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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: OVG 11 N 59.05
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, BBergG, BbgStrG


Vorschriften:

BauGB § 29
BauGB § 30
BauGB § 31
BauGB § 32
BauGB § 33
BauGB § 34
BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 4
BauGB § 36
BauGB § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz
BauGB § 37
BauGB § 38
BauGB § 38 Abs. 1 2. Halbsatz
BauGB § 123 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 1
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
BBergG § 2 Abs. 1
BBergG § 2 Abs. 1 Nr. 1
BBergG § 2 Abs. 1 Nr. 2
BBergG § 2 Abs. 1 Nr. 3
BBergG § 2 Abs. 4 Nr. 2
BBergG § 4 Abs. 3
BBergG § 48 Abs. 2
BBergG § 48 Abs. 2 Satz 1
BBergG § 52 Abs. 2a
BBergG § 55
BBergG § 57a
BBergG § 77 Abs. 1
BbgStrG § 9 Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 N 59.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 10. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2003 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 51.129,18 EUR (100.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Oberbergamts des Landes Brandenburg, des Rechtsvorgängers des Beklagten, vom 30. Dezember 1998, mit dem der bergrechtliche Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen vom April 1997 mit Ergänzung vom 19. August 1998 zum Vorhaben "Kiessandgewinnung Ladeburg einschließlich des grundhaften Ausbaus der vorhandenen Zuwegung als Werkstraße" planfestgestellt wurde. Gem. Ziff. 1.1. des Beschlusses bezieht sich die Planfeststellung auf die Gewinnung von Kies und Kiessanden im kombinierten Trocken- und Nassschnitt innerhalb des Bergwerksfelds L_____-Ost sowie einer Teilfläche des Bergwerksfelds L_____-West auf einer Fläche von insgesamt 63 ha, die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen, die Aufbereitung der hereingewonnenen Rohstoffe sowie den grundhaften Ausbau der vorhandenen Zuwegung zur Gewinnungsstätte.

Die Beigeladene ist Bergwerkseigentümerin für diese Bergwerksfelder. Die bereits zu Zeiten der DDR auf der Grundlage des seinerzeitigen Bergrechts begonnene Gewinnung des Bodenschatzes im Tagebau war bislang auf den Bereich des Bergwerksfelds Ladeburg-Ost beschränkt. In diesem Bereich wurden jährlich etwa 400.000 t Kiese und Kiessande im Trockenbau gewonnen. Die Zufahrt für den Schwerlastverkehr zu dem Bergwerksfeld erfolgte seit Anfang der neunziger Jahre über einen Forstweg, der im südlichen Bereich der Bergwerksfelder zunächst in Richtung Autobahn A 11 führt und sodann parallel zu dieser in südlicher Richtung, wo er an die L 3_____ (W_____) angeschlossen ist. Die Klägerin ist Eigentümerin von vier Flurstücken, über die der Weg führt.

Hinsichtlich des Abtransports der gewonnenen Rohstoffe legt der Planfeststellungsbeschluss u.a. fest:

" 3.8.1. Der Abtransport der gewonnenen Rohstoffe hat über der den Antragsunterlagen zugrundeliegenden Trassenführung der grundhaft auszubauenden Zuwegung zu erfolgen.

3.8.2. Der grundhafte Ausbau der Zuwegung ist entsprechend den beantragten Ausbauausführungen ... als Betriebsstraße zu realisieren. Die Baumaßnahmen haben auf der Grundlage eines ... genehmigten Betriebsplans zu erfolgen.

3.8.3. Die Zuwegung ist an die bereits bestehende Anbindung zur L 304 anzuschließen. Dem OLB bleibt vorbehalten, in Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbauamt S_____ weitergehende Maßnahmen zum Ausbau der bestehenden Anbindung zur L 304 bei Änderungen des durch die Rohstoffgewinnung hervorgerufenen Verkehrs, die Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs der L 304 haben, anzuordnen.

3.8.4. Baulastträger der auszubauenden Zuwegung ist die F_____."

Einen von der Beigeladenen vorgelegten Sonderbetriebsplan für den grundhaften Ausbau der Tagebauzufahrt genehmigte der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 2. September 1998.

Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 3. Oktober 2003 ab und stellte fest, dass der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Ein Verstoß gegen die Planungshoheit der Klägerin sei nicht ersichtlich. Insbesondere werde durch den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen grundhaften Ausbau der - auch bisher nicht dem öffentlichen Wegerecht unterliegenden - Zuwegung zur Gewinnungsstätte durch die Beigeladene als private Betriebsstraße weder die Verkehrsplanungs- oder Erschließungszuständigkeit der Klägerin noch deren Position als Eigentümerin betroffener Grundstücke verletzt. Auch eine Verletzung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB scheide aus.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts macht die Klägerin Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO geltend. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führt sie insbesondere aus, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der ausreichenden Erschließung des Bergwerksbetriebes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf fehlerhaften Annahmen beruhten. Der grundhafte Ausbau der Zuwegung unterliege nicht dem Bergrecht und könne deshalb auch nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sein. Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Festlegung des grundhaften Ausbaus der Zuwegung als Betriebsstraße durch den Beigeladenen stelle einen Eingriff in die Erschließungszuständigkeit der Gemeinde dar. Eine ausreichende Erschließung des Bergwerksvorhabens sei tatsächlich nicht vorhanden und weder tatsächlich noch rechtlich gesichert, da die Beigeladene erklärt habe, dass sie von dem im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen grundhaften Ausbau Abstand nehme und die Klägerin einer Benutzung ihrer Grundstücke als Zuwegung für den Abbaubetrieb in der durch den Rahmenbetriebsplan zugelassenen erweiterten Form nicht zustimme. Selbst der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Ausbauzustand mit einer Wegbreite von nur 6,50 m sei nicht ausreichend, um Gefährdungen des Begegnungsverkehrs auszuschließen. Der Nachweis einer ausreichenden Erschließungssicherung durch den Abbauunternehmer müsse zudem spätestens im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorliegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe eine Erschließungslast der Klägerin gem. § 123 Abs. 1 BauGB für die Zuwegung, da die Ausnahmevoraussetzungen nicht vorlägen. Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Inanspruchnahme gemeindlichen Eigentums seien rechtsfehlerhaft, da dessen Gewicht nicht Gegenstand der im Planfeststellungsverfahren erforderlichen Abwägung gewesen sei. Zudem sei nicht beachtet worden, dass die Zuwegung von (anderen) Anliegern der forst- und landwirtschaftlichen Flächen genutzt werde und die Gemeinde verpflichtet sei, die bisher zugelassene Erreichbarkeit dieser Grundstücke über die Zuwegung auch zukünftig zu ermöglichen. Eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Grundstücke im Wege der Grundabtretung komme nicht in Betracht, da die Grundabtretung eine weit entfernte Zuwegung nicht erfasse. Schließlich sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, dass das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich auf die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Dies entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass (mindestens) ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a. Wie das Bundesverwaltungsgericht inzwischen eindeutig klargestellt hat, kann die Klägerin mit einer Klage gegen den einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan gem. § 52 Abs. 2a BBergG zulassenden Planfeststellungsbeschluss den Verstoß gegen solche materiell-rechtlichen Normen geltend machen, die zugleich ihren Interessen zu dienen bestimmt sind (dazu sowie zum Folgenden insbes. Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1/06 -, ZfB 2006, 306 ff., hier zit. nach juris, vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -, ZfB 2006, 32 ff.). Als solche drittschützende Normen kommen insbesondere die sich aus § 55 oder § 48 Abs. 2 BBergG ergebenden Voraussetzungen in Betracht, bei deren Vorliegen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen ist. Liegen die sich danach ergebenden zwingenden Versagungsgründe hingegen nicht vor, hat die zuständige Bergbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gilt für die bergrechtliche Planfeststellung nicht. Denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie - wie hier - gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Liegen die gesetzlich normierten Versagungsgründe nicht vor, hat die zuständige Bergbehörde über die Zulassung des Vorhabens nicht aufgrund einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Dies verkennt die Klägerin, soweit sie mit ihrem Zulassungsvorbringen Abwägungsfehler durch fehlende oder fehlerhafte Berücksichtigung der gemeindlichen Belange in der "Abwägung, die zum Planfeststellungsbeschluss geführt hat", rügt. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Als gesetzlicher Versagungsgrund mit drittschützender Wirkung kommt hier nur § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen bereits bei der Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315, 323). Zu diesen geschützten Rechtsgütern gehört auch die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung, auf die sich die Klägerin mit dem Zulassungsantrag neben ihrer Rechtsposition als Eigentümerin der durch die beanstandete Zuwegung zu dem Bergbauvorhaben betroffenen Flurstücke stützt. Die kommunale Selbstverwaltung umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Die Bergbehörde ist deshalb über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinden vermieden werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, ZfB 2006, 306 ff., hier zit. nach juris, Rn 29 f.).

Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, ZfB 2006, 306 ff., hier zit. nach juris, Rn 31; Urteil vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 -, NVwZ 2005, 813, 816).

b. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin hier nicht schon daraus, dass diese ihr Einvernehmen gem. § 36 BauGB nicht erteilt hat.

Abgesehen davon, dass das gemeindliche Einvernehmen für der Bergaufsicht unterliegende Vorhaben wie das Vorliegende schon gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB nicht erforderlich ist, ist das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem planfestgestellten Abbauvorhaben um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 BauGB handelt. Es kann dahinstehen, ob dies - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf baurechtliche Kommentarliteratur angenommen hat - nach der hier anwendbaren Fassung des § 38 BauGB vom 1. Januar 1998 für jedes bergrechtliche Planfeststellungsverfahren gem. §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG gilt oder ob - wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 4. Mai 1988 - 4 C 22.87 -, NJW 1989, 242 ff., hier zit. nach juris) zur vorangegangenen Fassung des § 38 BauGB angenommen hat - eine überörtliche Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das planfestzustellende Vorhaben das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden tatsächlich berührt. Denn auch diese Voraussetzung war hier erfüllt. Das planfestgestellte Abbauvorhaben der Beigeladenen - "Kiessandgewinnung L_____ Ost-/West" - umfasste zum Zeitpunkt der Planfeststellung im Dezember 1998 nicht nur im Gebiet der Klägerin gelegene Flächen, sondern auch Flächen im Gebiet der zu diesem Zeitpunkt noch selbständigen, erst 2001 in die Klägerin eingegliederten Gemeinde L_____(vgl. insbes. die Ausführungen zur Bauleitplanung im Rahmenbetriebsplan, dort S. 10 f.). Die erst nach Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses erfolgte Eingliederung der Gemeinde L_____ in die Klägerin lässt die Anwendbarkeit des § 38 BauGB nicht nachträglich entfallen. Da die betroffenen Gemeinden - die seinerzeit amtsangehörige Gemeinde L_____ vertreten durch das Amt P_____ - am Verfahren beteiligt waren, sind die Voraussetzungen des § 38 BauGB hier erfüllt. Die §§ 29 bis 37 BauGB sind danach auf das Abbauvorhaben der Beigeladenen nicht anwendbar; gem. § 38 Abs. 1 2. Halbsatz BauGB sind städtebauliche Belange im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu beachten.

Soweit die Klägerin weiter meint, dass jedenfalls der zwischen den Beteiligten konkret streitige grundhafte Ausbau der Zuwegung nur mit ihrem Einvernehmen zulässig sei, da er nicht dem Bergrecht unterliege und deshalb auch nicht Teil des Planfeststellungsbeschlusses sein könne, hat das Verwaltungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang (im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Grundabtretungsverfahrens gem. §§ 77 ff. BBergG) - ausgeführt, dass § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG zwar den Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen aus dem bergrechtlichen Regelungsbereich heraushalte, auf eine - ohne weiteres mögliche - Herausnahme auch des Verkehrs auf nichtöffentlichen Straßen oder jeglichen Kraftfahrzeugverkehrs außerhalb des engeren Betriebsgeländes jedoch verzichtet habe und deshalb nichts Überzeugendes für eine Ausgrenzung auch nichtöffentlicher betrieblicher Verkehrswege außerhalb des eigentlichen Betriebsgrundstücks spreche. Diese - durch die in Bezug genommene, eine entsprechende Konstellation betreffende Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (v. 11 Juli 1997 - 21 A 651/93 -, ZfB 1998, 35) gestützte - Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil dieses sich insoweit in einer Bezugnahme auf das diesbezügliche erstinstanzliche Klagevorbringen erschöpft und damit mangels Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 1, 4 VwGO nicht genügt. Die ebenfalls mit Blick auf die Unzulässigkeit einer etwaigen Grundabtretung für die Zuwegung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass die weite Entfernung der Zuwegung einer Einbeziehung in den Regelungsbereich des Bergrechts entgegenstehe, übersieht, dass das Bundesberggesetz - das bei den Begriffsbestimmungen unter § 4 Abs. 3 BBerg sehr wohl zwischen "unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang" und "unmittelbarem räumlichen Zusammenhang" unterscheidet - für die Einbeziehung des in § 2 Abs. 1 BBergG ausdrücklich aufgeführten "Beförderns" nicht auf einen räumlichen, sondern allein auf einen unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten abstellt (OVG Saarland, Beschluss v. 20. Dezember 2006 - 2 W 16/06 -, ZfB 2007, 136 ff., hier zit. nach juris, Rn 5).

