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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: OVG 11 L 42.05
Rechtsgebiete: GKG, VwGO


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 a.F.
GKG § 15 a.F.
GKG § 20 Abs. 3 a.F.
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 72 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 L 42.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 15. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. Mai 2005 geändert. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 14.000.000,-- Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Durch Bescheid vom 15. April 2003 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, zur Sicherung der Altablagerung der Deponie Großziethen im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen durchzuführen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Teil des genannten Bescheides überwiegend wieder hergestellt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner zu 9/10 und dem Antragsteller zu 1/10 auferlegt. Den Streitwert hat es auf 24.000.000,-- Euro festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die nach § 25 Abs. 3 des bis zum 30. Juni 2004 geltenden, gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGB I S. 718) hier noch anwendbaren Gerichtskostengesetzes - i.F.: GKG a.F. - zulässige Streitwertbeschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 20 Abs. 3 GKG a.F. bestimmt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Wert nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Streitwert vorbehaltlich nicht einschlägiger gesonderter Regelungen nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Die wirtschaftliche Bedeutung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lag für den Antragsteller darin, von der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und damit den Kosten der von ihm geforderten Sicherungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben (vgl. auch Tz. 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier maßgebenden Fassung vom Januar 1996 [NVwZ 1996, 563]). Dabei ist gemäß § 15 GKG a.F. für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung, hier der 15. Mai 2003, entscheidend. Ausgangspunkt der Streitwertbemessung sind nach alledem die Kosten, die der Antragsteller voraussichtlich hätte tragen müssen, wenn er den für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen des Antragsgegners nachgekommen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit den genannten Sicherungsmaßnahmen bereits begonnen hatte und vom Antragsteller, wie der angefochtene Bescheid an mehreren Stellen erkennen lässt, lediglich die Fortsetzung und Fertigstellung dieser Maßnahmen verlangte.

1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hätte der Antragsteller bei Befolgung des angefochtenen Bescheides nicht lediglich Nachsorgekosten in Höhe von 1.100.000,-- Euro aufwenden müssen. Dem ist zum Verständnis der Argumentation des Antragsgegners folgendes vorauszuschicken: Der Antragsgegner veranschlagte die Gesamtkosten für die Sicherung der Altablagerung 1995 zunächst auf rund 77.000.000,-- DM und unter Berücksichtigung von kostendämpfenden Alternativausführungen sodann auf rund 50.000.000,-- DM. Das letztgenannte Investitionsvolumen gliederte er zu je 25.000.000,-- DM auf zwei Teilbereiche, nämlich den Annahmebetrieb von mineralischen Abfällen mit Erdbaumaßnahmen, insbesondere für die Oberflächenprofilierung (1. Teilbereich "Erdbaumaßnahmen") und näher bezeichnete Sicherungsmaßnahmen, wie Gaserfassungssystem, Entwässerungssystem und Oberflächenabdichtung (2. Teilbereich "Sicherungsbaumaßnahmen"). Auf der Grundlage dieser Kalkulation schloss er am 2. September 1996 mit einem Bauunternehmer einen Vertrag, in dem sich der Bauunternehmer gegen Garantie näher bezeichneter Mindesteinbauvolumina zur Erbringung der im 1. Teilbereich vorgesehenen Erdbaumaßnahmen sowie zusätzlich zur Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 25.000.000,-- DM verpflichtete. Demgegenüber beschränken sich die Vertragspflichten des Antragsgegners neben der Nutzungsüberlassung des Deponiegeländes im Wesentlichen auf die Abnahme einzelner Bauleistungen. Im Hinblick auf dieses für ihn kostenneutrale Finanzierungskonzept macht der Antragsgegner geltend, auch der Antragsteller wäre von entsprechenden Kosten verschont geblieben, weil die Leistungen des 1. Teilbereichs ohnehin von dem Bauunternehmer zu erbringen und die Aufwendungen für den 2. Teilbereich durch das vereinbarte Nutzungsentgelt gegenfinanziert waren. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn der lediglich zwischen dem Antragsgegner und dem Bauunternehmer geschlossene Vertrag verpflichtet Letzteren nicht zu Leistungen gegenüber dem Antragsteller. Zwar hat sich der Antragsgegner am 17. Januar 2002 im 2. Nachtrag zum Vertrag vom 2. September 1996 in § 12 für den Fall, dass ein verantwortlicher Störer festgestellt und zur Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen rechtswirksam verpflichtet werden sollte, das Recht einräumen lassen, den Vertrag gemäß § 8 im Benehmen mit dem Bauunternehmer zu kündigen, wobei das Vertragsverhältnis "in einer für alle Beteiligten unschädlichen Form mit den Pflichten des gefundenen Störers zu verbinden" sei. Jedoch lässt sich dieser vage formulierten Klausel keinesfalls ein Recht des Antragstellers entnehmen, zumal vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides, zu den seinerzeit gültigen Konditionen anstelle des Antragsgegners in das Vertragsverhältnis einzutreten.

Der Argumentation des Antragsgegners ist weiterhin entgegen zu halten, dass das ursprüngliche Finanzierungskonzept zur Zeit der Heranziehung des Antragstellers deshalb Not leidend geworden war, weil die von dem Bauunternehmer insbesondere zur Erstellung des Profilierungskörpers einzubauenden mineralischen Abfälle nicht mehr in hinreichender Menge zu lukrativen Annahmepreisen zu erhalten waren. Hierzu führt der von der Cosa Dr. A. Niestle & Fallis GbR (i.F.: Cosa) erstellte behördliche Sanierungsplan vom 30. April 2003 (Seite 42) aus, dass für eine kostenneutrale Durchführung der Gesamtmaßnahme die Erzielung eines durchschnittlichen Annahmepreises von mindestens 8,47 Euro/m³ (= 4,45 Euro/t) durch den Bauunternehmer erforderlich gewesen sei. Diese Erwartung sei unter den gegebenen Marktbedingungen 1995 im Großraum Berlin realistisch gewesen. Der Preisverfall während der letzten Jahre bei den Annahmepreisen auf zum Teil unter 1,00 Euro/t, die veränderte Gesetzeslage sowie neue Verordnungen hätten die Umsetzung des kostenneutralen Finanzierungskonzepts jedoch behindert. Um den Preisverfall zu kompensieren, sei, soweit technisch vertretbar, das Profilierungsvolumen erhöht worden; jedoch führe der geringe Materialfluss u.a. auch zu einer längeren Bauzeit und damit zu höheren Betriebskosten. Dem entspricht es, dass die im Vertrag vom 2. September 1996 regulär auf 4 Jahre projizierte und durch den Unternehmer auf maximal 7 Jahre verlängerbare Vertragsdauer durch den 2. Nachtrag vom 17. Januar 2002 dahin verändert wurde, dass beide Vertragspartner nunmehr ein Ende der Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2010 anstreben. Mit Blick hierauf wirft der Antragsteller zu Recht die Frage auf, warum der Antragsgegner ihn überhaupt heranzieht, wenn er doch weiterhin in der Lage wäre, die Gesamtmaßnahme in einer Weise abzuwickeln, die sich für ihn selbst kostenneutral darstellt und offensichtlich dem Bauunternehmer lukrativ erscheinen muss.

2. Eine punktgenaue Ermittlung der den Antragsteller bei Befolgung des angefochtenen Bescheides treffenden Kostenlast ist nicht möglich, weil die die Gesamtkosten bestimmenden Faktoren, namentlich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen unterliegen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass selbst im zweiten Nachtrag zum Vertrag vom 2. September 1996 sowohl eine Über- als auch eine Unterschreitung des für den 2. Teilbereich angesetzten Kostenvolumens für möglich gehalten wurde. Daher muss die Streitwertbestimmung im Wege einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten erfolgen. Hierbei ist nach den genannten Teilbereichen zu differenzieren und der Kostenanteil in Abzug zu bringen, der auf Leistungen entfällt, die, weil sie bereits von anderer Seite erbracht worden waren, dem Antragsteller nach Maßgabe des angefochtenen Bescheides nicht auferlegt worden sind.

a) Für den 1. Teilbereich "Erdbaumaßnahmen" ist unstreitig von einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von (gerundet) 12.782.000,-- Euro (25.000.000,-- DM) auszugehen. Insoweit mag dahinstehen, ob es zur Sicherung der Altablagerung eines Profilierungskörpers bedurft hätte, dessen größte Mächtigkeit im behördlichen Sanierungsplan vom 30. April 2003 (Seite 7) mit 28 Meter angegeben wird. Denn nach dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsteller die bereits begonnenen Maßnahmen fortzusetzen. Demgegenüber deutet nichts darauf hin, dass es dem Antragsteller überlassen bleiben sollte, das Sanierungskonzept grundlegend zu ändern.

