Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: OVG 12 B 12.07
Rechtsgebiete: IFG Bln


Vorschriften:

IFG Bln § 3
IFG Bln § 7
IFG Bln § 12
1. Der Einsichtsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags auf Akteneinsicht bei der Behörde. Gibt eine Behörde Akten oder Teile einer Akte in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand, ist sie ausnahmsweise verpflichtet, diese wieder zu beschaffen.

2. Zu einem Verwaltungsvorgang gehören regelmäßig solche Akten bzw. Aktenbestandteile, die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss.

3. Eine privatrechtlich handelnde juristische Person öffentlichen Rechts kann sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach § 7 Satz 1 IFG Bln berufen.


OVG 12 B 12.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 02. Oktober 2007 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Merz, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, die ehrenamtliche Richterin Ronnisch und den ehrenamtlichen Richter Kursawa

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2006 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger auch in die von der Beigeladenen zum Genehmigungsvorgang der Wassertarife für das Jahr 2004 eingereichten Kalkulationsunterlagen, einschließlich des Wirtschaftsprüfergutachtens, Einsicht zu gewähren, soweit diese das Berliner Monopolgeschäft der Beigeladenen betreffende Informationen enthalten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 1/4, der Beklagte und die Beigeladene zu je 3/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang des vom Kläger geltend gemachten Einsichtsrechts in den die Genehmigung der Berliner Wassertarife für das Jahr 2004 betreffenden Verwaltungsvorgang.

Im Oktober 2003 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung der Tarife für Wasser, Schmutzwasser und Niederschlagswasser für die Kalkulationsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2004. Dem Antrag waren die Kalkulationsunterlagen beigefügt, ein Wirtschaftsprüfergutachten zur Tarifkalkulation wurde nachgereicht. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 genehmigte der Beklagte die Wassertarife antragsgemäß.

Im August 2004 beantragte der Kläger unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz bei dem Beklagten Einsicht in den dort geführten Vorgang zum Tarifgenehmigungsverfahren einschließlich der eingereichten Unterlagen. Hierzu angehört vertrat die Beigeladene die Auffassung, das Informationsfreiheitsgesetz finde aus mehreren Gründen, u.a. wegen bestehender Geschäftsgeheimnisse, keine Anwendung. Mit Bescheid vom 15. November 2004 entsprach der Beklagte dem Einsichtsantrag soweit der Vorgang die Dokumentation des Genehmigungsvorgangs und den Genehmigungsbescheid vom 16. Dezember 2003 enthält; hinsichtlich der dem Tarifantrag beigefügten Kalkulationsunterlagen und des Wirtschaftsprüfergutachtens wies er den Antrag zurück. Der Kläger nahm Einsicht in die freigegebenen Aktenbestandteile und legte gegen den ablehnenden Teil des Bescheides Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, das Berliner Informationsfreiheitsgesetz ermögliche lediglich die Kontrolle staatlichen Handelns, sodass die Berechnung privatrechtlich erhobener Tarifentgelte nicht erfasst werde. Die in Rede stehenden Unterlagen seien überdies kein fester Bestandteil der Akten, sondern lediglich "Hilfsmaterial" für die Amtshandlung der Tarifgenehmigung, das nach Abschluss des Verfahrens im Regelfall an die Antragsteller zurückgeschickt werde. Zudem enthielten die Unterlagen Daten aus der Wettbewerbstätigkeit des Unternehmens und damit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung zudem einen nicht nur unwesentlichen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben könnte. Ein dem Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung vorrangiges Informationsinteresse sei nicht erkennbar.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagtenvertreter erklärt, die Aktenführung hinsichtlich der Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der Wassertarife habe sich geändert, seit er die Stelle bei der zuständigen Senatsverwaltung übernommen habe. Er führe als Akte nur noch den Antrag, den Prüfvermerk und die Genehmigung. Die vorgelegten Kalkulationsunterlagen würden geprüft und nach Bestandskraft des Genehmigungsbescheides an den zuständigen Betrieb zurückgeschickt. Im vorliegenden Verfahren habe er die Unterlagen nur wegen des anhängigen Streitverfahrens bei dem Verwaltungsgericht und aus Respekt vor dem Gericht zurückbehalten.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2006 abgewiesen, da das Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bln - im Ergebnis keine Grundlage für das weitergehende klägerische Einsichtsbegehren biete. Dabei hat es die Frage offen gelassen, ob die Verwaltungspraxis des Beklagten, in Genehmigungsverfahren eingereichte Prüfunterlagen nach Bestandskraft des Genehmigungsbescheides an den jeweiligen Antragsteller zurückzusenden, Einfluss darauf habe, ob diese Unterlagen von der Genehmigungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 IFG Bln geführt werden. Selbst wenn die tatsächlich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebene Zugehörigkeit der Unterlagen zum Genehmigungsvorgang für sich genommen bereits als tatbestandsmäßige Aktenführung zu qualifizieren wäre und damit das Informationsrecht des Klägers im Grundsatz nach Abschnitt I des IFG Bln bestünde, wäre es im Ergebnis durch Abschnitt II des IFG Bln ausgeschlossen. da sich die Beigeladene als juristische Person des öffentlichen Rechts auf den Geheimnisschutz nach § 7 Satz 1 IFG Bln berufen könne. Bei den in der Tarifkalkulation und dem Wirtschaftsprüfergutachten enthaltenen Daten handele es sich um Geschäftsgeheimnisse. Der ausdrücklich erklärte Geheimhaltungswille der Beigeladenen werde darüber hinaus von einem objektiv schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse gedeckt, da die in den Unterlagen enthaltenen Informationen Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie oder auf Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zuließen, mithin für die Wettbewerbsfähigkeit Bedeutung hätten und von wirtschaftlichem Interesse seien. Bei der der Beigeladenen obliegenden Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Berlin komme ihr allerdings eine Monopolstellung zu mit der Folge, dass ihr im Hinblick auf diese Betätigung wettbewerbsbezogene Nachteile durch eine Preisgabe ihrer Kalkulation nicht erwachsen könnten. Soweit die Beigeladene außerhalb Berlins am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehme, seien die in Rede stehenden Kalkulationsdaten und das hierauf aufbauende Wirtschaftsprüfergutachten von potenzieller Relevanz für mögliche Konkurrenten. Dies gelte sowohl für die originären Daten des wettbewerblichen Geschäftsbereichs der Beigeladenen als auch in Bezug auf die das Berliner Monopolgeschäft betreffenden Kalkulationsdaten. Die Beigeladene habe schlüssig und plausibel dargelegt, dass sich aus letzteren Angaben auf der Grundlage der bekannten Menge des in Berlin geförderten Wassers ihre spezifischen Kosten im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Berlin berechnen ließen und potenzielle Mitbewerber im Wettbewerbsgeschäft daraus angebotsrelevante Rückschlüsse auch auf die Kalkulation im Bereich ihrer wettbewerblichen Tätigkeit ziehen könnten. Daher seien sämtliche Daten der Kalkulation und des hierauf aufbauenden Wirtschaftsprüfergutachtens wettbewerbsrelevant und geheimhaltungsbedürftig. Die in einem solchen Fall erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zugunsten des Geheimhaltungsinteresses der Beigeladenen aus. Ein besonderes Gewicht des Informationsinteresses des Klägers sei weder erkennbar noch vorgetragen, insbesondere sei ein verstärktes Allgemeininteresse an der Offenlegung der Tarifkalkulation nicht dargetan. Dem danach durchschnittlichen Informationsinteresse gebühre auch nicht deshalb der Vorrang, weil das Schutzbedürfnis der Beigeladenen in entscheidungserheblichem Maße reduziert wäre. Da die Einsicht des Klägers in das gesamte Zahlenwerk der Kalkulation und der hierauf bezogenen Passagen des Wirtschaftsprüfergutachtens mit Blick auf deren Charakter als Unternehmensgeheimnis ausgeschlossen sei, komme auch eine beschränkte Akteneinsicht gemäß § 12 IFG Bln nicht in Betracht.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 7 Satz 1 IFG Bln auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sei.

