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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: OVG 11 N 22.06
Rechtsgebiete: AuslG, AufenthG, VwGO, SGB II, SGB XII, RegelsatzVO


Vorschriften:

AuslG § 18
AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 5
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 6 Abs. 4
AufenthG § 30 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 32 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 1
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
SGB II § 20 Abs. 3
SGB XII § 28 Abs. 2
RegelsatzVO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 N 22.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel und die Richterin am Verwaltungsgericht Fischer-Krüger am 10. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 2006 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger, türkische Staatsangehörige, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung mit Herrn H_____ (Bezugsperson), der seit dem 11. Juni 2004 über eine nunmehr als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltsberechtigung verfügt. Mit diesem ist die Klägerin zu 1) seit dem 22. Juli 2002 verheiratet. Vor der Heirat war sie nach ihren Angaben im Rahmen der Anhörung zur Visaerteilung mit Herrn H_____ bereits seit 15 Jahren in einer sog. Imam-Ehe verbunden. Die 1992, 1997 und 2003 geborenen Kläger zu 2) bis 4) sind ihre gemeinsamen Kinder. Am 18. März 1994 hatte Herr H_____ nach Einreise im Dezember 1993 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Im März 1995 erhielt er wegen der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis; die kinderlose Ehe wurde am 15. Mai 2002 geschieden.

Die Visumsanträge der Kläger wies die Beklagte mit Bescheiden vom 6. Mai 2004 und 23. September 2004 zurück, nachdem die Beigeladene die Zustimmung zur Visumserteilung mit der Begründung verweigert hatte, eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Bezugsperson ergebe, dass ein sog. schleichender Familiennachzug bewirkt werden solle und deshalb gemäß § 18 AuslG bestehendes Ermessen zu Lasten der Kläger ausgeübt werde.

Die Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 1. Februar 2006 mit der Begründung abgewiesen:

Die Kläger erfüllten nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Danach setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch eigenes Einkommen, Vermögen oder zulässige Leistungen Dritter gesichert sei. Hiervon sei für die Kläger mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Bezugsperson von 1585,00 € netto ab Januar 2006 bei einem Bedarf von 1703,00 € - berechnet nach den Regelleistungen der Grundsicherung zuzüglich Miete - nicht auszugehen. Das weitere angegebene Einkommen von etwa 350,00 € brutto aufgrund einer bis zum 30. Juni 2006 befristeten Nebenbeschäftigung ab 1. Januar 2006 stelle keine beachtliche zusätzliche Grundlage für die geforderte Nachhaltigkeit der Einkommensverhältnisse dar.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine gegenteilige als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dabei ist die Überprüfung auf die von dem Zulassungsantragsteller geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Das entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller innnerhalb der Begründungsfrist vorgetragene inhaltliche Einlassung (vgl. nur OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, NJ 2001, 500 = FamRZ 2002, 259 f.).

Die Kläger rügen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine fehlende ausreichende Unterhaltssicherung durch die Bezugsperson angenommen habe. Auf der Grundlage der seit dem 1.Januar 2006 erhöhten Arbeitszeit betrage der monatliche Verdienst der Bezugsperson zwar z. Z. 1200 € netto, jedoch würden nach Einreise der Kläger unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen Steuerklasse III/3 1408,45 € netto ausgezahlt werden. Zuzüglich des zu berücksichtigenden Kindergeldes in Höhe von 462,00 € würde damit ein ausreichendes Einkommen von 1862,00 € erzielt werden. Darüber hinaus sei das Einkommen aus einer Nebentätigkeit der Bezugsperson jedenfalls nunmehr zu berücksichtigen, da die Verlängerung des Vertrages bis zum 30. Dezember 2006 erzielt worden und von entsprechenden Einkünften auch für die Zukunft auszugehen sei.

Dieses Vorbringen führt im Ergebnis nicht zu beachtlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin zu 1) auf Erteilung eines Visums für den Ehegattennachzug ist § 6 Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie § 32 Abs. 1 AufenthG für die begehrte Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Kindernachzugs für die Kläger zu 2 - 4). Beide Regelungen setzen jedoch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG voraus, wozu gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts zählt. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Aus dieser Regelung kann aber nicht geschlossen werden, dass etwa die bloße Vorlage einer Negativbescheinigung des zuständigen Sozialamtes künftig für den Nachweis des Lebensunterhalts genügt. Denn die Frage der Unterhaltssicherung stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit einer Entscheidung, ob ein in die Zukunft gerichtetes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll. Deshalb hat die Entscheidung prognostischen Charakter (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004, Nr. 2.3.2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 11 ME 373.05 -, in Juris; Beschlüsse des Senats vom 28. April 2006 - 11 N 9.06 -, vom 28. Februar 2006 - 11 S 13.06 -, InfAuslR 2006, 277; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 2 Rn. 41, 42; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005, § 2 Rn. 19; Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 75; Hailbronner, AuslR, § 2 Rn. 23). Es muss die Frage beantwortet werden, ob der Ausländer aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln wird bestreiten können (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 2 Rn. 41). Sie dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1).

Die hiernach zwangsläufig geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet zugleich das Moment einer Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung (vgl. hierzu Kloesel/Christ/Häußler, AufenthG, § 2 Rn. 33; Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 75), die mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentlichen Hand einerseits sowie andererseits unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie, aktuellen Einkommenssituation und den Unterhaltserfordernissen desjenigen Ausländers, der andere Familienmitglieder nachziehen lassen will, letztlich nur im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 74). Die vom Gesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangte Existenzsicherung des Ausländers, die hier nur durch eigene Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht, kann deshalb nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung auch auf Grund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Auch wenn eine solche Prognose auf Grund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 N 314.04 -, AuAS 2005, 122 f.). Hiernach vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die geforderte Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung durch die Bezugsperson der Kläger hinreichend gewährleistet wäre. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass nach der auf die Zukunft ausgerichteten Bedarfsprognose mit Blick auf das Alter der Klägerin zu 2) für die gesamte Familie von einem Betrag von 1311,00 € auszugehen ist (für die Bezugsperson und die Klägerin zu 1) je 90% von 345 € = 621 €; Klägerin zu 2) = 276 €; Kläger zu 3 und 4) je 207 € = 414 €; vgl. hierzu § 20 Abs. 3 SGB II, § 28 Abs. 2 SGB XII, § 3 Regelsatzverordnung, § 1 SozhRegSV06 NRW vom 13. Juni 2006). Die Berechnung des Regelbedarfs der Beigeladenen im Schriftsatz vom 27. Juni 2006 entspricht hingegen nicht vollends diesem System und erhöht die Regelsätze um 10%, was so pauschal zweifelhaft erscheint (vgl hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 M 70.04 -, InfAuslR, 2005, 254 f.). Unter weiterer Berücksichtigung der Miete von 460,00 € ergibt sich hiernach ein Gesamtbedarf von 1771, 00 €.

