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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: OVG 11 S 16.08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BImSchG, StVO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 5
VwGO § 166
ZPO § 114
BImSchG § 40 Abs. 1
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 S 16.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 19. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers vom 10. Februar 2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 24. Januar 2008 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Durchsetzung der Umweltzone zu untersagen, hilfsweise, solange zu untersagen, bis die Wirksamkeit der Maßnahme aufgrund kleinräumiger Untersuchung nachgewiesen ist und am Rand der Umweltzone zusätzliche Parkplätze eingerichtet worden sind.

Der Senat versteht den Rechtsbehelf des Antragstellers in dessen Kosteninteresse dahin, dass er zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zunächst lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist nicht der Fall.

Ein auf vorläufige Untersagung der Durchsetzung der Umweltzone gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Die im Luftreinhalteplan und Aktionsplan für Berlin 2005 - 2010 (in der Fassung der Anpassung an die 35. BImSchV gemäß Beschluss des Berliner Senats vom 20. März 2007) vorgesehene Einrichtung der Umweltzone Berlin innerhalb des inneren S-Bahnringes erfolgte nach § 40 Abs. 1 BImSchG durch Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO (Zeichen 270.1 und 270.2 mit Zusatzzeichen). Allein diese Verkehrszeichen entfalten für Verkehrsteilnehmer Außenwirkung. Vorläufiger Rechtsschutz gegen diese Verkehrsregelungen richtet sich nach § 80 Abs. 5 VwGO und setzt die vorherige Einlegung eines Widerspruchs voraus. Letzteres hat der Antragsteller unstreitig nicht getan, so dass auch eine Umdeutung seines Antrags unabhängig von der Frage der Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten (Antragsbefugnis) nicht zu dessen Zulässigkeit führen würde.

2. Darüber hinaus setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen bei ihm erfüllt sind. Die von ihm angegebenen Einkünfte sind nicht belegt und liegen zudem weit unterhalb des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs, der noch nicht einmal die Wohnkosten erfasst. Zu Letzteren hat sich der Antragsteller überhaupt nicht erklärt, so dass insgesamt nicht nachvollziehbar ist, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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