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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: OVG 11 N 23.05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, AuslG, AufenthG
Vorschriften:
VwGO § 58 Abs. 2 | |
VwGO § 84 Abs. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 | |
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 | |
AuslG § 16 | |
AuslG § 63 Abs. 3 | |
AufenthG § 71 Abs. 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 11 N 23.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht, die Richterin am Oberverwaltungsgericht und die Richterin am Verwaltungsgericht am 29. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2004 werden abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und die Beschwerde gegen deren erstinstanzliche Versagung haben mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 166 VwGO i. V.m. §§114, 117 ZPO keinen Erfolg; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid die Klage des Klägers auf Erteilung eines Visums zur Einreise in die Bundesrepublik im Rahmen des geltend gemachten Rechts auf Wiederkehr gemäß § 16 AuslG in erster Linie mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem bereits seit April 2002 in der Bundesrepublik aufhältigen Kläger wegen des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken für die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Die hiergegen vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides, der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 VwGO), die hier wegen der nicht dem § 84 Abs. 2 VwGO entsprechenden Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids noch gem. § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist seit Zustellung des Gerichtsbescheides, dem 2. Juli 2004, geltend gemacht werden konnten, liegen nicht vor.
Für den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel sind gewichtige Gesichtspunkte erforderlich, die eine dem Kläger günstige Erfolgsprognose erlauben. Danach liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis wahrscheinlich nicht standhalten wird. Das ist nicht der Fall und ergibt sich aus Folgendem:
Das (nationale) Visum, eine nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung vor der Einreise einzuholende besondere Form des Aufenthaltsrechts (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG, jetzt § 6 Abs. 4 AufenthG), ist nicht für das Aufenthaltsgenehmigungsbegehren von Ausländern vorgesehen, die bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet haben (OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004 - OVG 2 N 121.04 -, InfAuslR 2004, 200). Ihnen darf ein Aufenthaltsrecht nicht mehr von der Auslandsvertretung erteilt werden, weil deren sachliche Zuständigkeit gemäß § 63 Abs. 3 AuslG, jetzt § 71 Abs. 2 AufenthG, entfallen ist. Die Bundesrepublik Deutschland könnte daher auch gerichtlich nicht mehr zur Visumserteilung verpflichtet werden. Sachlich zuständig geworden für die erforderliche Genehmigung eines solchen Aufenthaltsbegehrens ist nach der Einreise zum Daueraufenthalt allein die nach Landesrecht örtlich zuständige inländische Ausländerbehörde (§ 63 Abs. 1 AuslG, jetzt § 71 Abs. 1 AufenthG), hier die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München, von der der Kläger fortlaufend nach Einreise eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erhalten hat. Diese Rechtsfolge entspricht dem mit dem Visumsverfahren verfolgten Zweck. Zum Einen soll das Visum die Einreise gestatten, die bei einem Inlandsaufenthalt bereits erfolgt ist, sodass dieser Teilzweck nicht mehr erreichbar ist. Zum Anderen soll das vom Ausland her zu betreibende Visumsverfahren den Zuzug von Ausländern kontrollieren und steuern, was bei der vorliegenden Sachlage ebenfalls entfällt. Es gehört nicht zu den mit dem Visumsverfahren verfolgten Zwecken, den Aufenthalt nach bereits erfolgter Einreise nachträglich zu legitimieren (OVG Berlin a. a. O.). Dafür ist die inländische Ausländerbehörde zuständig. Ob dies dann anders zu beurteilen ist, wenn sich der Ausländer zunächst nur vorübergehend in der Bundesrepublik aufhalten will (i. d. S. OVG Münster, Urteile vom 13. Oktober 1993 - 17 A 1283.92 -, InfAuslR 1994, 49, 50 und vom 25. Oktober 1995 - 17 A 58.93 -, zitiert nach Juris), erscheint nach der dargestellten Funktion des Visumsverfahrens fraglich, kann hier aber dahinstehen, da eine solche Situation bei dem im Jahr 2002 eingereisten Kläger, der ein Daueraufenthaltsrecht anstrebt, jedenfalls nicht gegeben ist. Bezüglich des Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 AuslG hatte sich der Kläger deshalb auch zu Recht an die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München gewandt, ist aber mit seinem Begehren letztlich rechtskräftig unterlegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Oktober 2004 - M 23 K 03.6600 -, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 21. Februar 3005 - ZB 04.3377 -). In diesem Rahmen ist auch die Frage entschieden worden, wann der Kläger zur Erlangung des Aufenthaltsrechts gem. § 16 AuslG den erforderlichen Antrag gestellt hat, aus welchem Grund er wohl weiterhin das Verfahren auf Erteilung eines Visums gegen die Beklagte führen will.
Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn auf Grund des Vorbringens zur Begründung des Zulassungsantrages keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch u.a., VwGO § 124 Rn. 27 ff. m.w. N.). Das ist hier nicht der Fall; die Berufung würde vielmehr - wie ausgeführt - erfolglos bleiben.
Auch soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass der Gerichtsbescheid einem Verfahrensfehler unterliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht keine Beweisaufnahme - als Beweisthema gemeint wohl der Zeitpunkt der Beantragung eines Visums in seiner Heimat - durchgeführt habe, verkennt er, dass der behauptete Verfahrensfehler nur vorliegt, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aus seiner, sondern aus der Sicht des Tatsachengerichts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150/95 -, NVwZ-RR 1996, 369) . Hiervon ist aber gerade nicht auszugehen, da die Frage des Zeitpunkts der Beantragung des Visums für die vorliegende Entscheidung unerheblich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten der Beigeladenen waren hier für das Zulassungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Für die Beschwerdeentscheidung folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Für die Beschwerdeentscheidung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr keiner Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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