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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: OVG 11 S 13.05
Rechtsgebiete: BBodSchG, TrinkwV, VwVG BB, VwGO, Bbg WG, BGB, VwVGBbg


Vorschriften:

BBodSchG § 2 Abs. 3
BBodSchG § 2 Abs. 5
BBodSchG § 4 Abs. 3
BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1
BBodSchG § 10 Abs. 1
BBodSchG § 24 Abs. 2
BBodSchG § 26 Abs. 4
TrinkwV § 6 Abs. 3
TrinkwV § 8 Nr. 1
VwVG BB § 15
VwVG BB § 17
VwVG BB § 20
VwVG BB § 23
VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz
VwGO § 114 S. 1
VwGO § 122 Abs. 2 S. 2
VwGO § 130 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Bbg WG § 21 Abs. 4
BGB § 855
VwVGBbg § 15 Abs. 2
VwVGBbg § 17 Abs. 1 Nr. 1
VwVGBbg § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: OVG 11 S 13.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... und die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... am 9. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. September 2004 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12. August 2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 wird auch hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt sowie hinsichtlich der unter Ziffer 6 enthaltenen Zwangsgeldandrohung auch insoweit angeordnet, als diese sich auf Ziffer 1 des Bescheides bezieht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.206.250 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr die Sanierung einer Grundwasserkontamination aufgegeben worden ist.

Das seit den dreißiger Jahren als Kaserne genutzte Areal mit einer Größe von etwa 40 ha wurde nach 1945 von der Roten Armee für Teile ihrer Westgruppe (WGT) genutzt. Ab 1991 auf dem Kasernengelände angestellte Untersuchungen, bei denen der Schwerpunkt auf vermuteten Verunreinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) lag, ergaben zunächst 26, später 32 Altlastenverdachtsflächen. Das ehemalige Kasernengelände grenzt westlich an das Wasserwerk ... I mit fünf Wasserfassungsgalerien sowie diversen Nebenanlagen und liegt im Grundwasseranstrom des Wasserwerks sowie in der Trinkwasserschutzzone. Der Grundwasserleiter liegt in diesem Bereich zwischen 6 und 9 m unterhalb der Geländeoberkante und ist von leicht durchlässigen Sandschichten mit nur geringem Rückhaltevermögen bedeckt.

Eigentümerin des mit ca. 27 ha den wesentlichen Teil des früheren Kasernengeländes ausmachenden früheren Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung ... wurde zunächst die Bundesrepublik Deutschland, die das Eigentum auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens mit dem Land Brandenburg vom 20. Juni 1994 mittels eines Vermögenszuordnungsbescheides vom März 1995 auf das Land Brandenburg übertrug. Das Land brachte die Liegenschaft gemeinsam mit weiteren WGT-Liegenschaften in das unselbstständige Sondervermögen "Grundstücksfonds Brandenburg" ein. Die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften des Grundstücksfonds Brandenburg wurde auf der Grundlage eines (zuletzt 2004 überarbeiteten) Geschäftsbesorgungsvertrages der Mitte 1994 errichteten und gegenwärtig mit einem Stammkapital von 600.000 € ausgestatteten Klägerin übertragen. Auf dem nach Neuvermessung des Flurstücks ... entstandenen, ebenfalls dem Land Brandenburg gehörenden und von der Antragstellerin verwalteten Flurstück ... liegen u. a. die Altlastenverdachtsflächen (ALVF) 11 bis 15. Das westlich daran angrenzende Flurstück ..., auf dem sich die ALVF 31 befindet, wurde 1996 der Betreiberin des Wasserwerks zugeordnet.

Bereits seit 1989 wurde aus den Brunnen der Galerien I und II der Wasserfassungen des Wasserwerks kein Wasser zur Trinkwasserversorgung mehr gefördert, da Einflüsse aus dem Kasernengelände befürchtet worden waren. 1992 ergaben sich erste Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Brunnen beider Galerien durch leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW). Als deren Hauptbestandteil wurde bei den in den folgenden Jahren durchgeführten, u.a. vom durch die Antragstellerin vertretenen Land Brandenburg - Grundstücksfonds Brandenburg - in Auftrag gegebenen umfangreichen Untersuchungen das als Lösungsmittel verwendbare und stark wassergefährdende Trichlorethen (TRI) festgestellt. Boden- und Luftuntersuchungen ergaben bei den auf dem Flurstück ... befindlichen ALVF 11 bis 15 sowie an der westlich davon auf dem Flurstück ... im Bereich der Schadstofffahne liegenden ALVF 31 (Brennplatz) erhöhte LCKW-Konzentrationen. Ausweislich der zahlreichen angestellten Untersuchungen (insbes. Sanierungsuntersuchung v. 19. Dezember 1997, Sanierungsplan: Phase Entwurfs- und Genehmigungsplanung einschließlich Grundwassermodellierung v. 29. Juni 2001, Grundwassermodellierung und Stofftransport v. 29. Juni 2001, Sanierungsvorplanung einschließlich Grundwassermodellierung v. 25. Februar 2002) hat die LCKW-Emission in den Boden vor 1992 stattgefunden. Die Eintragstellen in den Boden als primäre Schadensquellen konnten anhand der durchgeführten Boden- und Bodenluftproben nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden, auf der Grundlage dieser Auswertungen wurden die ALVF 11 - 15 sowie die ALVF 31 als "mutmaßliche Eintragsbereiche" bezeichnet. Insbesondere aufgrund des Untersuchungsberichts zu Grundwassermodellierung und Stofftransport (2001), in dem anhand der vorliegenden Daten ein wahrscheinliches Eintragsszenario für den Zeitraum ab 1989 entwickelt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass zwischen 1992 und 1997 innerhalb des wassergefüllten Aquifers noch aktive sekundäre Schadstoffquellen vorhanden waren, von welchen aus LCKW ins Grundwasser eingetragen wurden, dass der Eintrag nach 1997 aber ausklang und keine weitere Schadstoffzufuhr ins Grundwasser mehr erfolgte. Die vom südwestlichen Kasernengelände bis hin zur Wasserfassungsgalerie V reichende TRI-Fahne nahm zu diesem Zeitpunkt im Bereich der ALVF 11 bis 15 (Auto- und Panzerwaschanlagen, Tankstelle, Tanklager, Öl- und Giftlager, Ölfasslager) ihren Anfang. Die Belastung einzelner Brunnen des Wasserwerks mit LCKW hatte 1995/96 ihren Höhepunkt erreicht (Konzentrationen von über 10.000 µg/l) und nahm seitdem auf Werte unter 100 µg/l ab. Ab etwa Ende 2000 waren im Grundwasser unterhalb der ALVF 11 bis 15 keine LCKW-Emissionen mehr nachweisbar. Das östliche Ende der zur Schadstoffwolke gewordenen Schadstofffahne befindet sich mittlerweile mehrere 100 m westlich der ALVF 11 bis 15, während über das weiter abgedriftete westliche Ende keine genaueren Informationen vorliegen.

Mit dem im Auftrag des Landes Brandenburg - Grundstücksfonds Brandenburg - sowie der Betreiberin des Wasserwerks erstellten "Sanierungsplan (Phase Entwurfs- und Genehmigungsplanung, einschließlich Grundwassermodellierung)" vom 29. Juni 2001 (i.F.: Sanierungsplan 2001) wurden - ausgehend von den durch die Beklagte vorgegebenen Sanierungszielen, zu denen neben Vorgaben zur Gewährleistung der Nutzung des Wasserwerks zur Trinkwasserversorgung auch die Verhinderung der Abdrift der Schadstoffwolke gehörte - verschiedene Varianten zur Grundwassersanierung erarbeitet. Eine Bodensanierung wurde nicht für erforderlich gehalten, da ein aktiver Schadstoffeintrag aus dem Boden seit 1997 nicht mehr stattgefunden haben konnte. Die u.a. erarbeitete sogenannte Vorzugsvariante, bei der eine Sanierung vom Wasserwerksgelände aus unter teilweiser Nutzung der Anlagen des Wasserwerks und Einspeisung des so geförderten, aufbereiteten und mit Wasser aus anderen Quellen gemischten Wassers als Trinkwasser in das öffentliche Versorgungsnetz erfolgen sollte, wurde vom Gesundheitsamt der Antragsgegnerin sowie der Betreiberin des Wasserwerks wegen sich daraus ihrer Auffassung nach ergebender Risiken für die Trinkwasserversorgung abgelehnt. Die daraufhin wiederum im Auftrag des Landes Brandenburg - Grundstücksfonds Brandenburg - und der Betreiberin des Wasserwerks angefertigte weitere Sanierungsvorplanung einschließlich Grundwassermodellierung vom 25. Februar 2002 (i.F.: Sanierungsvorplanung 2002), die eine separate Aufbereitungsanlage und die Einleitung des gereinigten Wassers in die Vorflut vorsah, sollte rund viermal höhere Kosten verursachen als die ursprüngliche vorgeschlagene Vorzugsvariante und wurde von der Antragstellerin abgelehnt.

