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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.04.2006
Aktenzeichen: OVG 11 N 60.05
Rechtsgebiete: LandeshaushaltsO, VwGO


Vorschriften:

LandeshaushaltsO § 23
LandeshaushaltsO § 44
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 N 60.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 21. April 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2003 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.537,11 Euro (6.918,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Agrarsubventionen im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms für das Jahr 1998. Er beantragte am 5. Mai 1998 bei dem Beklagten für insgesamt 32,02 ha Acker- und Grünlandfläche Zuwendungen nach dem Förderprogramm Nr. 46 "Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren" (FP 46). Zusätzlich beantragte er für eine Teilfläche von 23,06 ha die hier streitgegenständliche Förderung nach dem Förderprogramm Nr. 84 "Zuwendungen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung wiesenbrütender und anderer auf Extensivgrünland angewiesenen Vogelarten" (FP 84) und für die verbleibende Teilfläche von 8,96 ha, die zu 0,27 ha in der Gemarkung W. und im Übrigen in der Gemarkung B. lag, Zuwendungen nach dem Förderprogramm Nr. 81 "Förderung bodenschonender Bewirtschaftungsverfahren" (FP 81). Für das Förderprogramm Nr. 81 sah der Antragsvordruck drei Alternativen bodenschonender Bewirtschaftungsverfahren vor, nämlich pfluglose Bodenbearbeitung (D1), Untersaaten zu Mais (D2) sowie Aussaat von Zwischenfrüchten (D3). Hinsichtlich dieses Förderprogramms vervollständigte der Kläger den Antrag am 5. Mai 1998 nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter des Beklagten. Dieser notierte sinngemäß, dass die Entscheidung zugunsten der Variante D3 gefallen sei, weil der Kläger angegeben habe, dass es zwar 1997 nicht mehr gelungen sei, Zwischenfrüchte anzubauen, er dies jedoch 1998 vorhabe. Lediglich für das 0,27 ha große Flurstück der Gemarkung W. (Flur 6, Flurstück 30/1) vermerkte der Kläger in seinem Antrag die Variante D1. Mit Schreiben vom 11. Mai 1998 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass es für die Beantragung im Rahmen des Förderprogramms FP 81 für die Kennzeichnung D3 (Zwischenfrucht) anders als zunächst angenommen darauf ankomme, dass zwischen der Sommerbestellung des Vorjahres und der Frühjahrsbestellung im Antragsjahr eine Zwischenfrucht angebaut worden sei. Demgemäß erscheine eine Antragstellung im Förderprogramm 81 für das Antragsjahr 1998 nicht möglich und solle durch den Kläger noch einmal geprüft werden. Ferner sei festgestellt worden, dass die Aufsummierung der mit D3 gekennzeichneten Flurstücke nur dann zutreffe, wenn auch das Flurstück 30/1 der Flur 6 der Gemarkung W. mit D3 und nicht D1 gekennzeichnet werde. Insoweit möge der Kläger mitteilen, ob hier nur ein Schreibfehler vorliege oder ob er das genannte Flurstück tatsächlich mit D1 habe kennzeichnen wollen. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 1998 sinngemäß: Das Flurstück 30/1 der Flur 6 der Gemarkung W. solle mit D3 gekennzeichnet werden. Hinsichtlich der übrigen im aktuellen Förderantrag mit D3 gekennzeichneten Flächen sei nach dem missglückten Sonnenblumenanbau im Jahr 1997 ein Zwischenfruchtanbau nicht mehr möglich gewesen, weil die Vermessungsgruppe des Beklagten ihre Arbeiten zu spät beendet habe. Anstelle der Abgeltung eines hieraus resultierenden Amtshaftungsanspruchs schlage er vor, jene Flächen regulär zu fördern. Diesen Vorschlag lehnte der Beklagte durch Schreiben vom 19. Juni 1998 ab und bestätigte gleichzeitig die Umstellung des Förderantrags hinsichtlich des Flurstücks 30/1 der Flur 6 der Gemarkung W. Anlässlich einer Vorortkontrolle am 14. September 1998 erklärte der Kläger, dass hinsichtlich dieses Flurstücks, das von Mai 1996 bis Januar 1998 von einem Dritten als Pferdekoppel genutzt worden war, die Kennzeichnung D3 aus dem Antrag gestrichen werde.

