflage München 1992, § 5 Rn. 21 f. m. z. N.; vgl. auch Rn 1). Die Regelung des § 5 Abs. 1 Abfallgesetz erweiterte den Anwendungsbereich der Vorschriften über Abfallentsorgungsanlagen und stellte damit sicher, dass die Entsorgung oder Verwertung von nicht mehr als Fahrzeug genutzten Altautos wegen der von diesen ausgehenden Umweltgefahren in jedem Fall - d.h. auch dann, wenn diese noch verwertbare Wirtschaftsgüter darstellten - den damaligen Vorschriften für Abfallentsorgungsanlagen unterlagen. § 5 Abs. 1 AbfG sollte den Anwendungsbereich der entsprechenden abfallrechtlichen Vorschriften also nicht einschränken, sondern vielmehr erweitern.

Nach der mit Blick auf diese Vorschrift entwickelten Definition des "Autowracks" war für die Fahrfähigkeit zwar nicht die Verkehrssicherheit, wohl aber die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Fahrzeuges maßgeblich (Kunig, a.a.O., § 5 Rn 22), d.h. die Nutzung als Beförderungs- und Transportmittel im Straßenverkehr und nicht etwa jede trotz erheblicher Mängel fortbestehende technische Möglichkeit, es noch irgendwie mit eigener Motorkraft zu bewegen. Mit Blick darauf muss etwa die Abmeldung eines Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle als gewichtiger Anhaltspunkt für eine fehlende Fahrfähigkeit in diesem Sinne angesehen werden, während es auf den - allein den Verlust (auch) der "technischen" Fahrfähigkeit kennzeichnenden - Zeitpunkt der Entfernung der Betriebsmittel, der Batterie und/oder der Räder oder gar der Aufstapelung der Karossen nicht ankommen kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich das Vorhandensein von mehr als vier - nicht erst durch das Ablassen von Betriebsflüssigkeiten, den Abbau der Reifen und das Aufstapeln entstandenen - nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugen auf seinem Betriebsgelände selbst danach schon aufgrund der vom Beklagten anlässlich der Kontrolle am 26. Oktober 2000 gefertigten Fotos. Denn unter den auf diesen Fotos erkennbaren aufgestapelten Autowracks befinden sich mehr als vier Karossen, bei denen Türen und/oder Fenster, Rück- oder Kofferraumklappen und/oder Beleuchtung fehlen und/oder die erhebliche Blechschäden und/oder starken Rost aufweisen. Dass mindestens 20 dieser insgesamt 24 Fahrzeuge bis unmittelbar vor der Aufstapelung zur Nutzung im Straßenverkehr geeignet und/oder straßenverkehrsrechtlich zugelassen waren, kann schon anhand ihres aus den Fotos ersichtlichen Zustandes ausgeschlossen werden und ist vom Kläger, der ausweislich seiner - den Zeitpunkt der Entfernung der Betriebsflüssigkeiten und die Auswirkungen der Aufstapelung betreffenden - Beweisangebote allein auf eine noch vorhandene "technische" Fahrfähigkeit abstellt, auch nicht substantiiert behauptet worden. Lediglich ergänzend ist insoweit auch auf den Auszug aus dem Wareneingangsbuch zu verweisen, den der vom Kläger beauftragte Verwertungsbetrieb auf Anfrage des Senats am 27. Januar 2009 übersandt hat. Aus diesem ergibt sich, dass bei den dort ausgewiesenen Abholungen am 2. November und 27. November 2000, die angesichts der auf 8 bis 14 Karossen begrenzten Transportkapazität des Abholfahrzeugs beide für den Abtransport des vom Beklagten fotografierten, 24 Autowracks umfassenden Stapels erforderlich gewesen sein müssen, jeweils auch mehrere Karossen abgeholt wurden, bei denen der Motor ausgebaut und die also sogar bereits "ausgeschlachtet" waren.