Nach Anhörung der Antragstellerin erließ die Antragsgegnerin daraufhin unter dem 22. April 2003 die hier verfahrensgegenständliche Verfügung, mit der der Antragstellerin die Sanierung der Grundwasserkontamination im Abstrom des ehemaligen Kasernengeländes aufgegeben wurde. Die im Beschwerdeverfahren allein noch verfahrensgegenständlichen Anordnungen lauten:

"1. Sie haben bis zum 1. November 2004 die Sanierung des Grundwasserschadens im Bereich des Wasserwerks ... gemäß der Variante 1b des Berichts (WGT-Liegenschaft CS 056-51 - Sanierungsvorplanung einschließlich Grundwassermodellierung [...] vom 25. Februar 2002) zu beginnen und Sanierungsmaßnahmen bis zum Erreichen des Sanierungszieles durchzuführen.

2. Die Sanierungsmaßnahme ist solange fortzuführen, bis sichergestellt ist, dass die uneingeschränkte Nutzung jedes Einzelbrunnens der Wasserfassungen ... zur Trinkwasserversorgung möglich ist. Hierzu ist nachzuweisen, dass die Gehalte im geförderten Wasser jedes Einzelbrunnens nach Beendigung der Sanierungsmaßnahme LCKW-Gehalte < 10 µg/l aufweisen.

[...]

6. Für den Fall, dass Sie die Sanierungsmaßnahmen unter 1. [...] nicht bis zum 1. November 2004 beginnen und danach fortwährend betreiben, wird Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € angedroht. Ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 € kann erforderlichenfalls wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden, sollten Sie Ihren Verpflichtungen aus 1. [...] wiederholt nicht, nicht mehr oder nicht fristgerecht nachkommen."

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das (frühere) Flurstück ... und als solche für die Beseitigung der Grundwasserkontamination gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG verantwortlich sei. Denn die Schadensverursachung sei "zum weitaus überwiegenden Teil" im Bereich der ALVF 11 bis 15 anzusiedeln und damit von einem Grundstück ausgegangen, dass aufgrund des mit dem Land Brandenburg abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages von der Antragstellerin mit dem Zweck der Verwertung verwaltet werde. Da die der Antragstellerin übertragene Verwaltung der Liegenschaften auch notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr umfasse, übe sie die tatsächliche Gewalt über das betroffene Grundstück aus.

Eine Inanspruchnahme der Russischen Republik zur Beseitigung der wahrscheinlich durch die Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte verursachten Grundwasserverunreinigungen komme schon deshalb nicht in Betracht, weil deren Inanspruchnahme keinen raschen und wirksamen Erfolg bei der Schadensbeseitigung erwarten lasse. Die Betreiberin des Wasserwerks, die bisher als zweite Zustandsverantwortliche angesehen worden sei, werde nicht zur Schadensbeseitigung herangezogen, da nunmehr zweifelsfrei habe ausgeschlossen werden können, dass auch im Bereich der ALVF 31 (Brennplatz, Flurstück ...) eine Schadensverursachung stattgefunden habe. Zudem sei sie durch den vorliegenden Schaden in der bestimmungsgemäßen Nutzung der Wasserfassungen ... gehindert und habe bereits erhebliche Aufwendungen und Mitarbeit zur Erkundung des Schadens geleistet. Auch sei sie damit einverstanden, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Sanierungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück durchgeführt und dabei zum Teil die in ihrem Wasserwerk befindliche Anlagentechnik genutzt werde. Im Ergebnis könne danach nur die Antragstellerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt zu der angeordneten Abwehrmaßnahme herangezogen werden. Sie sei wirtschaftlich und personell in der Lage, die Sanierung planen und umsetzen zu lassen. Ein eventueller Ausgleichsanspruch nach § 26 Abs. 4 BBodSchG zwischen der Antragstellerin und der Betreiberin des Wasserwerks bleibe der Antragstellerin unbenommen, führe jedoch nicht zu einer anderen Bewertung der Verteilung der Störerverantwortlichkeit.

Eine Begrenzung der Haftung der Antragstellerin komme nicht in Betracht. Zwar überstiegen die Gesamtkosten der angeordneten Sanierungsvariante voraussichtlich den derzeitigen Verkehrswert der gesamten von ihr verwalteten Grundstücke im Bereich der Kaserne ... . Das Land Brandenburg, das schlussendlich die Kosten der Sanierung aufbringen müsse, habe 1994, als es die WGT-Liegenschaften in großer Anzahl unentgeltlich von der Bundesrepublik übernommen habe, jedoch bewusst das Risiko derartiger Schadensfälle mit enormer finanzieller Tragweite übernommen.

Dass die Sanierung des LCKW-Schadens erforderlich sei, stehe seit seiner Entdeckung 1994 außer Frage. Die mit der Sanierungsanordnung vorgegebenen Sanierungsziele, insbesondere der mit Rücksicht auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung 2001 gesetzte Grenzwert von 0,01 mg/l (10 µg/l), sowie die Entscheidung für die - kostenaufwändigere - so genannte Variante 1b seien angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzgutes Trinkwasser nicht zu beanstanden. Die angeordnete, im Status einer Vorplanung befindliche Sanierungsvariante sei nach der Behördenabstimmung als einzig vorliegende genehmigungsfähige Variante anzusehen, da sie - anders als die bis zur Entwurfsreife ausgeplante, von der Antragstellerin so genannte Vorzugsvariante - die in § 6 Abs. 3 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) formulierte Forderung erfülle, wonach die Konzentration von chemischen Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, so niedrig zu halten sei, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung des Einzelfalles möglich sei, und zudem mit größerer Sicherheit verhindere, dass unbemerkte technische Störfälle, fehlerhafte Analytik o.ä. oder das Auftreten von einzelnen unvorhersehbaren Konzentrationsmaxima oder -schwankungen an LCKW, die durch die Aufbereitung nicht beherrschbar seien, sich bis in das Trinkwasserversorgungsnetz auswirkten und so Trinkwasser abgegeben werde, dass jenseits der Grenzwerte mit dem genannten Stoff belastet sei. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf §§ 15, 17, 20 und 23 VwVG BB.

Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO werde angeordnet, da das zur Trinkwassernutzung vorgesehene Grundwasser ein besonders hochwertiges Schutzgut darstelle und an der angeordneten Schadensbeseitigung deshalb ein entsprechend hohes öffentliches Interesse bestehe. Es könne nicht abgewartet werden, bis ein bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage sicherlich langwieriges verwaltungsgerichtliches Verfahren abgeschlossen sein werde, da eine Beeinträchtigung der Brunnen, die gegenwärtig noch unkontaminiertes Wasser förderten, nicht vollkommen ausgeschlossen werden könne. Zudem werde der LCKW-Schaden sich auch weiterhin entsprechend der Förderungen innerhalb der Wasserfassungen und der Grundwasserdynamik verändern. Werde erst nach weiteren Jahren mit der Sanierung begonnen, so sei es nicht unmöglich, dass alle bisher geleistete Erkundung und Planung überholt sei, da sie dem dann zukünftig vorliegenden Schadensbild nicht mehr entspreche.

Den von der Antragstellerin hiergegen am 30. Mai 2003 erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003 zurück, auf den für die Einzelheiten verwiesen wird.

Die Antragstellerin hat am 27. Mai 2003 zunächst einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Nach der Ablehnung ihres Widerspruchs hat sie am 14. August 2003 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht, das über beide Begehren am 9. September 2004 mündlich verhandelt hat, wies mit Entscheidungen von diesem Tage sowohl den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch die Klage hinsichtlich der im hiesigen Verfahren noch streitgegenständlichen Teile des Bescheides ab.

In dem der Antragstellerin am 28. September 2004 zugestellten Eilbeschluss hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend schriftlich begründet worden sei und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Ziffer 1 des Bescheides erweise sich aus den diesbezüglichen Gründen des Urteils der Kammer vom gleichen Tage, auf das insoweit Bezug genommen werde, als rechtmäßig, und bei dieser Sachlage überwiege auch das besondere öffentliche Vollzugsinteresse das in § 80 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommende private Gegeninteresse der Antragstellerin, zumal deren Interesse im Wesentlichen wirtschaftlich motiviert sei und die ihr drohenden Einbußen im Hinblick auf die von der TRI-Belastung des Grundwassers ausgehenden besonderen Gefahren für Trinkwasser und damit Gesundheit nicht als unbillige Härte erschienen.