Durch Bescheid vom 30. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 1999 lehnte der Beklagte die Gewährung von Zuwendungen im Förderprogramm 84 (Wiesenbrüterprogramm) ab und erklärte, dass der Kläger für die Dauer von zwei Jahren von allen Förderprogrammen ausgeschlossen sei. Das vom Kläger daraufhin eingeleitete Verwaltungsstreitverfahren haben die Beteiligten teilweise für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die zweijährige Sperre aufgehoben hatte. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Versagung der Förderung, hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 29. Dezember 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage der begehrten Förderung seien die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung i.V.m. dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Haushaltsplan des Landes Brandenburg, der Mittel zur Umsetzung der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung wiesenbrütender und anderer auf Extensivgrünland angewiesener Vogelarten vom 12. September 1996 zur Verfügung gestellt habe. Diese Richtlinie des Landes beruhe ihrerseits auf Art. 2 Abs. 1 b der unmittelbar anwendbaren Verordnung des Rates (EWG) 2078/92 und der Durchführungsvorschrift der Verordnung der Europäischen Kommission (EG) 746/96. Hiervon ausgehend sei die ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt, denn die beantragte Zuwendung verstieße gegen unmittelbar anwendbares Europarecht und wäre daher rechtswidrig. Der Kläger sei nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) 746/96 von der Förderung ausgeschlossen, weil er in seinem Antrag zum Förderprogramm 81 mindestens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Er habe die Förderung für Zwischenfruchtanbau beantragt, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er keine Zwischenfrüchte angebaut habe. So habe er die im Jahr 1997 mit Sonnenblumen bestandenen Flächen in seinem Antrag am 5. Mai 1998 unzutreffend mit D3 gekennzeichnet. Zwar sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten gewesen, weil er die Zuordnung aufgrund einer unzutreffenden Beratung des Sachbearbeiters des Beklagten vorgenommen habe. Jedoch habe er an seinem Antrag auch dann noch festgehalten, als der Beklagte ihn mit Schreiben vom 11. Mai 1998 über den Irrtum aufgeklärt habe. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger erkennen müssen, dass seine Angaben im Antrag nicht richtig seien. Ein Unterlassen genüge, um die Sanktionen des Art. 20 Abs. 3 VO (EG) 746/96 auszulösen. Auch habe der Kläger hinsichtlich der Teilfläche Gemarkung W., Flur 6, Flurstück 30/1 falsche Angaben gemacht, obwohl er gewusst habe oder habe wissen müssen, dass diese Fläche zur Nutzung als Pferdekoppel verpachtet gewesen sei, so dass insoweit ein Zwischenfruchtanbau nicht in Betracht gekommen sei. Soweit der Kläger anlässlich der Vorortkontrolle im September 1998 im Protokoll vermerkt habe, dass hinsichtlich dieses Flurstücks die Kennzeichnung D3 aus dem Antrag gestrichen werde, sei diese Antragsrücknahme verspätet und damit unwirksam. Die Anwendung der Sanktion des Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) 746/96 sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten der fehlende Zwischenfruchtanbau bekannt gewesen sei. Denn die Kenntnis der Behörde von förderschädlichen Tatsachen entbinde den Zuwendungsempfänger nicht von der Wahrheits- und Sorgfaltspflicht im Antragsverfahren, sondern sei nur geeignet, Hinweispflichten auf Seiten der Behörde auszulösen, die diese erfüllt habe. Schließlich bedürfe es wegen des Eingreifens der genannten Sanktionsvorschrift keiner Entscheidung darüber, ob die Teilfläche von 23,06 ha im Förderprogramm 84 überhaupt förderfähig gewesen sei, was der Beklagte verneint habe, weil insgesamt 4,2402 ha und damit mehr als 20 % der festgestellten Fläche nicht den Anforderungen an extensiv genutztes Grünland entsprochen hätten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall, denn die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der VwGO sind auf der für die Prüfung des Senats maßgebenden Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags nicht gegeben.

