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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: OVG 12 B 11.09
Rechtsgebiete: ABKG
Vorschriften:
ABKG § 30 Abs. 2 | |
ABKG § 40 Abs. 1 Nr. 10 | |
ABKG § 40 Abs. 2 | |
ABKG § 41 Abs. 1 Nr. 6 | |
ABKG a.F. § 41 Abs. 1 Nr. 4 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
OVG 12 B 11.09
Verkündet am 3. November 2009
hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2009 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, die ehrenamtliche Richterin Golz und den ehrenamtlichen Richter Hardel für Recht erkannt:
Tenor:
Das den Verfahrensbeteiligten am 13./14. März 2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird geändert. Der Bescheid der Baukammer Berlin - Eintragungsausschuss - vom 14. Februar 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) in der Fachrichtung Elektrotechnik und seit 1991 als Angestellter in einem Sachverständigenbüro tätig. Im Mai 2004 wurde er von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin zum Sachverständigen für "Elektrische Anlagen bis 1000 Volt" öffentlich bestellt und vereidigt.
Nach Kenntnis von der Sachverständigenbestellung teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2005 mit, dass er aufgrund der Entscheidung des Eintragungsausschusses in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Baukammer eingetragen wurde.
Die dagegen erhobene Anfechtungsklage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, dass er als Sachverständiger keine Tätigkeiten im Bereich des Bauwesens ausübe und zudem als Angestellter nicht zur Pflichtmitgliedschaft herangezogen werden könne, hatte keinen Erfolg. Mit dem den Verfahrensbeteiligten am 13./14. März 2008 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die im Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) geregelten Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft seien erfüllt. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG in der Fassung vom 6. Juli 2006 seien Pflichtmitglieder der Baukammer die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieure. Dazu gehöre auch der Kläger. Das Sachgebiet, für das er von der Industrie- und Handelskammer zum Sachverständigen bestellt worden sei, sei dem in § 30 ABKG definierten Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieure zuzuordnen. Im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit erstelle der Kläger nach seinen eigenen Angaben Gutachten, die die Elektrotechnik von Gebäuden zum Gegenstand hätten. Er nehme damit Aufgaben im Bereich der Haustechnik (§ 30 Abs. 2 ABKG a.F.) bzw. im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung (§ 30 Abs. 2 ABKG n.F.) wahr, die zu den Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieure gehörten. Dass der Kläger im Angestelltenverhältnis tätig sei, stehe der Pflichtmitgliedschaft nicht entgegen. Insbesondere bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Pflichtmitgliedschaft von abhängig Beschäftigten, da die von der Baukammer wahrgenommenen Aufgaben auch in ihrem Interesse lägen.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verweist er auf darauf, dass er nicht von der Beklagten, sondern von der Industrie- und Handelskammer zum Sachverständigen bestellt worden sei. Soweit er nicht Bauingenieur, sondern Elektroingenieur sei, führe er als Sachverständiger zudem keine Tätigkeiten im Bereich des Bauwesens aus. Das Sachgebiet, auf das sich seine Bestellung als Sachverständiger beziehe, lasse sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dem Bereich der Haustechnik bzw. der technischen Gebäudeausrüstung zuordnen. Allgemein gültige Bestellungsvoraussetzungen lägen insoweit nicht vor. Auch die konkreten Themenbereiche, zu denen er als Sachverständiger Gutachten erstattet habe, könnten schwerpunktmäßig nicht dem Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieure zugeordnet werden. An der baulichen Planung, Errichtung oder Inbetriebnahme der von ihm begutachteten elektrischen Anlagen habe er als Sachverständiger keinen Anteil. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung könne sich die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten zudem nur auf freiberuflich tätige öffentlich bestellte Sachverständige beziehen. Eine Einbeziehung von abhängig Beschäftigten stelle eine unzulässige Einschränkung der Berufswahl bzw. der Berufsausübungsfreiheit dar. Soweit mit der Pflichtmitgliedschaft zugleich Beitragspflichten zum berufsständischen Versorgungswerk entstünden, läge eine übermäßige Belastung von Arbeitnehmern vor.
