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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: OVG 11 N 37.05
Rechtsgebiete: VertrZuwG, VwGO
Vorschriften:
VertrZuwG § 2 Abs. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4 |
OVG 11 N 37.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 11. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2004 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2045,17 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1936 in Reichenberg (ehemals Sudetenland) geborene Kläger begehrt eine einmalige Zuwendung nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz. Er wurde im Jahre 1945 aus der Tschechoslowakei vertrieben. Von da an lebte er durchgehend bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet, wo er seit 1958 als Staatsanwalt tätig war. In dieser Eigenschaft legte er unter dem 19. April 1978 Protest gegen die Verurteilung des seinerzeit siebzehnjährigen T. Sch. durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Prenzlauer Berg wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall und wegen unbefugten Waffenbesitzes zu einer dreijährigen Bewährung unter Androhung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Schwere der Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfordere. Der Angeklagte habe mehrfach einen unerlaubten Grenzübertritt bis in das Grenzsperrgebiet hinein versucht, wobei in einem Fall auch das Tätigwerden der Grenzsicherungskräfte erforderlich geworden sei. Auf dieses Rechtsmittel hin verurteilte das Stadtgericht Berlin den T. Sch. im Mai 1978 wegen mehrfachen ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall und unbefugten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
Den Antrag des Klägers auf eine einmalige Zuwendung nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2001 mit der Begründung ab, der Kläger habe mit der Einlegung des Protestes gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab: Nach § 2 Abs. 2 Vertriebenenzuwendungsgesetz erhielten solche Vertriebenen die einmalige Zuwendung nicht, die vor oder nach Ende des 2. Weltkrieges einem totalitären System erheblich Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hätten. Der Kläger habe sich durch seine Mitwirkung an der Strafverfolgung gegen einen sog. Republikflüchtigen dem menschenrechtswidrigen Grenzregime der DDR zur Verfügung gestellt, dieses mitgetragen und insoweit gegen die Menschlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Vertriebenenzuwendungsgesetz verstoßen. Bei gehöriger Gewissensanspannung hätte der Kläger den menschenverachtenden Charakter das Grenzregimes und damit auch seine Mitwirkung im Wege der Strafverfolgung des Republikflüchtlings erkennen können.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Mit den von ihm vorgetragenen und hier allein zu prüfenden Gründen hat er die geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO nicht begründet aufgezeigt.
1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine gegenteilige als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164).
Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dem Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen vom 27. September 1994 (BGBL I. S 2635; Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG) nicht zu; sein Anspruch scheitert an der Regelung des § 2 Abs. 2 VertrZuwG. Nach dieser Norm erhalten solche Vertriebene eine einmalige Zuwendung nicht, die vor oder nach Ende des Zweiten Weltkriegs einem totalitären System erheblich Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.
Der Grundsatz der Menschlichkeit schützt die (Ansehens-)Würde (Art 1 Abs 1 GG) und die unveräußerlichen Menschenrechte (Art 1 Abs 2 GG) eines jeden, der in einem Gemeinwesen dem jeweiligen Inhaber der Macht sowie den Menschen unterworfen ist, denen jener Herrschaftsmacht verliehen oder faktisch eingeräumt hat. Schutzgut des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art 1 Abs 3, 3, Abs 1 bis 3, 20 Abs 3 GG) ist, dass jeder Gewaltinhaber sich um eine den jeweiligen Lebensverhältnissen angemessene Sachbehandlung, vor allem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bemühen muß und insbesondere nicht willkürlich handeln darf; keinesfalls darf jemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R -, NJ 1999, 109 ff.). Ein Unrechts- und Willkürsystem gibt sich gerade dadurch zu erkennen, dass es diese elementaren Grundsätze anderen - z.B. ideologischen - Zielsetzungen unterordnet. Die Ausreise aus der DDR sollte durch das Grenzregime unter allen Umständen verhindert werden, das Grenzregime war eine Existenznotwendigkeit für die DDR und das wichtigste Mittel zur Unterdrückung der (Aus -) Reisefreiheit der deutschen Staatsbürger. Davon ausgehend ist das Grenzregime der DDR, wie hiernach keiner weiteren Erläuterung bedarf, insgesamt als schwere Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit anzusehen; hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. auch BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96-, NJ 1997, 609 ff.).