Unter dem 26. April 2006 hat der Beklagte die von der Beigeladenen seinerzeit zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen wie auch das Wirtschaftsprüfergutachten unter Bezugnahme auf die bestehende Verwaltungspraxis sowie den Hinweis des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, dass von der Behörde nicht geführte Akten (§ 3 IFG Bln), jederzeit zurückgesandt werden könnten, an die Beigeladene zurückgegeben.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Einsichtsbegehren weiter. Er macht geltend, das Informationsrecht erstrecke sich zwar denklogisch nur auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden seien. Die Tarifgenehmigung nehme jedoch in allen entscheidungsrelevanten Punkten auf das Wirtschaftsprüfergutachten Bezug, sodass der Verwaltungsakt ohne dessen Kenntnis weder verständlich noch nachvollziehbar sei. Die einem Genehmigungsantrag zwingend bzw. auf behördliche Anordnung beizufügenden Unterlagen, auf die der verfahrensabschließende Bescheid - mangels eigener Begründung - sodann in nahezu allen Punkten Bezug nehme, sei ebenso Aktenbestandteil wie der Antrag selbst. Der Einsichtsanspruch richte sich stets auf diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des Antragszugangs bei der Behörde vorhanden seien. Ein Entfernen von Informationen nach Antragstellung und in Kenntnis des Antrags sei unzulässig und führe zu einer behördlichen Wiederbeschaffungspflicht.