In dem der Antragstellerin erst am 11. Oktober 2004 zugestellten Urteil (Az. 3 K 1631/03) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Ziffer 1 und 2 des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig seien und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt sei.

Die Verfügung finde insoweit ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. § 21 Abs. 4 Bbg WG. Die Vorschriften seien nebeneinander anwendbar; das Bundesbodenschutzgesetz regele das "ob" der Sanierung und damit insbesondere die Frage der Verantwortlichkeit, während die materiellen Anforderungen an eine Gewässersanierung dem Wasserrecht entnommen werden müssten. Das BBodSchG sei auch sonst vorliegend anwendbar, obwohl jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung weder schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG noch Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG im Bereich der Kaserne ... feststellbar gewesen seien. Denn das Bundesbodenschutzgesetz könne auf Fälle der Grundwasserschädigung auch dann angewendet werden, wenn der Schadstoffeintrag in das Grundwasser über den Wirkungspfad Boden stattgefunden habe. Davon sei vorliegend angesichts der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchung und -planung sowie der 2001 angefertigten Grundwassermodellierung mit Schadstofftransport auszugehen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Sanierungsverfügung lägen vor. Die Antragstellerin sei als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem eine Altlast vorhanden gewesen sei, von der die in der Grundwasserverunreinigung liegende Störung ausgegangen sei, nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG sanierungspflichtig. Die Antragstellerin, die auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages für das Land Brandenburg als Grundstückseigentümer handele, übe die tatsächliche Sachherrschaft über die Liegenschaft aus. Der feststehende Grundwasserschaden könne auch auf eine frühere Bodenverunreinigung/Altlast gerade im Bereich des im Besitz der Klägerin befindlichen Flurstücks ... (früher ...) zurückgeführt werden. Dabei komme es für die richterliche Überzeugungsbildung nicht entscheidend darauf an, dass die vorliegenden Gutachten im wesentlichen übereinstimmend angeben, der Haupteintragsort des TRI in den Boden könne nicht eindeutig nachgewiesen werden. Die vorliegenden Gutachten gingen nämlich ebenso durchgängig davon aus, dass die Grundwasserverunreinigung unmittelbar auf der Kasernennutzung beruhe und nach allen vorliegenden gutachterlichen Darstellungen habe der Startpunkt der Schadstofffahne gerade unter den ALVF 11 bis 15 gelegen. Boden- und Bodenluftuntersuchungen hätten ergeben, dass nur in den ALVF 11 und 14/15 sowie der ebenfalls im Fahnenbereich liegenden ALVF 31 TRI in Boden und Bodenluft vorhanden gewesen sei. Für einen Eintrag über das Flurstück ... spreche auch, dass Abbauprodukte des TRI im Bereich der ALVF 11 und 14/15 gemessen worden seien. Dieses Bild werde durch die Stofftransportanalyse im Rahmen der Grundwassermodellierung bestätigt, deren Ergebnisse ebenfalls für einen Schadstoffeintrag aus einer Altlast im Bereich der ALVF 11 bis 15 auf dem Flurstück ... im Bereich des Fahnenbeginns sprächen. Dieses Bild werde durch die konkrete frühere Nutzung im Bereich der ALVF 11 bis 15 untermauert, die einen häufigen Umgang gerade mit LCKW erwarten lasse. Das es möglicherweise unterschiedliche Eintragsorte des TRI in den Untergrund gegeben habe, sei demgegenüber nicht von Belang, da es letztlich nichts darüber aussage, ob gerade auch von dem Flurstück ... ein Eintrag der Schadstoffe in das Grundwasser erfolgt sei. Der Schadstoffeintrag habe bis 1997 und damit auch zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in dem die Antragstellerin bereits die tatsächliche Gewalt übernommen gehabt habe.

Die Antragsgegnerin habe auch das ihr hinsichtlich der Störerauswahl öffnete Ermessen in einer unter Berücksichtigung der durch § 114 S. 1 VwGO gezogenen Grenzen gerichtlicher Überprüfung nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Betreiberin des Wasserwerks und Grundeigentümerin des Flurstücks , in dessen Bodenluft und Boden ebenfalls TRI gemessen worden sei und das oberhalb der Schadstofffahne liege, als Zustandsstörerin ausscheide, begegne dies keinen durchgreifenden Bedenken, denn es spreche kaum etwas für die ALVF 31 als wesentlichen Eintragsort. Auch die von der Antragsgegnerin gewissermaßen hilfsweise für den Fall einer Mitverantwortlichkeit der Wasserwerksbetreiberin angestellten Erwägungen zur Störerauswahl begegneten keinen Bedenken, da ihnen letztlich die Annahme zu Grunde liege, dass die Antragstellerin sich mit ihrem spezifischen Wissens- und Erfahrungsschatz auf dem Gebiet der Altlasten- und Grundwassersanierung, dessen sie sich in firmeneigenen Publikationen selbst berühme, eindeutig von der Wasserwerksbetreiberin unterscheide. Nichts anderes gelte, soweit die Heranziehung des Landes Brandenburg im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid abgelehnt werde. Der Forderung, wonach die Behörde sich bei der Störerauswahl vornehmlich von dem Ziel einer effektiven Gefahrenbeseitigung leiten zu lassen habe, sei die Antragsgegnerin gerecht geworden. Die Erwägung, die Antragstellerin habe mit der Übertragung der tatsächlichen Gewalt auch und gerade die Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Altlastenbeseitigung übernehmen sollen, rechtfertige deren vorrangige Heranziehung. Denn ungeachtet des Umstandes, dass formal stets der Eigentümer im Zusammenhang mit der Grundwassersanierung in Cottbus-Sachsendorf aufgetreten sei, habe sich tatsächlich nur die Antragstellerin ihrer Aufgabenstellung gemäß umfassend mit den praktischen Fragen der Altlasten- und Grundwassersanierung befasst und sei mit den tatsächlichen Problemstellungen gerade auch im hier interessierenden Einzelfall vertraut. Die Heranziehung der Antragstellerin müsse auch nicht deshalb unterbleiben, weil sie ihre Tätigkeit als Geschäftsbesorgerin Ende 2006 einstellen solle und die danach für die Sanierung aufzubringenden Beträge dem allgemeinen Haushalt zur Last fallen würden. In der Verwertung und Verwaltung von Grundstücken liege ohnehin kein hoheitliches, sondern allenfalls fiskalisches Handeln.

Die in Ziffer 1 des Bescheides enthaltene Anordnung zur Sanierung des Grundwasserschadens nach Maßgabe der Vorgaben aus Ziffer 2 des Bescheides sei schließlich sowohl hinsichtlich des verfolgten Sanierungszieles wie auch hinsichtlich der dazu angeordneten Maßnahme verhältnismäßig. Insbesondere stelle die von der Antragstellerin favorisierte so genannte Vorzugsvariante kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung der Sanierungsziele dar, da diese Variante gegen den Willen der aus den dargelegten Gründen nicht als Störerin in Betracht kommenden Wasserwerksbetreiberin nicht durchsetzbar sei und im Übrigen auch nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Sie führe im Ergebnis zu einer Trinkwasserproduktion, die nicht im Einklang mit § 6 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung stehe, weil sie das sich daraus ergebende Schadstoffminimierungsgebot nicht hinreichend beachtete. Die angeordnete Maßnahme stehe auch nicht außer Verhältnis zum erstrebten Zweck. Denn an der Wiederherstellung der relativen Reinheit des Grundwassers, dass vorliegend unmittelbar als Trinkwasser genutzt werde und dessen Reinhaltung wesentliche Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung habe, bestehe ein hochrangiges öffentliches Interesse, zu dem die durch die Sanierung entstehenden finanziellen Belastungen nicht außer Verhältnis stünden.

Es sei auch nicht erkennbar, dass mit der Inanspruchnahme der Antragstellerin zur Sanierung die Opfergrenze überschritten würde. Zwar finde die im Institut des Zustandsstörers zum Ausdruck kommende Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit Rücksicht auf Artikel 14 GG eine Grenze, wenn durch die verlangte Sanierung das Maß seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über Gebühr strapaziert werden würde. Hierauf könnten sich vorliegend jedoch weder die Antragstellerin, deren Alleingesellschafter das Land Brandenburg sei, noch das Land Brandenburg als Grundstückseigentümer berufen. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Haftungsbegrenzung auf die Antragstellerin würde eine den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigende Kostenbelastung hier aber auch deshalb zumutbar sein, weil der Eigentümer die Liegenschaft in Kenntnis des erheblichen Altlastenrisikos und unter bewusstem Verzicht auf Erstattungsansprüche gemeinsam mit etlichen anderen ehemaligen WGT-Liegenschaften vom Bund unentgeltlich übernommen habe ("riskantes Geschäft"). Komme danach eine Begrenzung der Verantwortlichkeit des Landes nicht in Betracht, erfasse dies im vorliegenden Einzelfall auch die Antragstellerin. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin könne es im vorliegenden Einzelfall für die Frage der Begrenzung der Verantwortlichkeit auch sonst nicht ankommen, da der Eigentümer sie von jeglichen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Altlasten stehenden Aufwendungen und Nachteilen freistelle und deshalb nicht zu befürchten sei, dass sie infolge der Anordnung in Vermögensverfall geraten und ihr Eigenkapital aufgezehrt werden könne.

