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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: OVG 12 B 15.06
Rechtsgebiete: Emissionshandelsrichtlinie, GG, TEHG, ZuG 2007


Vorschriften:

Emissionshandelsrichtlinie
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
TEHG §§ 6 ff.
ZuG 2007 §§ 4 ff.
Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2006 geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zusätzlich 124.173 Emissionsberechtigungen zuzuteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Regelung bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2005 bis 2007, wonach die Zuteilungen bei Überschreitung eines Gesamtbudgets anteilig gekürzt werden (§ 4 Abs. 4 Zuteilungsgesetzes 2007 - ZuG 2007 -). In Streit steht die Anwendbarkeit dieser Regelung auf sog. Optionsanlagen.

Grundlage des Emissionshandels sind die im so genannten Kyoto-Protokoll aus dem Jahr 1997 eingegangenen Verpflichtungen der beteiligten Industriestaaten, den Ausstoß klimaschädlicher Gase, darunter Kohlendioxyd, bis zum Jahr 2012 um mindestens 5 % gegenüber 1990 zu senken. Die Europäische Union hat zugesagt, ihre Emissionen während der Jahre 2008 bis 2012 um 8 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sich die Mitgliedsstaaten der EU untereinander auf eine Lastenverteilung geeinigt. Die Beklagte hat in diesem Rahmen zugesagt, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 21 % zu mindern. Durch die Emissionshandelsrichtlinie vom 13. Oktober 2003 wurden die Mitgliedstaaten der EU zur Einführung eines anlagenbezogenen Emissionshandelssystems in den Sektoren Energiewirtschaft und energieintensive Industrie verpflichtet. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in der Bundesrepublik unter anderem durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und das für die Periode 2005 bis 2007 geltende ZuG 2007. Das Grundprinzip des Emissionshandels besteht in der Zuteilung kontingentierter Berechtigungen und der Verpflichtung zur jährlichen Rückgabe von Berechtigungen in Höhe der tatsächlichen Emissionen.

Nach der Gesetzessystematik werden Zuteilungen an Bestandsanlagen auf der Grundlage der Emissionen einer Basisperiode (§ 7 ZuG 2007) zunächst um den in § 5 ZuG 2007 festgelegten Erfüllungsfaktor gekürzt. Für den Fall der Überschreitung einer bestimmten Höchstmenge regelt § 4 Abs. 4 ZuG 2007 eine weitere anteilige Kürzung der Zuteilungen. Die Vorschrift lautet:

Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11 zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 495 Millionen Tonen Kohlendioxid je Jahr, so werden die nach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zuteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt.

Nach den von der Beklagten im Zuteilungsverfahren Mitte Dezember 2004 angestellten Berechnungen hätten ohne eine Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 für die gesamte Periode 1.527.300.418 Berechtigungen zugeteilt werden müssen, also mehr als die in § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vorgesehene Gesamtmenge von - auf die Periode bezogen - 1.485.000.000 Berechtigungen. Hieraus errechnete die Beklagte einen Kürzungsfaktor nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 von 0,9537972599 (dies entspricht einer Kürzung um rund 4,6%), um den sie alle Zuteilungen gekürzt hat, auf die der Erfüllungsfaktor nach § 5 ZuG 2007 angewandt wird. Dies betrifft Zuteilungen für Altanlagen nach § 7 Abs. 1 bis 5 ZuG 2007 sowie Härtefall-Zuteilungen nach § 7 Abs. 10 ZuG 2007. Ferner hat die Beklagte die anteilige Kürzung auf Härtefall-Zuteilungen § 7 Abs. 11 ZuG 2007 sowie auf die hier in Streit stehenden Zuteilungen an Altanlagen angewandt, die von der Optionsregel des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 Gebrauch gemacht und eine Zuteilung ohne Erfüllungsfaktor nach den Maßstäben für Neuanlagen gemäß § 11 ZuG 2007 beantragt haben (sog. Optierer). Auf die beabsichtigte Handhabung der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 hat die Beklagte u.a. in einem Leitfaden zu den Zuteilungsregeln vom September 2004 und in Anwendungshinweisen vom Dezember 2004 (unter www.dehsd.de) öffentlich hingewiesen.