Der Kläger beantragt,
das den Verfahrensbeteiligten am 13./14. März 2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und den Bescheid der Baukammer Berlin vom 14. Februar 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Baukammer Berlin vom 14. Februar 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger ist als von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nicht Pflichtmitglied der Baukammer Berlin. Dabei kann dahinstehen, ob das Sachgebiet "Elektrische Anlagen bis 1000 Volt", für das seine Bestellung erfolgt ist, dem Tätigkeitsbereich eines im Bauwesen tätigen Ingenieurs zuzuordnen ist. Denn aufgrund seiner Sachverständigenbestellung durch die Industrie- und Handelskammer Berlin erfüllt der Kläger von vornherein nicht die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides allein in Betracht kommenden § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes - ABKG - vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 253, im Folgenden: a.F.) bzw. des § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720, im Folgenden: n.F.).
Nach den genannten Vorschriften sind Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin bei der gebotenen einschränkenden Auslegung nur diejenigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche (a.F.) bzw. den Tätigkeitsbereich (n.F.) der im Bauwesen tätigen Ingenieure, die von der Baukammer selbst im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bestellt worden sind. Dies ergibt sich zwar nicht bereits zwingend aus dem Wortlaut der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften, die allgemein auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für den zitierten Tätigkeitsbereich abstellen. Für die Annahme, dass die in § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. als Pflichtmitglieder aufgeführten Sachverständigen von der Baukammer bestellt worden sein müssen, sprechen jedoch sowohl der systematische Zusammenhang des Gesetzes als auch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften. Eine solche weitere Auslegung erscheint vorliegend schon deshalb geboten, weil eine allein am Wortlaut orientierte Betrachtung für sich genommen nicht notwendigerweise zu dem vom Gesetzgeber gewollten Ergebnis führt.
Bereits der systematische Zusammenhang der in § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. geregelten Pflichtmitgliedschaft und der Vorschrift des § 40 ABKG n.F., die die Aufgaben der Baukammer normiert, deutet darauf hin, dass nicht jede Bestellung als Sachverständiger eine Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin begründet. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 10 ABKG n.F. gehört zu dem Aufgabenbereich der Beklagten u.a. die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure. In Anknüpfung an diese Aufgabenübertragung sieht § 40 Abs. 2 ABKG n.F. ausdrücklich vor, dass die Baukammer u.a. ein "Verzeichnis der von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 und der übrigen Pflichtmitglieder" zu führen hat. Mit dem Verweis auf die "von ihr" öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die "gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6" in das zu führende Verzeichnis aufzunehmen sind, hat der Gesetzgeber ersichtlich einen Zusammenhang zwischen der der Baukammer übertragenen Aufgabe der Sachverständigenbestellung und der Pflichtmitgliedschaft nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. hergestellt, der keinen Raum für die Annahme lässt, es handele sich um einen unterschiedlichen Personenkreis. Die Vorschriften des § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. sind vielmehr nur dann in einen systematischen Einklang zu bringen, wenn die Regelung über die Pflichtmitgliedschaft einschränkend dahingehend verstanden wird, dass die von der Baukammer bestellten und die als Pflichtmitglieder in § 41 Abs. 1 Nr. 6 genannten Sachverständigen übereinstimmen mit der Folge, dass nicht von der Baukammer bestellte Sachverständige nicht erfasst sind.
Dieser systematische Zusammenhang wird auch durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 ABKG n.F. nicht in Frage gestellt. Soweit die Baukammer danach ein Sachverständigenverzeichnis über die von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und die Pflichtmitglieder gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 5 und 6 führt, erklärt sich die gesonderte Erwähnung des § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. aus der Tatsache, dass in Nr. 6 neben den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch die anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht genannt sind. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Pflichtmitglieder, über die ein Verzeichnis zu führen ist. Die Vorschrift ist indes nicht so zu verstehen, dass der Kreis der von der Baukammer bestellten Sachverständigen kleiner ist als der Kreis der noch einmal ausdrücklich genannten Pflichtmitglieder nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F.