Mit der gegen die Ablehnung ihres Eilantrages gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin zunächst geltend, dass der Beschluss der sich aus § 122 Abs. 2 S. 2 VwGO ergebenden Begründungspflicht nicht genüge, da das dort in Bezug genommene Urteil vom 9. September 2004 den Beteiligten des Eilrechtsschutzverfahrens nicht etwa zeitgleich, sondern in begründeter Form erst am Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt worden sei. Eine Entscheidung über die Durchführung des Rechtsmittels anhand der Entscheidungsgründe des in Bezug genommenen Urteils sei deshalb nicht mehr möglich gewesen; die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO sei nahezu halbiert worden. Wegen des darin liegenden wesentlichen Verfahrensmangels sei die Angelegenheit in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Im Übrigen sei die Beschwerde aber auch in der Sache begründet. So habe das Verwaltungsgericht bereits verkannt, dass die gegebene schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genüge. Auch überwiege das besondere öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzuges keineswegs, denn der Bescheid vom 22. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.

Bereits die Anwendbarkeit des Bundesbodenschutzgesetzes erscheine zweifelhaft, denn da trotz umfangreicher Untersuchungen der Eintragsort der streitgegenständlichen LCKW-Schädigung des Grundwassers nicht habe festgestellt werden können, stehe gerade nicht fest und werde von ihr - der Antragstellerin - ausdrücklich bestritten, dass der Schadstoffeintrag über den Wirkungspfad Boden stattgefunden habe. Sie sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG. Denn nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag sei ihr der unmittelbare Besitz nicht eingeräumt worden, sondern sie sei lediglich berechtigt, ihn für den Geschäftsherrn, dass Land Brandenburg, auszuüben. Die Verkehrssicherungspflicht für den hier maßgeblichen Bereich sei ihr gerade nicht übertragen worden, sondern nach den Regelungen in § 10 Abs. 3 und Abs. 4 beim Geschäftsherrn verblieben. Sie sei nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag starren Regelungen unterworfen, im Einzelfall weisungsgebunden und in einer Vielzahl von Fällen von der Zustimmung des Finanzministeriums abhängig und deshalb nicht Besitzerin, sondern lediglich Besitzdienerin im Sinne von § 855 BGB. Nach der Rechtsprechung würden als Inhaber der tatsächlichen Gewalt zudem ausnahmslos Personen qualifiziert werden, die die Sache zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Vorteile nutzten, wie beispielsweise Mieter oder Pächter. An dieser maßgeblichen Komponente des wirtschaftlichen Eigennutzes fehle es bei ihr, da sie als treuhänderischer Verwalter für den Eigentümer tätig werde.

Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Grundwasserschaden auf eine frühere Bodenverunreinigung gerade im Bereich des ihr verwalteten Flurstücks ... zurückgeführt werden könne. Ein erheblicher Anteil der LCKW-Verdachtsflächen befinde sich nicht auf diesem Flurstück, sondern auf demjenigen der Wasserwerksbetreiberin, auf dem ebenfalls eine Kasernennutzung stattgefunden habe. Durch das mit der Erarbeitung des Sanierungsplans 2001 beauftragte Ingenieurbüro sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont worden, dass LCKW-Eintragstellen in den Boden nicht eindeutig hätten nachgewiesen werden können. Die Deutung der Metabolisierung von TRI und die hieraus durch das Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen für die Festlegung des Herdes der LCKW-Fahne allein auf den Bereich der ALVF 11 bis 15 seien unzutreffend. Auch werde bestritten, dass es nach Juli 1994 vom Flurstück aus noch zu LCKW-Einträgen gekommen sei. Es sei nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt sei, dass Schadstoffeinträge nach Beendigung der Kasernenutzung bis "mindestens" 1997 gerade dem ihr verwalteten Flurstück zugeordnet werden könnten.

Die von der Antragsgegnerin getroffene Störerauswahl sei bereits im Ansatz fehlerhaft, da diese angenommen habe, dass die Eintragstelle sich (nur) auf dem Flurstück befunden habe. Zudem sei die Störerauswahl deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Betreiberin des Wasserwerks aus ausschließlich eigenwirtschaftlichen Gründen nicht in Anspruch genommen habe. Denn als Hauptgesellschafterin der Wasserwerksbetreiberin würde die Antragsgegnerin selbst wirtschaftlich betroffen, sofern die Eigentümerin des Flurstücks sanierungspflichtig sei. In der Vergangenheit sei die Antragsgegnerin selbst davon ausgegangen, dass Einträge von TRI auch über das im Eigentum der Wasserwerksbetreiberin befindliche Grundstück nicht ausgeschlossen werden könnten und die effektivste Form der Sanierung durch ein Zusammenwirken der Wasserwerksbetreiberin und des Landes Brandenburg erreicht werden könne. Die Wasserwerksbetreiberin habe zudem sämtliche betrieblichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für die Grundwassersanierung, wohingegen ihre - der Antragstellerin - besondere Sachkompetenz im Bereich der Altlastensanierung nicht geeignet sei, aus Effektivitätsgründen eine besondere Präferenz für sie zu statuieren, da es hier - wie das Verwaltungsgericht selbst festgestellt habe - nicht um Altlasten gehe. Angesichts der ungeklärten Eintragsituation und der auch nach der angeordneten Sanierungsvariante erforderlichen umfangreichen Einbindung der Wasserwerksbetreiberin sei es ausschließlich sachgerecht und ermessensfehlerfrei, im Falle einer Inanspruchnahme der Grundeigentümer sowohl denjenigen des Flurstücks als auch den des Flurstücks in Anspruch zu nehmen. Eine etwaige unterschiedliche Quantität der Verursachungsbeiträge beider Flächen bleibe dem internen Gesamtschuldnerausgleich vorbehalten. Auch im Verhältnis zum Land Brandenburg, das als Grundstückseigentümer - die Voraussetzungen im übrigen unterstellt - unstreitig ordnungspflichtig sei, sei gerade ihre - der Antragstellerin - Heranziehung ermessensfehlerhaft. Denn neben dem Grundsatz der Effektivität sei bei der Störerauswahl auch die zivilrechtliche Pflichtenverteilung zu beachten und nach dieser sei aufgrund des zwischen ihr und dem Land Brandenburg geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages ausschließlich das Letztere verantwortlich. Davon ausgehend seien auch sämtliche Vereinbarungen nicht mit ihr, sondern mit dem Land Brandenburg und der Betreiberin des Wasserwerks geschlossen worden. Der Grundsatz der effektiven Gefahrenbeseitigung stehe dem nicht entgegen, da das Land sich ihrer gegebenenfalls auf der Grundlage der zwischen beiden bestehenden zivilrechtlichen Pflichtenverteilung der Antragstellerin zur Umsetzung der Sanierungsverfügung bedienen könne. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum vor dem Hintergrund des unstreitigen Wegfalls ihrer Tätigkeit zum 31. Dezember 2006, eines Zeitraums, innerhalb dessen das Sanierungsziel nicht ansatzweise erreicht werden könne, nicht das Land, sondern sie in Anspruch genommen werde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Frage einer etwaigen Haftungsbegrenzung in Ansehung der in Betracht kommenden Zustandsstörer unterschiedlich zu beurteilen sei. Im Anschluss an die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Haftungsbegrenzung müsse das dazu führen, dass vorrangig der Eigentümer vor dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Sanierung heranzuziehen sei, da einerseits die Bestimmung der Haftungsobergrenze bei Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt deutlich schwieriger handhabbar sei als im Falle der Heranziehung des Eigentümers, andererseits bei Orientierung an Zumutbarkeitskriterien an die Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt deutlich strengere Maßstäbe anzulegen seien als bei der Inanspruchnahme des Eigentümers.