In der Sache könne er über die bereits gewährte Akteneinsicht hinaus Einsicht in die Kalkulationsunterlagen der Beigeladenen für das Jahr 2004 beanspruchen, da diese sich als Anstalt öffentlichen Rechts im Falle fiskalischen Handelns nicht auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach § 7 Satz 1 IFG Bln berufen könne. Es sei nicht zu erkennen, inwieweit die Offenbarung des Wirtschaftsprüfergutachtens und der Kalkulationsgrundlagen Konkurrenten der Beigeladenen Wettbewerbsvorteile verschaffen könnte, da anhand der Stückkosten kein auch nur annähernd sicherer Rückschluss auf den Angebotspreis möglich sei. Eine auch nur näherungsweise Rückrechnung auf aktuelle Kalkulationsgrundlagen scheide bereits deshalb aus, da Gegenstand des Einsichtsgesuchs die Akten zur Tarifgenehmigung vom 16. Dezember 2003 einschließlich der dazu vorgelegten Unterlagen seien, die auf Grund der zeitlichen Abläufe allenfalls Wirtschaftsdaten aus dem zum damaligen Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Geschäftsjahr 2002 sowie zurückliegender Jahre enthalten könnten. Hinzu komme, dass die Beigeladene nach eigener Einlassung ihre Tarifkalkulation in mehreren Gerichtsverfahren über die Billigkeit ihrer Tarife gegenüber den jeweiligen Tarifkunden offen gelegt habe und daher ein Geschäftsgeheimnis nicht mehr vorliege. Im Rahmen der bei Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderlichen Abwägung komme dem Interesse an einer Einsicht in die Kalkulationsunterlagen großes Gewicht, dem angeblichen Geschäftsgeheimnis demgegenüber heute keine Bedeutung mehr zu. Das Offenbarungsinteresse ergebe sich daraus, dass die kommunale Wasserversorgung zum Kernbereich der Daseinsvorsorge gehöre. Die Beigeladene habe eine Monopolstellung inne und sei daher einer Kontrolle durch Marktmechanismen entzogen. Als einziges Kontrollinstrument sei das Tarifgenehmigungsverfahren durch das Land Berlin vorgesehen, wobei zu beachten sei, dass das Land seinerseits 50,1 %iger Anteilseigner sei und daher im Genehmigungsverfahren tendenziell Eigeninteressen verfolge. Gerade diese Interessenvermischung zeige, dass eine Akteneinsicht zur Wahrung der Transparenz staatlichen Handelns von überragender Bedeutung sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm vollständige Akteneinsicht in die Beiakten (Kalkulationsunterlagen) zum Genehmigungsvorgang Wassertarife für 2004 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, der geltend gemachte Einsichtsanspruch müsse bereits daran scheitern, dass ihm die strittigen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden und § 3 Abs. 1 IFG Bln nur das Recht einräume, Einsicht in von öffentlichen Stellen geführte Akten zu nehmen. Eine Wiederbeschaffungspflicht für zurückgeschickte Akten lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Selbst wenn sich die Unterlagen noch in seinem Gewahrsam befänden, wäre kein Einsichtsrecht gegeben, weil die strittigen Unterlagen nicht von ihm geführt würden. Das Informationsfreiheitsgesetz regele nicht, welche Akten wie anzulegen und aufzubewahren seien oder welchen Inhalt angelegte Akten haben müssten. Dies sei allein Gegenstand innerdienstlicher Regelungen und werde letztlich von den die Vorgänge bearbeitenden Stellen eigenverantwortlich entschieden und gehandhabt. Bei den strittigen Unterlagen habe es sich nicht um eigene Akten gehandelt und diese seien auch nicht Teil der eigenen Vorgänge geworden, es seien lediglich Beiakten gewesen. Diese dienten zwar wesentlich dem Erkenntnisgewinn für den behördlichen Vorgang der Tarifgenehmigung, würden aber nur Teil des Vorgangs, soweit die Behörde Kopien oder Textauszüge in die Behördenakte integriere.

Die Beigeladene ist der Ansicht, der Rechtsstreit habe sich mit der Rückgabe der Kalkulationsunterlagen erledigt, da der Kläger lediglich Einsicht in solche Akten beanspruchen könne, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz von der Behörde nach § 3 IFG Bln geführt würden. Insoweit schließt sie sich dem Vorbringen des Beklagten an.

Im Übrigen beruft sie sich auf den ihr zustehenden Geheimnisschutz nach § 7 IFG Bln und macht geltend, ihre Kalkulationsunterlagen enthielten schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung sie mit Blick auf die Wettbewerbsrelevanz der in ihrer Tarifkalkulation enthaltenen Daten ein berechtigtes Interesse habe. Dies gelte für sämtliche Daten, da sie auf Grund der gesetzlichen Vorgaben zur Vorlage einer einheitlichen, sowohl den Berliner Monopolbereich als auch das Wettbewerbsgeschäft umfassenden Tarifkalkulation verpflichtet sei und nur so eine Rückrechenbarkeit der Daten innerhalb der in den Unterlagen enthaltenen Tabellen auszuschließen sei. Eine Veröffentlichung der Kalkulationsdaten würde zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen führen, da ein Wettbewerber ihre Angebote in Kenntnis der gesamten Kosten- und Ertragsstruktur unterbieten oder in sonstiger Weise auf die Konkurrenz reagieren könne. Weiter sei ein ihr schützenswertes Geschäftsgeheimnis überwiegendes Informationsinteresse des Klägers nicht erkennbar. Der Kläger mache zwar für sein Akteneinsichtsbegehren ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit geltend, verfolge jedoch tatsächlich lediglich private Interessen seiner Mitglieder. Darüber hinaus sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tarife von der Tarifgenehmigungsbehörde in einem detaillierten Verfahren geprüft worden seien und die Ordnungsmäßigkeit der Kalkulationen bereits in einer Reihe von zivilgerichtlichen Urteilen bestätigt worden sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage (1.) zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 ist insoweit rechtswidrig, als der Kläger Einsicht in die das Berliner Monopolgeschäft der Beigeladenen betreffenden, dem Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der Wassertarife für das Jahr 2004 beanspruchen kann (2.). Ein darüber hinausgehendes Akteneinsichtsrecht steht dem Kläger dagegen nicht zu (3.).

1. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht dadurch entfallen, dass zwei seiner Mitgliedsunternehmen, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zivilrechtlich gegen die Tarifkalkulationen für die Jahre 2004 bis 2006 vorgegangen sind und die Beigeladene in diesen Verfahren die genannten Kalkulationen vorgelegt hat. Ausweislich der vom Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2007 abgegebenen Erklärungen hat der Prozessbevollmächtigte keine Einsicht in bzw. Kenntnis von den hier streitigen Unterlagen erhalten. Dem Kläger selbst sei weder bekannt, welche Unterlagen die Beigeladene seinen Mitgliedern in den Zivilprozessen zur Verfügung gestellt habe, noch habe er diese einsehen können. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Hinweis der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2007, der Kläger habe bei einem externen Sachverständigen ein Gutachten zur Höhe der Wasser- bzw. Abwasserentgelte in Auftrag gegeben, da die Auftragserteilung nicht zwingend die Kenntnis der streitgegenständlichen Unterlagen voraussetzt.

2. Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit er Einsicht in die das Berliner Monopolgeschäft der Beigeladenen betreffenden, dem Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der Wassertarife für das Jahr 2004 verlangt.

a) Anspruchsgrundlage für sein Begehren ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 791), im Folgenden IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln aufgeführten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

Der Kläger gehört als eingetragener Verein zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 3 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln). Die den Beklagten vertretende Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz ist als Behörde des Landes Berlin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln eine auskunftsverpflichtete öffentliche Stelle.

Bei den von der Beigeladenen zur Genehmigung der Wassertarife für das Jahr 2004 vorgelegten Unterlagen handelt es sich auch um Akten im Sinne des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, die von der Senatsverwaltung geführt werden.

Entsprechend dem Gesetzeszweck, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren bzw. deren Verhalten zu kontrollieren, erstreckt sich der Einsichtsanspruch grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - im Folgenden IFG -: Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 2 Rn. 11, 13; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 2 Rn. 24; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, NVwZ 2000, 1334; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005, NordÖR 2005, 208). Informationen sind vorhanden, wenn sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen sowie Bestandteil der Verwaltungsvorgänge geworden sind. Letzteres bestimmt sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Aktenführung, die der Verwaltung hinsichtlich der Entscheidung, was zu den Akten genommen wird, jedoch durchaus Spielräume eröffnen (vgl. Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 12).

Die streitgegenständlichen Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsvorgangs geworden. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, die Kalkulationsunterlagen der Beigeladenen und das Wirtschaftsprüfergutachten seien nicht Teil seiner eigenen Akten geworden, es habe sich lediglich um Beiakten gehandelt.

Selbst bei Berücksichtigung eines gewissen Spielraums obliegt Behörden die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 29 Rn. 11; Ziekow, VwVfG, 2006, § 29 Rn. 3; Bonk/Kallenhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 29 Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988, NVwZ 1988, 621; BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1983, NJW 1983, 2135). Diese kann zwar nicht mit den Mitteln des Informationsfreiheitsgesetzes durchgesetzt werden, regelmäßig gehören jedoch solche Akten bzw. Aktenbestandteile zu einem Verwaltungsvorgang, die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn. 14; Ziekow, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss.

Dem Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung ihrer Tarife für das Jahr 2004 waren umfangreiche Kalkulationsunterlagen beigefügt. Darüber hinaus lag das vom Beklagten angeforderte und von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten einer Wirtschaftsprüfergesellschaft vor. Diese Unterlagen standen im Zentrum des Genehmigungsverfahrens und bildeten ersichtlich die wesentliche, wenn nicht sogar die einzige Entscheidungsgrundlage der Behörde. Insbesondere auf das Wirtschaftsprüfergutachten nehmen der Genehmigungsbescheid vom 16. Dezember 2003 sowie die in dem Vermerk vom gleichen Tag enthaltenen Prüfungsfeststellungen und das Prüfungsergebnis - überwiegend ohne nähere Ausführungen - maßgeblich Bezug. Damit sind die streitgegenständlichen Unterlagen jedenfalls inhaltlicher bzw. materieller Bestandteil der Akten geworden, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar zu dem eigentlichen Verwaltungsvorgang genommen oder als Beiakten geführt worden sind. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte die Kalkulationsunterlagen und das Wirtschaftsprüfergutachten nicht an die Beigeladene zurückgeben.

Der Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht ist nicht durch die Rückgabe der Unterlagen an die Beigeladene untergegangen.

Zwar besteht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz keine generelle Verpflichtung der Behörden, nicht vorhandene Akten zu beschaffen (vgl. zum IFG Scheel, § 2 Rn. 24), mit der Folge, dass grundsätzlich auch kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Akten oder Daten besteht, über die die Behörde aus irgendwelchen Gründen, z.B. Aussonderung, Rückgabe von Beweismittelunterlagen an den Berechtigten, Diebstahl usw., nicht mehr verfügt (vgl. Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 19; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005, a.a.O.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich das Einsichtsbegehren auf Akten oder Teile einer Akte bezieht, die bei Eingang des Antrags bei der Behörde vorhanden sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 13, 19; Scheel, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.), von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand gegeben werden. In einem solchen Fall ist die Behörde verpflichtet, die betreffenden Akten wieder zu beschaffen (vgl. Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 19; Bonk/Kallenhoff, a.a.O., § 29 Rn. 39; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.).

Vorliegend steht fest, dass die streitgegenständlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten vorhanden gewesen sind und eine Wiederbeschaffung im Hinblick auf die vom Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2007 abgegebenen Erklärungen möglich ist. Damit ist der Beklagte zur Wiederbeschaffung verpflichtet.

b) Der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln bestehende Anspruch des Klägers, die das Berliner Monopolgeschäft der Beigeladenen betreffenden Unterlagen einzusehen, ist nicht durch § 7 Satz 1 IFG Bln ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung.

aa) Die Beigeladene ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht vom Schutz nach § 7 Satz 1 IFG Bln ausgenommen. Weder dem Wortlaut dieser Vorschrift noch anderen Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes ist eine Beschränkung des Geheimnisschutzes auf private Unternehmen zu entnehmen. Ebenso wenig wird der Begriff des Betroffenen im Gesetz näher umschrieben. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 7 Satz 2 IFG Bln. Danach können sich die Betroffenen und die öffentliche Stelle nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, wenn die Akteneinsicht der Offenbarung tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung dient. Der Umstand, dass in dieser Regelung die Betroffenen und die öffentliche Stelle nebeneinander aufgeführt sind, soll ersichtlich gewährleisten, dass bei einem Auseinanderfallen von Geheimnisträger und anspruchsverpflichteter Stelle keiner der beiden einen etwaigen Geheimnisschutz geltend machen kann. Das Gleiche gilt für § 14 Abs. 2 IFG Bln. Der weite Schutzbereich des § 7 IFG Bln ist die konsequente Folge des durch § 1 IFG Bln eingeräumten umfassenden Informationsrechts. Wenn eine am privaten Wirtschaftsverkehr teilnehmende Behörde auch hinsichtlich ihrer fiskalischen Tätigkeit zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, muss sie jedenfalls grundsätzlich das Recht haben, ihre wirtschaftlichen Interessen in gleichem Umfang schützen zu können wie Private.

bb) Unter einem Geschäftsgeheimnis ist allgemein jede auf die kaufmännische Seite eines Unternehmens bezogene Tatsache zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und an deren Geheimhaltung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, BVerfGE 115, 205 ff.).

