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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: OVG 11 S 12.08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 S 12.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 28. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 4. Januar 2008 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € zu unterlassen, durch ihre Sachbearbeiter im Rechts- und Konsularwesen der deutschen Botschaft in Wellington/Neuseeland und durch ihre Honorarkonsuln in Christchurch und in Auckland und/oder deren Mitarbeiter bei Anfragen im Hinblick auf in Neuseeland tätige Anwälte wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, bei Rechtsanwalt _____ sei Vorsicht geboten, Rechtsanwalt _____ habe keinen guten Namen und es gebe in Christchurch bzw. Neuseeland keinen deutschen Anwalt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller sein erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter verfolgt, rechtfertigt sein gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigendes Beschwerdevorbringen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, die zumindest vorläufig sein im Wesentlichen gleich formuliertes Begehren in der Hauptsache (VG 34 A 167.07) vorwegnimmt. Dies ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes überhaupt nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache besteht und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen besonderer Eilbedürftigkeit unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die für den geltend gemachten Unterlassensanspruch vorauszusetzende Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann eine Wiederholungsgefahr nicht schon daraus hergeleitet werden, dass es die Antragsgegnerin abgelehnt hat, die ihr vom Antragsteller unterbreitete Unterlassensverpflichtungserklärung mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe in Höhe von 50.000 € zu unterzeichnen. Vielmehr genügt es, dass die Antragsgegnerin auf andere Weise hinreichende Vorsorge getroffen hat, um jedenfalls künftig im Rahmen ihrer konsularischen Tätigkeit eine etwaige Rufschädigung des Antragstellers zu vermeiden. So hat der Botschafter der deutschen Botschaft in Wellington dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 29. Juni 2007 mitgeteilt, dass er alle infrage kommenden Personen auf die hinsichtlich der Nachfrage nach Anwälten geltenden Bestimmungen aufmerksam gemacht habe. Auch die in Neuseeland tätigen deutschen Honorarkonsuln hat er mit Schreiben vom 3. Juli 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Auskunftsersuchen zu Anwälten grundsätzlich nur die Anwaltsliste der Botschaft zur Verfügung gestellt werde, weitergehende Empfehlungen oder Bewertungen von Anwälten aber zu unterbleiben hätten. Es ist weder vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass in der Folge hiergegen verstoßen worden wäre. Die von der Ehefrau des Antragstellers eidesstattlich versicherten Anrufe bei der deutschen Botschaft in Wellington sowie bei den Honorarkonsuln in Auckland und Christchurch erfolgten am 18. und 26. Juni 2007, mithin vor den erwähnten Weisungen des Botschafters, an die auch die Honorarkonsuln als Ehrenbeamte gebunden sind (§ 20 KG, §§ 55 S. 2, 170 BBG). Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorträgt, von einer Mandantin erfahren zu haben, dass sich die deutsche Botschaft Anfang Februar 2008 zunächst geweigert habe, ihr einen deutschen Anwalt zu benennen und ihr nach weiterem Insistieren jemanden genannt habe, der bereits seit langem nicht mehr als Rechtsanwalt, sondern als Einwanderungsberater tätig sei, ist damit jedenfalls kein Verhalten dargelegt, das von dem hier streitgegenständlichen Unterlassungsbegehren des Antragstellers erfasst wäre. Entsprechendes gilt, soweit sich der Antragsteller darauf beruft, der bloße Verweis auf die Liste der Rechtsanwälte in Neuseeland diskreditiere ihn bereits, weil sein Name in dieser Liste nicht enthalten sei.

Auf Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb - UWG - kann sich der Antragsteller vorliegend schon deshalb nicht berufen, weil dieses Gesetz als zivilrechtliches Regelungswerk das Verhältnis der Mitbewerber untereinander betrifft (§ 1 UWG) und Rechtsstreitigkeiten auf den Zivilrechtsweg verweist (§ 13 Abs. 1 UWG).

Der erstmals mit der Beschwerde gestellte Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Namen und die Telekommunikationsangaben der Anwaltskanzlei des Antragstellers in die "Liste von Rechtsanwälten in Neuseeland" der deutschen Botschaft in Wellington aufzunehmen und unter einer eigenen Rubrik für in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte zu führen sowie auf ihrer Webseite einen drucktechnisch deutlichen Hinweis auf die Existenz des Antragstellers in seiner Eigenschaft als in Deutschland zugelassener und in Neuseeland niedergelassener Rechtsanwalt zu geben, stellt eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung dar. Das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf ihre Richtigkeit. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist, dass in Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt wird, dass und warum die angefochtene Entscheidung unrichtig und daher abzuändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das ist naturgemäß nur möglich, wenn und soweit das Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen hat, woran es bei einer Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren fehlt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8.4.2004 - 8 S 37.04 -, bei Juris; Senatsbeschlüsse vom 23.5.2006 - 11 S 27.06 - sowie vom 14.11.2007 - 11 S 71.07, beide nicht veröffentlicht; BayVGH, Beschluss vom 30.10.2006 - 24 CS 06.2259 -, bei Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.10.2006 - 2 NB 410/06 -, bei Juris; OVG Münster, Beschluss vom 25.7.2002-18 B 1136/02 -, bei Juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der Antragsteller hat den Wert des Gegenstandes des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erstinstanzlich selbst auf 30.000 € beziffert und dies näher begründet. Das rechtfertigt es, diesen Wert anstelle der Hälfte der Auffangwertes anzusetzen, von einer weiteren Erhöhung wegen der Antragserweiterung aber abzusehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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