Die Frage, ob eine Reparatur - mit dem Ziel der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit - wirtschaftlich sinnvoll ist, war nach dem objektiven Maßstab der Verkehrsanschauung zu bestimmen; eine abweichende Auffassung des Verfügungsberechtigten sollte - nur - Anlass geben, den wirtschaftlichen Sinn einer Instandsetzung sorgfältig zu prüfen (vgl. Kunig, a.a.O. Rn 23 m.w.N.). Davon ausgehend war es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Reparatur als jedenfalls dann unwirtschaftlich angesehen hat, wenn mit der Verwertung des Fahrzeuges ein höherer Erlös erzielt werden kann. Zwar kann die Wirtschaftlichkeit sich aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise anders darstellen. Die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für derartige besondere Umstände liegt in einem solchen Fall aber jedenfalls bei demjenigen, der sich auf derartige Umstände beruft. Im Fall des Klägers spricht für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur der für die Abholung durch einen Verwertungsbetrieb aufgestapelten Karossen allein schon der Umstand, dass der Kläger, der als Betreiber von seinerzeit einem, inzwischen sogar zwei Autohäusern und eines sowohl von der Polizei als auch vom A_____ herangezogenen Abschleppdienstes durchaus als fachkundig für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur beschädigter und/oder alter Fahrzeuge eingeschätzt werden muss, die aufgestapelt vorgefundenen Fahrzeuge gerade nicht repariert, sondern für die Verwertung ausgesondert hat. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen bestreitet bestätigt zu haben, dass er mit der Überlassung an einen Verwertungsbetrieb einen höheren Gewinn erziele, ist dies bereits deshalb unbeachtlich, weil er damit nicht die Richtigkeit der Tatsache selbst, sondern lediglich die ihm zugeschriebene Bestätigung dieser Tatsache bestreitet. Unabhängig davon hat der Kläger weder einen Grund dafür genannt, warum er die Karossen einem Verwertungsbetrieb überlassen hat, wenn durch eine Reparatur tatsächlich ein höherer Gewinn zu erzielen gewesen wäre, noch hat er nachvollziehbar dargelegt, dass er durch eine Reparatur und einen Wiederverkauf von mindestens 20 der aufgestapelten 24 Karossen als Gebrauchtfahrzeug tatsächlich höhere Gewinne hätte erzielen können. Für seine Behauptung, dass eine Reparatur der Fahrzeuge für ihn deshalb nicht unwirtschaftlich gewesen wäre, weil seine Mitarbeiter die Arbeiten an diesen Fahrzeugen hätten vornehmen können, wenn sie nichts zu tun gehabt hätten, und ihm deshalb keine zusätzlichen Kosten entstanden wären, fehlt es an jeder nachvollziehbaren und nachprüfbaren Darlegung, wie häufig und wie lange seine Mitarbeiter seinerzeit "nichts zu tun" hatten, welcher Zeit- und Arbeitsaufwand für die Reparatur welcher der aufgestapelten Karossen anzusetzen gewesen wäre, welche Ersatzteile jeweils zu beschaffen und welcher Preis für die reparierten Fahrzeuge jeweils zu erzielen gewesen wären. Die in keiner Weise substantiierte Behauptung, eine - aus nicht einmal ansatzweise dargelegten Gründen tatsächlich nicht realisierte - Reparatur von mindestens 20 der aufgestapelten 24 Karossen wäre jedenfalls für ihn wirtschaftlich gewesen, muss deshalb als eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung angesehen werden (vgl. nur BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss v. 9. Oktober 2007 - 2 BvR 1268/03, zit. nach juris, Rn 19; BVerwG, Beschluss v. 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 -, zit. nach juris, Rn 5 m.w.N.; Beschluss v. 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, NJW 1988, 1746 f.; BGH, Beschluss v. 4. April 2006 - 4 StR 30/06 -, zit. nach juris, Rn 6; BFH, Beschluss v. 12. November 2004 - VII B 99/04 -, zit. nach juris, Rn 10), der schon deshalb nicht weiter nachzugehen war. Sie ist nicht geeignet, die sich nach der - objektiven - Verkehrsanschauung aufdrängende Annahme der Unwirtschaftlichkeit zu widerlegen. Ebenso wie ein vom Eigentümer geäußerter Wille, ein Kfz wieder fahrbar machen zu wollen, dann unbeachtlich ist, wenn er sich nach den objektiven Gegebenheiten als unglaubhaft erweist (BayVGH, Urteil vom 14. November 1975 - 19 V 74 -, zitiert nach juris Rn. 21), kann die bloße Behauptung, eine aufgrund eigener - im konkreten Fall zudem durchaus fachkundiger - Entscheidung tatsächlich nicht realisierte Reparatur wäre im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise wirtschaftlich sinnvoll gewesen, die Einordnung von jedenfalls mehr als vier der aufgestapelten, tatsächlich nicht reparierten Karossen als Autowracks nicht infrage stellen.