Bei den in den streitgegenständlichen Unterlagen enthaltenen Angaben, z.B. zu den Umsätzen, Ertragslagen und Kalkulationen der Beigeladenen, handelt es sich um Informationen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Betriebs maßgeblich bestimmt werden und die nach ihrem erklärten Willen nach wie vor geheim gehalten werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene in mehreren zivilrechtlichen Prozessen über die Billigkeit der Tarife gegenüber den jeweiligen Tarifkunden ihre Kalkulation offen gelegt hat. Damit hat sie sich weder grundsätzlich ihres Geheimhaltungswillens begeben, noch sind die genannten Informationen dadurch offenkundig, d.h. jedermann bekannt oder ohne weiteres zugänglich geworden (vgl. dazu Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, UWG § 17 Rn. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beigeladenen im Zivilprozess offen zu legenden Daten nicht zwangsläufig identisch sind mit den bei der Behörde eingereichten Genehmigungsunterlagen. Zwar muss die Beigeladene im Rahmen der sie zivilprozessual treffenden Darlegungs- und Beweislast schlüssig und substanziiert die Höhe ihrer Entgelte darlegen, an die Darlegungslast sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. KG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 -). Selbst die vom Kammergericht in der zitierten Entscheidung zur Substanziierung der Billigkeit einer Preisbestimmung für erforderlich gehaltene Offenlegung der Preiskalkulation beinhaltet nicht zwingend die Pflicht des Versorgungsträgers, seine betriebswirtschaftliche Kalkulation im Einzelnen vorzutragen oder Einblick in die Tarifkalkulation zu geben (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991, MDR 1992, 346; Urteil vom 10. Oktober 1991, BGHZ 115, 311). Unabhängig hiervon ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Unterlagen außerhalb der geführten Zivilprozesse allgemein oder etwaigen Konkurrenten bekannt geworden wären. Ebenso wenig führt die Veröffentlichung des Geschäftsberichts der Beigeladenen zu einer Offenkundigkeit der in den streitgegenständlichen Unterlagen enthaltenen Angaben. Auch insoweit fehlt es an einer Identität der jeweils enthaltenen Informationen.

Das darüber hinaus erforderliche objektiv schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen ist dagegen nicht mit letzter Sicherheit festzustellen.

Dabei muss es sich um ein Interesse von wettbewerbsrechtlicher Relevanz handeln. Ob und ggf. welche Bedeutung eine Information für mögliche Konkurrenten hat oder inwieweit ihre Offenbarung die Marktposition des betroffenen Unternehmens zukünftig schwächen kann, lässt sich insbesondere anhand der Frage beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulässt (vgl. Rossi, a.a.O., § 6 Rn. 75; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 6 Rn. 45, 46; Köhler, a.a.O., UWG § 17 Rn. 9).

Der Annahme eines Geschäftsgeheimnisses steht nicht entgegen, dass sich die streitgegenständlichen Unterlagen auf die Kalkulation für das Jahr 2004 beziehen. Selbst wenn sich die Ertrags- und Kostenstrukturen der Beigeladenen zwischen 2004 und 2007 geändert haben sollten, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Kalkulationsunterlagen sowie die Ausführungen im Wirtschaftsprüfergutachten Entwicklungen und Trends aufzeigen, die Aufschluss über aktuelle bzw. künftige Kostenkalkulationen der Beigeladenen geben. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das grundsätzlich bestehende Einsichtsrecht des Klägers, da aus einem Vergleich der Kalkulationsunterlagen verschiedener Jahre Weichenstellungen und Planungen zu ersehen sein könnten. Dass dies ohne jegliches Interesse für etwaige Konkurrenten sein sollte, kann nicht ohne weiteres angenommen werden.

Die Beigeladene erbringt sowohl in Berlin als auch in Brandenburg Leistungen im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Dabei hat sie in Berlin eine Monopolstellung inne, selbst wenn etwaige potenziellen Großkunden sich - wie sie vorträgt - aus eigenen Brunnen mit Wasser versorgen. Denn insoweit handelt es sich in begrenztem Umfang allenfalls um Selbstversorger, nicht jedoch um gewerblich tätige Anbieter von Trinkwasser, sodass jedenfalls faktisch keine Konkurrenz besteht. Entsprechendes behauptet die Beigeladene selbst nicht.

Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens zur Genehmigung der für die Berliner Wasserver- und Abwasserentsorgung zu erhebenden privatrechtlichen Entgelte (§§ 22 Abs. 1, 16 Abs. 1, 3 Abs. 5 BerlBG, § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 - TeilprivG - <GVBl. S. 183>) hat die Beigeladene dem Beklagten zumindest den Wirtschaftsplan für die Kalkulationsperiode, die diesbezügliche Überleitungsrechnung zur Kalkulation der Tarife, den testierten Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres und ein Wirtschaftsprüfergutachten vorzulegen (§§ 22 Abs. 2, 17 Abs. 1 BerlBG, § 4 Abs. 2, § 3 TeilprivG, §§ 6, 4, 5 der Verordnung über die Tarife der Berliner Wasserbetriebe <Wassertarifverordnung> - WTVO - vom 14. Juni 1999 <GVBl. S. 343> in der Fassung vom 16. Dezember 2003 <GVBl. S. 603>). Nach ihrem unwidersprochenen Vortrag bedeutet dies die Erstellung einer Gesamtkalkulation, die nicht nur die Kosten- und Ertragslage der Beigeladenen beinhaltet, die im Zusammenhang mit der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Berlin steht, sondern auch diejenigen Kosten und Erträge aus ihren Geschäftsbereichen außerhalb Berlins, in denen sie im Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht. Den Inhalt dieser streitgegenständlichen Unterlagen beschreibt die Beigeladene abstrakt wie folgt: Es handele sich um einen Vorgang, der aus drei Teilen, der Wasser- und Abwasserkalkulation sowie dem Wirtschaftsprüfergutachten bestehe. Darin sei ihre gesamte Kostensituation dargestellt (Betriebskosten, Material, kalkulatorische Zinsen ect.). In den Bereichen Wasser und Abwasser sei die Tarifkalkulation jeweils nach Kosten und Erträgen bzw. Leistungen aufgeschlüsselt. Innerhalb der jeweiligen Kosten- und Leistungsart enthalte die Tarifkalkulation je eine Tabelle, bestehend aus drei Spalten, nämlich den Posten für das Berliner Geschäft, den Posten für das Wettbewerbsgeschäft und die Addition der beiden zu einer Gesamtsumme. Diese Daten seien auch in dem eingereichten Wirtschaftsprüfergutachten wiedergegeben, das jedoch insoweit darüber hinausgehe, als es z.B. zusätzlich ihre Überleitungsrechnung anhand einer Gegenüberstellung der Vorjahres-Ist-Zahlen (2002) Hochrechnungen (2003), Planzahlen (2004) sowie Kalkulationsdaten (2004) prüfe und die Gründe für eventuelle Abweichungen erläutere. Ein großer Bereich des Gutachtens widme sich dem Umlandgeschäft unter detaillierter Nennung z.B. der Kapazitätsauslastungen der Anlagen, der Preisgestaltung im Umlandgeschäft sowie ihrer spezifischen Kosten, getrennt nach fixen und variablen Kosten.

Die in den beschriebenen Unterlagen enthaltenen, das Berliner Geschäft betreffenden Kalkulationsdaten sind für sich betrachtet nicht schutzbedürftig, da der Beigeladenen aufgrund ihrer Monopolstellung aus der Preisgabe dieser Informationen keine Wettbewerbsnachteile entstehen können. Die Daten des Umlandgeschäfts sind dagegen objektiv geheimhaltungsbedürftig (vgl. dazu unter 3.). Das Gleiche gilt für die Spalte der Gesamtsumme, die die Addition der Posten für das Berliner und das Wettbewerbsgeschäft beinhaltet, um die anderenfalls mögliche Rückrechenbarkeit auf die Zahlen des Umlandgeschäfts zu verhindern. Nicht auszuschließen ist aber, dass auch die Monopoldaten von wirtschaftlichem Interesse für mögliche Brandenburger Konkurrenten sein können und daher auch insoweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht. Zur Begründung führt die Beigeladene an, ein Wettbewerber könne auch dann Erkenntnisse über ihre spezifischen Kosten im Umland, d.h. die Kosten je m³ Wasser/Abwasser, und damit Vorteile im Wettbewerb erlangen, wenn ihm lediglich die Kalkulation der Tarife für das Land Berlin bekannt sei.

Soweit die Beigeladene dies mit der Identität der in beiden Geschäftsbereichen anfallenden Stückkosten begründet, bestehen allerdings Zweifel an der Plausibilität des Vortrags. Diese ergeben sich bereits aus ihren Angaben im Geschäftsbericht 2005 (S. 4), wonach Gemeinden und Zweckverbände im Umland zusammen mit den Berliner Wasserbetrieben ihre Kräfte durch gemeinsame Aktionen am Markt bündeln und so bessere Wettbewerbs- und Kostenpositionen erreichen. Auch ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass z.B. die Kostenarten Fremdleistungen und Personalkosten für beide Geschäftsbereiche identisch sind. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Aufwendungen für die Infrastruktur der Wasserver- und Abwasserentsorgung, insbesondere das Leitungssystem. Anders als in Berlin ist es für das Umlandgeschäft nicht zwingend, dass die für die Instandhaltung des Rohrleitungssystems aufzuwendenden Kosten bei der Beigeladenen anfallen. Während die technische Betriebsführung von Anlagen der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Berlin allein der Beigeladenen obliegen dürfte, nimmt sie diese im Land Brandenburg nur für einige Gemeinden wahr (vgl. Geschäftsbericht 2006, S. 4). Angesichts der durchaus unterschiedlichen Ausgestaltung der mit den Gemeinden und Zweckverbänden abgeschlossenen Verträge (Betreiber-, Betriebsführungs- oder Dienstleistungsverträge) ist nicht klar, ob und ggf. welchen Anteil die Kosten für die Infrastruktur an den Gesamtkosten der je nach Vertrag zu erbringenden Leistung und damit an der Preisgestaltung haben. Hinzu kommt, dass die Beigeladene in Brandenburg im Rahmen der genannten Verträge von der reinen Wasserver- und Abwasserentsorgung zu unterscheidende weitergehendere Dienstleistungen erbringt (z.B. Übernahme sämtlicher öffentlicher Wasserversorgungsanlagen einer Gemeinde oder der technischen Betriebsführung eines Klärwerkes, kaufmännische Dienstleistungen, Beratung, Betreuung der Datenverarbeitung, Labordienstleistungen). Dies dürfte sich kosten- und ertragsmäßig nur im Wettbewerbsgeschäft niederschlagen, zudem abhängig von der Ausgestaltung der einzelnen Verträge sein und eine andere Angebots- bzw. Preiskalkulation erfordern.