Die Klägerin hat von der Optionsregel des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 Gebrauch gemacht. Die Beklagte teilte ihr für das Kraftwerk S__________, Block 1, für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 insgesamt 2.563.461 Berechtigungen zu, aufgeteilt in drei Teilmengen auf die Jahre 2005 bis 2007. Ohne eine Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 wäre die Zuteilung, wie sich aus der dem Bescheid beigefügten Übersicht errechnet, um (gerundet) 124.173 Berechtigungen höher ausgefallen.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 3. November 2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat sie durch eigenen Vortrag sowie wechselseitige Bezugnahmen auf den Klagevortrag in weiteren Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass § 4 Abs. 4 ZuG 2007 auf Optionsanlagen nicht anwendbar sei. Mit der undifferenzierten Anwendung der anteiligen Kürzung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 habe der Gesetzgeber eine unzulässige Typisierung vorgenommen. Es sei systemwidrig, die anteilige Kürzung auf Zuteilungen an Anlagen anzuwenden, bei denen der Erfüllungsfaktor des § 5 ZuG 2007 nicht zum Zuge komme. Den von der Option Gebrauch machenden Anlagen gehe es darum, durch die Nichtanwendung des Erfüllungsfaktors über einen Zeitraum von 14 Jahren Planungs- und Investitionssicherheit zu erhalten. Dies werde durch die Anwendung der anteiligen Kürzung zunichte gemacht. Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 stünden einer Anwendung der Vorschrift auf Optionsanlagen entgegen. Nach dem Wortlaut seien Zuteilungen nach § 11 ZuG 2007 ausdrücklich aus der zu berücksichtigenden Gesamtmenge ausgeschlossen; zum anderen sollten nur solche Anlagen von der anteiligen Kürzung betroffen sein, die dem Erfüllungsfaktor unterlägen. Gerade dies treffe auf Optionsanlagen nicht zu. Der Verweis in § 7 Abs. 12 ZuG auf § 11 ZuG 2007 sei kein Rechtsfolgenverweis, sondern als Rechtsgrundverweis dahingehend zu verstehen, dass die Zuteilung vollumfänglich nach den Zuteilungsvorschriften für Neuanlagen erfolgen solle und die Optionsanlagen nicht mehr als Bestandsanlagen anzusehen seien. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, nur auf nichtoptierende Bestandsanlagen den Erfüllungsfaktor des § 5 ZuG 2007 anzuwenden, die damit in besonderem Maße zur Gesamtreduktionsverpflichtung beitragen sollten. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung überschreite den vom Gesetzgeber bewusst gewählten Wortlaut und sei deshalb unzulässig. Auch die Systematik spreche gegen eine Anwendung auf die Optionsanlagen: § 6 ZuG 2007, welcher die Reserve für Neuanlagen regele, betreffe ausschließlich echte Neuanlagen. Wenn der Gesetzgeber diese Norm aus dem Rechtsfolgenkreis des § 11 ZuG 2007 eigens herausnehmen konnte, hätte er dies bei entsprechender Intention auch bezüglich § 4 Abs. 4 ZuG 2007 regeln können. Die von der Beklagten angenommene sog. Anlagenakzessorietät finde im Gesetz keine Stütze. Die Einbeziehung der Optionsanlagen in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 verkenne den engen Regelungszusammenhang zwischen dem Emissionshandelsrecht und dem Immissionsschutzrecht. Die emissionshandelsrechtliche Abgabepflicht modifiziere und konkretisiere für genehmigungspflichtige Anlagen die Vorsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Die Zulässigkeit von Anforderungen an Anlagen sei generell durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, die im Immissionsschutzrecht durch den Stand der Technik gezogen werde. Anforderungen an Anlagen, die über den Stand der Technik hinausgingen, seien im Immissionsschutzrecht wie im Emissionshandelsrecht unzulässig, weil der Maßstab des Standes der Technik mit dem Maßstab der für die Benchmarks maßgeblichen besten verfügbaren Techniken identisch sei. Da die Optionsanlagen wie Neuanlagen jeweils nur eine Anzahl von Berechtigungen erhielten, die der Produktionsprognose unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Technik entspreche, dürfe diese Zuteilung nicht weiter gekürzt werden. Die Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optionsanlagen sei auch nicht zur Einhaltung der Obergrenze des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 geboten, da sich durch die Nichtberücksichtigung der Optierer lediglich die anteilige Kürzung für andere Anlagentypen erhöhe. Die Anwendung der anteiligen Kürzung auf die Optionsanlagen stelle sich als eine rein politische Entscheidung der Exekutive gegen den Willen des Gesetzgebers dar. Vor Beginn des Zuteilungsverfahrens sei ausdrücklich nicht beabsichtigt gewesen, die anteilige Kürzung auf die Optionsanlagen zu erstrecken. Erst durch die für die Beklagte offenbar überraschend häufige Nutzung der Optionsregelung habe sich die Notwendigkeit einer zuvor nicht vorgesehenen Anwendung der Kürzung auf die Optionsanlagen herausgestellt. Diese Entscheidung, welche dem Wortlaut der Vorschrift entgegenstehe, müsse aber durch den Gesetzgeber getroffen werden.

