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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: OVG 11 N 9.06
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG, VwGO


Vorschriften:

AufenthG § 2 Abs. 3
AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 5
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 6 Abs. 4
AufenthG § 30 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 32 Abs. 1
AuslG § 7 Abs. 2 Satz 2
AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3
AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 1
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 N 9.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 28. April 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Januar 2006 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger, türkische Staatsangehörige, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung mit Herrn A_____. Die Klägerin zu 1) ist seit dem 27. Oktober 2003 mit A_____ verheiratet, der seit dem 22. Januar 2001 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Die 1999 geborenen Kläger zu 2) und 3) sowie der 2004 geborene Kläger zu 4) sind ihre gemeinsamen Kinder.

Die Visumsanträge der Kläger wies die Beklagte mit Bescheiden vom 16. Februar 2005 zurück, nachdem der Beigeladene zu 1) die Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hatte.

Die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 6. Januar 2006 mit der Begründung abgewiesen:

Die Kläger erfüllten nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzte die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Nach der durch § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG vorgenommenen Begriffsbestimmung sei der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne, wobei Kindergeld nicht als öffentliche Mittel in diesem Sinne betrachtet würden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Familiennachzuges sei prognostisch zu beurteilen, ob die Betroffenen aller Voraussicht nach bei gleichbleibenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch eigenes Einkommen, Vermögen oder zulässige Leistungen Dritter ihren notwendigen Lebensunterhalt würden bestreiten können. Hiervon sei im Falle der Kläger nicht auszugehen. Der Vater bzw. Ehemann der Kläger habe nach eigenen Angaben in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 29. Februar 1996 schon nach seiner Einreise im November 1995 Sozialhilfe bezogen. Nach der Bescheinigung des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 18. Oktober 1999 sei auch ohne weitere Klärung des gesamten Zeitraums der Hilfeleistung in Charlottenburg von einem langfristigen Sozialhilfebezug auszugehen, denn Herr A_____ habe mit seiner damaligen Familie allein im Bezirk Neukölln von Oktober 1997 bis Oktober 1999 laufend Sozialhilfe erhalten. Erst nachdem die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wegen seines Sozialhilfebezuges durch Bescheid des Landeseinwohneramts Berlin vom 3. November 1999 verweigert worden sei, habe er die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit einem Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2000 nachgewiesen. Diese Tätigkeit habe allerdings nur wenige Monate gewährt, denn nach dem Inhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Januar 2005 habe er bereits am 24. Juli 2000 beim Arbeitsamt Berlin Süd Arbeitslosenhilfe beantragt und diese zudem in Höhe von 1020,85 € unrechtmäßig bezogen, da er die Aufnahme eines selbstständigen Gewerbes dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt habe. Auch die danach im Jahre 2001 begonnene selbstständige Beschäftigung habe er wohl bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Desweiteren sei zu berücksichtigen, dass auch das behauptete Beschäftigungsverhältnis bei der Performance GmbH allenfalls kurzfristig bestanden habe. Ob das derzeitig bezogene Gehalt für den Unterhalt beider von dem Herrn A_____ gegründeten Familien ausreiche, könne dahinstehen. Denn bei der für die gebotene Prognose erforderlichen Gesamtschau der beruflichen Verhältnisse des Vaters bzw. Ehemannes der Kläger könne nicht von einem hinreichend gesicherten Erwerbseinkommen der Familie für die finanzielle Absicherung ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik ausgegangen werden.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine solche grundsätzliche Bedeutung läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diese Klärungsbedürftigkeit besteht nicht, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage sich unschwer aus dem Gesetz ableiten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.1985 - 1 B 136/85 -, NJW 1986, 2205; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO § 124 Rn. 32 m. w. N.).

So verhält es sich hier:

Die Kläger beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei Anwendung des Rechtsbegriffs des gesicherten Lebensunterhaltes im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG von einer diesbezüglich zu treffenden Prognoseentscheidung ausgegangen sei. Eine solche prognostische Entscheidung sei nicht gefordert. Dies sei jedoch obergerichtlich klärungsbedürftig wie auch die Frage, nach welchen Kriterien die Sicherung des Lebensunterhaltes bewertet werden solle.

Diese Fragen bedürfen jedoch, soweit sie im vorliegenden Verfahren bedeutsam sind, keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie eindeutig zu beantworten sind, soweit dies verallgemeinernd möglich ist, und sie im Übrigen bereits auch geklärt sind.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin zu 1) auf Erteilung eines Visums für den Ehegattennachzug ist § 6 Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie § 32 Abs. 1 AufenthG für die begehrte Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Kindernachzugs für die Kläger zu 2 - 4). Beide Regelungen setzen jedoch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG voraus, wozu gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts zählt. Die Regelung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG stellt eine zum Tatbestand der Erlaubnisregelung gehörende Erteilungsvoraussetzung dar. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Aus dieser Regelung kann aber nicht geschlossen werden, dass die bloße Vorlage einer Negativbescheinigung des zuständigen Sozialamtes künftig für den Nachweis des Lebensunterhalts genügt (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthaltsgesetz vom 17. Februar 2006, B.2. zu § 2 Abs. 3 S. 1). Dies ist nach der Regelungsstruktur von §§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht der Fall. Denn die Frage der Unterhaltssicherung stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit einer Entscheidung, ob ein in die Zukunft gerichtetes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll. Deshalb hat die Entscheidung prognostischen Charakter ( vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004, Nr. 2.3. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 11 ME 373.05 -, in Juris; sowie die Kommentarliteratur: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 2 Rn. 41, 42; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005, § 2 Rn. 19; Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 75; Hailbronner, AuslR, § 2 Rn. 23). Es muss die Frage beantwortet werden, ob der Ausländer aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln wird bestreiten können (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 2 Rn. 41). Sie dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1).

