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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: OVG 11 N 58.05
Rechtsgebiete: BJagdG, 5. GemGebRefGBbg, BbgJagdG, LJagdG Bbg, VwGO, 1. GemGIG, VwVfGBbg, BGB


Vorschriften:

BJagdG § 5
BJagdG § 8 Abs. 1
BJagdG § 8 Abs. 3
BJagdG § 9 Abs. 1 Satz 1
BJagdG § 64 Satz 1
5. GemGebRefGBbg § 25 Abs. 1
5. GemGebRefGBbg § 48 Satz 1
BbgJagdG § 9 Abs. 6 d
LJagdG Bbg § 7
LJagdG Bbg § 9 Abs. 4
LJagdG Bbg § 3 Abs. 5 Satz 1 a.F.
LJagdG Bbg § 9 Abs. 2 a.F.
LJagdG Bbg § 9 Abs. 2 Satz 1 a.F.
LJagdG Bbg § 3 a.F.
LJagdG Bbg § 2 Satz 1 a.F.
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 1
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 124 Abs. 2
1. GemGIG § 2 Abs. 1 Nr. 4
1. GemGIG § 4 Abs. 1
VwVfGBbg § 54 Satz 2
VwVfGBbg § 59 Abs. 1
BGB § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 N 58.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch

den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... und den Richter am Oberverwaltungsgericht ...

am 29. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. November 2003 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Grenzen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin. Durch Bescheid vom 1. Juni 1999 stellte der Beklagte als untere Jagdbehörde gegenüber der Beigeladenen fest, dass deren gemeinschaftlicher Jagdbezirk aus allen zur Gemeinde D_____ gehörenden Grundflächen einschließlich aller zwischen der Klägerin und der Beigeladenen strittigen Flächen der Gemarkung Kuhwinkel bestehe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der genannte Teil der Gemarkung Kuhwinkel nach Maßgabe des Festlegungsprotokolls vom 20. März 1992 ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. November 2003 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II. Die Klägerin ist weiterhin aktivlegitimiert. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft. § 8 Abs. 1 BJagdG bindet den gemeinschaftlichen Jagdbezirk grundsätzlich an das Gebiet der Gemeinde, denn die Vorschrift regelt, dass alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestgröße umfassen. Zwar ist die Gemeinde N_____ gemäß § 25 Abs. 1, §§ 48 Satz 1 des 5. Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise B_____ vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 82) - 5. GemGebRefGBbg - am 26. Oktober 2003, dem Tag der landesweiten Kommunalwahlen 2003 (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2003 sowie zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlordnung vom 25. März 2003 [GVBl. I S. 162]), in die Gemeinde Karstädt eingegliedert worden. Jedoch bestimmt § 9 Abs. 6 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) - BbgJagdG -, dass die bisherigen Jagdbezirke bestehen bleiben, wenn im Zuge von Gebietsreformen neue Gemeinden entstehen oder Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert werden. Da diese Vorschrift gemäß § 64 Satz 1 BbgJagdG bereits am 14. Oktober 2003 in Kraft getreten ist, besteht die Klägerin trotz der Eingliederung der Gemeinde N_____ in die Gemeinde Karstädt als Jagdgenossenschaft N_____ fort. III. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen gemessen an dem vom beschließenden Senat zu berücksichtigenden Zulassungsvorbringen nicht vor.

Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dabei ist die Überprüfung auf die von dem Zulassungsantragsteller geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Das entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller innerhalb der Begründungsfrist vorgetragene inhaltliche Einlassung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2006 - OVG 11 N 22.06 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, NJ 2001, 500 = FamRZ 2002, 259 f.). Hiernach hat die Klägerin keine Gründe aufgezeigt, die im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigen. Vielmehr spricht im Gegenteil alles dafür, dass die vom Beklagten festgestellte Zugehörigkeit der streitigen Flächen der Gemarkung Kuhwinkel zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen in dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 1. Juni 1999 zutreffend war.