Unabhängig hiervon lässt sich nicht feststellen, ob und ggf. inwieweit die Beigeladene bei ihren gewerblichen Aktivitäten im Umland tatsächlich einer nachhaltigen Konkurrenz ausgesetzt ist. Dennoch erscheint es möglich, dass sie beispielsweise bei der Abwasserentsorgung für Brandenburger Gemeinden (vgl. Betreibervertrag mit der Stadt Hohen Neuendorf) in Ausschreibungsverfahren mit konkurrierenden Anbietern konfrontiert ist. Ebenso wäre ein wettbewerbliches Verhältnis z.B. im Rahmen der Wasser Nord GmbH & Co. KG denkbar, da die Beigeladene hier zu 49 % an einem Konkurrenten beteiligt ist.

Zwar dürfte nach alledem anhand der Monopoldaten keine sichere Kenntnis von der das Umlandgeschäft der Beigeladenen betreffenden Kalkulation zu erlangen sein. Es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein etwaiger potenter Wettbewerber in der Lage wäre, aus den Berliner Zahlen wertvolle Rückschlüsse auf die Angebotsstrategie und Planung der Beigeladenen zu ziehen oder zumindest wettbewerblich erhebliche Vermutungen anzustellen.

Letztlich bedarf die Frage, ob das erklärte Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen objektiv schutzwürdig ist, jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst bei Annahme eines Geschäftsgeheimnisses ist das Informationsinteresse des Klägers aus den nachfolgenden Erwägungen in jedem Fall höher zu bewerten.

cc) Beim Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses räumt § 7 Satz 1 IFG Bln dem Geheimhaltungsbedürfnis grundsätzlich den Vorrang ein und macht das Einsichtsrecht von der Feststellung eines überwiegenden Informationsinteresses abhängig. Da das Informationsfreiheitsgesetz der Behörde insoweit kein Ermessen einräumt, unterliegt die nach § 7 Satz1 IFG Bln gebotene Abwägung in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung und ist damit ggf. vom Gericht vorzunehmen.

Ausgangspunkt der Abwägung muss der mit dem Gesetz verfolgte Zweck sein, durch ein umfassendes Informationsrecht u.a. eine Kontrolle staatlichen Handelns zu fördern (§ 1 IFG Bln). Um dies zu gewährleisten, soll jede Bürgerin/jeder Bürger Einsicht in Verwaltungsakten nehmen können, ohne den Verwendungszweck angeben oder/und ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen (Amtl. Begründung, Drs. 13/1623, S. 5). Aus § 6 Abs. 1 1. Alt. IFG Bln lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten, da es sich hierbei um eine ausschließlich für den Fall der Veröffentlichung personenbezogener Daten getroffene Regelung handelt, die mit Blick auf den Gesetzeszweck nicht verallgemeinerungsfähig ist. Daher kommt es bei der Gewichtung des Informationsinteresses grundsätzlich nicht auf die einem Einsichtsbegehren konkret zugrunde liegenden Motive des jeweiligen Antragstellers an. Ebenso wenig ist vorliegend von Bedeutung, ob die Billigkeit der Tarife behördlich genehmigt und bereits mehrfach gerichtlich bestätigt worden ist.

Bei Anwendung dieses Maßstabes ist das Einsichtsinteresse des Klägers von erheblichem Gewicht.

Das Schwergewicht der Geschäftstätigkeit der Beigeladenen liegt im Monopolbereich, wobei die kommunale Wasserversorgung zum Kernbereich der Daseinsvorsorge gehört. Aufgrund ihrer uneingeschränkten Monopolstellung ist die Beigeladene in ihrem hoheitlichen Tätigkeitsbereich jeglicher Kontrolle durch Marktmechanismen entzogen. Einziges Kontrollinstrument ist das Tarifgenehmigungsverfahren durch das Land Berlin, das seinerseits 50,1 %iger Anteilseigner der Beigeladenen ist. Diese soll zudem nach § 6 TeilprivG einen angemessenen Gewinn erzielen und ist verpflichtet, ihren gesamten Bilanzgewinn an das Land Berlin abzuführen. Über die Festsetzung der Tarife entscheidet der Aufsichtsrat der Beigeladenen. Der Berliner Rechnungshof hatte in seinem Jahresbericht 2004 (Rn. 81) beanstandet, dass der Senator für Wirtschaft Aufsichtsratsvorsitzender der Beigeladenen und als Mitglied des Senats sowohl für die Staatsaufsicht über diese als auch für die Genehmigung von Entgelten im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs verantwortlich ist, und darin zwangsläufig eine erhebliche Gefahr von Kollisionen der Interessen der Anstalten und des Landes einerseits sowie der Gebührenzahler andererseits gesehen. Ob dem allein mit der nunmehr veränderten Zuständigkeitsregelung für das Tarifgenehmigungsverfahren wirksam begegnet worden ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Möglichkeit einer außerstaatlichen Kontrolle erscheint in jedem Fall geboten, da eine gewisse Interessenkollision auf Seiten des Landes Berlin bereits angesichts der beschriebenen Grundkonstellation nach wie vor nicht gänzlich ausgeschlossen sein dürfte.