Die vom Kläger vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger macht dazu im Wesentlichen geltend: Die Regelung des Art. 20 Abs. 3 VO (EG) 746/96 greife nach ihrem Sinn und Zweck, Manipulation und Betrug zu sanktionieren, nicht ein, weil die zuständige Behörde von der "falschen" Antragstellung Kenntnis gehabt habe. Eine Behörde, die selbst die maßgeblichen Tatsachen kenne, könne nicht getäuscht werden. Folglich könne die nicht berechtigte Förderung nicht auf einer Manipulation oder einem Betrugsversuch beruhen. Der Kläger habe für die im Jahr 1997 mit Sonnenblumen bestandenen Flächen eine Förderung für den Zwischenfruchtanbau beantragt, weil ihn der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten entsprechend beraten habe. Bei der Antragstellung sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass vor der Hauptfrucht des Antragsjahres eine Zwischenfrucht nicht angebaut worden sei. Damit seien sämtliche Beteiligten des Antragsverfahrens über die maßgeblichen Tatsachen, die sich auch nachträglich nicht geändert hätten, vollständig informiert gewesen. Lediglich die rechtliche Bewertung dieser Tatsachen durch die zuständige Behörde habe sich mit dem Ergebnis geändert, dass die Behörde dem Kläger die Änderung ihrer Rechtsauffassung mitgeteilt habe. Vor diesem Hintergrund sei er nicht verpflichtet gewesen, seinen ursprünglichen, gemeinsam mit der Behörde erstellten Antrag zu ändern bzw. zurückzunehmen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger, als das Schreiben des Beklagten vom 11. Mai 1998 am 14. Mai 1998 bei ihm eingegangen sei, angesichts der bereits am 15. Mai 1998 ablaufenden Antragsfrist nur noch ein Tag zur Verfügung gestanden habe, um seinen Antrag zu überprüfen und ggf. zu ändern. Hinsichtlich seiner Angaben zum Flurstück 30/1 der Flur 6 der Gemarkung W. sei der vom Verwaltungsgericht angenommene Vorwurf einer grob fahrlässigen Falschangabe ebenfalls nicht haltbar. Dieses Flurstück habe er im Antrag nachträglich mit D3 gekennzeichnet, nachdem der Beklagte ihm dies im Hinblick auf die aus seiner Sicht erforderliche Kontinuität nahe gelegt habe; insoweit sei er ausschließlich den Angaben und Empfehlungen des Beklagten gefolgt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei der Verhängung der Sanktion kein Ermessen ausgeübt habe.

Diese Einwände rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 der gemäß Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. EG Nr. L 102 vom 25. April 1996, Seite 19 bis 27) - VO (EG) 746/96 - wird der betreffende Betriebsinhaber im Fall falscher Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, von der Gewährung jedweder Beihilfe aufgrund der Verordnung (EWG) 2078/92 ausgeschlossen. Die streitgegenständliche Förderung nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. September 1996 über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung wiesenbrütender und anderer auf Extensivgrünland angewiesener Vogelarten (FP 84) beruht ebenso wie die Förderung nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. September 1996 zur Förderung bodenschonender Bewirtschaftungsverfahren zur Erosionsminderung und Minimierung des Nährstoffeintrages (FP 81) auf der Verordnung (EWG) 2078/92. Im Übrigen nehmen auch die genannten Richtlinien des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. September 1996 unter Tz. 7.3 Abs. 2 jeweils auf die Sanktionsregelungen der VO (EG) 746/96 ausdrücklich Bezug. Damit rechtfertigen, was der Kläger im Ansatz nicht in Abrede stellt, absichtlich oder grob fahrlässig gemachte falsche Angaben im Förderprogramm 81 die Versagung der Beihilfe im Förderprogramm 84.