Die hiernach zwangsläufig geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet völlig selbstverständlich auch das Moment einer Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung (vgl. hierzu Kloesel/Christ/Häußler, AufenthG, § 2 Rn. 33; Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 75), die mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentlichen Hand einerseits sowie unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie, aktuellen Einkommenssituation und den Unterhaltserfordernissen desjenigen Ausländers, der andere Familienmitglieder nachziehen lassen will, letztlich nur im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 74). Die vom Gesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangte Existenzsicherung des Ausländers, die hier im Wesentlichen nur durch eigene Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht, kann deshalb nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung auch auf Grund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Auch wenn eine solche Prognose auf Grund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 N 314.04 -, AuAS 2005, 122 f.; Beschluss des Senats vom 28. Februar 2006 - OVG 11 S 13.06 -).

Hinsichtlich der Höhe des zu fordernden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts hat sich mit § 2 Abs. 3 AufenthG nichts geändert, der sich vielmehr an der bisher geltenden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG orientiert (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 68, zu § 2 Abs. 3). Diesbezüglich ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 10. März 2005, AuAS 2005, 110 m. w. N.; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 und Nr. B. 2. der Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthaltsgesetz vom 17. Februar 2006; für die Rechtslage nach dem Ausländergesetz vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441).

Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 11. März 2006 ziterten Gerichtsentscheidungen geben als Beleg für ihre abweichende Auffassung nichts her, sondern befassen sich jeweils mit Einzelfragen bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts, belegen aber in keiner Weise, dass diese Frage etwa nur punktuell und nicht prognostisch zu beurteilen sei (BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996 - 1 B 189/96 - : Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf die Frage, ob Wohngeld zu den sonstigen eigenen Mitteln im Sinn von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehört, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94/97 -: Ein Ausländer, der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG ; OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 17 A 2175/98 -: Das Pflegegeld zählt nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" im Sinne von § 17 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 AuslG (AuslG 1990); OVG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 8 N 87.02 -: Erst bei einem wirtschaftlich werthaltigen Schuldversprechen ließe sich in einer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründenden Weise erwägen, ob damit sonstige eigene Mittel zur Verfügung stehen, die den Lebensunterhalt im Sinne des § 17 Abs 2 Nr 3 AuslG (AuslG 1990) sichern; eine wirtschaftlich wertlose Forderung trägt zur Unterhaltssicherung nichts bei; OVG Berlin weist dabei ausdrücklich auf die geforderte Verlässlichkeit des Mittelzuflusses hin; OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2004 - 2 S 14.04 -: 1. Ein Minijob im Sinne einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zur Unterhaltssicherung nach § 17 Abs 2 Nr. 3, 1. HS AuslG 1990 grundsätzlich geeignet; 2. Ein zeitlich befristetes Schuldversprechen stellt kein dauerhaftes eigenes Einkommen im Sinne von § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG 1990 dar; OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 M 70.04 -: Der Maßstab für die Beurteilung des zur Lebensunterhaltssicherung erforderlichen Betrages ist durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene SGB 12 und auch durch das SGB 2 geändert worden. Denn sowohl gemäß SGB 12 § 28 Abs 2 in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Regelsatzfestsetzungsverordnung (SGB 12 § 40 ) als auch gemäß SGB 2 § 20 Abs 2 wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Unterkunftskosten und Heizkosten ( SGB 12 § 29 Abs 1 / SGB 2 § 22 ) sowie der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ( SGB 12 § 32 / SGB 2 § 26 ) für Haushaltsvorstände oder Alleinstehende nunmehr mit 345,00 Euro beziffert.).

Mit ihrer weiteren Argumentation dazu, dass Arbeitslosengeld nicht als öffentliches Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG anzusehen sei, räumen die Kläger nun hingegen letztlich ein, dass es "natürlich aber auch eine zeitliche Komponente für die Sicherung des Lebensunterhalts" gebe. Die zeitliche Begrenzung der Zahlung des Arbeitslosengeldes wollen die Kläger insofern wohl allgemein als maßgeblichen Zeitraum für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts ansehen. Dass diese Frage sich im vorliegenden Fall überhaupt stellen würde, haben die Kläger jedoch nicht dargelegt und dies ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

2. Auch der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) wird nicht begründet dargelegt.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine gegenteilige als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dabei ist die Überprüfung auf die von dem Zulassungsantragsteller geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Das entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller vorgetragene inhaltliche Begründung seines Rechtsschutzbegehrens (vgl. nur OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, NJ 2001, 500 = FamRZ 2002, 259 f.).

Die Kläger beziehen sich sinngemäß zur Darlegung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf ihre Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Insofern wollen sie ersichtlich den rechtlichen Ansatz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreifen, wonach für die Frage der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts der Familie es nicht auf eine prognostische Betrachtungsweise ankommen soll. Diese Auffassung teilt der Senat unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den nicht ausreichenden Einkommensverhältnissen des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger sind mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen worden. Hiernach vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu erkennen.

3. Zu den weiteren von den Klägern mit dem Zulassungsantrag vom 29. Januar 2006 benannten Zulassungsgründen haben sie nichts dargelegt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten des Beigeladenen waren hier für das Zulassungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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