Das Einkommen der Bezugsperson aus seiner Tätigkeit als Verkäufer in einem Grill - Imbiss bleibt hingegen selbst nach Erhöhung seiner Arbeitszeit ab 1. Januar 2006 mit 1200 € auch unter Hinzurechnung des erwarteten Kindergeldes von 462,00 € mit insgesamt 1662,00 € noch um 109, € unter dem Bedarf. Soweit die Kläger dem Verwaltungsgericht vorwerfen, nicht berücksichtigt zu haben, dass bei ihrem Nachzug sich das Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/3 auf 1408,45 € netto erhöhen würde und sich hierzu auf eine entsprechende Einkommensberechnung einer Steuerberatungsgesellschaft berufen, ist dies so allein nicht schlüssig dargelegt. Denn ausweislich der bereits dem Verwaltungsgericht eingereichten undatierten Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag war mit der Bezugsperson als Arbeitnehmer ausdrücklich statt eines bisherigen Nettolohns von 800 € nunmehr ab 1. Januar 2006 ein Nettolohn von 1200 € vereinbart worden. Auf dieser Grundlage würde sich jedoch durch den Familiennachzug der Nettolohn nicht ändern; dies hätte jedenfalls mit Blick auf die ausdrückliche Nettovereinbarung weiterer substantiierter Darlegungen bedurft. Es kann deshalb dahinstehen, ob die aktuelle Veränderung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Erwerbsbiografie der Bezugsperson bereits eine hinreichende Grundlage für die verlässliche Annahme dauerhaft erhöhter Einnahmen darstellen kann. Diese Erwerbsbiografie erlaubt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht eine weitere Hinzurechnung von Einkünften aus der befristeten Nebenbeschäftigung, wie das Verwaltungsgericht bereits mit Blick auf die für die Beurteilung der künftigen Unterhaltssicherung nicht allein maßgebliche punktuelle Betrachtung der Einkommensverhältnisse dargelegt hat. So ist im Fall der Kläger unter Berücksichtigung des ausgeübten Berufs der Bezugsperson und dessen Arbeitseinkommen in den vergangenen Jahren nicht von einer hinreichend verlässlichen eigenen Unterhaltssicherung auszugehen. Der Beruf der Bezugsperson als Verkäufer in einem türkischen Imbiss eines Einzelinhabers erscheint dem Senat schon wenig verlässlich für die Einschätzung hier geforderter dauerhafter Einkommensverhältnisse. Dass die Bezugsperson über weitere spezielle Qualifikationen verfügt, die auf gute Erwerbschancen schließen lassen, ist nicht ersichtlich. In den Jahren 2003 und 2004 hatte die Bezugsperson jeweils Jahreseinkommen von lediglich 15.464 € bzw. 19.703 € brutto. Im Klageverfahren wurde allerdings dann eine Verdienstbescheinigung vom 3. Juni 2005 über einen Nettoverdienst von 1700 € (brutto Verdienst von 2829,85 €) eingereicht. Bei diesem handelte es sich allerdings um Bezüge für die abgerechneten Monate April und Mai 2005, nachdem der Antragsteller im April zwischenzeitlich wegen fehlender Arbeitsleistung fristlos entlassen worden war, welches Arbeitsverhältnis dann jedoch unter Anrechnung von Urlaub wieder fortgesetzt wurde. Der Nettoverdienst lag nach der eingereichten Verdienstbescheinigung vom 1. November 2005 in der Zeit von Januar bis Oktober 2005 bei monatlich 800 € netto.

Demgegenüber ist in Rechnung zu stellen, dass die Kläger eine dauerhafte Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland erstreben und bei der dargestellten Erwerbsbiografie der Bezugsperson ein hohes Risiko der Belastung der öffentlichen Hand besteht. Dieses Risiko ist im vorliegenden Fall auch nicht unter Berücksichtigung von Artikel 6 GG mit Blick auf eine eventuell nur geringe Unterdeckung des voraussichtlichen Bedarfs unbeachtlich. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Einkommensverhältnisse entsprechend der Bedarfsberechnung eh nur eine minimale Lebensgrundlage zumal für eine fünfköpfige junge Familie darstellen. Zum anderen gewährt Artikel 6 GG keinen Anspruch auf Genehmigung des Zuzugs zu dem im Bundesgebiet lebenden, ebenfalls ausländischen Ehegatten (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 1 B 134/89 -, InfAuslR 1990, 142). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Fall der Kläger ausnahmsweise von der regelmäßigen Erteilungsvoraussetzung der dauerhaften Unterhaltssicherung abzusehen, besteht keine Veranlassung. Hierbei ist mit erheblichem Gewicht in Rechnung zu stellen, dass die Kläger zunächst bislang nur in die Verhältnisse der Türkei integriert sind und hier 4 Personen der dann fünfköpfigen Familie für ein geordnetes Leben in Deutschland nicht unerhebliche Integrationsleistungen zu erbringen hätten, die auch weiteren finanziellen Aufwand bedeuten. Der Bezugsperson wäre es hingegen ohne weiteres zumutbar, zur Herstellung der Familieneinheit, auf die über Jahre hinweg verzichtet wurde, nunmehr in seine Heimat zurückzukehren. Dies gilt um so mehr, als er die Beziehung zur Heimat durch Aufrechterhaltung der sog. Imam-Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau, mit der er drei Kinder hat, trotz zwischenzeitlicher Verheiratung mit einer deutschen Staatsangehörigen aufrechterhalten und vertieft hatte, wie insbesondere die Geburt der Klägerin zu 3) im Jahr 1997 hinreichend belegt.

Auf der dargestellten Grundlage bestehen auch keine ausreichenden Gründe zur Annahme einer atypischen Sachlage, die eine Abweichung von der Regelvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestatten würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten des Beigeladenen waren hier für das Zulassungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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