Auch ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, dass der Kläger im Antragsverfahren des Jahres 1998 für das Förderprogramm 81 (bodenschonende Bewirtschaftungsverfahren) zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Allerdings ist insoweit zu differenzieren.

Im Rahmen dieses Förderprogramms erforderte die von dem Kläger unter der Kennung D3 beantragte Förderung gemäß Tz. 2.3 der Richtlinie vom 12. September 1996 über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung bodenschonender Bewirtschaftungsverfahren zur Erosionsminderung und Minimierung des Nährstoffeintrages die Aussaat von Zwischenfrüchten als Blank- bzw. Untersaat, die nicht vor der Bestellung der Folgekultur umgebrochen werden durften. Wie der Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 1998 gegenüber dem Kläger klargestellt hat und von diesem auch nicht in Abrede gestellt wird, setzte dies einen Zwischenfruchtanbau zwischen der Sommerbestellung des Vorjahres und der Frühjahrsbestellung im Antragsjahr voraus. Soweit der Kläger 1998 für Flurstücke der Gemarkung B. im Umfang von insgesamt 8,69 Hektar, auf denen er im Sommer 1997 Sonnenblumen angebaut hatte, Förderung beantragte, sind ihm allerdings keine falsche Angaben anzulasten. Denn wie der genannten Aktennotiz des Sachbearbeiters des Beklagten zu entnehmen ist, hatte der Kläger bereits bei der Antragsabgabe am 5. Mai 1998 mitgeteilt, dass der Sonnenblumenbestand 1997 so spät vermessen und schließlich umgebrochen worden sei, dass es zu einem Zwischenfruchtanbau nicht mehr gekommen sei. Auch in seinem Schreiben an den Beklagten vom 14. Mai 1998 bestätigte der Kläger nochmals ausdrücklich, dass nach der missglückten Sonnenblumenbestellung ein Zwischenfruchtanbau nicht mehr stattgefunden habe. Damit hat der Kläger den hier in Rede stehenden und für die rechtliche Würdigung seines Förderungsantrags maßgebenden Umstand im Antragsverfahren angegeben. Dass er dennoch an der Kennzeichnung seines Antrags mit D3 festgehalten, also weiterhin Förderung für die Aussaat von Zwischenfrüchten beantragt hatte, mag auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Klägers beruht und zur Unschlüssigkeit dieses Antrags geführt haben. Der Begriff falscher "Angaben" im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) 746/96 bezieht sich aber bereits dem Wortsinn nach nur auf Tatsachen, die der Kläger, soweit hier erheblich, im Antragsverfahren zutreffend mitgeteilt hatte.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jedoch zusätzlich darauf gestützt, dass der Kläger auch für die Nutzung des Flurstücks 30/1 der Flur 6 der Gemarkung W. zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. An der Richtigkeit dieser, das angefochtene Urteil selbständig tragenden Begründung bestehen gemessen am Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. Die Angaben des Klägers bei der Antragsabgabe am 5. Mai 1998 sowie in seinem Schreiben vom 14. Mai 1998, mit denen er einen fehlenden Zwischenfruchtanbau der 1997 mit Sonnenblumen bestandenen Flächen einräumte, bezogen sich nicht auf das Flurstück 30/1 der Flur 6 der Gemarkung W., denn auf ihm hatte der Kläger 1997 keine Sonnenblumen angebaut. Vielmehr handelte es sich bei dieser Fläche um Grasland, das von Mai 1996 bis mindestens Dezember 1997 durch einen Dritten als Pferdekoppel genutzt worden war, so dass ein Zwischenfruchtanbau dort nicht stattgefunden haben konnte. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Sachbearbeiter des Beklagten dem Kläger am 5. Mai 1998 empfohlen hatte, das Flurstück 30 im Antrag zu belassen, so dass der Antrag (mit der Kennzeichnung D1) an diesem Tag im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde erstellt worden war, wie der Kläger geltend macht. Denn bei dieser Antragsfassung ist es nicht geblieben. Indem nämlich der Kläger den Beklagten mit seinem Schreiben vom 14. Mai 1998 sinngemäß bat, hinsichtlich dieses Flurstücks die Kennzeichnung D1 (pfluglose Bodenbearbeitung) in D3 (Zwischenfruchtanbau) zu ändern, hat er jedenfalls nach der entsprechenden Klarstellung der Förderungsvoraussetzungen im Schreiben des Beklagten vom 11. Mai 1998 diesem gegenüber den Anschein erweckt, auf dem in Rede stehenden Flurstück habe ein förderungsgerechter Zwischenfruchtanbau bereits stattgefunden. Diese objektiv falsche Angabe machte der Kläger zumindest grob fahrlässig. Denn wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffen wird, war dem Kläger bekannt oder hätte ihm zumindest ohne Weiteres bekannt sein müssen, dass dieses Flurstück als Pferdekoppel genutzt wurde. Das folgt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, schon daraus, dass der Beklagte für dieses Flurstück bereits mit Bescheid vom 7. Oktober 1997 die Förderung mit gleicher Begründung abgelehnt hatte. Der Annahme wenigstens grober Fahrlässigkeit lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber die Umstellung der Kennzeichnung des Flurstücks von D1 auf D3 nahe gelegt, bzw. angeregt habe, wie der Kläger meint. Denn der Beklagte hatte in seinem Schreiben vom 11. Mai 1998 lediglich auf eine rechnerische Unstimmigkeit hingewiesen und angefragt, ob es sich bei der Kennzeichnung des in Rede stehenden Flurstücks mit D1 um einen Schreibfehler handele. Nach ihrem objektiven Erklärungswert intendierte diese Anfrage keinesfalls, dass der Beklagte dem Kläger eine entsprechende Umstellung nahe legen würde. Ebenso wenig durfte der Kläger die Bestätigung der Umstellung im Schreiben des Beklagten vom 19. Juni 1998 dahin verstehen, dass die Behörde die neue Kennzeichnung anhand der Fördervoraussetzungen geprüft und gebilligt habe. Insoweit ginge auch der Hinweis des Klägers auf Art. 9 Abs. 2 UA 4 der VO (EWG) 3887/92 fehl, wonach bestimmte, in anderem Kontext stehende Kürzungen nicht zur Anwendung kommen, wenn sich der Betriebsinhaber korrekt auf die von der Behörde anerkannten Angaben gestützt hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob er seinen Antrag auch nach Ablauf der Antragsfrist grundsätzlich noch hätte ändern dürfen, weil der Beklagte die Möglichkeit der Richtigstellung ausdrücklich eröffnet und der Kläger gerade daraufhin falsche Angaben gemacht hatte.