Die festgelegten Sanierungsziele und die zu deren Erreichung angeordneten Maßnahmen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Betrachtungen zur Verhältnismäßigkeit die konkrete Situation nicht hinreichend berücksichtigt. Indem es seinen Schwerpunkt auf eher abstrakte Erwägungen zum Schutzgut Trinkwasser gelegt habe, verkenne es, dass die Trinkwasserversorgung auch in den Zeiten extremster Belastungen durch LCKW zu keiner Zeit auch nur im Ansatz beeinträchtigt oder gar gefährdet gewesen sei. Dafür, dass der § 8 Nr. 1 Trinkwasserverordnung entnommene, für Trinkwasserentnahmestellen aufgestellte Zielwert als Ergebnis der Sanierung an jedem einzelnen Brunnen erreicht werden solle, sei eine rechtliche Grundlage nicht erkennbar. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von ihr - der Antragstellerin - favorisierte Vorzugsvariante nicht in gleicher Weise geeignet sei wie die von der Antragsgegnerin angeordnete Sanierungsvariante, insbesondere nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Vorzugsvariante halte unstreitig die vorgegebenen Grenzwerte ein, und es sei schlicht nicht nachvollziehbar, warum sie dem Minimierungsgebot nicht genügen sollte. Mit dem Grundwasserströmungs- und Stofftransportmodell sei ein objektives Bewertungsinstrument vorgelegt worden, dass als Vorzüge der Variante insbesondere die ständige Einhaltung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung bereits im Rohmischwasser, die kürzeste Sanierungszeit und den geringsten Kostenaufwand zur Durchführung, Steuerung und Überwachung des Prozesses hervorgehoben habe. Die dagegen erhobenen Einwände des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin und diesem folgend sodann auch der Betreiberin des Wasserwerks seien fachlich nicht überzeugend, zumal in einer vergleichbaren Situation bei dem Wasserwerk Feldhausen, Wilhelmshaven, die Vorzugsvariante seit 1999 erfolgreich und mit nachhaltigem Erfolg praktiziert werde. Die eingeholten Kostenschätzungen für alternative Sanierungsmaßnahmen hätten die Unverhältnismäßigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Variante ergeben. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Vorzugsvariante letztlich zu den gleichen Ergebnissen führe wie die nunmehr angeordnete Maßnahme, dass die Kosten der von der Antragsgegnerin verfügten Maßnahmen sich auf das vierfache derjenigen für die Vorzugsvariante belaufen und dass schließlich konkrete Gefahren für die Trinkwasserversorgung erkennbar nicht bestünden.

Soweit das Verwaltungsgericht schließlich im Rahmen seiner Betrachtungen zu einer möglichen Haftungsbegrenzung auf die sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergebenden Freistellungsverpflichtungen abstelle und deshalb zu dem Ergebnis komme, dass eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht komme, weil letztlich das Land "handele", sei dies mit den Ausführungen zur Auswahl des Störers nicht in Einklang zu bringen. Unterstelle man indes, dass die Antragstellerin Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und als solche ermessensfehlerfrei als Störerin herangezogen worden sei, so müsse bei ihr eine Begrenzung der Haftung auf Null erfolgen, da sie keinerlei eigene wirtschaftliche Interessen mit ihrer treuhänderischen Tätigkeit verfolge.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12. August 2003 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 insgesamt wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Die Beschwerde abzulehnen.

Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (18 Ordner, 3 Hefte und 1 Karte) verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevortrages Erfolg.

1. Zwar ist die Begründung der Vollziehungsanordnung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden; sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden, damit darüber hinaus in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt werden können. Dem entscheidenden Gericht obliegt allerdings keine auf die Überlegungen der Behörde beschränkte Prüfung der Berechtigung des Sofortvollzugs, vielmehr trifft es eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eigene Ermessensentscheidung (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, 425 m. w. N.). Die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO haben hiernach für die gerichtliche Entscheidung insoweit Bedeutung, als es um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck geht, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermag" (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, zit. nach juris; Beschluss vom 21. Juli 1999 - 8 B 73/99.G -, RdL 1999, 273). Diesen Anforderungen wird die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Begründung der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin als den Anforderungen genügend ohne weiteres gerecht. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

2. Einen die Tragfähigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichts im Übrigen erschütternden Umstand hat die Antragstellerin aber zutreffend bereits darin gesehen, dass das Verwaltungsgericht in dem ihr am 28. September 2004 zugestellten Beschluss zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 der Sanierungsverfügung auf die diesbezüglichen Gründe des ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden, sondern erst am 11. Oktober 2004 zugestellten Urteils in der Hauptsache Bezug genommen hat. Denn zur Begründung einer Entscheidung darf nur dann auf andere Schriftstücke Bezug genommen werden, wenn diese den Verfahrensbeteiligten bekannt sind (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248/95 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 30). Ist eine zunächst beabsichtigte zeitgleiche Zustellung beider Entscheidungen versehentlich unterblieben, so kann der Mangel zwar durch eine zweite Zustellung der "zu früh" übersandten Entscheidung mit erneuter Inlaufsetzung der Beschwerdefrist behoben werden. Dies ist hier indes nicht geschehen.

Im Ergebnis der danach durchzuführenden weiteren Prüfung ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (auch) gegen die Ziffern 1. und 2. des Bescheides wiederherzustellen, denn ein das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der an diese gerichteten Verfügung, den Grundwasserschaden im Bereich des gemäß der Variante 1b der Sanierungsvorplanung vom 25. Februar 2002 zu sanieren, ist nicht feststellbar.

Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier hinsichtlich der noch beschwerdegegenständlichen Ziffern 1. und 2. des Bescheides - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Adressaten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; vgl. auch BVerfG <Vorprüfungsausschuss>, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl. 1995, 1297 f.).

Davon ausgehend ist hier die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wieder herzustellen. Denn nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Sanierungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 als voraussichtlich nicht rechtmäßig (a.). Davon ausgehend fällt die anzustellende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung auch schon vor deren Bestandskraft gegen das Interesse der Antragstellerin, vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung von deren Umsetzung verschont zu bleiben, hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus (b.).

a. Die Rechtmäßigkeit der Sanierungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 erscheint entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in verschiedener Hinsicht als problematisch.

(1) Zweifelhaft ist bereits, ob die Antragsgegnerin ihre Sanierungsverfügung zu Recht auf § 4 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 BBodSchG gestützt hat.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind (u. a.) der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren. Eine LCKW-Sanierung des Bodens des von der Antragstellerin verwalteten Flurstücks war jedoch in den 2001 gefertigten gutachterlichen Untersuchungen zur Sanierungsplanung nicht für erforderlich gehalten worden, da schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr feststellbar waren. Zwar spricht vieles dafür, dass es sich bei der Grundwasserkontamination, deren Beseitigung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, um eine "durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte" und damit grundsätzlich von der Sanierungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG umfasste Grundwasserverunreinigung handelt. Auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 15 des Urteils vom 9. September 2004 - 3 K 1631/03 -) zu den konkreten Umständen, die die Möglichkeit eines Eintrages des TRI in das Grundwasser über die Kanalisation oder durch eine andere Einleitung hier als ausgeschlossen erscheinen lassen, wird Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, dass der vom Verwaltungsgericht insoweit als maßgeblich angesehene Schadstoffeintrag über den "Wirkungspfad Boden" deshalb nicht feststehe und von ihr ausdrücklich bestritten werde, weil der Eintragsort der streitgegenständlichen LCKW-Schädigung in das Grundwasser trotz umfangreicher Untersuchungen nicht habe festgestellt werden können, vermag dies keine andere Einschätzung zu begründen. Denn die Schwierigkeiten bei der Feststellung der Eintragsorte sind - wie die Antragstellerin an anderer Stelle ihrer Beschwerdebegründung selbst ausführt - unstreitig darauf zurückzuführen, dass die Bodenverhältnisse eine zügige Auswaschung der flüssigen Schadstoffe durch Sickerwasser gestatteten, dass die Bodenuntersuchungen 1993 und 1996 nicht gezielt auf LCKW gerichtet gewesen und eine Reihe der später als Altlastenverdachtsflächen mit LCKW-Verdacht charakterisierten Flächen dabei nicht untersucht worden seien und dass bei den Bodenluftuntersuchungen der Jahre 1997 und 2000 dann schon der Großteil der Schadstoffe in den Grundwasserleiter ausgespült gewesen sei. Bedenken dagegen, dass die Schadstoffe über den Boden in das Grundwasser gelangt sind, ergeben sich daraus ebenso wenig wie konkrete Anhaltspunkte für eine andere Art des Schadstoffeintrags. Solche benennt die Antragstellerin im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht.