1. Aus der in § 8 Abs. 1 BJagdG normierten grundsätzlichen Bindung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke an die Gemeinden lässt sich eine Zugehörigkeit der Gemarkung Kuhwinkel zum Jagdbezirk der Klägerin nicht herleiten. Nach den vom Beklagten eingereichten Auszügen aus dem historischen Ortslexikon für Brandenburg, Teil I P_____ (Gerichtsakte Bl. 146 f.), wurde das ehemalige Rittergut Kuhwinkel bereits 1928 in die Gemeinde D_____ eingemeindet. Dies bestätigen der ebenfalls vom Beklagten eingereichte Auszug der Gebäudesteuerrolle der Katasterverwaltung des Regierungsbezirks P_____, in dem für das Jahr 1929 der Güterbezirk Kuhwinkel handschriftlich durch den Gemeindebezirk D_____ ersetzt worden ist (Gerichtsakte Bl. 173), sowie insbesondere der Beschluss des Kreistages Perleberg über die territoriale Veränderung im Kreisgebiet vom 18. April 1973 (Streitakte Bl. 141), wonach die Gemeinde "D_____, einschließlich Ortsteil Kuhwinkel" mit Wirkung vom 1. Mai 1973 zur Gemeinde S_____ vereinigt worden ist. Durch Beschluss des Kreistages Perleberg vom 15. März 1990 wurde der Ortsteil D_____ mit Wirkung vom 6. Mai 1990 wieder aus dem Territorium der Gemeinde S_____ ausgegliedert und daraus die Gemeinde D_____ gebildet (Streitakte Bl. 144, 181, 182). Dabei spricht nichts dafür, dass Kuhwinkel als ehemaliger Ortsteil von D_____, wie die Klägerin dies behauptet, bei S_____ verblieben sein könnte. Im Übrigen könnte der Klägerin diese Annahme auch nicht zum Vorteil gereichen, weil Kuhwinkel danach weder der Gemeinde N_____ zugeordnet noch als gemeindefrei angesehen werden könnte. Zwar ist die Gemeinde D_____ ebenso wie die Gemeinde S_____ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 des 1. Gesetzes zur Gemeindeeingliederung im Land Brandenburg vom 23. September 1992 (GVBl. I S. 315) - 1. GemGIG - mit Wirkung vom 5. Dezember 1993, dem Tag der Kommunalwahl 1993, in die Stadt Perleberg eingegliedert worden. Jedoch hat die Jagdgenossenschaft Perleberg am 18. März 1997 die Aufteilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Perleberg in die vor dem Zusammenschluss der Gemeinden bestehenden Jagdbezirke beschlossen. Diese nach § 8 Abs. 3 BJagdG grundsätzlich mögliche Teilung bestätigte der Beklagte gemäß § 9 Abs. 4 des Brandenburgischen Landesjagdgesetzes vom 3. März 1992 (GVBl. I Seite 58) - LJagdG Bbg (a.F.) -. Da die Gemarkung Kuhwinkel bis zur Gemeindegebietsreform des Jahres 1993 zur Gemeinde D_____ gehörte, war sie gemessen an § 8 Abs. 1 BJagdG nach der 1997 erfolgten Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Perleberg wiederum dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk D_____ und damit der Beigeladenen zuzurechnen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt die Klägerin auch nicht auf, soweit sie sich auf das "Festlegungsprotokoll zum künftigen Grenzverlauf zwischen den Jagdgenossenschaften D_____, N_____ und L_____ in der gemeindefreien Gemarkung Kuhwinkel" vom 20. März 1992 (Streitakte Bl. 8 - 10) beruft. Zum einen setzt sich die Klägerin nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts auseinander, dass das Festlegungsprotokoll nicht erkennen lasse, ab wann der dort beschriebene "künftige" Grenzverlauf zwischen den Jagdbezirken N_____ und D_____ wirksam werden solle. Zum anderen ist dem Verwaltungsgericht gemessen am Zulassungsvorbringen darin zu folgen, dass mit dem genannten Protokoll keine rechtswirksame Angliederung der streitigen Flächen der Gemarkung Kuhwinkel an den Jagdbezirk der Klägerin vorgenommen worden ist.

Es erscheint bereits fraglich, ob die in dem Festlegungsprotokoll vorgesehene Änderung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in Brandenburg überhaupt einer vertraglichen Regelung zugänglich war (für privatrechtliche Verträge zwischen den Beteiligten: bejahend Lipps, Jagdrecht in Brandenburg, 1995, Anm. 14 zu § 3 LJagdG Bbg [a.F.]; ablehnend Fitzner/Ganser/Oeser, Jagdrecht in Brandenburg, 1995, Anm. 4 zu § 3 LJagdG Bbg [a.F.]). Das Bundesjagdgesetz enthält als Rahmengesetz keine Bestimmungen über die Art und Weise, wie eine Abrundung durchzuführen ist, und überlässt insoweit die nähere Regelung den Ländern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1987 - 3 B 8/86 -, Buchholz 451.16 § 7 BJagdG Nr. 5). So bestimmt beispielsweise § 7 des Niedersächsischen Jagdgesetzes ausdrücklich, dass und unter welchen Maßgaben Jagdbezirke durch Vertrag abgerundet werden können. Demgegenüber regelte § 3 Abs. 5 Satz 1 LJagdG BbG (a.F.) lediglich, dass die untere Jagdbehörde über die Abrundung der Jagdbezirke "entscheidet". In der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung (Drs. 1/474 zu §§ 2 und 3 LJagdG [a.F.]) heißt es, dass die Jagdbehörde die Abtrennung, die Angliederung und den Austausch von Grundflächen sowie die Feststellung der Grenzverläufe der Jagdbezirke als Verwaltungsakt vornehmen soll.