b). Hiernach ist schon auf der Grundlage des für § 5 Abs. 1 AbfG maßgeblichen, den damaligen engen Abfallbegriff ergänzenden Begriffsverständnisses vom Vorhandensein von mehr als vier Autowracks auf dem Betriebsgelände des Klägers im Oktober 2000 auszugehen. Zudem kann bei der Auslegung der Regelung in Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV (in der bis August 2001 geltenden Fassung) nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Regelung, die 1993 mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz - d.h. mit dem Gesetz, durch das Abfallentsorgungsanlagen mit Ausnahme der Deponien aus dem Anwendungsbereich des damaligen Abfallgesetzes in den Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes überführt wurden (vgl. dazu nur Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzgesetz, 4. BImSchV, Entstehungsgeschichte Rn 11 ff. und Anhang Nr. 8, zu 8.6 Rn. 1) - in die 4. BImSchV eingefügt wurde, um anstelle der bisherigen abfallrechtlichen Zulassungsbedürftigkeit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Anlagen zur "Lagerung und Behandlung von Autowracks" zu begründen. Bei der Auslegung des Begriffs des Autowracks im Sinne der Nr. 8.9 des Anhang der 4. BImSchV in der bis zum 3. August 2001 geltenden Fassung sind deshalb die für den Abfallbegriff maßgeblichen Kriterien ergänzend zu beachten, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass Anlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden sollten, in denen Altfahrzeuge behandelt und gelagert wurden, die möglicherweise zwar noch fahrfähig oder reparabel gewesen wären, die jedoch deshalb als Abfall einzustufen waren, weil ihre Besitzer sich ihrer unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung entledigt haben. Dieser vom Zweck der Regelung gebotenen Orientierung am erweiterten Abfallbegriff des § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2705), der gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG erstmals auch Abfälle zur Verwertung umfasst, hat der Verordnungsgeber mit der zum 3. August 2001 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 8.9 Spalte 2 Buchst. c des Anhangs zur 4. BImSchV auch begrifflich dadurch Rechnung getragen, dass er den Begriff "Autowracks" durch den ausdrücklich nur noch auf die Abfalleigenschaft nach § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG abstellenden Be-griff "Altautos" gemäß der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV -, vom 4. Juli 1997, BGBl. I S. 1666) ersetzt hat, ohne dass damit nach der Begründung eine sachliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre (vgl. BR-Drucks. 674/00 S. 130). Der Beklagte hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass zu den Autowracks im Sinne der Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV letztlich (auch) alle Altautos zählten, die nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften als Abfall einzustufen waren.