c. Eine vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnte Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ist auch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen, mit dem die Klägerin im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Erschließungskompetenz durch Zulassung des Rahmenbetriebsplans trotz nicht gesicherter Erschließung des Abbauvorhabens geltend macht, nicht dargelegt.

Es kann dahinstehen, ob die sich aus § 38 BauGB ergebende Unanwendbarkeit der §§ 29 bis 37 BauGB einer Berufung der Klägerin auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit durch Fehlen einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 BauGB genügenden Erschließung "entgegensteht" (so BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 8 CS 06.2705 -, NVwZ-RR 2007, 190 f., hier zit. nach juris, Rn 5, sogar im Hinblick auf eine nicht gem. § 38 BauGB, sondern nur gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB vom Einvernehmenserfordernis befreite Zulassung eines Hauptbetriebsplans; diesem folgend VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2007 - AN 16 K 05.03074 -, ZfB 2007, 291 ff.; hier zit. nach juris, Rn 35 f.). Denn das Verwaltungsgericht hat eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin mit Blick auf deren Verkehrswegeplanung und insbesondere ihre Erschließungszuständigkeit durchaus geprüft. Dass das Verwaltungsgericht dabei maßgeblich darauf abgestellt hat, ob die Klägerin im Zusammenhang mit dem vorgesehenen grundhaften Ausbau der Zuwegung zu den Bergwerksfeldern "konkrete" Nachteile erleide, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden.

Der Einwand der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht "ihre Erschließungszuständigkeit" übergangen habe, die der Gemeinde nicht nur aus Kostengründen, sondern als Planungsinstrument zur Lenkung der städtebaulichen Entwicklung und Bewahrung des Außenbereichs vor unerwünschtem Siedlungsdruck überlassen sei, berücksichtigt nicht, dass gem. § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art 28 Abs. 2 GG nicht schon jede Einschränkung einer abstrakten Planungskompetenz, der Möglichkeit, "steuernd auf die Entwicklung des Außenbereichs Einfluss zu nehmen", sondern nur die nachhaltige Störung einer hinreichend konkreten und verfestigten gemeindlichen Planung als unverhältnismäßige Beeinträchtigung in Betracht kommt (BVerwG, Urteil v. 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, ZfB 2006, 306 ff; hier zit. nach juris, Rn. 31). Eine solche hinreichend konkretisierte eigenständige Planung für das Gebiet der Bergbaufelder Ladeburg/Ost und Ladeburg/West hat die Klägerin in ihrem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen (S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 9. Januar 2004) indes weder behauptet noch näher dargelegt. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der auch zuvor bereits genutzten und nach den Nebenbestimmungen unter Ziff. 3.8. des Rahmenbetriebsplans von der Beigeladenen als "Baulastträger" grundhaft "als Betriebsstraße" auszubauenden Zuwegung nicht um eine öffentliche Straße handelt, greift die Klägerin nicht an.

