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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: OVG 11 S 21.05
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG Bbg, GebG Bbg, VwVG Bbg, Bbg KostO, AO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwVfG Bbg § 53
GebG Bbg § 20 Abs. 1
VwVG Bbg § 5
VwVG Bbg § 7 Abs. 2 Satz 1
VwVG Bbg § 37 Abs. 2
Bbg KostO § 5
Bbg KostO § 11 Abs. 2 Nr. 1
Bbg KostO § 11 Abs. 2 Nr. 7
AO § 228
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 11 S 21.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Richter am Oberverwaltungsgericht die Richterin am Oberverwaltungsgericht und die Richterin am Verwaltungsgericht am 27. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 79,92 EUR festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 10. Juni 2005 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller gegen die Vollstreckung der Kosten einer Ersatzvornahme vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn die von ihm vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, die Kostenforderung des Antragsgegners sei nach der § 53 VwVfG Bbg verdrängenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 GebG Bbg verjährt und damit erloschen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil das Gebührengesetz für das Land Brandenburg nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 1 ausdrücklich nicht gilt, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind. Das ist hier der Fall, weil die in Rede stehenden Kosten der Ersatzvornahme eine eigenständige Regelung in der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg - Bbg KostO - finden, die auf der Verordnungsermächtigung des § 37 Abs. 2 VwVG Bbg (und nicht § 2 GebG Bbg) beruht. Danach setzen sich diese Kosten aus Auslagen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Bbg KostO (9 DM und 285 DM) sowie einer Verwertungsgebühr nach § 5 Bbg KostO (18,60 DM) zusammen.

Soweit der Antragsteller die Verjährungsvorschrift des § 228 AO erwähnt, hat er nicht dargelegt und wohl auch nicht geltend gemacht, dass diese Vorschrift, auf die § 5 VwVG Bbg gerade nicht verweist, hier zur Anwendung gelangen sollte.

Im Übrigen bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG Bbg, dass auch dann vorläufig zu leisten ist, wenn das Erlöschen des Anspruchs geltend gemacht wird. Diese Vorschrift dürfte einem Erfolg des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zusätzlich entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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