Außerdem hat die Klägerin die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Emissionshandelssystems insgesamt wie auch der Regelung über die anteilige Kürzung gerügt. Die Regelung sei zudem verfassungswidrig; sie verstoße gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, ferner gegen das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit sowie das Wesentlichkeitsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot. Die Beklagte habe § 4 Abs. 4 ZuG 2007 auch falsch angewandt. Die Gesamtmenge sei falsch ermittelt worden; zudem sei der Zeitpunkt der Berechnung der Gesamtmenge fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht sei zu einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit aller Einzelentscheidungen verpflichtet. Jedenfalls stehe den betroffenen Anlagenbetreibern ein Kompensationsanspruch aus den vorzunehmenden ex-post-Korrekturen zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Zuteilungsbescheid des Umweltbundesamtes, Deutsche Emissionshandelsstelle, vom 16. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2005 aufzuheben, soweit er eine Kürzung der zugeteilten Berechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 festsetzt,

weiterhin,

die Beklagte zu verpflichten, die sich ohne Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 errechnende Zahl vom Emissionsberechtigungen für das Kraftwerk S_____, Block 1, zuzuteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass § 4 Abs. 4 ZuG 2007 auch auf sog. Optierer anwendbar sei. Aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der anteiligen Kürzung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ergebe sich, dass diese auch für die Optionsanlagen gelten müsse. Die Kürzung betreffe die Optionsanlagen in ihrer Anlageneigenschaft als Bestandsanlagen, die sie durch die Ausübung der Option nicht verloren hätten. Insoweit unterlägen sie im Sinne der von § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vorausgesetzten Anlagenakzessorietät theoretisch weiterhin dem Erfüllungsfaktor des § 5 ZuG 2007; er finde lediglich keine Anwendung. Bei § 7 Abs. 12 ZuG 2007 handele es sich um einen bloßen Rechtsfolgenverweis. Dessen Stellung im Rahmen von § 7 ZuG 2007 belege die grundsätzliche Zugehörigkeit der betroffenen Anlagen zu den Bestandsanlagen. Aus der Bedeutung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 als "Stellschraube" für die Einhaltung des Gesamtbudgets müsse folgen, dass die anteilige Kürzung alle Bestandsanlagen zu erfassen habe. Dafür spreche insbesondere auch die Tatsache, dass es, falls die anteilige Kürzung auf Optierer nicht angewandt würde, zu einem Selbstverstärkungseffekt ("run") komme. Die als Ausnahme gedachte Option würde für immer mehr Anlagen attraktiv, so dass von der Regelzuteilung nach § 7 Abs. 1 bis 5 ZuG 2007 immer weniger Gebrauch gemacht würde, was wiederum zu einer noch stärkeren Belastung des Gesamtbudgets führe und eine weitere Kürzung erforderlich mache. Dass diese nicht zu Lasten der nichtoptierenden Bestandsanlagen ausfallen könne, liege auf der Hand. Im Übrigen bestünde dann für Optierer, die nahezu eine Vollausstattung erreichen könnten, kein Anreiz mehr zur Vermeidung von Emissionen und zur Inanspruchnahme anderer Sonderzuteilungsregeln wie z.B. der Early-Action-Vorschriften. Durch die Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optionsanlagen komme es auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung gegenüber Neuanlagen. Zwar würden beide Gruppen ihre Zuteilung nach § 11 ZuG 2007 beantragen. Sie seien jedoch nicht vergleichbar, weil bei optierenden Bestandsanlagen keineswegs gesichert sei, dass sie die besten verfügbaren Techniken einsetzten. Auch die Besserstellung von Anlagen, welche von den Sonderzuteilungsregeln der §§ 12 und 13 ZuG 2007 Gebrauch gemacht hätten, sei aus der Systematik des Gesetzes heraus gerechtfertigt. Diese Anlagen sollten möglichst eine bedarfsgerechte Vollausstattung erhalten.