Eine Verletzung ihrer Rechte sieht sie - gestützt auf zahlreiche umfangreiche Zitate ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere zu den sich aus § 35 BauGB ergebenden Anforderungen an die Erschließung von Außenbereichsvorhaben - darin, dass die Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss nicht geeignet seien, die erforderliche ausreichende Erschließung des Vorhabens "zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung" zu sichern, da sie der Benutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke für die Zuwegung nicht zugestimmt habe und auch nicht verpflichtet sei, ein Erschließungsangebot der Beigeladenen anzunehmen. Die Nutzung der im Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Zuwegung sei rechtlich nicht gesichert und der für eine ordnungsgemäße Erschließung als erforderlich angesehene grundhafte Ausbau sei nach den erstinstanzlichen Erklärungen des Vertreters der Beigeladenen auch tatsächlich nicht mehr beabsichtigt. Zudem genüge selbst ein grundhafter Ausbau in der vorgesehenen Breite nicht, um Gefährdungen des Begegnungsverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Nachweis einer ausreichenden Erschließung spätestens "im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung" erbracht werden müsse, ist bereits klarzustellen, dass dies nicht der Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist. Denn auch der obligatorische Rahmenbetriebsplan gem. § 52 Abs. 2a BBergG gibt nicht bereits den Abbau frei. Er "genehmigt" diesen nicht, sondern setzt lediglich einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden, den konkreten Abbau zulassenden Haupt- und Sonderbetriebspläne (BVerwG, Urteil v. 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, ZfB 2006, 306 ff; hier zit. nach juris, Rn 25, 36). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer hinreichenden, durch den - u.a. im Rahmenbetriebsplan selbst (S. 1, 4 des Erläuterungsberichts zum grundhaften Ausbau der vorhandenen Zuwegung, Anlage 3 zum Rahmenbetriebsplan) für erforderlich gehaltenen - grundhaften Ausbau der Zuwegung zu den Bergwerksfeldern zu gewährleistenden Erschließung ist danach nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Rahmenbetriebsplans, sondern vielmehr derjenige des Erlasses des nachfolgenden, den Abbau auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans freigebenden Hauptbetriebsplans.

Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darauf an, dass der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, den im Planfeststellungsbeschluss als erforderlich angesehenen grundhaften Ausbau der Zuwegung wegen einer seiner Auffassung nach erheblichen Änderung der Sachlage nicht mehr durchführen zu wollen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass der Ausbau der Zuwegung und die Tragung der Bau- und Unterhaltungskosten durch die Beigeladene mit den unter Ziff. 3.8 des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommenen Nebenbestimmungen verbindlich gemacht worden seien. Die mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans - mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG - getroffene Feststellung, dass der beabsichtigte Abbau nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen, d.h. also auch nicht unter Berücksichtigung des Schutzes der gemeindlichen Selbstverwaltung der Klägerin, zu beschränken oder zu untersagen ist (zu diesem Regelungsgehalt der Rahmenbetriebsplanzulassung BVerwG, Urteil v. 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173, 1174; vgl. auch § 57a Abs. 5 BBergG), setzt damit die Realisierung des Ausbaus der Zuwegung zwingend voraus; die entsprechenden Nebenbestimmungen sind mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für alle Beteiligten einschließlich des Vorhabenträgers verbindlich. Etwaige vom Vorhabenträger beabsichtigte Änderungen müssten rechtzeitig vor ihrer Umsetzung zur Zulassung eingereicht werden (vgl. § 54 Abs. 1 BBergG; zu den engen Voraussetzungen für eine Abweichung von einem zugelassenen Betriebsplan ohne vorherige Zulassung eines Änderungsbetriebsplans vgl. § 57 BBergG). Hier liegt für die konkrete Umsetzung des im Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Ausbaus der Zuwegung zudem sogar bereits ein unter dem 2. September 1998 zugelassener und - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, bestandskräftig gewordener - Sonderbetriebsplan vor. Die bloße Erklärung der Beigeladenen, den im Planfeststellungsbeschluss festgeschriebenen grundhaften Ausbau nicht (mehr) durchführen zu wollen, ist bis zur förmlichen Zulassung einer Änderung rechtlich unbeachtlich (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 -, zu einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, sowie BVerwG, Urteil v. 14. September 1992 - 4 C 34-38.89 -, NVwZ 1993, 362 ff., hier zit. nach juris, zu einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung). Ob ein Antrag der Beigeladenen auf Abänderung der den Ausbau der Zuwegung betreffenden Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und des Sonderbetriebsplans wegen veränderter Umstände gestellt wurde und ob die Zulassung einer solchen Änderung ggf. rechtmäßig wäre, bedarf hier keiner weiteren Prüfung, da Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und des auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gerichteten Antrags nur der Planfeststellungsbeschluss in der ursprünglichen, bisher nicht geänderten Form ist. Gleiches gilt für die Frage, ob ein vor Realisierung des im Rahmenbetriebsplan vorausgesetzten grundhaften Ausbaus der Zuwegung und damit in Abweichung von den Vorgaben des Rahmenbetriebsplans zugelassener Hauptbetriebsplan rechtswidrig wäre.

Der Einwand, dass die erforderliche ausreichende Erschließung des Vorhabens durch den grundhaften Ausbau der Zuwegung rechtlich nicht gesichert sei, da die Klägerin der Benutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke für die Zuwegung nicht zugestimmt habe und hierzu auch nicht verpflichtet sei, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass insoweit keine Rechtsverletzung der Klägerin zu erkennen sei, da die Klägerin als Gemeinde gehalten sein könne, sich mit der Herstellung einer Zuwegung durch den Träger eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich - wie es das Abbauvorhaben der Beigeladenen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB darstellt - abzufinden, wenn ihr dadurch keine weiteren unzumutbaren Kosten entstünden, begegnet auch angesichts der diesbezüglichen Gründe des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken. Soweit die Klägerin meint, dass die Erschließungslast für die Zuwegung mangels abweichender Festlegung gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 BbgStrG bei ihr liege, und die abweichende Festlegung im Planfeststellungsbeschluss wegen fehlender Widmung der Straße nicht ausreichend sei, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich bei der Zuwegung nach den - mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes handelt und auch der Planfeststellungsbeschluss nicht etwa von einer öffentlichen Straße ausgeht, sondern - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - gerade den grundhaften Ausbau "als Betriebsstraße" vorsieht (Ziff. 3.8.2). Fehl geht auch der in diesem Zusammenhang wiederholte Hinweis der Klägerin auf die Bedeutung einer Entscheidung über Erschließungsmaßnahmen als Instrument der Planungshoheit der Gemeinde, da auch insoweit keine im hiesigen Verfahren beachtliche unverhältnismäßige Beeinträchtigung einer hinreichend konkreten Planung dargelegt wird. Das nachträgliche Abrücken der Beigeladenen von dem ursprünglich beabsichtigten Ausbau der Zuwegung ist - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des diesen Ausbau gerade zwingend vorschreibenden Planfeststellungsbeschlusses in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für das Ungenügen des Weges im nicht grundhaft ausgebauten Zustand zur Abwicklung des zu erwartenden Verkehrs, da der mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Rahmenbetriebsplan - wie ebenfalls vorstehend bereits dargelegt - selbst von der Notwendigkeit eines grundhaften Ausbaus der Zuwegung ausgeht und diese zwingend vorschreibt. Konkrete Umstände, die eine Realisierung des durch den zugelassenen Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Ausbaus der Zuwegung für die Klägerin unzumutbar machen könnten, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Die nicht näher substantiierte Behauptung, dass der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Ausbau auf eine Wegbreite von 6,50 m nicht ausreichend sei, um Gefährdungen des Begegnungsverkehrs zu vermeiden, vermag die Angemessenheit des unter Berücksichtigung der Nutzung als Werkstraße für Schüttguttransporte und unter Zugrundelegung des "Begegnungsfalles Lz/Lz" (Lastzug/Lastzug) auf der Grundlage technischer Regelwerke (EAE - Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen - 85/95, Tabelle 18, vgl. S. 44 des Rahmenbetriebsplans, S. 3, 33 des zugehörigen Anhangs 3 zum grundhaften Ausbau der Zuwegung) festgelegten Regelquerschnitts nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass eine hinreichende, die dauerhafte Nutzbarkeit gewährleistende Sicherung der Erschließung in rechtlicher Hinsicht notwendig eine Widmung der - nach dem Rahmenbetriebsplan ausdrücklich nur als Betriebsstraße vorgesehene - Zuwegung als öffentliche Straße voraussetzen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der - von der Klägerin an anderer Stelle selbst zitierten - Entscheidung vom 22. November 1995 (- 4 B 224/95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 314, hier zit. nach Juris, Rn 3) ausgeführt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwar nicht ausreichend sei, dass aus bundesrechtlicher Sicht aber keine Bedenken bestünden, eine gesicherte Zufahrt nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt öffentlich-rechtlich, z.B. durch Baulast, gesichert sei, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, z.B. durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert sei. Dass eine solche dingliche Sicherung hier unmöglich sein sollte, ist auch angesichts der ablehnenden Haltung der Klägerin nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ggf. die Durchführung eines Grundabtretungsverfahrens (gem. §§ 77 ff. BBergG) in Betracht komme, mit dem Ergebnis einer Grundabtretung oder einer Belastung der Wegegrundstücke mit einer Dienstbarkeit. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch. Der Durchführung eines Grundabtretungsverfahrens steht insbesondere nicht die Entfernung der für die Zuwegung benötigten Grundflächen vom Bergwerksfeld entgegen, da es - wie oben bereits ausgeführt - für die die Einbeziehung des in § 2 Abs. 1 BBergG ausdrücklich aufgeführten "Beförderns" in den Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes und des auf Tätigkeiten und Einrichtungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG Bezug nehmenden § 77 Abs. 1 BBergG nicht auf einen räumlichen, sondern allein auf einen - hier nicht bestrittenen - unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten abstellt (OVG Saarland, Beschluss v. 20. Dezember 2006 - 2 W 16/06 -, ZfB 2007, 136 ff., hier zit. nach juris, Rn 5). Den Interessen anderer, die nicht öffentliche Zuwegung mit Zustimmung der Klägerin zur Ereichung ihrer Grundstücke nutzender Anlieger kann dabei erforderlichenfalls durch eine entsprechende Gestaltung des - ohnehin auf das durch den Grundabtretungszweck geforderte Ausmaß begrenzten - Umfangs der Grundabtretung (§ 81 BBergG) Rechnung getragen werden. Sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Grundabtretungsverfahren im konkreten Fall keine Aussicht auf Erfolg haben könnte - was durchaus schon im Planfeststellungsverfahren in den Blick zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173 ff.) -, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das Gewicht des gemeindlichen Eigentums im Planfeststellungsverfahren "überhaupt nicht berücksichtigt", trifft ersichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich geprüft, ob die Klägerin, die sich als Gemeinde nur auf eine einfachrechtliche Position als Eigentümerin berufen könne, durch eine mögliche Inanspruchnahme der Grundstücksflächen für das Vorhaben der Beigeladenen in ihren Rechten verletzt sein könne und dies deshalb abgelehnt, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern gerade die in ihrem Eigentum stehenden und für die Zufahrt zum Tagebau benötigten Grundstücke Gegenstand ihrer kommunalen Betätigung seien oder ein sonst über den bloßen fiskalischen Aspekt hinausgehendes schutzwürdiges Interesse bestehe. Soweit das Gericht daneben ("Abgesehen davon ...") auch gemeint hat, dass eine Eigentumsverletzung bereits durch die Rahmenbetriebsplanzulassung ohnehin ausscheide (anders inzwischen BVerwG, Urteil v. 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O.), handelt es sich um eine weitere selbständige, die Beachtlichkeit der vorangegangenen Prüfung nicht in Frage stellende Erwägung. Hinsichtlich des von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang vorgebrachten Hinweises auf die Interessen anderer, die private Zuwegung mit ihrer Erlaubnis nutzender Anlieger wurde vorstehend bereits dargelegt, dass dem durch eine entsprechende Gestaltung des Umfangs des von der Beigeladenen für die Zuwegung benötigten Nutzungsrechts und seiner rechtlichen Sicherung Rechnung getragen werden könnte. Andere konkrete Belange trägt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht vor. Da die Zulassung des Rahmenbetriebsplans - wie eingangs ausgeführt - eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum ist und das allgemeine fachplanerische Abwägungsgebot für die bergrechtliche Planfeststellung nicht gilt (BVerwG, Urteil v. 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, ZfB 2006, 306 ff., hier zit. nach juris, Rn 28), kommt auch ein von der Klägerin insoweit wohl noch geltend gemachter Abwägungsmangel nicht in Betracht.