Der Annahme zumindest grob fahrlässig falscher Angaben steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass der Beklagte die Nutzung des Flurstücks 30/1 der Flur 6 der Gemarkung W. als Pferdekoppel aus seinen Akten hätte ersehen und daraus folgern können, dass die Fördervoraussetzung eines Zwischenfruchtanbaus auf diesem Flurstück nicht gegeben sein konnte. Denn Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) 746/96 knüpft die hier streitgegenständliche Sanktion allein an absichtlich oder grob fahrlässig gemachte falsche Angaben des Antragstellers. Diese Anknüpfung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die zuständigen Behörden, wie der Antragsteller selbst einräumt, gar nicht in der Lage sind, sämtliche Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen durch Kontrollen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, so dass es im Rahmen des integrierten Systems den Betriebsinhabern obliegt, Beihilfeanträge nur für Flächen zu stellen, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002, Rs. C - 417/00 Rdziff. 52). Anders als hinsichtlich der zuvor mit Sonnenblumen bestandenen Flächen in B. hat der Kläger bei dem hier in Rede stehenden Flurstück dem Beklagten die förderungshindernden Umstände im Rahmen des Antragsverfahrens nicht mitgeteilt, sondern erst anlässlich der Vorortkontrolle im September 1998 eingeräumt und im Protokoll vermerkt, dass hinsichtlich des in Rede stehenden Flurstücks im Förderantrag die Kennung D3 gestrichen werden solle. Dass, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, zu diesem Zeitpunkt eine Antragsrücknahme nicht mehr möglich war, stellt der Kläger nicht in Zweifel.