Einer weiteren Prüfung bedürfte indes die Frage, ob das Bundesbodenschutzgesetz auch dann Anwendung finden kann, wenn bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. März 1999 keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten mehr vorhanden und der Schadstoffeintrag vom Boden in das Grundwasser beendet war. Denn nach den Ergebnissen der diesbezüglich angestellten Stofftransportberechnungen (vgl. Sanierungsplan 2001, S. 50; ebenso S. 29 der in diesem Zusammenhang erstellten Untersuchung zu Grundwassermodellierung und Stofftransport; i.F.: Stofftransport 2001) dürfte davon auszugehen sein, dass der Eintrag von LCKW ins Grundwasser "nach 1996/97 ausklingt" und "keine signifikante weitere Zufuhr von LCKW in das Grundwasser" mehr erfolgt. Für den Fall, dass bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes keine schädliche Bodenveränderung mehr vorliegt - etwa weil bereits eine Grundstückssanierung durchgeführt worden ist -, wird indes vertreten, dass sich die noch anstehende Fahnensanierung ausschließlich nach Wasserrecht richte (Bickel, BBodSchG, Köln, 4. Aufl. 2004, § 4 Rn 41). Dafür könnte sprechen, dass das Verhältnis zwischen Bodenschutz- und Wasserrecht nach allgemeiner Auffassung mit dem Bundesbodenschutzgesetz dahingehend geregelt worden ist, dass § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht das "wie", sondern nur das "ob" der Gewässersanierung vorgibt, womit gemeint sein soll, dass die Altlast bzw. die schädliche Bodenveränderung einen Grund dafür liefern, dass die Gewässersanierung überhaupt stattfinden muss (Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn 79 m.w.N.). Lag beim Inkrafttreten des Gesetzes aber keine schädliche Bodenveränderung oder Altlast (mehr) vor, so erscheint es durchaus zweifelhaft, ob die Entscheidung über das "Ob" der Grundwassersanierung auf diese Vorschrift gestützt werden kann oder ob in einem solchen Fall nicht vielmehr ausschließlich nach den Vorschriften des Wasserrechts vorzugehen wäre. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist im hiesigen Verfahren indes ebenso wenig möglich wie die sich ggf. anschließende Entscheidung, ob die getroffene Sanierungsverfügung auf der Grundlage nur der wasserrechtlichen Vorschriften Bestand haben könnte.

(2) Wäre § 4 Abs. 3 BBodSchG tatsächlich anwendbar - wovon im Folgenden zunächst ausgegangen wird - , so wäre die Auffassung der Antragstellerin, sie sei nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das frühere Flurstück bzw. heutige Flurstück im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, allerdings nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Sanierungsverfügung in Frage zu stellen.

Abgesehen davon, dass der Begriff der Innehabung der tatsächlichen Gewalt nicht vollständig mit dem des unmittelbaren Besitzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches übereinstimmt, sondern eigenständig durch das Polizei- und Ordnungsrecht konkretisiert wird, kann es angesichts der der Antragstellerin mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag eingeräumten weitreichenden Vollmachten zur Verwaltung und Verwertung der umfassten Liegenschaften (vgl. insbes. §§ 1 - 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages in allen vorliegenden Fassungen) keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, dass die Antragstellerin nicht bloße Besitzdienerin im Sinne des § 855 BGB ist. Allein die vertraglich übernommenen Verpflichtungen zur Beachtung der Interessen und Ziele des Auftraggebers sowie das dem Land gem. § 3 Ziff. 4 des Vertrages vorbehaltene Recht, "im Einzelfall" Weisungen zu erteilen, sind nicht geeignet, das für die Annahme einer Besitzdienerschaft erforderliche soziale Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Angesichts von § 2 Abs. 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages, wonach "die an Eigentum, Besitz und sonstige Verfügungsbefugnis an den einzelnen Liegenschaften des Sondervermögens anknüpfenden Verpflichtungen" mit Abschluss des Vertrages von der Antragstellerin zu tragen sind und diese ab diesem Zeitpunkt berechtigt ist, "den unmittelbaren Besitz und sämtliche sich daraus ergebenden Rechte auszuüben", ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin unmittelbare Besitzerin der Flächen geworden ist. Inwiefern zwischen der vertraglich vereinbarten Berechtigung zur "Ausübung" des unmittelbaren Besitzes und dessen von der Antragstellerin für erforderlich gehaltener "Einräumung" ein im hiesigen Kontext relevanter Unterschied bestehen könnte, ist dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen.

Die danach anzunehmende Sachherrschaft der Antragstellerin wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 3 und 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages dem Auftraggeber gegenüber weder für Schäden haftet, die aus ökologischen Altlasten, der Vornutzung als militärische Grundstücke oder aus anderen nicht erkennbaren Risiken entstehen, noch insoweit die Verkehrssicherungspflicht übernimmt, und dass das Sondervermögen sie insoweit von allen Aufwendungen und Nachteilen freistellt. Diese zwischen den Vertragsparteien getroffenen und nur für diese verbindlichen Absprachen sind nicht geeignet, eine sich nach den maßgeblichen ordnungsrechtlichen Vorschriften ergebende Verantwortlichkeit der Antragstellerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke abzuändern. Davon geht im Übrigen ersichtlich auch § 10 Abs. 3 Satz 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages aus, der gerade für den Fall einer solchen Inanspruchnahme einen Anspruch der Antragstellerin gegen das Sondervermögen auf Feistellung von den damit verbundenen Aufwendungen vorsieht.

Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließlich nicht nur eine Person sein, die - wie etwa Mieter oder Pächter - die Sache zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse nutzt. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, NVwZ 2004, 1505 ff.) hat insoweit klargestellt, dass ein Insolvenzverwalter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden kann, weil nach dem insoweit allein maßgeblichen Ordnungsrecht bereits die mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse und der Inbesitznahme der Masse einhergehende tatsächliche Gewalt über ein Grundstück die Ordnungspflicht für die von diesem ausgehenden Störungen begründet. Darauf, ob eine Nutzung der Sache für die Masse oder eine Verwertung erfolgt, kommt es im Ordnungsrecht - anders als im Insolvenzrecht - gerade nicht an. Ein besonderer "wirtschaftlicher Eigennutz" des Inhabers der tatsächlichen Gewalt ist danach ersichtlich nicht gefordert.

(3) Einer Heranziehung der Antragstellerin als Zustandsstörerin gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG dürfte - dessen Anwendbarkeit unterstellt - auch nicht von vornherein entgegenstehen, dass die allein noch zu sanierende Schadstoffwolke bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits in westlicher Richtung abgedriftet war und den Bereich unter dem von ihr verwalteten Flurstück verlassen hatte.

Gegen eine solche Einschränkung spricht zunächst bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Dieser stellt die Sanierung von Grundwasserverunreinigungen als selbständige Alternative und eigenständige Pflicht neben die Verpflichtung zur Boden- oder Altlastensanierung, ohne dabei etwa nach der Art der Verantwortlichkeit zu unterscheiden. Obwohl das Recht am - und entsprechend die Verantwortlichkeit für das - Grundstück sich nicht auf das Grundwasser erstreckt, ist davon auszugehen, dass auch der für den Zustand eines Grundstücks Verantwortliche nicht nur zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, sondern grundsätzlich auch zur Sanierung von Grundwasserschäden verpflichtet sein soll. Allerdings dürfte insoweit - entsprechend der zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers für Grundwasserverunreinigungen ergangenen Rechtsprechung (z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2000 - 5 Bf 31/96 -, NV WZ 2001, 215 ff.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000 f.) - ein Verantwortungszusammenhang zwischen Rechtsstellung des Eigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt und dem eingetretenen Schaden als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Sanierungspflicht am Gewässer zu berücksichtigen sein (so Bickel, BBodSchG, 4. Aufl. 2004). Denn die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers knüpft an die von der Sache ausgehende Gefahr an, auch wenn die Reichweite der zu treffenden Maßnahmen sich nicht auf diese selbst beschränkt, sondern sich nach der Erforderlichkeit bestimmt. Ein solcher Zusammenhang dürfte hier indes bestehen.

(4) Daran, dass die zu sanierende Grundwasserkontamination jedenfalls auch von den auf dem Flurstück befindlichen ALVF 11 - 15 ausgegangen ist, bestehen nach vorläufiger Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel.

Darauf, dass die vorliegenden Erkenntnisse eine Eingrenzung des Eintragsortes allein auf das Flurstück bzw. die dort befindlichen ALVF 11 bis 15 nicht zulassen dürften, kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht an, da eine Inanspruchnahme der Antragstellerin nur dann ausscheiden müsste, wenn zwischen dem zu sanierenden Grundwasserschaden und den auf den Grundstücken der Antragsteller befindlichen Altlastenverdachtsflächen kein ursächlicher Zusammenhang bestünde. Warum ein solcher Zusammenhang ungeachtet der Feststellung in den vorliegenden Untersuchungen, wonach LCKW-Eintragstellen in den Boden "nicht eindeutig" nachgewiesen werden konnten (Sanierungsplan 2001 S. 34; Sanierungsvorplanung 2002 S. 29), bestehen dürfte, hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung verschiedener weiterer Indizien nachvollziehbar begründet. Auch insoweit macht sich der Senat die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 19 ff. des Urteils) zu Eigen. Dass die dortige Annahme einer (Mit-) Ursächlichkeit der auf dem Flurstück gelegenen ALVF 11 - 15 nicht - wie die Antragstellerin meint - im Widerspruch zu den vorliegenden fachlich-technischen Erkenntnissen stehen, ergibt sich dabei schon daraus, dass die diesbezüglichen Untersuchungen einen Schadstoffeintrag über die ALVF 11 bis 15 (allein) anhand der Auswertung der Boden- und Bodenluftproben zwar nicht eindeutig nachweisen konnte, die genannten Verdachtsflächen sowie die auf dem Flurstück gelegene ALVF 31 aber ebenfalls bereits als "mutmaßliche Eintragsbereiche" bezeichnet hat (Sanierungsplan 2001 S. 34 sowie Anlage 4.2: Lageplan, in dem die mutmaßlichen Eintragsbereiche verzeichnet sind; ebenso Sanierungsvorplanung 2002, S. 29).