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff). Es kommt mithin nicht darauf an, ob im erstinstanzlichen Verfahren überdurchschnittliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen waren. Wenn das Verwaltungsgericht diese schwierigen Fragen im Ergebnis überzeugend geklärt hat und die dagegen gerichteten Angriffe des Rechtsmittelführers nicht geeignet sind, die tragenden Grundlagen der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. So liegt der Fall hier. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

3. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Sie läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2005 - OVG1 N 72.05).

Die der Zulassungsbegründung hier allein zu entnehmende Rechtsfrage, "ob die Planungshoheit einer Gemeinde alleine durch die Zulassung eines Vorhabens ohne ausreichende Erschließung tangiert ist", ist in dieser weiten, nicht auf die hier allein verfahrensgegenständliche Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im dafür maßgeblichen bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren abstellenden Formulierung im vorliegenden Verfahren weder klärungsfähig noch entscheidungserheblich. Aber selbst die auf die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans konkretisierte Frage könnte keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung begründen. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer im Rahmen eines solchen Verfahrens allein erheblichen "unverhältnismäßigen Beeinträchtigung" der Planungshoheit einer Gemeinde sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, ZfB 2006, 306 ff., hier zit. nach juris, insbes. Rn 28 ff). Soweit die formulierte Frage auf eine Verletzung der Planungshoheit durch die Zulassung eines "Vorhabens ohne ausreichende Erschließung" abstellt, würde sie sich hier nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht - ohne dass dies aufgrund des Zulassungsvorbringens zu beanstanden wäre - gerade nicht festgestellt hat, dass durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschuss ein Vorhaben ohne ausreichende Erschließung zugelassen worden ist.

4. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist auf der Grundlage der Ausführungen der Kläger ebenfalls nicht gegeben. Eine Divergenz liegt vor, wenn sich der angefochtenen Entscheidung ein tragender Rechtssatz entnehmen lässt, der einem Rechtssatz widerspricht, der von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist. Dies ist hier nicht dargelegt. Gefordert ist, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet bzw. - soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - VI CB 47.74 - Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 130) - herausarbeitet, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen Rechtssatz aus der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Eine solche Gegenüberstellung präzise bezeichneter und nachprüfbar zugeordneter abstrakter Rechtssätze der Divergenzgerichte einerseits und der jeweiligen, von diesen abweichenden abstrakten Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung andererseits ist im Zulassungsantrag nicht erfolgt. Das bloße Aufzeigen einer - behaupteten - fehlerhaften Anwendung von höchstrichterlichen Rechtssätzen genügt den Zulassungsanforderungen der Divergenzrüge nicht, weil damit gerade keine Divergenz abstrakter Rechtssätze aufgezeigt wird (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. Januar 2006 -11 N 124.05 -).

5. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich daraus ergebe, dass das Verwaltungsgericht dem hilfsweise gestellten "Beweisantrag auf Feststellung des Zustands der Zuwegung und auf Feststellung des Vorliegens einer ausreichenden Erschließung" nicht nachgegangen ist. Ein Verfahrensmangel könnte sich aus der Ablehnung der Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht jedoch nur dann ergeben, wenn es nach der Rechtsauffassung das Verwaltungsgericht auf die unter Beweis gestellte Tatsache - den Zustand des vor dem vorgesehenen grundhaften Ausbau vorhandenen Weges - angekommen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht von einer durch den verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss - konkret: durch die Nebenbestimmungen unter Ziff. 3.8 - bestätigten Pflicht zum grundhaften Ausbau der Zuwegung ausging und es deshalb für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach seiner Rechtsauffassung auf die Frage, ob die Zuwegung in ihrem seinerzeitigen Zustand zur Sicherung einer hinreichenden Erschließung geeignet gewesen wäre, nicht ankam. Die entsprechend begründete Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (i.F.: GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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