Hinzu kommt, dass das Land Berlin im Zuge der Teilprivatisierung der Beigeladenen dem Erwerberkonsortium vertraglich eine ergebnisunabhängige Mindestrendite eingeräumt hat. Dabei wird der Gewinnanteil des Landes zugunsten der Ausschüttung an die Mitgesellschafter gekürzt, wenn das Betriebsergebnis der Beigeladenen nicht ausreichen sollte, um diesen Anspruch durch eine den Beteiligungsquoten entsprechende Gewinnausschüttung zu decken. Zwar kann die Genehmigungsbehörde nicht unter Hinweis auf § 6 TeilprivG einen zusätzlichen Gewinnaufschlag fordern. Dies schließt jedoch eine Erhöhung der Tarifentgelte zur Gewinnsteigerung nicht von vornherein aus. Denn bei der Bemessung der Tarife gilt nach den Regelungen des Teilprivatisierungsgesetzes lediglich das Kostendeckungsgebot, sodass auch ein höherer Tarif rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich, zulässig sein kann, sofern die einen gewissen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum einräumenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit eingehalten sind (vgl. BerlVerfGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, NVwZ 2000, 794 ff.).

Gemessen an dem erheblichen Gewicht des vom Kläger geltend gemachten Informationsanspruchs kommt dem Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der das Berliner Monopolgeschäft betreffenden Kalkulationsdaten geringere Bedeutung zu, da das zu schützende Wettbewerbsgeschäft zwar nicht bloßer Annex des Monopolbereichs ist, letztlich aber lediglich einen Bruchteil ihrer geschäftlichen Tätigkeit ausmacht. Ausweislich ihres Geschäftsberichts (S. 4) hat die Beigeladene im Jahr 2005 Brandenburger Gemeinden mit insgesamt rund 3,3 Mio. m³ (2006: 3,6 Mio. m³) Trinkwasser beliefert, während sie in Berlin 206,1 Mio. m³ (2006: 209,3 Mio. m³) Reinwasser gefördert hat. Ähnlich sieht es bei der Abwasserentsorgung aus. Selbst wenn - wie die Beigeladene vorträgt - das Umlandgeschäft 10 bis 15 % des Gesamtumsatzes ausmacht, ist eine mit der Preisgabe der Monopoldaten ggf. verbundene Schwächung ihrer Marktposition im Umland als vergleichsweise gering einzustufen. Der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Beigeladenen liegt in jedem Fall eindeutig im Berliner Monopolbereich, sodass die Auswirkungen einer möglicherweise eingeschränkten Konkurrenzfähigkeit im freien Wettbewerb auf den gesamten Geschäftsbetrieb von eher untergeordneter Bedeutung sein dürften.

Nach alledem fällt die nach § 7 Satz 1 IFG Bln gebotene Abwägung zugunsten des Klägers aus. Es besteht ein überragend wichtiges Informationsinteresse bezüglich der den Monopolbereich der Beigeladenen betreffenden Daten.

3. Soweit der Kläger darüber hinaus Einsicht in den Teil der Kalkulationsunterlagen begehrt, der das Umlandgeschäft der Beigeladenen betreffende Daten enthält, ist die Berufung unbegründet.

Zwar besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln aus den oben dargestellten Gründen (vgl. Punkt 2. a)) an sich ein Anspruch auf Akteneinsicht, er ist jedoch durch § 7 Satz 1 IFG Bln ausgeschlossen.

Die Beigeladene darf nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 BerlBG außerhalb Berlins tätig werden. Gegenteiliges ist weder dem Vergaberecht noch dem vom Kläger angeführten § 7 Nr. 6 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) vom 17. September 2002 (Bundesanzeiger Nummer 216a), Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) zu entnehmen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2004, juris; Vergabekammer des Landes Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - VK 75/03 -).

Bei den Daten des Wettbewerbsgeschäfts handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen, das erklärtermaßen nach wie vor geheim gehalten werden soll, nicht offenkundig sowie bezüglich der daraus zu ersehenden Entwicklungen und Planungen hinreichend aktuell ist. Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse ist auch objektiv schutzwürdig, da es zumindest möglich erscheint, dass die Beigeladene bei ihren gewerblichen Aktivitäten im Umland einem gewissen Konkurrenzdruck ausgesetzt ist. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die unter Punkt 2. b) gemachten Ausführungen Bezug genommen. Das Gleiche gilt für die Spalte der in den Kalkulationsunterlagen enthaltenen Tabellen, in der die Posten der Kosten und Leistungen für den Berliner Monopolbereich und das Wettbewerbsgeschäft zu einer Gesamtsumme addiert werden, da etwaige Konkurrenten anderenfalls die Zahlen des Umlandgeschäfts errechnen könnten.

Die im Falle eines Geschäftsgeheimnisses nach § 7 Satz 1 IFG Bln gebotene Abwägung fällt hier zulasten des Klägers aus, da das erforderliche überwiegende Informationsinteresse nicht festgestellt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass das Interesse des Klägers, Kenntnis von den das Umlandgeschäft der Beigeladenen betreffenden Daten zu erlangen, höher zu bewerten wäre als das schutzwürdige Geheimhaltungsbedürfnis der Beigeladenen. Anhaltspunkte dafür trägt der Kläger selbst nicht vor.

Ein uneingeschränktes Einsichtsrecht des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus der Art der streitgegenständlichen Unterlagen oder der Darstellung der darin enthaltenen Informationen, da die tabellarische Aufbereitung der Daten eine teilweise Schwärzung (Zahlen des Berliner Geschäfts und Gesamtsummen), wie § 12 Satz 2 IFG Bln es vorsieht, ermöglicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück