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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: OVG 11 S 35.08
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, StVZO, 35. BImSchV
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 | |
BImSchG § 40 Abs. 1 | |
StVZO § 41 Abs. 2 Nr. 6 | |
35. BImSchV § 1 Abs. 2 |
OVG 11 S 35.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 7. Mai 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 28. März 2008 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone Berlin für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B_____ zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die fristgebundene Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Hiernach rechtfertigt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers keine Änderung des angefochtenen Beschusses.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, das ihn treffende Fahrverbot greife unverhältnismäßig in sein Eigentum ein, weil die Einführung der Umweltzone nach einer Pressemitteilung des Antragsgegners keine Verbesserung der Luftqualität erbracht habe. Damit könne der Zweck der Umweltzone nicht erreicht werden, weshalb die Ausgrenzung der Fahrzeuge ohne Partikelfilter willkürlich sei. Diese Einwände sind nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen, denn sie lassen bereits die gebotene Auseinandersetzung mit der insoweit tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich der Antragsteller, soweit er eine Verletzung der Eigentumsgarantie rüge, gegen die Umweltzone als solche wende. Gegen die im Luftreinhalteplan und Aktionsplan für Berlin 2005-2010 vorgesehene Einrichtung der Umweltzone Berlin nach § 40 Abs. 1 BImSchG durch Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVZO (Zeichen 270.1 und 270.2 mit Zusatzzeichen) richte sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil allein die genannten Verkehrszeichen für die Verkehrsteilnehmer Außenwirkung entfalten würden. Ein solcher Antrag setzte einen vorherigen Widerspruch voraus, den der Antragsteller nicht eingelegt habe. Hierauf geht der Antragsteller nicht ein. Er verkennt mit der Beschwerdebegründung, dass eine mangelnde Eignung der Verkehrsverbote zur Verringerung der Feinstaubbelastung nicht die Erteilung der allein streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung von diesen Verkehrsverboten rechtfertigen könnte. Gemäß § 1 Abs. 2 35. BImSchV kann die zuständige Behörde den Verkehr mit nicht nach § 3 gekennzeichneten Fahrzeugen zu und von bestimmten Einrichtungen u.a. dann zulassen, soweit überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern. Das setzt eine Sondersituation des Antragstellers voraus, die sich mit seinen allgemeinen Einwendungen gegen die Einrichtung der Umweltzone nicht begründen lässt. Hiergegen kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg geltend machen, er erstrebe lediglich eine "geltungserhaltende Reduktion des Verbotes" für seinen Fall. Denn die Gründe, die er für diese Reduktion anführt, würden auf jeden von den Verkehrsverboten betroffenen Verkehrsteilnehmer zutreffen, sodass sich der Antragsteller in Wirklichkeit gegen die Einrichtung der Umweltzone selbst wendet. Einwände gegen die Einrichtung der Umweltzone, insbesondere ihre Eignung zur Reduzierung der Feinstaubbelastung, sind mit Rechtsbehelfen gegen die sie umsetzenden Verkehrsregelungen geltend zu machen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2008 - 11 S 16.08 -, n.v.; Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, § 40 BImSchG, Rz. 12).
Soweit der Antragsteller schließlich vorbringt, sein Fahrzeug sei von den Ausnahmeregelungen des Antragsgegners ohnehin erfasst, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den dies verneinenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Mit der bloßen Bezugnahme auf sein diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht wird der Antragsteller dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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