Im Übrigen verstoße weder das Emissionshandelssystem insgesamt noch § 4 Abs. 4 ZuG 2007 gegen Gemeinschaftsrecht oder Verfassungsrecht. Insbesondere sei die Regelung verhältnismäßig. Auch liege auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG vor. § 4 Abs. 4 ZuG 2007 sei ferner richtig angewandt worden. Die zuzuteilende Gesamtmenge habe die Obergrenze von 495 Mio. im Zeitpunkt der Berechnung der anteiligen Kürzung überschritten. Nachträgliche Änderungen, etwa Rückflüsse aus Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen, müssten unberücksichtigt bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 7. April 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: § 4 Abs. 4 ZuG 2007 sei auf die Optionsanlagen der Klägerin anwendbar. Zwar finde bei der Zuteilung an Optionsanlagen ein Erfüllungsfaktor keine Anwendung. Die von der Option des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 Gebrauch machenden Anlagen als solche unterlägen jedoch weiterhin der anteiligen Kürzung. Es bestehe ein sprachlicher Unterschied zwischen "Anwendung finden" und "unterliegen". Die Anlagen der Klägerin unterlägen im Sinne einer Anlagenakzessorietät dem Erfüllungsfaktor des § 5 ZuG 2007, weil sie trotz der Ausübung der Option weiterhin Bestandsanlagen im Sinne von § 7 ZuG 2007 blieben und keine Neuanlagen seien. Der Erfüllungsfaktor finde auf die betreffenden Zuteilungsentscheidungen lediglich in dieser Zuteilungsperiode keine Anwendung. Zwar finde auch auf jüngere Bestandsanlagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 ein Erfüllungsfaktor "keine Anwendung", so dass sie entgegen der Praxis der Beklagten von der anteiligen Kürzung erfasst sein könnten. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Optionsanlagen von der anteiligen Kürzung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ausgenommen seien, zumal Anlagen nach § 8 ZuG 2007 im Gegensatz zu den Optionsanlagen keine Bestandsanlagen seien und insoweit keine Anlagenakzessorietät bestehe. Selbst wenn die Unterscheidung zwischen "unterliegen" und "Anwendung finden" vom Gesetzgeber nicht bewusst gewählt worden sein sollte, ergebe eine Auslegung, dass auch Optionsanlagen von der anteiligen Kürzung erfasst würden. Da die Zuteilungen für echte Neuanlagen gemäß § 11 ZuG 2007 aus der Reserve des § 6 Abs. 1 ZuG 2007 erfolgten und demnach im Gegensatz zu den Optionsanlagen das Gesamtbudget nicht belasteten, blieben sie bei der Berechnung der anteiligen Kürzung unberücksichtigt. Darin bestehe der grundlegende Unterschied zu den optierenden Bestandsanlagen, für die die Zuteilung wie für sonstige Bestandsanlagen aus dem allgemeinen Budget erfolge. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 12 Satz 1 ZuG 2007, wonach auf Antrag des Betreibers die Zuteilung "statt" nach § 7 ZuG 2007 nach § 11 ZuG 2007 erfolge. Dieser Rechtsfolgenverweis führe nicht dazu, dass die optierenden Anlagen aus dem Zuteilungsregime für Bestandsanlagen gänzlich entlassen würden. Die Optionsanlagen blieben trotz der von § 7 Abs. 1 ff. ZuG 2007 abweichenden Zuteilungsmethode ihrer Natur nach Bestandsanlagen. Für diese Anlagenakzessorietät spreche auch die Stellung des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 im Rahmen der Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen. Dass die anteilige Kürzung neben dem Erfüllungsfaktor eine eigenständige Bedeutung und einen unterschiedlichen Anwendungsbereich habe, ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber die anteilige Kürzung im Rahmen der Vorschriften über die nationalen Emissionsziele, nicht hingegen in § 5 ZuG 2007 geregelt habe. Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften stützten ebenfalls die Anwendung von § 4 Abs. 4 ZuG 2007 auf die Optionsanlagen. Ziel der anteiligen Kürzung sei es, eine Überschreitung des nationalen Gesamtbudgets zu verhindern. Nähme man die Optionsanlagen von der anteiligen Kürzung aus, wäre die Einhaltung des nationalen Emissionsziels nicht gewährleistet. Wie das Zuteilungsverfahren gezeigt habe, hätten gerade die Zuteilungen an die Vielzahl der Anlagen, welche von der Optionsmöglichkeit des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 Gebrauch gemacht hätten, zu der Überschreitung des Gesamtbudgets und damit zur Notwendigkeit der anteiligen Kürzung geführt. Insoweit sei unerheblich, dass die Beklagte nicht mit einer so großen Anzahl von Optionsanlagen gerechnet habe. Die in § 4 ZuG 2007 festgelegten Emissionsziele stellten starre Obergrenzen dar, die für das Entstehen eines funktionierenden Zertifikat-Marktes unabdingbar seien. Die Einhaltung dieser Ziele und die Korrespondenz von Nationalem Allokationsplan und Zuteilungsregeln könne nur dadurch erreicht werden, dass die Zuteilungsentscheidungen durch § 4 Abs. 4 ZuG 2007 eine Korrektur erfahren würden. Im Rahmen einer gerechten Lastenverteilung müssten auch die Zuteilungen an Optionsanlagen dieser Kürzung unterliegen, da ansonsten die Reduktionslast der nichtoptierenden Bestandsanlagen, deren Zuteilungen ohnehin schon um den Erfüllungsfaktor gemäß § 5 ZuG 2007 gekürzt würden, unverhältnismäßig hoch wäre. Zwar unterlägen die Optionsanlagen einer Zuteilung nach den besten verfügbaren Techniken der Benchmarks. Allerdings berücksichtige die anteilige Kürzung nicht die individuelle Reduktionsverpflichtung der jeweiligen Anlage, sondern die Einhaltung des nationalen Gesamtbudgets. Die anteilige Kürzung erfolge somit unabhängig von einer individuellen Reduktionsverpflichtung. § 7 Abs. 12 ZuG 2007 erweise sich als besonders günstig vor allem für diejenigen Betreiber, deren Anlagen in der relevanten Basisperiode, etwa aus Gründen der Konjunkturschwäche oder wegen wartungsbedingter Produktionsausfälle, nicht ausgelastet gewesen und für die die Härtefallregeln der §§ 7 Abs. 10 und 11 ZuG 2007 nicht einschlägig seien. Diese Anlagen könnten bei entsprechender Produktionssteigerung durch die Ausübung der Option eine höhere Zuteilung erzielen. Die Einführung des Optionsrechts sei jedoch im Gegensatz zu den Härtefallklauseln nicht zur Vermeidung unzumutbarer Härten verfassungsrechtlich geboten, sondern stelle ein Zugeständnis an die Anlagenbetreiber dar. Für die Anwendung der anteiligen Kürzung auf die Optionsanlagen spreche schließlich der von der Beklagten befürchtete Selbstverstärkungseffekt, der dem Zuteilungsregime des ZuG 2007 zuwiderliefe. Wären die Optionsanlagen von der anteiligen Kürzung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ausgenommen, so könnten diese Bestandsanlagen eine noch höhere Zuteilung erreichen, wodurch die Optionsregelung wiederum an Attraktivität gewönne. Immer mehr Bestandsanlagen würden von der Option Gebrauch machen, wodurch entweder das nationale Emissionsbudget nicht mehr eingehalten werden könne oder die wenigen verbleibenden Bestandsanlagen eine noch stärkere Kürzung ihrer Zuteilungen erfahren müssten. Ein solches Ergebnis widerspräche der Zielsetzung des ZuG 2007 und geriete in Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben.

