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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: OVG 11 S 34.05
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 1
AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative
Zum Begriff der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Zum Merkmal der Erforderlichkeit der Ermöglichung des weiteren Aufenthalts zur Vermeidung einer besonderen Härte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) in Fällen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG).


OVG 11 S 34.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 4. April 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die 1964 geborene türkische Antragstellerin heiratete am 6. Mai 2003 in der Türkei einen deutschen Staatsangehörigen und reiste am 24. Mai 2003 mit einem zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. Juli 2003 erteilte ihr der Oberbürgermeister der Stadt Bottrop eine bis zum 8. Februar 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Anfang 2004 trennten sich die Eheleute. Nachdem die Antragstellerin sich vom 6. Februar bis 30. April 2004 vorübergehend in der Türkei aufgehalten hatte, um nach ihren Angaben ihre dort erkrankte Mutter zu pflegen, beantragte sie nach zwischenzeitlicher Verlegung ihres Wohnsitzes am 8. Februar 2005 bei dem Antragsgegner die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 29. Juni 2005 ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben (VG 27 A 199.05), über die noch nicht erschienen ist. Mit Beschluss vom 28. Juli 2005 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung dieser Klage angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach § 31 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung der ihr versagten Aufenthaltserlaubnis habe, weil ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zumutbar gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet, denn das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu seinen Gunsten allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Die gegen die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG erhobenen Einwände des Antragsgegners greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der deutsche Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gestorben ist und bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig nicht vor; insbesondere hat die eheliche Lebensgemeinschaft keine zwei Jahre bestanden. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet jedoch abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). Die Regelung der 2. Alternative findet ihren Grund in der Erwägung des Gesetzgebers, den Ehegatten nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft zu zwingen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902, Seite 5 f.). Demgemäß ist für die Beurteilung der Unzumutbarkeit zeitbezogen nicht die dauerhafte Fortsetzung der Ehe, sondern das Erreichen der Zweijahresfrist in den Blick zu nehmen (vgl. Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 31 AufenthG, Rdziff. 23). Zu den Schutzgütern des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG zählen vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit (vgl. Renner, a.a.O., Rdziff. 21). Diese Schutzgüter sind jedenfalls dann rechtserheblich verletzt, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat, oder wenn der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat (vgl. BT-Drs. 14/2368, Seite 4). Allerdings schließen diese im Gesetzgebungsverfahren angeführten eindeutigen Beispiele weitere Anwendungsfälle der Vorschrift nicht aus. Für deren Auslegung ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass sie keine außergewöhnliche, sondern "nur" eine besondere Härte fordert. Gleichwohl werden gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -, NvWZ-RR 2003, 527; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 ZS 00.3383 -, InfAuslR 2001, 277; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 AufenthG, Rdziff. 19).

Wenngleich es insoweit noch weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf, spricht bei Anlegung dieser Maßstäbe bei summarischer Prüfung zumindest Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war.

Zum Einen hat die Antragstellerin im Einzelnen dargelegt, dass ihr deutscher Ehemann, von dem sie mittlerweile geschieden ist, sie während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens in einer entwürdigenden und ihre freie Selbstbestimmung weitgehend ausschließenden Weise unterdrückt und drangsaliert habe. So habe er ihr beispielsweise verboten, zu duschen und sie darauf verwiesen, statt dessen in dem von ihm benutzten Badewasser zu baden, habe sie gezwungen, stets ihren Teller leer zu essen und diesen anderenfalls durch die Küche geworfen, habe ihr den Zugang zu dem von ihr verdienten Geld verwehrt und ihr auch die Anschaffung dringend notwendiger Kleidung mit dem Hinweis versagt, sie könne Hosen von ihm anziehen, ihr das Rauchen verboten, während er selbst weitergeraucht habe, und von ihr verlangt, trotz Krankschreibung wegen einer Handoperation das Treppenhaus zu wischen. Schon diese Beispiele, die anhand der Schilderungen der Antragstellerin noch ergänzt werden könnten, sprechen jedenfalls in der Gesamtschau dafür, dass sie von ihrem früheren Ehemann in einer Weise schikaniert und unterdrückt wurde, die über gelegentliche Auseinandersetzungen, grundlose Kritik und Kränkungen, wie sie in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen aber noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen, deutlich hinausgehen und einer psychischen Misshandlung gleich- oder doch sehr nahe kommt (vgl. hierzu Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004, Tz. 31.2.5) Der Senat teilt deshalb auch nicht die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die von der Antragstellerin geschilderten Einzelheiten ihrer Ehe sich nicht von einer Vielzahl vergleichbarer Situationen in anderen Ehen unterschieden. Zwar weist der Antragsgegner darauf hin, dass der frühere Ehemann der Antragstellerin die geschilderten Geschehnisse anders darstellt. Im Gegensatz zu dessen Schilderungen hat die Antragstellerin ihre Angaben jedoch durch mehrere eigene eidesstattliche Versicherungen sowie durch eidesstattliche Versicherungen Dritter glaubhaft gemacht.

Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Belastungssituation in der ehelichen Lebensgemeinschaft an einer psychischen Erkrankung litt. Nach dem von ihr eingereichten Attest vom 31. Januar 2005 befand sie sich vom 21. November 2003 bis zum 12. Dezember 2003 in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen einer länger dauernden depressiven Anpassungsstörung, ängstlich gefärbt, bei anamnestischen ehelichen Konflikten. Das von der Antragstellerin darüber hinaus eingereichte nervenärztliche Attest vom 20. Mai 2005 diagnostiziert ebenfalls ein depressives Syndrom. Weiter heißt es darin, als nachvollziehbarer Auslöser der Beschwerden sei das Verhalten des deutschen Ehemannes anzusehen, dessen jähzorniges und tyrannisches Verhalten zu dem depressiven Syndrom geführt habe. Es mag dahinstehen, ob die notwendigen psychiatrischen Behandlungen, wie der Antragsgegner in der erstinstanzlichen Antragserwiderung ausgeführt hat, auf eine besondere seelische Empfindsamkeit und Anfälligkeit der Antragstellerin für psychische Erkrankungen hinweisen. Denn jedenfalls kann nach den vorliegenden Attesten bei summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass zwischen der beschriebenen Symptomatik der Antragstellerin und der Belastungssituation in ihrer Ehe ein Zusammenhang bestand.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner weiterhin geltend, die Ermöglichung des weiteren Aufenthalts der Antragstellerin sei zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht "erforderlich" im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Er trägt dazu vor, dass der Antragstellerin eine Rückkehr in die Türkei angesichts ihrer noch geringen Integration ohne den Verlust einer hier erarbeiteten besonders schützenswerten Position oder sonstige vergleichbare Nachteile möglich sei. Eine Zwangslage, die die Antragstellerin habe nötigen können, bis zum Ablauf der Zweijahresfrist in der Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann auszuharren, sei deshalb zu keiner Zeit des ehelichen Zusammenlebens erkennbar gewesen.

Diese Auffassung verkennt die Systematik des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG. Beiden Fallgruppen des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist zwar gemeinsam, dass zur Vermeidung einer besonderen Härte der weitere Aufenthalt ermöglicht werden muss. Die Verlängerung des Inlandsaufenthalts muss also geeignet und erforderlich sein, die Härtesituation zu vermeiden. Indes sind beide Härtetatbestände inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Während sich die 1. Alternative auf die Folgen der Rückkehrverpflichtung bezieht, betrifft die 2. Alternative die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Ehegemeinschaft (vgl. Renner, a.a.O., Rdziff. 12). Sie erweitert den Begriff der besonderen Härte, indem sie - anders als die 1. Alternative - an eine bereits erfolgte, nicht erst drohende und im Übrigen inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten anknüpft (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798/02 -, NvWZ-RR 2003, 782, m.w.N.). Hierfür bedarf es anders als nach der 1. Alternative nicht der Feststellung einer drohenden Gefahr ausreisebedingter Schwierigkeiten (vgl. Renner, a.a.O., Rdziff. 20). Der Zweck der Vorschrift, es dem Ehegatten zu ersparen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts eine unzumutbare eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/2368, Seite 4), legt es vielmehr nahe, den Begriff der Erforderlichkeit im Falle der 2. Alternative auf die sofortige anstelle der erst später, nämlich nach Ablauf der Mindestbestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis zu beziehen (vgl. zur entsprechenden Problematik des § 19 AuslG, OVG Berlin, Beschluss vom 19. November 2002 - 8 S 240.02 -, NvWZ 2003, Beilage Nr. I 5, Seite 33, sowie bei Juris). Ferner spricht gegen die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass § 31 AufenthG auch für den Fall, in dem der das Aufenthaltsrecht vermittelnde Ehegatte vor Ablauf der zweijährigen Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft verstorben ist, das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nicht davon abhängig macht, ob diesem eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist. Den Fallgruppen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG ist jedenfalls gemein, dass der Ausländer aufgrund außergewöhnlicher Umstände an der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem Erreichen der zweijährigen Mindestbestandszeit gehindert ist.

3. Soweit der Antragsgegner zur Begründung seiner Beschwerde ferner geltend macht, die Antragstellerin sei die Ehe nur zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis eingegangen, ist ihm entgegen zu halten, dass die unstreitig geführte Lebensgemeinschaft mit den von der Antragstellerin glaubhaft geschilderten belastenden Umstände gerade gegen eine so genannte Zweckehe spricht.

4. Auf weitere Rechtsfehler des angefochtenen Bescheides, die der Antragsgegner zur Begründung seiner Beschwerde kurz erörtert und verneint, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss nicht gestützt. Auch kommt es nach den oben genannten Ausführungen nicht darauf an, ob der Antragstellerin in der Türkei aufgrund des Scheiterns ihrer Ehe eine mögliche Diskriminierung drohen würde.

5. Ebenso wenig ist hier entscheidungserheblich, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Rechtsgründen in Betracht kommt, was der Antragsgegner ebenfalls verneint.

6. Schließlich ist das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung des vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides gegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt auch insoweit, als die hier lediglich aufgrund summarischer Prüfung beurteilten Rechts- und Tatfragen noch einer endgültigen Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten sind. So ist zum Einen zu berücksichtigen, dass § 31 Abs. 1 AufenthG als Rechtsfolge einen Anspruch auf Erteilung einer einjährigen Aufenthaltserlaubnis vorsieht und nicht lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung, der unter Umständen auch vom Heimatland aus verfolgt werden könnte. Zum Anderen widerspräche der Sofortvollzug auch dem Schutzgedanken von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Letztlich spricht gegen ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Umstand, dass die Antragstellerin gegenwärtig über Einkommen verfügt und nach unwidersprochenem Vortrag in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Etwaigen vom Antragsgegner besorgten Belastungen der öffentlichen Hand, falls die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt nach Ablauf der hier in Rede stehenden einjährigen Aufenthaltserlaubnis nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können sollte, kann bei der Verlängerungsentscheidung gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Rechnung getragen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53, Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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