Bei Anwendung des Ausschlusstatbestandes von § 2 Abs. 2 VertrZwG ist maßgeblich, dass sich die Norm am Gedanken von Treu und Glauben orientiert, wie er auch vergleichbaren Regelungen anderer Gesetze des wiedergutmachungsrechtlichen, lastenausgleichenden und sozialen Entschädigungsrechts zugrunde liegt (vgl. auch BT-Drs. 12/5220 S. 5 und BT-Drs. 12/7782 S. 6 jeweils zu § 2 Abs. 2), wobei die Beurteilung des anzulegenden verhältnismäßigen Maßstabs aus dem Zusammenhang mit dem einschlägigen Regelungswerk zu erfolgen hat. Aus der Sicht des an die Menschenwürde gebundenen Staates wäre es wertungswidersprüchlich, einem Vertriebenen in Anerkennung seines Vertreibungsschicksals selbst dann die einmalige Zuwendung zu gewähren, wenn er in Ausübung von Macht die Menschenwürde und die Menschenrechte anderer verletzt oder elementare rechtsstaatliche Grundsätze missachtet hat.
Soweit der Kläger die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils damit begründet, dass ihm bezüglich der Einlegung des Protestes gegen die Verurteilung des Republikflüchtigen T. Sch. zur Bewährungsstrafe, der zur Freiheitsstrafe ohne Bewährung geführt hat, unter den gegebenen Umständen keine Rechtsbeugung vorgeworfen werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1997 - 3 StR 576/96 -, NJ 1997, 375 ff.), geht dieses Vorbringen ins Leere, da es vorliegend nicht um Fragen der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens geht (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1967 - II C 102.63 -,BVerwGE 26,82, 86).
Zu Unrecht leitet der Kläger aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1970 - II C 42.69 - (BVerwGE 36, 268 ff.) für die Annahme des Verstoßes gegen die Menschlichkeit das Erfordernis eines schwerwiegenderen Vorwurfs, als er ihm zu machen sei, ab. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es im dortigen Fall um die Aberkennung von Versorgungsbezügen nach dem Kapitel I G131 ging, während hier allein der Ausschluss von einer einmaligen freiwilligen staatlichen Leistung in Frage steht, der unter Berücksichtigung der maßgeblichen dargestellten Grundsätze von Treu und Glauben nicht denselben Anforderungen unterliegen kann (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 30. Januar 2005 - 3 A 1274/01 -, Juris). Gleiches gilt deshalb, soweit der Kläger die Maßstäbe für die Aberkennung einer fortlaufenden Entschädigungsrente nach dem ERG gemäß der von ihm zitierten sozialgerichtlichen Rechtsprechung für einschlägig und nicht eingehalten hält.
Auch steht vorliegend nicht ein staatlicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition von Art. 12 Abs. 1 GG in Frage, welche Fallkonstellation der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. September 2000 - 1 BvR - 514/97 -,NJ 2001, 32 f.) mit dem Ausschluss des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts zu Grunde lag. Zum Eingriff in die Freiheit der Berufswahl hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein solcher nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist (vgl. auch Beschlüsse vom 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229/95, 1 BvR 534/95 -; BVerfGE 93, 213 ff.) Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an die Annahme des Verstoßes gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit wurden zudem gerade unter Heranziehung von Wortlaut und Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschrift des Rechtsanwaltsgesetzes aufgestellt.
Deshalb belegt seine Zulassung als Rechtsanwalt in Berlin im Jahr 1995 und die erfolgte Prüfung und Verneinung der Berufsunwürdigkeit keineswegs, dass gegen ihn auch im vorliegenden Zusammenhang nicht der Vorwurf der Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit erhoben werden dürfte.
Es stellt sich hier ferner nicht die Frage, ob allein die Tätigkeit des Klägers als Staatsanwalt in der DDR seit 1958 hinreichenden Anlass zur Anwendung des § 2 Abs. 2 VertrZuwG gibt (vgl. in diesem Zusammenhang zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG: OVG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 B 10.90 -, in Juris). Jedenfalls folgt der Senat der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das konkrete Handeln des Klägers als Staatsanwalt in dem Strafverfahren gegen den Republikflüchtigen T. Sch. mit der Einlegung des Protestes einen Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit darstellte. Denn dieser führte dazu, dass ein noch minderjähriger Bürger, der nach umfangreicher mündlicher Verhandlung unter Anhörung des Jugendbeistandes und der Jugendhilfe mit der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zunächst eine mildere Verurteilung erfahren hatte, anschließend auf den Protest des Klägers hin, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger dabei gerade damit argumentiert hat, dass die Verhaltensweise des Angeklagten nur als besonders schwerwiegende Missachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und gesellschaftlichen Disziplin gewertet werden könne und die Persönlichkeit des Angeklagten zu dessen Gunsten völlig überbewertet worden sei, obwohl der Kläger in den Verhandlungen nicht Sitzungsvertreter war. Auch wenn diese geäußerte Rechtsauffassung der Strafpraxis der damaligen Strafgerichte der DDR unter Berücksichtigung des weiteren Vorwurfes des unbefugten Waffenbesitzes (einer nicht mitgeführten und nicht funktionsfähigen Pistole) entgegen der damaligen Einlassung des Jugendbeistandes entsprochen haben sollte, steht dies der Einschätzung seiner Verhaltensweise im vorliegenden Zusammenhang als Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit in keiner Weise entgegen; vielmehr hat der Kläger das Unrechtssystem der DDR gerade vorwerfbar unterstützt. Nicht vorausgesetzt wird, dass die bewusst und gewollt vorgenommene Verletzungshandlung gerade die Absicht verfolgt hat, die genannten Grundsätze zu verletzen; vielmehr reicht es aus, dass der Machtausübende bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, dass er jene Grundsätze verletzt. Dass der Kläger persönlich gezwungen gewesen wäre, den Protest gegen das nach seiner Auffassung zu milde Urteil einzulegen und ihm insoweit eine Zurückhaltung unzumutbar gewesen wäre, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Darauf, dass der Kläger nach der Verurteilung und teilweisen Strafverbüßung maßgeblich auf die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe hingewirkt haben will, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit in beachtlicher Weise bereits eingetreten war und durch ihre spätere Abmilderung nicht mehr vollständig beseitigt werden konnte. Einen Aufhebungstatbestand des § 2 Abs. 2 VertrZwG bei tätiger Reue sieht das Vertriebenenzuwendungsgesetz nicht vor (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 11 B 86.02669 -, DÖV 1991, 516).
2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Hierzu macht er geltend, dass keine obergerichtliche Rechtsprechung dazu vorläge, unter welchen Umständen ein Vertriebener durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt.
Hieraus wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ersichtlich. Eine solche läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Insofern hat der Senat schon Zweifel, ob die Anträge nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz mit Blick auf die längst abgelaufene Antragsfrist (30. September 1995, § 4 Abs. 1 VertrZuwG) nicht derart abgearbeitet sind, dass schon deshalb keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit mehr besteht (vgl. hierzu Schaefer, "Vertriebenenzuwendungsgesetz fast abgeschlossen", IFLA 2002, 49 f.). Davon abgesehen erscheint allgemein nicht weiter klärungsbedürftig, dass sich § 2 Abs. 2 VertrZwG am Gedanken von Treu und Glauben orientiert, wie er auch vergleichbaren Regelungen anderer Gesetze des wiedergutmachungsrechtlichen, lastenausgleichenden und sozialen Entschädigungsrechts zugrunde liegt und hierbei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Rechnung zu stellen ist, dass es lediglich um den Ausschluss von einer einmaligen freiwilligen staatlichen Zuwendung geht. Auf dieser Grundlage ist eine Würdigung des Einzelfalles vorzunehmen, die sich nach Auffassung des Senats einer weiteren Verallgemeinerung entzieht.
3. Schließlich rechtfertigt der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) auf der Grundlage der Ausführungen des Klägers die Zulassung nicht. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn sich der angefochtenen Entscheidung ein tragender Rechtssatz entnehmen lässt, der einem Rechtssatz widerspricht, der von den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist. Daran fehlt es hier. So ist schon nicht hinreichend erkennbar, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, mit dem es einem solchen des Bundesverfassungsgerichts widersprochen hätte. Die ziterte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. September 2000 - 1 BvR - 514/97 -, Juris) ist unter Berücksichtigung von Art 12 GG zum Berufszulassungsrecht ergangen, worum es hier gerade nicht geht. Soweit der Kläger meint, es müssten im Vertriebenenzuwendungsrecht dieselben Anforderungen gelten, hat das Bundesverfassungsgericht dies so nicht entschieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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