§ 4 Abs. 4 Satz 4 ZuG 2007 sei im Übrigen gemeinschaftsrechts- und verfassungskonform und von der Beklagten zutreffend angewandt worden. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Zuteilungsantrags oder auf Kompensation zu.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich insbesondere gegen die Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optierer.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen zu einer um 124.173 Berechtigungen erhöhten Zuteilung ohne Anwendung der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt zur Frage der Anwendbarkeit der anteiligen Kürzung ergänzend im Wesentlichen aus: Bei den Bestandsanlagen bestehe eine Anlagenakzessorietät, wonach grundsätzlich alle Bestandsanlagen der anteiligen Kürzung unterworfen seien, sofern nicht spezielle Sonderregeln griffen. Es komme nicht darauf an, ob eine Kürzung nach § 5 ZuG 2007 erfolge, sondern nur darauf, ob die jeweilige Anlage an sich dem Erfüllungsfaktor unterliege. Auch Optionsanlagen seien grundsätzlich weiterhin dem Erfüllungsfaktor unterworfen. Die tatsächliche Praxis der Beklagten in Bezug auf andere Sonderregelungen, etwa bei Zuteilungen nach §§ 8, 12 und 13 ZuG 2007, spiele insoweit keine Rolle. Sie bezweckten eine bedarfsgerechte Vollausstattung. Demgemäß sei auch schon der Nationale Allokationsplan bei der Berechnung des Erfüllungsfaktors davon ausgegangen, dass insbesondere Sonderzuteilungen nach §§ 12 und 13 ZuG 2007 ungekürzt zugeteilt würden. Dem entspreche es, sie auch von der anteiligen Kürzung freizustellen. Eine vergleichbare Vollausstattung sei bei den Optierern nicht beabsichtigt. Dasselbe folge aus einer systematischen Betrachtung. Die anteilige Kürzung sei nicht im Zusammenhang mit dem Erfüllungsfaktor, sondern im Kontext der Emissionsziele geregelt. Wäre die anteilige Kürzung nur eine Erweiterung des Erfüllungsfaktors, wäre sie dort geregelt worden. Das Ziel einer Einhaltung des nationalen Emissionszieles könne nur durch eine Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optierer erreicht werden. Zum einen würden ansonsten die Sonderregeln nach §§ 12 und 13 ZuG 2007 für Optierer nahezu entwertet, weil sie dasselbe Ergebnis, nämlich eine Vollausstattung, ohnehin durch die Option erreichen könnten. Zum anderen wäre ein selbstverstärkender Effekt, ein sog. "run" auf die Optionsregel eingetreten, der in seinen Auswirkungen auf die Zuteilungsmenge unkalkulierbar gewesen wäre. Ferner könnten Optionsanlagen nicht mit Neuanlagen im Sinne des § 11 ZuG 2007 verglichen werden, weil sie in der Regel gerade nicht die beste verfügbare Technik einsetzten. Die Berechnung ihrer Zuteilungen erfolge zwar wie bei Neuanlagen. Die dort mit der Freistellung von dem Erfüllungsfaktor beabsichtigte Investitionssicherheit und Erleichterung des Marktzugangs könne bei Bestandsanlagen indes nicht mehr erreicht werden. Ferner führe auch die Zuteilung nach dem Maßstab der besten verfügbaren Technik nicht zu einer darauf bezogenen Vollausstattung. Die immissionsschutzrechtliche Grenze der Verhältnismäßigkeit, wonach höhere Anforderungen als die beste verfügbare Technik nicht verlangt werden könnten, sei auf das Emissionsrecht nicht übertragbar. Der Aspekt der technischen Kosten-Nutzen-Relation bzw. der technikorientierten Vorsorge werde im Emissionsrecht ausgeblendet und auf den Vollzug des Emissionshandels reduziert. Die Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optierer sei nur dann unverhältnismäßig, wenn die sich daraus ergebenden ökonomischen Folgen für die Anlagenbetreiber unzumutbar seien. Eine durch die Optionsregel etwa bestehende Differenz zwischen tatsächlicher und bester verfügbarer Technik könne im Einzelfall durch konjunkturelle Steigerungen im Vergleich zur Basisperiode überkompensiert sein. Ansonsten habe die Möglichkeit bestanden, eine Zuteilung anhand historischer Emissionen zu beantragen. Ebenso wie bei anderen wirtschaftlichen Belastungen des Staates, etwa der Ökosteuer, sei es auch hier nicht möglich, die unter Berücksichtigung der Über- und Weiterwälzungsmöglichkeiten letztlich verbleibende Belastung der Anlagenbetreiber verlässlich zu beziffern. Soweit eine Zukaufnotwendigkeit verbleibe, verletze dies die Eigentumsgarantie nicht, weil die Marktteilnehmer keine gleichbleibenden Marktbedingungen verlangen könnten. Im Übrigen sei zumindest fraglich, ob der Stand der Technik im immissionsschutzrechtlichen Sinne mit der besten verfügbaren Technik im emissionsrechtlichen Sinne identisch sei. Das Emissionshandelsrecht erfordere jedenfalls keine technikbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern nur eine ökonomische Betrachtung der Zuteilungsfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2005 bis 2007 ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen ohne Anwendung der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.

1. Die der Zuteilungsentscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Zuteilungsregeln einschließlich der Regelung über die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 stehen im Einklang mit höherrangigem Recht. Sie verstoßen weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht, namentlich nicht gegen die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des erkennenden Senats vom 30. November 2006 - OVG 12 B 13.06 u. OVG 12 B 14.06 -).

2. Die Beklagte hat die Zuteilungsregeln im Falle der Klägerin aber fehlerhaft angewandt. Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Option des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 Gebrauch gemacht haben und eine Zuteilung statt nach § 7 nach § 11 ZuG 2007 beantragt haben, werden nicht gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 anteilig gekürzt.

Gesetzliche Grundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 9 Abs. 1 TEHG, wonach Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne des TEHG einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan haben. Dieses Gesetz - das ZuG 2007 - sieht für Optierer eine Anwendung der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 nicht vor.

a. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 werden die Zuteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt. Die Optierer unterliegen nicht dem Erfüllungsfaktor. Sie erhalten nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007 eine Zuteilung statt nach § 7 nach § 11 ZuG 2007. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 ZuG 2007 findet ein Erfüllungsfaktor keine Anwendung. Hieraus folgert auch die Beklagte, dass die Optierer von dem Erfüllungsfaktor nach § 5 ZuG 2007 freigestellt sind. Sie trotzdem der anteiligen Kürzung zu unterwerfen, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze.

