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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: OVG 11 N 12.07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 |
OVG 11 N 12.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 31. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2007 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, weil die bei sachgerechter Auslegung seines Rechtsschutzziels beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers, ein - von einem Rechtsanwalt zu stellender - Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2007, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).
Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen ein ihm durch Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2005 für die Dauer von sechs Monaten erteiltes Hausverbot mit der Begründung abgewiesen, dass das Hausverbot mit Ablauf des genannten Zeitraums gegenstandslos geworden und der Kläger nicht mehr beschwert sei. Gründe, die es gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten, die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid zuzulassen, sind weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Rechtauffassung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass das genannte Hausverbot nach Ablauf seiner zeitlichen Geltungsdauer den Kläger nicht mehr belastet und dessen Rechtsschutzbedürfnis insoweit entfallen ist. Soweit dem Kläger auch von anderen Stellen Hausverbote erteilt worden sein sollten, waren diese nicht Gegenstand der vom Verwaltungsgericht entschiedenen Klage.
Auch rechtfertigen die Einwände des Klägers nicht die Annahme eines potenziell entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine nach dem Vorbringen des Klägers vom Verwaltungsgericht übergangene Ablehnung des als Einzelrichter tätig gewordenen Vizepräsidenten des Verwaltungsgericht D_____ ist im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig. Im Übrigen gilt, dass der Kläger als zur Berufungszulassung führende Verfahrensfehler nicht rügen kann, das Verwaltungsgericht habe sich über die Richterablehnung hinweggesetzt und im Übrigen unbeachtet gelassen, dass die Klage nicht nur das Hausverbot umfasst habe. Denn abgesehen davon, dass der Kläger auch nicht ausführt, auf welche weiteren Teile seiner Klage das Verwaltungsgericht nicht eingegangen sei, kann er mit den von ihm der Sache nach geltend gemachten Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs die Zulassung der Berufung deshalb nicht erwirken, weil er gegen den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragen und sich in dieser rechtliches Gehör verschaffen kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 4. August 2000 - 12 UZ 2595/00 -, NvWZ-RR 2001, 207; OVG Weimar, Beschluss vom 18. September 1996 - 3 ZO 397/95 -, NvWZ-Beil. 1997, 44 L; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 1964 - VIII C 350.63 -, BVerwGE 19, 231). Aufgrund der vom Verwaltungsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung ist es auch einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem vom VGH Mannheim entschiedenen Fall (Beschluss vom 23. Januar 2001 - 7 S 2589/00 -, NvWZ 2002, 233), in dem es um die Frage ging, ob es einem anwaltlich nicht vertretenen Prozessbeteiligten zuzumuten sei, von sich aus die Wiedereröffnung der bereits geschlossen mündlichen Verhandlung zu beantragen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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