Hinsichtlich des auf den Stichtag 15. Mai 2003 bezogenen Fertigstellungsgrades des 1. Teilbereichs orientiert sich der Senat an den Angaben des Antragsgegners auf Seite 3 der Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 8. März 2006. Mit Blick auf die reguläre zeitliche Abfolge der vorgesehenen Maßnahmen erscheint es plausibel, dass die Positionen "Annahmeeinrichtung/Infrastrukturaufwand" (1.789.000,-- Euro) sowie "Vorbereitung Deponieoberfläche" (184.000,-- Euro) zum Stichtag bereits komplett fertig gestellt waren und folglich auch von dem Katalog der vom Antragsteller geforderten und unter I. des angefochtenen Bescheides aufgezählten Maßnahmen offensichtlich nicht erfasst sind. Die verbleibenden Erdbaumaßnahmen "Einbau von Füllmaterial - Profilierungskörper/Gasdränageschicht, Sandschutzschicht und Rekultivierungsschicht" (10.809.000,-- Euro) hatten nach den Angaben des Antragsgegners zum Stichtag einen Fertigstellungsgrad von 30 % erreicht. Diese Quote erscheint mit Blick darauf, dass nach dem behördlichen Sanierungsplan (Seite 39) im Herbst 2002 bereits 2,1 Mio. t des garantierten Mindestvolumens von 5,7 Mio. t geliefert und eingebaut worden waren, nicht überhöht. Auch erfassen die dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid aufgegebenen Maßnahmen zu I.3. (Oberflächenprofilierung der Altablagerung), I.5. (Herstellung der Oberflächenabdichtung) und I.7. (Oberflächenkultivierung der Altablagerung) die im 1. Teilbereich anteilig noch ausstehenden Maßnahmen. Insbesondere gehört zur Oberflächenabdichtung, wie dem behördlichen Sanierungsplan (Bl. 7) zu entnehmen ist, auch der Einbau der Gasdränageschicht und der Sandschutzschicht. Schließlich führt es im Hinblick auf den eingangs dargestellten Preisverfall für die Abnahme der regulär einbaugeeigneten mineralischen Abfälle an einer hinreichenden Grundlage, um vom Antragsteller etwa erzielte Erlöse streitwertmindernd berücksichtigen zu können. Folglich bleibt für die noch ausstehenden Arbeiten des 1. Teilbereichs ein Kostenvolumen von 7.566.000,-- Euro zu verbuchen.

b) Für den 2. Teilbereich "Sicherungsbaumaßnahmen" geht der Senat ebenfalls von dem ursprünglich veranschlagten Gesamtvolumen in Höhe von 12.782.000,-- Euro (= 25.000.000,-- DM) aus. Soweit der Antragsgegner auf Seite 1 der Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 8. März 2006 zu einem reduzierten Betrag in Höhe von 10.706.000,-- Euro (20.937.000,-- DM) gelangt, liegen diesem Rechenwerk nach seinen eigenen Darlegungen vertragliche Bindungen von Leistungen zur Ausführung der einzelnen Gewerke nach erfolgter Ausschreibung zugrunde. Diese Kostenreduzierung ist für die Streitwertbemessung nicht zu übernehmen, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller diese Verträge zu gleichen Konditionen hätte übernehmen können. Insoweit braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, wie sich die auffällige Verringerung der Kostenposition "Oberflächenabdichtung" von 16.242.000,-- DM auf 10.974.000,-- DM erklärt, hinsichtlich derer der Antragsteller im Übrigen vorträgt, dass bereits die Kunststoffabdichtung bezogen auf die Deponiefläche zu Kosten von 5.611.000,-- Euro (=10.974.000,-- DM) führen würde und insoweit die Frage aufwirft, inwieweit die Dränageschicht in der abgesenkten Kalkulation des Antragsgegner mit enthalten ist.

Von dem Gesamtinvestitionsvolumen für den 2. Teilbereich in Höhe von 12.782.000,-- Euro abzuziehen sind wiederum diejenigen Leistungen, die zum Stichtag 15. Mai 2003 bereits von anderer Seite erbracht und deshalb nach den Regelungen des angefochtenen Bescheides nicht dem Antragsteller auferlegt worden sind. Der Senat geht davon aus, dass der Wert dieser Leistungen dem ursprünglichen Finanzierungskonzept entsprechend dem reinvestierten Anteil des vom Bauunternehmer an den Antragsgegner geleisteten Nutzungsentgelts entspricht. Der Antragsgegner hat auf Seite 3 der Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 8. März 2006 dargelegt, dass er bis zum 15. Mai 2003 von dem Bauunternehmer insgesamt 5.716.000,-- Euro erhalten habe. Ferner hat er nach Einzelkomplexen differenziert angegeben, dass bis zum Stichtag für den 2. Teilbereich Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.713.000,-- Euro geleistet worden seien. Werden die auf den 2. Teilbereich entfallenden Gesamtinvestitionen in Höhe von 12.782.000,-- Euro um die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.713.000,-- Euro reduziert, so ergibt sich für den 2. Teilbereich ein von dem Antragsteller zu tragender Restbetrag von 8.069.000,-- Euro. Beide Teilbereiche gemeinsam führen zu einer Kostenbelastung von 15.635.000,-- Euro (7.566.000,-- Euro + 8.069.000,-- Euro). Werden hierzu die vom Antragsgegner selbst mit 1.100.000,-- Euro bezifferten Nachsorgekosten addiert und anschließend der unter II. des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag von (gerundet) 274.000,-- Euro subtrahiert, ergibt sich eine Gesamtsumme von 16.461.000,-- Euro.

3) Schließlich ist der Vorläufigkeit des vom Antragsteller betriebenen Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen.

a) Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu einem erheblichen Teil die Hauptsache vorweggenommen worden ist. Auch im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann der Streitwert unvermindert festgesetzt werden, soweit die Entscheidung die Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnimmt, also vollendete Tatsachen schafft (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2004 - 3 B 173/03 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 2005 - 11 S 611/05 - bei Juris; vgl. auch I.7. des zitierten Streitwertkatalogs). Entscheidend ist nicht die prozessuale Einkleidung des Begehrens, sondern das dahinter stehende Interesse. Danach können Fällen, in denen der Antragsteller im Obsiegensfall vollendete Tatsachen erwirkt, solche gleichstehen, in denen er im Unterliegensfalle vollendete Tatsachen erleidet.

Das ist hier der Fall. Soweit der Antragsteller den angefochtenen Bescheid befolgt und die ihm auferlegten Sicherungsmaßnahmen ausgeführt hätte, hätte dieser Bescheid seine Erledigung gefunden. Da sich die Erfüllung des Verwaltungsakts nicht hätte rückgängig machen lassen, wäre dem Antragsteller insoweit nur der Weg verblieben, Sekundäransprüche geltend zu machen, deren Erfolgsaussichten nicht ohne Weiteres beurteilt werden können.

b) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die dem Antragsteller aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen voraussichtlich ihrerseits geraume Zeit in Anspruch genommen hätten. Das zeigt sowohl der Vorlauf, den das Gesamtprojekt bereits erreicht hatte, als auch die zuletzt 2002 vorgenommene Verlängerung der Laufzeit des zwischen dem Antragsgegner und dem Bauunternehmer geschlossenen Vertrages auf das Jahr 2010. Es erscheint daher nicht unwahrscheinlich, dass die Maßnahmen auch in Anbetracht leider nicht unerheblicher verwaltungsgerichtlichen Verfahrenslaufzeiten bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen wären. Das gilt insbesondere, aber nicht nur, für die angeordnete Nachsorge. Der Senat hält es daher für angemessen, den Streitwert im Wege einer im Übrigen auch etwaigen Unwägbarkeiten hinsichtlich einzelner Positionen Rechnung tragenden Pauschalierung auf 14.000.000,-- Euro zu begrenzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG a.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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