Soweit es § 54 Satz 2 VwVfGBbg zuließ, anstelle eines Verwaltungsaktes einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen zu schließen, an den die Behörde sonst den Verwaltungsakt richten würde, ist schon zweifelhaft, ob das Festlegungsprotokoll einen solchen subordinationsrechtlichen Vertrag darstellt. Denn darin kommt nicht zum Ausdruck, dass und auf welcher Rechtsgrundlage die untere Jagdbehörde einen sonst von ihr zu erlassenen Verwaltungsakt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzen wollte. Im Übrigen ist das Protokoll nicht nur von einem Vertreter der nicht einmal bezeichneten unteren Jagdbehörde und den Jagdvorstehern der betroffenen Jagdgenossenschaften D_____ und N_____ unterzeichnet worden, sondern darüber hinaus von Vertretern des Forstamtes, des Kreisjagdverbandes sowie von den Bürgermeistern der Gemeinden D_____ und N_____.

Jedenfalls wäre die im Protokoll "festgelegte" Angliederung von Teilen der Gemarkung Kuhwinkel an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin mit dem seinerzeit geltenden Jagdrecht nicht vereinbar gewesen, so dass ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 134 BGB nichtig gewesen wäre. Denn eine Angliederung, wie sie mit dem Festlegungsprotokoll beabsichtigt war, hätte gemäß § 9 Abs. 2 LJagdG (a.F.) vorausgesetzt, dass sich die Angliederung auf außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegende Grundflächen einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebietes bezieht. Anders als im Festlegungsprotokoll angenommen, handelte es sich bei der Gemarkung Kuhwinkel jedoch nicht um ein gemeindefreies Gebiet im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 LJagdG (a.F.) bzw. um eine abgesonderte Gemarkung im Sinne des § 8 Abs. 1 BJagdG. Vielmehr war Kuhwinkel, wie oben dargelegt, seinerzeit Ortsteil der Gemeinde D_____. Da die zusammenhängende Gemarkung Kuhwinkel nach dem Festlegungsprotokoll zumindest zu einem Teil dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk D_____ angegliedert werden sollte, also auch mit diesem zusammenhing, handelte es sich auch nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 LJagdG (a.F.) um eine außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegende Grundfläche einer Gemeinde. Vielmehr war Kuhwinkel gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG kraft Gesetzes in Gänze Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks D_____. Schließlich kann die im Festlegungsprotokoll vorgesehene Angliederung eines Teils der Gemarkung Kuhwinkel an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk N_____ auch nicht als Abrundung der Jagdbezirke der Klägerin und der Beigeladenen im Sinne von § 5 BJagdG bzw. § 3 LJagdG (a.F.) verstanden werden. Denn es ging den Unterzeichnern des Protokolls ersichtlich nicht darum, bestehende Jagdbezirksgrenzen jagdlichen Erfordernissen anzupassen, sondern vielmehr darum, eine fälschlich als gemeinde- und jagdbezirksfrei angesehene Fläche aufzuteilen und den vorhandenen Jagdbezirken anzugliedern.

Lediglich ergänzend ist auf den nicht fristgerechten Vortrag der Klägerin, bei dem Festlegungsprotokoll vom 20. März 1992 sei § 2 Satz 1 LJagdG (a.F.) zur Anwendung gelangt, darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Textes des Protokolls nicht lediglich die bestehenden Grenzen von Jagdbezirken festgestellt, sondern vielmehr diese Grenzen durch Angliederung verändert werden sollten. Im Übrigen wäre eine solche Feststellung, wie dargelegt, gesetzwidrig gewesen.

Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zum einen hat die Klägerin keine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatfrage formuliert und deren obergerichtliche Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Zum anderen sind die zwischen den Beteiligten streitigen Rechts- und Tatfragen auch lediglich einzelfallbezogen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 3 VwGO. Da auch die Beigeladene durch Stellung eines eigenen Antrags das Prozesskostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. a.F., wobei sich der Senat an TZ 17.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Januar 1996 (abgedruckt bei Kopp/Schenke VwGO, 13. Auflage, Anhang zu § 164) orientiert.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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