Soweit der Kläger beanstandet, der Beklagte habe das ihm bei der Anwendung der Sanktion des Art. 20 Abs. 3 VO (EG) 746/96 eröffnete Ermessen nicht ausgeübt, verkennt er den zwingenden Charakter der Sanktionsvorschrift. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gewährung der beantragten Zuwendung gegen unmittelbar anwendbares Europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße und daher rechtswidrig wäre. Art. 20 VO (EG) 746/96 überlässt es zwar in Abs. 2 den Mitgliedstaaten, ein wirkungsvolles, verhältnismäßiges und abschreckendes System der Sanktionen für Verstöße gegen die einschlägigen Verpflichtungen und Vorschriften zu bestimmen. Für den Fall falscher Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, hat der europäische Normgeber hingegen in Abs. 3 selbst zwingende Sanktionen geregelt, die ihrem Wortlaut nach den nationalen Behörden keinen Ermessensspielraum belassen. Ebenso sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung des Art. 20 in der VO (EG) 746/96 vom 3. März 1998 unter Tz. 5.1 bei absichtlich oder grob fahrlässig falschen Angaben eine strikte Anwendung der Sanktionsregel und ggf. die Rückforderung bereits bewilligter Beihilfen vor. Im Übrigen legt auch der Kläger nicht dar, welche alternativen Sanktionsmöglichkeiten aus welchen rechtlichen Gründen dennoch bestanden haben sollten.

Soweit das Verwaltungsgericht überdies Zweifel geäußert hat, ob die beantragte Fläche von 23,06 ha im Förderprogramm 84 überhaupt förderfähig war, gehen die dagegen gerichteten Einwände des Klägers ins Leere, weil diese Frage im Urteil ausdrücklich offen gelassen worden ist.

2. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von ihm formulierte Frage, "ob ein Antragsteller zur Vermeidung von europarechtlichen Sanktionsregelungen verpflichtet ist, den im Einvernehmen mit der Behörde erstellten Antrag nach Ablauf der Antragsfrist abzuändern bzw. zurückzunehmen, da sich die rechtliche Einschätzung der Richtigkeit der Antragstellung bei der Behörde geändert hat", ist nicht entscheidungserheblich. Denn entsprechend den obigen Darlegungen hatte der Kläger seine die Versagung jedweder hier streitgegenständlichen Förderung rechtfertigenden falschen Angaben zum Flurstück 30/1 der Flur 6 der Gemarkung W. nicht im Einvernehmen mit der Behörde, sondern aufgrund einer eigenständig getroffenen Entscheidung gestellt. Auch hatte die Behörde ihre rechtliche Einschätzung nach dieser Entscheidung des Klägers nicht mehr geändert. Aus diesen Gründen kommt es auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise formulierte Frage an, "ob ein Unterlassen einer nachträglichen Antragsänderung bzw. Antragsrücknahme durch den Antragsteller nach Änderung der rechtlichen Auffassung der Behörde zu den Antragsangaben und ohne Änderung der - bekannten - Tatsachen und Umstände den Sanktionstatbestand des Art. 20 Abs. 3 der VO (EG) 746/96 wegen grober Fahrlässigkeit verwirkt".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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