Der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht angeführte sprachliche Unterschied zwischen der Formulierung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007, wonach die Anlagen dem Erfüllungsfaktor "unterliegen" müssten, und der Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 3 ZuG 2007, wonach der Erfüllungsfaktor "keine Anwendung findet", rechtfertigen keine andere Betrachtung, weil nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber damit eine Anwendbarkeit der anteiligen Kürzung auf Optierer zum Ausdruck bringen wollte. Es ist vielmehr so, dass die in § 4 Abs. 4 ZuG 2007 verwendete, auf die Anlagen bezogene Formulierung an anderer Stelle des Gesetzes in Bezug auf die Zuteilungen nicht aufgegriffen wird, sondern die gesetzliche Freistellung von einer Anwendung des Erfüllungsfaktors dort mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Erfüllungsfaktor keine Anwendung finde (so § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 3), ein Erfüllungsfaktor von 1 angesetzt werde (§ 12 Abs. 1 Satz 5, § 13 Abs. 1) oder ein Erfüllungsfaktor von 1 zugrunde gelegt werde (so § 12 Abs. 5). Nach dem Sprachgebrauch des TEHG und des ZuG 2007 unterscheidet der Gesetzgeber, soweit man in den unterschiedlichen Formulierungen überhaupt eine Systematik erkennen will, zwischen Anlagen, die bestimmten Regeln "unterliegen", und Zuteilungen, auf die bestimmte Regeln "anzuwenden" oder eben nicht anzuwenden sind. Würde man dem Einwand der Beklagten folgen, müssten auch diese letztgenannten Zuteilungen, obwohl sie aufgrund der erwähnten Formulierungen von dem Erfüllungsfaktor freigestellt sind, gleichwohl nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 anteilig gekürzt werden, weil der Erfüllungsfaktor lediglich keine Anwendung findet oder auf 1 gesetzt ist, die Anlagen aber, soweit es sich nicht um Neuanlagen handelt, "an sich" dem Erfüllungsfaktor unterliegen. Diese Konsequenz zieht allerdings die Beklagte selbst nicht, sondern will die anteilige Kürzung mit dem Wortlautargument nur auf die Optierer anwenden, obwohl auch andere Bestandsanlagen Zuteilungen erhalten, für die ein Erfüllungsfaktor im Ergebnis keine Anwendung findet. Das vermag nicht zu überzeugen (vgl. dazu und dem Folgenden Adam/Hentschke/Assenmacher, Handbuch des Emissionshandelsrechts, 2006, S. 68 f; Körner/Vierhaus, TEHG, 2005, § 7 ZuG 2007 Rdnr. 66; Fuhr, IR 2006, 2, 4; Rebentisch, NVwZ 2006, 747, 751; Ehrmann/Greimacher, RdE 2006, 97, 101 ff.; Begemann/Lustermann, NVwZ 2006, 135, 139; Kopp-Assenmacher, ZUR 2006, 405, 409; Spieth/Hamer, EurUP 2004, 244 247 ff.; a.A. Marr, u.a. in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand April 2005, § 4 ZuG 2007 Rdnr. 16).

b. Die durch den Wortlaut der Vorschriften nahegelegte Unanwendbarkeit der anteiligen Kürzung auf Zuteilungen an Optionsanlagen wird durch die weitere Auslegung bestätigt. Einer solchen weiteren Auslegung bedarf es, weil eine allein am Wortlaut orientierte Betrachtung für sich genommen nicht notwendigerweise zu dem vom Gesetzgeber gewollten Ergebnis führt. In den Blick zu nehmen sind deshalb insbesondere auch der systematische Zusammenhang der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte und vor allem ihr Sinn und Zweck. Diese weitere Auslegung lässt hier ebenfalls nur den Schluss zu, dass § 4 Abs. 4 ZuG 2007 nicht auf Zuteilungen an Optionsanlagen anwendbar ist.