Die vom Beklagten auf dem Betriebsgelände des Klägers vorgefundenen Karossen waren auch tatsächlich als Abfall einzustufen. Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG sind u. a. gebrauchte, vom bisherigen Besitzer nicht mehr verwendete und an eine Sammelstelle abgegebene Produkte, denn sie fallen unter die Abfallgruppe Q 14 des Anhangs I zum Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (i. d. S. BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31.97 -, NVwZ 1999, 1111 f.., hier zitiert nach juris, Rn. 10 ff.). Hat der Besitzer eines Kraftfahrzeugs dessen Benutzung als Beförderungs- bzw. Transportmittel aufgegeben und sich seiner unter Aufgabe jeder Zweckbestimmung durch Abgabe an eine Altautoannahme- oder Verwertungsstelle entledigt, handelt es sich um Abfall, da der ursprüngliche Nutzungszweck entfallen ist. Von den Besitzern aufgegebene Altfahrzeuge wären nur dann nicht als Abfall einzuordnen, wenn bereits im Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe durch diese Besitzer eine konkrete neue Zweckbestimmung unmittelbar an die Stelle der alten getreten wäre (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Krw-/AbfG). An der Unmittelbarkeit eines neuen Verwendungszwecks fehlt es indes jedenfalls dann, wenn zur neuen Zweckverwendung eine Behandlung der Sache notwendig ist, die nicht alsbald oder wenigstens in einem überschaubaren Zeitraum eingeleitet wird (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. September 2002 - 7 LA 36/02 -, zitiert nach juris Rn 5 m.w.N.). Die theoretische Möglichkeit, ein Altfahrzeug wieder fahrbereit zu machen, steht der mit dem Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung durch die Nutzungsaufgabe des früheren Besitzers einher gehenden Einordnung als Abfall nicht entgegen. Altfahrzeuge, die danach als Abfall einzustufen sind, verlieren diese Eigenschaft auch nicht durch die bloße Absicht des neuen Besitzers, sie wieder in Stand zu setzen und weiter als Fahrzeug zu verwenden. Das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes setzt die Beendigung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Verwertung (§ 5 Abs. 3 Krw-/AbfG) voraus; d. h. das Regime des Abfallrechts endet erst dann, wenn ein Auftreten abfalltypischer Gefahrenlagen aufgrund der Verwertung ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 C 4.06 -, BVerwGE 127, 250 ff., zitiert nach juris Rn 12 ff.).

Davon ausgehend waren die auf dem Gelände des Klägers vorgefundenen Karossen bereits zu dem Zeitpunkt Autowracks, in dem die früheren Benutzer sie beim Kläger abgegeben oder - nach Klärung des Schadensumfangs und der (Un-)Wirtschaftlichkeit einer Reparatur - dort belassen haben, ohne dass eine Wiederherstellung und weitere Nutzung unmittelbar vorgesehen und konkret absehbar gewesen wäre. Angesichts der Vielzahl der bei der Kontrolle vorhandenen Autowracks und der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegebenen Schilderung der Aufnahme von Alt- und Unfallfahrzeugen in seinem Betrieb und des regelmäßigen weiteren "Schicksals" derjenigen Fahrzeuge, die nicht repariert und/oder von ihren Eigentümern wieder abgeholt oder als Gebrauchtfahrzeuge weiter verkauft wurden, war dies jedenfalls für eine erhebliche, vier übersteigende Zahl auch schon deutlich vor dem - den Abtransport in den Verwertungsbetrieb vorbereitenden und vom Kläger mit dem 25. Oktober 2000 angegebenen - Zeitpunkt des Ablassens der Betriebsflüssigkeit und dem Aufstapeln der Fall.

