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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: OVG 11 N 16.06
Rechtsgebiete: VwVfG, VwGO, VertrZuwG, ZPO


Vorschriften:

VwVfG § 32
VwVfG § 32 Abs. 3
VwVfG § 32 Abs. 5
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VertrZuwG § 4 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 233 Abs. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 N 16.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 20. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Januar 2006 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2045,17 EUR (4000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Zuwendung nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz in Höhe von 2045,17 EUR (4000 DM). Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 bat er den Beklagten unter Hinweis auf eine vorherige telefonische Vereinbarung um Nachforschung nach seinem diesbezüglichen Antrag, nachdem er bislang keinen Bescheid erhalten hatte. Hierzu gab er an, er habe die Antragsunterlagen Ende 1995 mit einfacher Post zum damaligen Postfach des Beklagten in Peitz abgesandt. Sein Bruder W_____ habe einen entsprechenden Antrag ein Jahr vor ihm abgegeben, sein Arbeitskollege, Herr H_____, habe seinen Antrag etwa zur gleichen Zeit wie er abgesandt. Nachforschungen des Beklagten hinsichtlich eines Antrags des Klägers blieben erfolglos und ergaben ferner, dass der Bruder des Klägers am 14. Juni 1994 und der Arbeitskollege am 29. August 1994 ihren Antrag gestellt hatten. Der Beklagte forderte daraufhin den Kläger auf, das Datum der Antragstellung genauer anzugeben, um weitere Nachforschungen anstellen zu können. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2000 mit, entweder im Dezember 1994 oder Januar 1995 den Antrag abgesandt zu haben.

Mit Bescheid von 5. August 2000 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Vertriebenenzuwendung mit der Begründung ab, dass innerhalb der mit dem 30. September 1995 abgelaufenen Antragsfrist kein vom Kläger gestellter Zuwendungsantrag eingegangen sei.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe den Antrag definitiv Mitte Dezember 1994 vom Postamt Potsdam aus abgesandt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2002 wiederum unter Hinweis auf einen fehlenden fristgerechten Antrag ab. Die Posteingangsbücher seien zu den von dem Kläger angegebenen Terminen überprüft worden, ohne dass ein entsprechender Eintrag habe festgestellt werden können. Im Übrigen stimmten die Angaben zu den Abgabeterminen bezüglich der Anträge seines Bruders und des Arbeitskollegen nicht mit den vorliegenden Eingangsdaten überein. Zuständig für die Entgegennahme eines solchen Antrags seien ferner die Amtsgemeinden bzw. die Ämter und kreisfreien Städte am Wohnsitz des im Land Brandenburg wohnenden Antragstellers gewesen, während der Antragsteller seinen Antrag nach seinen Angaben an das Landesamt in Peitz versandt habe. Bei Übersendung an das zuständige Amt wäre ihm auch eine Eingangsbestätigung übermittelt worden. Es seien zwar auch Anträge beim Landesamt eingegangen und entgegengenommen worden, in seinem Fall sei jedoch kein Posteingang zu verzeichnen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 32 VwVfG sei gemäß dessen Abs. 3 ausgeschlossen, weil nicht erkennbar sei, dass er aufgrund höherer Gewalt gehindert gewesen wäre, die Antragsfrist innerhalb einer weiteren Jahresfrist einzuhalten.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, den Antrag Ende 1994 abgesandt zu haben, das Schreiben vom 19. Mai 2000 enthalte insoweit einen Schreibfehler. Er versichere, den Antrag zur Weihnachtszeit oder zwischen den Feiertagen an den Beklagten zur Post gegeben zu haben. Auf telefonische Nachfrage nach der Bearbeitung sei er unter Hinweis auf die Vielzahl der Fälle vertröstet worden. Zum Beleg seiner Nachfragen hat der Kläger auf die ihm im Widerspruchsverfahren übermittelten Schreiben des Beklagten vom 4. Oktober und 14. Dezember 2000 verwiesen. Weiterhin gab er an, ständige Nachfragen von ihm und insbesondere seiner Ehefrau seien nur mit dem Hinweis auf die vorrangige Bearbeitung der Anträge von Bürgern aus der ehemaligen Sowjetunion beantwortet worden - so Frau M_____ vom Aussiedleramt -. Weitere Anfragen seien von den Mitarbeitern des Beklagten _____ dahin beantwortet worden, er möge sich mit seinen telefonischen Nachfragen zurückhalten. Schriftlich sei ihm unter dem 14. Dezember 2000 mitgeteilt worden, dass erst Widersprüche aus Januar 1999 bearbeitet würden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe eine fristgemäße Antragstellung nicht nachgewiesen. Eine Wiedereinsetzung käme gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG nicht in Betracht, da zwischen dem Ablauf der gesetzlichen Frist am 30. September 1995 und der ersten telefonischen Anfrage des Klägers nach dem Bearbeitungsstand Anfang des Jahres 2000 ein Zeitraum von weit mehr als einem Jahr läge.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Mit den von ihm vorgetragenen und hier allein zu prüfenden Gründen hat er die geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und des Vorliegens eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO nicht begründet aufgezeigt.