Soweit die Antragstellerin weitgehend unsubstantiiert bestreitet, dass es nach Juli 1994, dem Zeitpunkt der Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch sie, noch bis mindestens 1997 zu LCKW-Einträgen in das Grundwasser vom Flurstück aus gekommen sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass sich das "wahrscheinliche Eintragsszenario" nach der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Untersuchung zu Grundwassermodellierung und Stofftransport (dort. S. 29) derart gestaltete, dass in den Jahren 1992 bis 1997 noch ein Eintrag von ca. 34 kg LCKW pro Jahr in das Grundwasser stattfand. Trotz aller Unsicherheiten dieses Modells, die sich insbesondere aus teilweise unbekannten Rahmenbedingungen ergeben, wird vom Gutachter darauf hingewiesen, dass "die zeitliche Abfolge im Modell mit den natürlichen Prozessen übereinstimmt" (a.a.O. S. 31). Anhaltspunkte dafür, dass die danach mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zeit bis 1997 noch erfolgten Schadstoffeinträge allein von anderen als den auf dem Grundstück der Antragstellerin gelegenen Eintragsorten stammen könnten, werden weder von der Antragstellerin selbst vorgebracht noch sind sie den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen.

(5) Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Störerauswahl der Antragsgegnerin erscheinen demgegenüber in wesentlichen Punkten begründet.

Dies gilt zunächst für die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Annahme der Antragsgegnerin, dass die Betreiberin des Wasserwerks und Eigentümerin des Flurstücks als Zustandsstörerin ausscheide. Insoweit weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass weder aufgrund der vorliegenden Untersuchungen noch aufgrund sonstiger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass sich auf dem Flurstück keine Eintragstelle von LCKW in das Grundwasser befunden hat. In den jüngsten vorliegenden Untersuchungen (von 2001 und 2002) findet sich zu den LCKW-Eintragsbereichen durchweg die Angabe, dass diese nicht eindeutig nachgewiesen werden könnten, dass jedoch neben den ALVF 11 - 15 auch die ALVF 31 - der ehemalige Brennplatz - als mutmaßlicher Eintragsbereich angesehen werden müsse. Soweit die Antragsgegnerin (und ihr folgend das Verwaltungsgericht) angenommen haben, dass die ALVF 11 - 15 deshalb als alleinige oder mindestens wesentliche Eintragsorte anzusehen seien, weil nur dort Metaboliten hätten festgestellt werden können, vermag dies den gezogenen Schluss nach der im hiesigen Verfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung nicht zu rechtfertigen. Die Antragstellerin weist insoweit unter Bezugnahme auf Stupp, Migration und Dechlorierung von LCKW in Grundwasserleitern (http://www.grundwassersanierung.de/papers/paper6.html) wohl zu Recht darauf hin, dass allein das Fehlen von Metaboliten im Bereich der ALVF 31 nicht als Beleg gegen einen von dieser Stelle aus erfolgten LCKW-Eintrag angesehen werden könne, weil TRI-Abbauprodukte insbesondere bei solchen Schadensherden feststellbar seien, in deren Nähe zusätzlich halogenfreie Organika wie MKW, BTEX, Phenole, Ether oder Alkohole vorlägen, und solche zwar im Bereich der ALVF 11 - 15, nicht jedoch für die ALVF 31 festgestellt worden seien. Gegen die Tragfähigkeit des von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht aus dem Fehlen von Metaboliten im Bereich der ALVF 31 gezogenen Schlusses spricht im Übrigen auch, dass die mit den Untersuchungen zur Sanierungsplanung beauftragten Fachleute den entsprechenden Befund festgestellt und beschrieben, hieraus in der - u.a. diese Ergebnisse der Bodenluftuntersuchung (S. 26 f. der Sanierungsvorplanung 2002) - einbeziehenden "gemeinsamen Auswertung der Untersuchungsergebnisse von Boden- und Bodenluftproben" aber gerade nicht den Schluss gezogen haben, dass die ALVF 11 - 15 deshalb als alleinige oder auch nur "wahrscheinlichere" Eintragsorte anzusehen sein könnten. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner diesbezüglichen Überlegungen ergänzend auf "weitere Untersuchungen" verweist, die auf einen Verursachungsherd nur im Bereich des Flurstücks hindeuten sollen, ist nicht erkennbar, worum es sich dabei handeln soll. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist nach der im Rahmen des hiesigen Verfahrens allein möglichen Auswertung nicht feststellbar, dass ein LCKW-Eintrag über die ALVF 31 weniger wahrscheinlich ist als ein LCKW-Eintrag über die auf dem Flurstück befindlichen Verdachtsflächen. Abgesehen davon, dass der LCKW-Eintrag ohnehin nicht nur an einer einzigen Stelle erfolgt sein dürfte (vgl. Sanierungsvorplanung 2002 S. 29, wonach "wahrscheinlich ... zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten LCKW unterschiedlicher stofflicher Zusammensetzung in den Untergrund" gelangte), sprechen weder der Umstand, dass der Beginn der Schadstofffahne unter den ALVF 11 - 15 gelegen haben dürfte, noch die frühere Nutzung der ALVF 31 als Brennplatz erkennbar gegen die Richtigkeit der in den vorliegenden Untersuchungen getroffenen Einordnung dieser westlich der ALVF 11 - 15 im Fahnenbereich gelegenen Verdachtsfläche als weiteren mutmaßlichen LCKW-Eintragsort.

Die auf der danach voraussichtlich fehlerhaften Annahme eines fehlenden Verursachungsbeitrages getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, die Betreiberin des Wasserwerks als Eigentümerin des Flurstücks nicht als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen, erweist sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil die Antragsgegnerin es nicht bei den Erwägungen zur Verursachung belässt, sondern zusätzlich wirtschaftliche und technische Argumente gegen eine Heranziehung der Wasserwerksbetreiberin anführt. Denn da es sich bei diesen weiteren Argumenten nach dem Gang der Auswahlbegründung insbesondere im letztlich maßgeblichen Widerspruchsbescheid nicht eindeutig und unzweifelhaft um selbständige, für den Fall einer unterstellten Mitverantwortlichkeit hilfsweise angestellte Überlegungen handelt (so werden z.B. die der Wasserwerksbetreiberin durch die Mitbeauftragung zur Erkundung des Grundwasserschadens entstandenen Kosten und damit ein Umstand als Argument gegen deren Heranziehung angeführt, der auf die Antragstellerin in ähnlicher Weise zutreffen und deshalb für den Fall einer Mitverursachung der Grundwasserschädigung durch einen auf dem Flurstück befindlichen Eintragsort kaum berücksichtigungsfähig sein dürfte), ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine in Kenntnis der Mitverantwortlichkeit der Wasserwerksbetreiberin getroffene Entscheidung zu einem anderen Ergebnis der Störerauswahl geführt hätte. Dies gilt um so mehr, als - worauf die Antragstellerin ebenfalls zutreffend hinweist - gerade das bei der Störerauswahl in erster Linie zu berücksichtigende Interesse an einer effektiven Gefahrenbeseitigung es hier möglicherweise sogar gebieten könnte, die als Zustandsstörerin in Betracht kommende Wasserwerksbetreiberin (jedenfalls auch) zur Sanierung heranzuziehen, da diese als Eigentümerin der für die Sanierung benötigten Grundstücke notwendig in die Sanierungsmaßnahme einzubeziehen ist, über eigene Erfahrungen im Umgang mit der Förderung, Aufbereitung und Überwachung von Grundwasser verfügt und angesichts der besonderen Bedeutung einer erfolgreichen Sanierung für ihren Betrieb ein überragendes eigenes Interesse an der Sanierung haben dürfte. Verschuldens- oder Ausgleichsgesichtspunkten dürfte demgegenüber schon deshalb keine besondere Bedeutung zukommen, weil sowohl die Antragstellerin als auch die Wasserwerksbetreiberin nicht als Verursacher, sondern als Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen würden und im Übrigen - worauf die Antragsgegnerin in ihrem angegriffenen Bescheid selbst hingewiesen hat - die Möglichkeit besteht, Ausgleichsansprüche gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend zu machen.