2. Auf der Grundlage insbesondere der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger persönlich gemachten Ausführungen zu den Umständen der Annahme der auf sein Betriebsgrundstück verbrachten Unfall- und Altfahrzeuge und zum weiteren Ablauf hinsichtlich dieser Fahrzeuge besteht für den Senat auch kein Zweifel daran, dass der Kläger nicht nur im Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung neben seinem Autohaus mit Werkstatt eine Anlage zur "Lagerung und Behandlung" von mehr als vier Autowracks betrieben hat, sondern dass nach den Umständen des konkreten Falles auch die Erwartung des Beklagten begründet war, dass der Betrieb der Anlage an demselben Ort - d.h. auf dem Betriebsgrundstück des Klägers in Herzberg - länger als während der 12 Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, fortgeführt werden würde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV) bzw. - im konkreten Fall - sogar bereits fortgeführt worden war.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er bei Fahrzeugverkäufen im Rahmen des Betriebes seines Autohauses im Gegenzug deren alte Fahrzeuge annahm und insbesondere aufgrund der im Auftrag der Polizei und des ADAC wahrgenommenen Abschlepptätigkeit regelmäßig Unfallfahrzeuge auf sein Firmengelände verbracht hat. Die abgeschleppten Unfallfahrzeuge seien nach Klärung versicherungsrechtlicher Fragen und/oder Freigabe durch die Polizei teilweise von ihren Eigentümern wieder abgeholt, teilweise auch repariert und verkauft worden. Die Entscheidung über Verkauf oder Verwertung der von ihren Eigentümern nicht wieder abgeholten Fahrzeuge sei regelmäßig erst kurzfristig, innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen bis zur Abholung durch den Verwerter, erfolgt. Fahrzeuge, bei denen ausweislich des Wareneingangsbuchs des Verwerters der Motor ausgebaut gewesen sei, seien meistens solche gewesen, die er im Auftrag des örtlichen Ordnungsamtes abgeholt gehabt habe. Sofern diese nicht mehr brauchbar gewesen seien, habe er für deren Entsorgung gesorgt.

Ergänzt werden die Angaben des Klägers insbesondere durch den vom Verwertungsbetrieb auf entsprechende Anfrage des Senats vorgelegten Auszug aus dem Wareneingangsbuch. Ausweislich dessen sind vom Kläger in der Zeit von Januar 1999 bis August 2001 an insgesamt 7 Terminen jeweils mehrere Tonnen Karossen "mit Motor" (Sorten-Nr. 4503) und "ohne Motor" (Sorten-Nr. 4504) abgeholt worden. Nach den vom Kläger nicht in Frage gestellten Angaben des Verwertungsbetriebes (Telefonvermerk v. 28. Januar 2009) geht dieser von einem Durchschnittsgewicht von Karossen mit Motor von 750 kg pro Stück und von Karossen ohne Motor von 650 kg pro Stück aus. Selbst unter Annahme eines Sicherheitszuschlages zugunsten des Klägers von jeweils 100 kg auf das angegebene Durchschnittsgewicht und durchgängiger Abrundung auf die volle Zahl wurden danach am 8. Januar 1999 ca. 10 Karossen (3 mit, 7 ohne Motor), am 17. September 1999 ca. 13 Karossen (9 mit, 4 ohne Motor), am 23. September 1999 ca. 5 Karossen (2 mit, 2 ohne Motor), am 13. März 2000 ca. 16 Karossen (10 mit, 6 ohne Motor), am 2. November 2000 ca. 12 Karossen (10 mit, 2 ohne Motor), am 27. November 2000 ca. 14 Karossen (11 mit, 3 ohne Motor) und am 9. April 2001 ca. 13 Karossen (9 mit, 4 ohne Motor) vom Betriebsgelände des Klägers abgeholt. Die zwei jeweils kurz aufeinander folgenden Termine im September 1999 und November 2000 waren danach offensichtlich deshalb notwendig, weil die angesammelten Mengen von dem nach Angaben des zuständigen Mitarbeiters der Verwertungsfirma für die Mitnahme von ca. 8 bis 14 Karossen geeigneten Abholfahrzeug nicht in einem Transport bewältigt werden konnten.

Die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV ergebende Voraussetzung eines für mehr 12 Monate zu erwartenden Betriebs, die bis zur Einfügung des heutigen § 1 Abs. 1 Satz 2 4. BImSchV (durch das Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001, BGBl. I 2001, 1550) auch für alle in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen galt, nimmt Anlagen, die nur für kürzere Zeit an demselben Ort betrieben werden sollten, von der Genehmigungspflicht aus, da nach den Erfahrungen mit der früheren Regelung in derartigen Fällen die Genehmigungsverfahren häufig länger dauerten als der Betrieb der Anlage. Ist allerdings zu erwarten, dass die Anlage länger als 12 Monate am gleichen Ort betrieben wird, entsteht die Genehmigungsbedürftigkeit nicht etwa erst, wenn der Betrieb tatsächlich mehr als 12 Monate angedauert hat. In einem solchen Fall bedürfen Errichtung und Betrieb vielmehr von Anfang an der Genehmigung. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht etwa auf einen ununterbrochenen Betrieb, sondern nur darauf an, dass die Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt nach Ablauf der 12 Monate noch oder wieder auf demselben Betriebsgelände betrieben wird (vgl. Ludwig, in: Feldhaus, BImSchG, § 1 4. BImSchV Rn 26 ff.). Der Begriff der "Lagerung" im Sinne der Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV 1999 umfasst auch die vorübergehende oder Zwischenlagerung mit dem Ziel späterer Verwertung oder Beseitigung (i.d.S. zur Vorgängervorschrift § 5 Abs. 1 AbfG: BVerwG, Urteil v. 1. Dezember 1982 - 7 C 100.79 -, zit. nach juris Rn 13), und eine "Behandlung" ist jedes mechanische, physikalische oder chemische Einwirken auf ein Autowrack. Eine Behandlung in diesem Sinne waren auch jeder Ausbau von Teilen (wie z.B. von Rädern oder Batterien) und das Ablassen von Flüssigkeiten (i.d.S. zur Vorgängervorschrift § 5 Abs. 1 AbfG: HessVGH, Beschluss v. 16. Januar 1990 - 3 TH 155/90, DÖV 1990, 531 f., hier zit. nach juris, Rn 13; vgl. auch Ziff. 2.1.2 des Anhangs zur Altauto-V, wo Trockenlegung und Demontage ausdrücklich als Beispiele für eine - in Altautoannahmestellen nicht stattfindende - Behandlung angeführt werden).

Auf der Grundlage der unter 1. dargelegten Begriffsbestimmung waren alle diejenigen auf dem Betriebsgelände des Klägers befindlichen Fahrzeuge Autowracks im Sinne der Ziff. 8.9 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV 1999, deren bestimmungsgemäße Nutzbarkeit als Beförderungs- und Transportmittel im Straßenverkehr entfallen und nicht wirtschaftlich wiederherstellbar war und/oder die dem Kläger - dessen Betrieb als Altautoannahmestelle im Sinne der Altautoverordnung anerkannt war - von ihren Eigentümern überlassen worden waren, ohne dass eine weitere Nutzung als Verkehrsmittel oder zu anderen Zwecken unmittelbar absehbar war und tatsächlich alsbald realisiert wurde. Darauf, ob der insoweit - insbesondere für schwer beschädigte Unfallfahrzeuge oder im Auftrag der Ordnungsbehörde abgeschleppte "wild" abgestellte Fahrzeuge - jedenfalls der Sache nach als Annahmestelle für Altautos tätig gewordene Kläger seinerseits jeweils erst kurz vor einem Abholtermin entschied, welche der ihm von den letzten Nutzern überlassenen und auf seinem Gelände abgestellten Altfahrzeuge für eine - für ihn möglicherweise doch noch sinnvolle - Reparatur behalten und welche endgültig für die Verwertung ausgesondert und vorbehandelt werden sollten, kommt es nicht an. Denn eine nicht schon bei Nutzungsaufgabe durch den früheren Eigentümer begründete und zeitnah umgesetzte Reparatur- und/oder Nutzungsabsicht ist - wie dargelegt - nicht geeignet, die durch die vorangegangene Nutzungsaufgabe begründete Abfalleigenschaft wieder entfallen zu lassen. Angesichts des vom Kläger selbst geschilderten Betriebsablaufs einerseits sowie des den Kläger betreffenden Auszugs aus dem Wareneingangsbuch des Verwertungsbetriebes andererseits ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich auf dem Betriebsgelände des Klägers wiederholt mehr als vier Altfahrzeuge befanden, bei denen eine Wiederherstellung der Fahrfähigkeit objektiv nicht mehr wirtschaftlich bzw. jedenfalls nicht innerhalb absehbarer Zeit konkret realisierbar war. Dies belegt deutlich der Umstand, dass die Abholung dieser Autowracks durch den Verwertungsbetrieb vom Gelände des Klägers mit Ausnahme der beiden Doppeltermine im September 1999 und November 2000 jeweils in Abständen von sechs bis acht Monaten erfolgte. Dieser vom Beklagten zutreffend als Ansammlung von Altfahrzeugen bis zur Erreichung einer für die Abholung durch den Verwertungsbetrieb lohnenden Anzahl beschriebene Vorgang stellt auch nach Auffassung des Senats eine Lagerung von mehr als vier Autowracks dar, die sich nach der vom Kläger beschriebenen Betriebsorganisation regelmäßig wiederholte.

Unabhängig davon hat der Kläger diejenigen Autowracks, die er ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dessen Wareneingangsbuch vom Verwertungsbetrieb hat abholen lassen, zuvor behandelt, da er vor der Abgabe an den Verwerter jedenfalls Batterien und Betriebsflüssigkeit und - mit Ausnahme des ersten Termins, für den im Wareneingangsbuch noch die Annahme von Reifen verzeichnet ist - auch die Reifen entfernt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet dies allein bereits ein "Behandeln" im Sinne der Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV 1999. Darauf, ob der Kläger zudem bei allen oder jedenfalls bei einigen der "ohne Motor" zur Verwertung gegebenen Fahrzeuge auch den Motor ausgebaut hat, oder ob es sich bei im Wareneingangsbuch des Verwertungsbetriebes ausgewiesenen Karossen "ohne Motor" teilweise oder sogar überwiegend um im Auftrag des Ordnungsamtes abgeschleppte, bereits ohne Motor "wild" abgestellte Wracks handelte, kommt es danach nicht an.

Es fehlte auch nicht an einem mehr als 12 Monate andauernden Betrieb der Anlage. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa darauf an, dass dieselben Autowracks über mehr als 12 Monate hinweg gelagert werden oder dass an jedem Tag dieser 12 Monate mehr als vier Autowracks auf dem Gelände gelagert oder behandelt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass die Anlage - d.h. das jedenfalls auch für die Lagerung und Behandlung der Autowracks genutzte Betriebsgelände mit den dortigen Werkstatteinrichtungen (zum Anlagenbegriff vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG) - nicht nur zufällig, sondern auf der Grundlage des vom Kläger geschilderten Betriebskonzepts planmäßig und regelmäßig über mehr als 12 Monate hinweg immer wieder zur Lagerung und Behandlung von mehr als vier Autowracks genutzt werden sollte und tatsächlich genutzt wurde. Davon ist hier bereits deshalb auszugehen, weil der vom Beklagten erstmals im Oktober 2000 festgestellte Betrieb der Anlage zur Behandlung und Lagerung von Autowracks ausweislich der vom Verwertungsbetrieb übermittelten, wie bereits dargelegt seit Januar 1999 alle sechs bis acht Monate Abholungen von erheblich mehr als vier Karossen ausweisenden Wareneingangsliste spätestens Ende 1998 begonnen worden sein muss und im Oktober 2000 - mehr als 12 Monate später - noch andauerte. Dass das Betriebsgelände daneben und sogar in erster Linie für das Autohaus und den diesem angeschlossenen Werkstattbetrieb genutzt wurde, steht dem nicht entgegen (in diesem Sinne BVerwG, Urteil v. 1. Dezember 1982 - 7 C 100.79 -, zitiert nach juris Rn. 13: Autowrackplatz, der auf dem Gelände eines Schrottlagerplatzes betrieben wurde:).

Unabhängig davon ergibt sich hier auch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 4. BImSchV 1999 (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der aktuellen Fassung der 4. BImSchV), dass es für die Genehmigungsbedürftigkeit der vom Kläger betriebenen Anlage nicht etwa auf das tatsächliche ständige Vorhandensein von mehr als vier gelagerten oder behandelten Autowracks ankommt. Denn diese Regelung sieht vor, dass auf den rechtlich oder tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen ist, wenn die Genehmigungsbedürftigkeit einer im Anhang genannten Anlage - wie hier - vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungs- oder Anlagengröße abhängt. Maßgeblich ist danach also nicht die tatsächlich genutzte, sondern die mögliche Nutzung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16. Oktober 1998 - 10 S 1741/98 -, NVwZ 1999, 552 f., hier zit. nach juris Rn 4 f.; Ludwig, in: Feldhaus, BImSchG, § 1 4. BImSchV Rn 11). Hier hatte der Kläger schon ausweislich der vom Verwertungsbetrieb jeweils abgeholten Anzahl von Autowracks jedenfalls seit Januar 1999 die Möglichkeit, seinen Betrieb (auch) für die Lagerung und Behandlung von mehr als vier Autowracks zu nutzen; irgendeine den Kläger bindende rechtliche Beschränkung etwa durch eine Selbstverpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde oder durch eine einschränkende Regelung der erteilten Baugenehmigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16. Oktober 1998 - 10 S 1741/98 -, NVwZ 1999, 552 f., hier zit. nach juris Rn 4 f.) hat der Kläger weder vorgetragen noch ist eine solche sonst ersichtlich.

3. Anhaltspunkte dafür, dass die danach gem. § 20 Abs. 2 BImSchG zulässige Anordnung der Stilllegung und Beseitigung ermessensfehlerhaft war, bestehen nicht. Da die Behörde bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen eine Stilllegung anordnen "soll", käme ein Verzicht nur in atypischen Fällen in Betracht; für einen solchen fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Die Anordnung der Beseitigung der über die Anzahl von vier hinausgehenden Autowracks war mit diesem Inhalt auch zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft erforderlich.

Da auch sonstige Fehler der Gebührenfestsetzungen weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, ist die Festsetzung der im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid erhobenen Verwaltungsgebühren nicht zu beanstanden.

III. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der im Termin für erledigt erklärten Anfechtungsklage gegen die Stilllegungsverfügung, die Beseitigungsverfügung und die Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 16. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2001 ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Denn dessen Klage hätte insoweit ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - das der Senat angesichts der ausdrücklichen Anknüpfung der Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung an die sich aus Ziff. 8.9 Spalte 2 der 4. BImSchV in der bis zum 2. August 2001 geltenden Fassung ergebende Genehmigungsbedürftigkeit in deren Wegfall durch die nachfolgende Änderung der entsprechenden Regelung der 4. BImSchV sieht - keinen Erfolg gehabt, da die angegriffenen Regelungen bis zu dieser Rechtsänderung aus den unter II. dargelegten Gründen rechtmäßig waren. Hinsichtlich der vom Beklagten aufgehobenen Festsetzung einer Postzustellgebühr in Höhe von 22,00 DM hätte die Anfechtungsklage des Klägers zwar Erfolg gehabt. Angesichts der Geringfügigkeit dieses - vom Kläger selbst nicht einmal substantiiert angegriffenen - Teils im Verhältnis zum übrigen Verfahrensgegenstand erscheint es indes nicht angemessen, dem Beklagten einen Anteil an den Kosten aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), zumal dieser Betrag nicht zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten geführt hat (i.d.S. § 92 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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