1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine gegenteilige als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164).

Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger insoweit geltend, wegen der Versäumung der Antragsfrist hätte ihm Wiedereinsetzung gewährt werden müssen. An der Einhaltung der Jahresfrist gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG sei er auf Grund höherer Gewalt gehindert gewesen. Denn seine Ehefrau habe bereits seit April 1996 beim Amt für Soziales mehrfach telefonisch nach dem Bearbeitungsstand gefragt. Diese Nachfragen seien dann jährlich zwei bis dreimal wiederholt worden. Hierfür könne seine Ehefrau als Zeugin benannt werden. Mit Blick auf den Hinweis zum allgemeinen Bearbeitungsstand sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass sein Antrag jedenfalls vorläge. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten aber offensichtlich gar nicht nachgeforscht, ob sein Antrag überhaupt eingegangen sei.

Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dem Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen vom 27. September 1994 (BGBl I. S 2635; Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG) nicht zu. Sein Anspruch scheitert an der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 VertrZuwG, nach der der Antrag bis zum 30. September 1995 an die zuständige Stelle zu richten war. Dass diese Frist nicht nachweisbar eingehalten worden und der Kläger hierfür beweispflichtig ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt und dies wird nicht angegriffen.

Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls auch im Ergebnis eine Wiedereinsetzung gemäß § 32 VwVfGBbg in die Antragsfrist zutreffend abgelehnt. Hierbei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob gemäß § 32 Abs. 5 VwVfGBbg die Wiedereinsetzungsmöglichkeit von vornherein entfällt, weil sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 VertrZuwG wohl ergibt, dass diese ausgeschlossen ist (so ausdrücklich BT-Drs. 12/5220 S. 6 und BT-Drs. 12/7782 S. 7 jeweils zur Entwurfsfassung § 5; ausdrücklich auch BT-Drs. 14/1009 S. 4 zu § 4; a. A. ohne Eingehen auf die Gesetzesmaterialien VG Schwerin, Urteil vom 26. März 2002, - 3 A 3009/00, in Juris; zur Bedeutung von materiellen Ausschlussfristen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, NJW 1997, 2966 ff; Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27/03 -, BVerwGE 121, 10 ff.).

Den Einlassungen des Klägers zur Absendung seines Antrags ist bereits nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass die Absendung des Antrags fristgerecht erfolgt war. Mit dem ersten schriftlichen Nachforschungsbegehren vom 19. Mai 2000 hat der Kläger als Absendedatum den Zeitraum Ende 1995 angegeben, womit die Antragsfrist (30. September 1995) nicht eingehalten worden wäre. Hierzu verwies er zugleich darauf, dass sein Bruder den Antrag ca. ein Jahr zuvor und ein Arbeitskollege etwa zur gleichen Zeit wie er den Antrag abgesandt hätten. Tatsächlich waren der Antrag des Bruders am 14. Juni 1994 und der des Arbeitskollegen am 22. August 1994 eingegangen. Nach dem Vergleich mit dem Antrag seines Bruders müsste der Kläger den Antrag also Mitte 1995 abgesandt haben, was wiederum weder mit der Angabe Ende 1995 noch mit der bezüglich des Arbeitskollegen - zeitgleich im August 1994 - übereinstimmt. Diese Daten lassen sich wiederum nicht in Übereinstimmung bringen mit den weiteren Angaben im Schreiben vom 4. Juli 2000 (entweder im Dezember 1994 oder Januar 1995) sowie im Schreiben vom 26. September 2000 (Definitiv Mitte Dezember 1994). Mit der Klagebegründung gab der Kläger wiederum den Zeitraum Ende 1994 zur Weihnachtszeit oder zwischen den Feiertagen an. Hieraus kann der Senat nur folgern, dass der Kläger überhaupt keine zuverlässige eindeutige Angabe zum Absendedatum des Antrags machen kann, womit schon eine Absendung vor Ablauf der Antragsfrist nicht hinreichend glaubhaft gemacht und dementsprechend auch ein fehlendes Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist nicht dargetan ist.