Aber auch die Entscheidung zur Heranziehung der Antragstellerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt an Stelle des Grundstückseigentümers, des Landes Brandenburg (Grundstücksfonds Brandenburg), erscheint durchaus problematisch. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Übertragung der tatsächlichen Gewalt auf die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gerade nicht die Übertragung der Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Altlastenbeseitigung oder ähnlichen Risiken bezweckte, sondern dass die Verantwortlichkeit für diesen Bereich nach § 10 Abs. 3 und 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages beim Grundstückseigentümer bleiben sollte und dass dies in der Vergangenheit - soweit ersichtlich - auch tatsächlich so gehandhabt wurde. Insbesondere wurden z.B. die Vereinbarungen über Sanierungsuntersuchungen von der Antragstellerin nicht etwa in eigenem Namen, sondern für das Land bzw. das Sondervermögen abgeschlossen und dieses trat als (Mit-)Auftraggeber der durchgeführten Untersuchungen auf. Soweit das Verwaltungsgericht (S. 23 des Urteils) mit Blick darauf meint, dass dieser "formale Aspekt" nichts darüber besage, wer zur Gefahrenbeseitigung eher in der Lage sei, und sich tatsächlich nur die Antragstellerin mit den praktischen Fragen der Altlasten- und Grundwassersanierung im allgemeinen und den tatsächlichen Problemstellungen im hier interessierenden Einzelfall befasst habe, lässt es außer acht, dass das Land als Grundstückseigentümer sich bei der Wahrnehmung der ihm im Zusammenhang mit der Altlastensanierung des Grundstücks obliegenden Pflichten z.B. zur näheren Untersuchung und Planung der Sanierung auch in der Vergangenheit stets der Antragstellerin bedient hat und nichts dafür ersichtlich ist, weshalb dies im Fall seiner Heranziehung als Zustandsstörer plötzlich nicht mehr der Fall sein sollte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auf die besonderen Erfahrungen der Antragstellerin auf dem Gebiet der Altlastensanierung nur im Fall ihrer persönlichen Inanspruchnahme zurückgegriffen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Anders als bei einem direkten Zugriff auf die Antragstellerin, die dann aufgrund eigener Verantwortlichkeit und in eigenem Namen tätig werden müsste und insbesondere für die Beschaffung der erforderlichen finanziellen Mittel auf - unter Umständen erst gerichtlich durchzusetzende - Freistellungsansprüche gegenüber dem Eigentümer angewiesen sein könnte, wäre die finanzielle Leistungsfähigkeit des Grundstückseigentümers ohne weiteres gesichert und die Entbehrlichkeit einer Haftungsbegrenzung offensichtlich. Der schon angesichts der Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Unterschiede bei der Störerauswahl durchaus problematischen "Zurechnung" der gegen eine Haftungsbegrenzung für den Grundeigentümer sprechenden Umstände auf die Antragstellerin - auf die diese Umstände selbst nicht oder allenfalls teilweise zutreffen - bedürfte es nicht. Hinzu kommt schließlich die absehbar vor Erreichung des Sanierungsziels drohende Auflösung der Antragstellerin, die deren Inanspruchnahme auch mit Blick auf eine unter dem Gesichtspunkt der Effektivität anzustrebende verlässliche und abschließende Regelung des Sanierungsfalles zusätzlich als unzweckmäßig erscheinen lässt. Darauf, dass eine Heranziehung des Grundstückseigentümers nicht deshalb ausgeschlossen wäre, weil es sich bei dem Land Brandenburg um einen Hoheitsträger handelt, hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 7 C 24.01 -, NVwZ 2003, 346, 347; Urteil vom 8. Mai 2003 - 7 C 15.02 -, NVwZ 2003, 1252 f.). Da die im Grundstücksfonds Brandenburg zusammengefassten Grundstücke im allgemeinen und das Flurstück im besonderen - soweit ersichtlich - keine unmittelbare Bedeutung für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 21. April 2004 - 7 LC 97/02 -, zit. nach Juris, m.w.N.) des Landes haben, sondern vielmehr dessen fiskalischer Tätigkeit zuzurechnen sein dürften, ist nicht ersichtlich, dass die an das Eigentum an diesem Grundstück anknüpfende Anordnung einer Grundwassersanierung in die hoheitliche Tätigkeit des Landes eingreifen könnte. Dass für die Durchführung der Sanierung Mittel des Sondervermögens Grundstücksfonds Brandenburg oder ggf. auch andere Haushaltsmittel bereitgestellt werden müssten, genügt insoweit nicht.

(6) Soweit die Antragstellerin schließlich die Verhältnismäßigkeit der Sanierungsziele und der zu deren Erreichung angeordneten Maßnahmen insbesondere unter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit der in Anlehnung an § 8 Nr. 1 TrinkwV festgesetzten Sanierungszielwerte und die Eignung der - in einem anderen Sanierungsfall tatsächlich praktizierten und wesentlich kostengünstigeren - sog. Vorzugsvariante in Frage stellt, ist eine abschließende Bewertung insbesondere angesichts der insoweit nach vorläufiger Einschätzung beachtlichen tatsächlichen Fragen im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht möglich. Angesichts des von der Antragstellerin behaupteten erfolgreichen praktischen Einsatzes des von ihr favorisierten Sanierungsverfahrens in einem anderen Sanierungsfall erscheint es aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die von der Antragsgegnerin angeordnete Sanierungsmaßnahme bei genauerer Prüfung als unverhältnismäßig erweisen könnte.

b. Die danach anzustellende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Sanierungsanordnung auch schon vor deren Bestandskraft gegen das Interesse der Antragstellerin, vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung von deren Umsetzung verschont zu bleiben, fällt hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Dabei verkennt der Senat nicht, dass dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst wirkungsvollen Schutz des Grundwassers, zumal in einem Bereich, der - wie hier - von erheblicher Bedeutung für die Trinkwasserversorgung ist, ein außerordentlich hohes Gewicht beizumessen ist, das das - vornehmlich finanzielle - Interesse des aufgrund einer Sanierungsverfügung in Anspruch Genommenen regelmäßig selbst dann überwiegen dürfte, wenn die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung offen erscheint (i.d.S. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103 ff.). Dies ist hier indes nicht der Fall, da sich die Sanierungsverfügung der Antragsgegnerin nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtsfehlerhaft erweisen wird. Hinzu kommt, dass jedenfalls für die besonders bedeutsame Trinkwasserversorgung nach derzeitiger, durch die vorliegenden Untersuchungen gestützter Einschätzung keine akute Gefahr besteht; diese hat sich aufgrund des Ausklingens des LCKW-Eintrags in das Grundwasser und der daraufhin in den letzten Jahren zurückgegangenen LCKW-Konzentrationen im Anstrom gegenüber der Situation in früheren Jahren sogar bereits reduziert (Sanierungsvorplanung 2002, S. 38). Allein die drohende weitere Abdrift des kontaminierten Grundwassers und die damit möglicherweise einhergehende Entwertung der bisherigen Untersuchungsergebnisse sind jedoch nicht hinreichend, ein das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der bisherigen Form voraussichtlich rechtswidrigen Sanierungsverfügung zu begründen. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr könnte die Antragsgegnerin die Grundwasserkontamination im Übrigen gem. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 VwVGBbg auch ohne vorherigen Verwaltungsakt im Wege der Ersatzvornahme ausführen (lassen); in diesem Fall könnten die entstehenden Kosten dem - ggf. nachträglich zu bestimmenden - Verantwortlichen auferlegt werden, da der (rechtmäßige) sofortige Vollzug einen öffentlich-rechtlichen Erstattungs- oder Aufwendungsanspruch begründet (i.d.S. zu den entsprechenden Vorschriften des Brandenburgischen Polizeigesetzes: Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 17. November 1999 - 4 B 99/99 -, LKV 2000, 313 f.).

3. Hinsichtlich der unter Ziffer 6 des Bescheides getroffenen Zwangsgeldandrohung ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin bereits deshalb gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO anzuordnen, weil es mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides an der gem. § 15 Abs. 1 VwVGBbg für jede Maßnahme des Verwaltungszwangs erforderlichen Vollziehbarkeit der Grundverfügung fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs.1, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Für die Höhe wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, die der Senat sich zu Eigen macht. Abzüge wegen des gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung reduzierten Verfahrensgegenstandes waren nicht zu berücksichtigen, da die nicht mehr streitgegenständlichen Teile des Bescheides erstinstanzlich nicht werterhöhend berücksichtigt worden sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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