Die für eine einschränkende Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. sprechende systematische Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Gesetzes ergibt sich eindeutig, dass § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG nach der Auffassung des Landesgesetzgebers nur die von der Baukammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieure erfasst. So wird in der Einzelbegründung der Vorschrift in der Vorlage zur Beschlussfassung vom 23. Februar 2006 (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/4769, S. 74) ausdrücklich ausgeführt: "Neu eingefügt wird Abs. 1 Nr. 6, der inhaltlich dem bisherigen Abs. 1 Nr. 4 entspricht, soweit es die von der Baukammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieure betrifft." Die Verwendung des "soweit" erklärt sich allein damit, dass in der Neufassung des Gesetzes - anders als in der Vorgängerregelung - erstmalig die anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht in Absatz 1 Nr. 6 mit aufgenommen worden sind. Für die hier in Rede stehenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist der Landesgesetzgeber dagegen offensichtlich unverändert davon ausgegangen, dass sich die Pflichtmitgliedschaft nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F., ebenso wie nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F., nur auf diejenigen Sachverständigen erstreckt, die von der Baukammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs selbst bestellt worden sind.
Damit kann dahinstehen, ob für die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage allein die Rechtslage vor der Änderung im Jahre 2006 maßgeblich ist. Die Systematik der Gesetzesfassung von 1994, insbesondere der §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F., ist zwar nicht so eindeutig wie die Neufassung, den Gesetzesmaterialien lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine inhaltliche Neuerung entnehmen. Die vorstehend zitierte amtliche Begründung spricht im Gegenteil dafür, dass die eindeutigen aktuellen Vorschriften und die Äußerungen des Landesgesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren lediglich deklaratorischen Charakter haben. Dafür spricht auch die weitere Gesetzeshistorie. Die Pflichtmitgliedschaft für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist erstmals im Architekten- und Baukammergesetz von 1994 geregelt worden. Zugleich ist der Baukammer erstmalig die Aufgabe übertragen worden, die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieure durchzuführen. Das bis dahin geltende Gesetz in der Fassung vom 13. März 1991 (GVBl. S. 66) sah weder eine Pflichtmitgliedschaft von Sachverständigen noch eine entsprechende Zuständigkeit der Baukammer zur Bestellung vor. Soweit damit zeitgleich der Aufgabenkreis der Baukammer und die Pflichtmitgliedschaft erweitert worden sind, ist offensichtlich bereits die Gesetzesfassung von 1994 davon ausgegangen, dass der Personenkreis der von der Baukammer bestellten Sachverständigen und der in § 41 Abs. 1 Nr. 4 genannten Pflichtmitglieder identisch ist. Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht.
Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Tatsache, dass mit der Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer die Berufsaufsicht über die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewährleistet ist. Soweit es bei der Bestellung von Sachverständigen zu Überschneidungen mit dem Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammer kommen kann, die nach § 36 der Gewerbeordnung gleichfalls Sachverständige bestellen darf, ist dies grundsätzlich als vom Gesetzgeber gewollt hinzunehmen. Eine Einschränkung der Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und der Berufsaufsicht steht insoweit nicht zu befürchten, da auch die von der Industrie- und Handelskammer Berlin erlassene Sachverständigenordnung und die dazu vorliegenden Richtlinien eine Aufsicht über die persönliche und fachliche Eignung des Sachverständigen sicherstellen. Die zu einer klaren Abgrenzung der Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten führende einschränkende Auslegung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. begegnet schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da es den Betroffenen grundsätzlich freigestellt ist zu entscheiden, durch wen sie sich zum Sachverständigen bestellen lassen und ob die mit der Bestellung durch die Baukammer einhergehende Pflichtmitgliedschaft mit individuellen Vorteilen verbunden ist, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Pflichtmitgliedschaft des Klägers hängt nach alledem nicht von der zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Frage ab, ob das von der Sachverständigenbestellung umfasste Sachgebiet einer der in § 30 Abs. 2 ABKG genannten Fachrichtungen des Bauingenieurwesens entspricht oder zuzuordnen ist. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5. März 2009 (OVG 12 B 56.07, juris) noch auf den Inhalt und die Reichweite der jeweils in Rede stehenden Sachverständigenbestellung abgestellt hat, hält er daran nach erneuter Überprüfung nicht fest. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb aufzuheben, weil der Kläger als von der Industrie- und Handelskammer bestellter Sachverständiger nicht Pflichtmitglied der Baukammer nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG n.F. ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache allein die Auslegung von Landesrecht betrifft und damit keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Ende der Entscheidung
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