Darüber hinaus ist auch nach dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich, dass bei einer rechtzeitigen Absendung des Antrags vor dem Ablauf der Antragsfrist und einem unterstellten Postverlust aufgrund des Schreibens vom 19. Mai 2000 noch eine Wiedereinsetzung in die Fristversäumnis selbst bei Anwendung von § 32 VwVfGBbg in Betracht käme. Denn gemäß § 32 Abs. 3 VwVfGBbg ist die Wiedereinsetzung nach Ablauf von einem Jahr - hier also Ablauf des 30. September 1996 - nur bei Verhinderung auf Grund höherer Gewalt möglich. Unter höherer Gewalt ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Der Begriff der höheren Gewalt ist enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO . Er entspricht inhaltlich den "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs 1 ZPO a. F. (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78 -, BVerwGE 58, 100 ff.ž Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27/03 -). Es muss sich um ein Ereignis außerhalb der Sphäre des Betroffenen handeln, das nicht vorhersehbar ist und dessen Eintritt oder dessen Folgen selbst durch äußerste Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Insofern kann allerdings ein Behördenverschulden, das den Bürger davon abhält, fristgemäße Anträge zu stellen, im Einzelfall als höhere Gewalt bewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 - a. a. O.). In diesem Fall würde die Jahresausschlussfrist gemäß § 32 Abs. 3 VwVfGBbg beseitigt und die versäumte Rechtshandlung wäre innerhalb der Zwei - Wochenfrist des § 32 Abs. 2 VwVfGBbg nachzuholen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27/03 - a. a. O.). Aus dem Vorbringen des Klägers ist jedoch schon nicht hinreichend sicher zu schließen, dass dieser bis zu seinem Schreiben vom 19. Mai 2000 durch als höhere Gewalt zu bewertendes Verhalten von Mitarbeitern des Beklagten an der Antragstellung gehindert gewesen wäre. Nach seiner Einlassung hat seine Ehefrau erstmals ab April 1996 beim Beklagten nach dem Bearbeitungsstand der Vertriebenenzuwendungsanträge gefragt. Hierzu seien allgemeine Auskünfte über die Dauer der Bearbeitung und Bevorzugung anderer Antragsteller erteilt worden. Zugleich will der Kläger daraus geschlossen haben, dass sein Antrag jedenfalls bei dem Beklagten vorliegen würde. Um sich diesbezüglich aber sicher sein zu können, hätte er jedoch konkret nach dem Antrag und gegebenenfalls Angabe eines Geschäftszeichens unter Hinweis darauf, dass er bislang keine Eingangsbestätigung erhalten habe, fragen müssen; dies ist so nicht eindeutig substantiiert unter Zeitangebabe behauptet worden. Bei einem solchen zumutbaren Verhalten wäre hingegen davon auszugehen, dass jedenfalls deutlich vor dem Jahr 2000 Veranlassung zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags bestanden hätte. Bezüglich des wesentlichen Zeitpunkts, zu dem seiner Ehefrau seitens von Mitarbeitern des Beklagten die Unauffindbarkeit seines Antrags dann mitgeteilt worden sein soll, hat der Kläger hingegen keine genauen Angaben gemacht, sondern trägt vor: Über den Verfahrensstand habe seine Ehefrau wiederholt mit einer Frau M_____ gesprochen. Da diese im Laufe der Zeit dort nicht mehr tätig gewesen sei, sei ihr später von einer anderen Mitarbeiterin gesagt worden, dass sein Antrag nicht auffindbar sei und zunächst Anträge von Aussiedlern aus der ehemaligen Sowjetunion bearbeitet würden.

Hiernach ist schon keinerlei ausreichende Grundlage für die Berechnung der maßgeblichen Fristen gemäß §§ 32 Abs. 3, 2 VwVfGBbg vorgetragen.

Im Übrigen würde es einer unverschuldeten Fristversäumnis auch entgegenstehen, dass der Kläger, nachdem er bei unterstellter Absendung des Antrags Ende 1994 keine Eingangsbestätigung erhalten hatte, nach eigenem Vortrag erstmals im April 1996 und damit gut einem halben Jahr nach Fristablauf Nachfrage nach dem Antragseingang hatte halten lassen.

2. Auch soweit der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Der Kläger rügt insoweit, dass dem Hinweis auf Anrufe seiner Ehefrau beim Beklagten seitens des Gerichts nicht nachgegangen worden sei.

Soweit damit ein Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung gerügt wird, lässt sich ein solcher jedoch nicht feststellen. Zwar besteht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts und Fürsorge gegenüber rechtsunkundigen Personen. Diese wird jedoch begrenzt durch deren Mitwirkungspflicht, insbesondere soweit es gerade um Umstände geht, die in deren Sphäre selbst liegen und deren substantiierte Darlegung erwartet werden kann (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, Rn. 11 f zu § 86 m. w. N.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gezielt auf weiteren Vortrag hinzuwirken, wenn es gerade auf unbeeinflussten Vortrag des Klägers ankommt. Zu einer Zeugenvernehmung - sei es der Ehefrau des Klägers, sei es von Bediensteten des Beklagten - wäre das Gericht nach seiner Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit von § 32 VwVfGBbg deshalb auch erst dann ohne Beweisantrag von Amts wegen verpflichtet gewesen, wenn der Kläger hinreichend konkrete Angaben gemacht hätte, nach denen sowohl auf eine rechtzeitige Absendung des Antrags wie auf den Zeitpunkt der Kenntnis von dem geltend gemachten Verlust hätte geschlossen werden können; daran fehlt es, wie dargelegt.

Soweit der Kläger sich ferner darauf beruft, aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sei nicht zu entnehmen, wie er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet habe, hätte er zum Beleg eines Verfahrensmangels vortragen müssen, was über die bisherige Einlassung hinaus geltend gemacht worden sein soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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