aa. Dies gilt zunächst für den systematischen Zusammenhang, in dem die Regelung über die anteilige Kürzung und die Optionsregel stehen. Die Optionsregel des § 7 Abs. 12 Satz 1 ZuG 2007 verweist für die anzuwendenden Zuteilungsregeln in vollem Umfang auf § 11 ("... erfolgt die Zuteilung statt nach dieser Vorschrift nach § 11") und damit auch auf § 11 Abs. 1 Satz 3 ZuG 2007. Der Verweis sieht keine - einen gewissen Spielraum lassende - entsprechende Anwendung der anderen Zuteilungsregeln vor, wie dies etwa in § 7 Abs. 11 ZuG 2007 bestimmt ist, sondern einen uneingeschränkten Austausch der Zuteilungsregeln. Die Optionsanlagen werden aus den Zuteilungsregeln des § 7 ZuG 2007 entlassen und vollständig dem Zuteilungsregime für Neuanlagen unterworfen. Damit gelten für sie auch die weiteren Rechtsfolgen, hier die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 ZuG 2007 ergebende Freistellung von dem Erfüllungsfaktor und - als weitere gesetzliche Folge - auch von der anteiligen Kürzung. Eine Einschränkung dahin, dass zwar kein Erfüllungsfaktor, wohl aber eine anteilige Kürzung zu erfolgen habe, findet sich nicht. Einer solchen Regelung hätte es, um die Vorgehensweise der Beklagten zu legitimieren, aber gerade deshalb bedurft, weil § 4 Abs. 4 ZuG 2007 die anteilige Kürzung an den Erfüllungsfaktor knüpft und ein Abweichen von diesem Grundsatz im Rahmen des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 eine gesetzliche Vorgabe erfordert hätte.

Die zwischen den Verfahrensbeteiligten diskutierte Frage, ob § 7 Abs. 12 ZuG 2007 ein Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis sei, ist in diesem Zusammenhang für den Rechtsstandpunkt der Beklagten unergiebig. Es liegt auf der Hand, dass § 7 Abs. 12 ZuG 2007 ein Rechtsfolgenverweis auf das für Neuanlagen geltende Zuteilungsregime ist; als Rechtsgrundverweis würde er praktisch leer laufen, weil Optionsanlagen keine Neulagen sind. Das besagt jedoch nichts darüber, dass bestimmte Rechtsfolgen des Zuteilungsregimes für Neuanlegen, hier die Freistellung von dem Erfüllungsfaktor nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ZuG 2007 und damit auch von der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007, auf die Optionsanlagen nicht anwendbar wären. Eine solche Einschränkung ist § 7 Abs. 12 ZuG 2007 auch in systematischer Hinsicht nicht zu entnehmen.

Insoweit zeigt vielmehr ein Vergleich mit § 7 Abs. 10 ZuG 2007, dass der Gesetzgeber bei der Eröffnung von Optionsmöglichkeiten für Bestandsanlagen durchaus den Erfüllungsfaktor im Blick hatte. Nach der genannten Härtefallregelung kann eine Bestandsanlage unter bestimmten Umständen die Zuteilung in entsprechender Anwendung von § 8 ZuG 2007 beantragen, also in das Zuteilungsregime für neuere Bestandsanlagen wechseln. Für diese Anlagen findet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 ein Erfüllungsfaktor für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung. Um diese Freistellung für "Optierer" nach § 7 Abs. 10 ZuG 2007 auszuschließen, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 10 Satz 2 ZuG 2007 ausdrücklich bestimmt, dass die Anwendung eines Erfüllungsfaktors unberührt bleibt (und deshalb auch eine anteilige Kürzung dieser Zuteilungen erfolgt). Eine entsprechende Regelung fehlt bei § 7 Abs. 12 ZuG 2007. Es verbietet sich deshalb, sie gleichwohl in die Vorschrift "hineinzulesen", also letztlich eine Einschränkung des Verweisungsumfangs anzunehmen, obwohl in der Vorschrift uneingeschränkt auf die Zuteilungsregeln für Neuanlagen verwiesen wird, während in derselben Vorschrift bei einer anderen Verweisung eine solche Einschränkung ausdrücklich vorgesehen ist.

Dass die anteilige Kürzung nicht in § 5 ZuG 2007, sondern im Kontext der nationalen Emissionsziele geregelt ist, besagt nichts darüber, dass diese Kürzung losgelöst von der Anwendung des Erfüllungsfaktors betrachtet werden könnte. Der Zusammenhang mit der Anwendung des Erfüllungsfaktors wird eindeutig bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die anteilige Kürzung nur auf Zuteilungen an solche Anlagen erfolgt, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen. Aus der Zuordnung zum Regelungszusammenhang der nationalen Emissionsziele in § 4 ZuG 2007 zu folgern, dass die durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck gebrachte Anknüpfung an den Erfüllungsfaktor nicht bestehe, ist deshalb fernliegend. Die Verortung der anteiligen Kürzung im Kontext der nationalen Emissionsziele lässt sich vielmehr allein damit erklären, dass die Regelung gerade dazu dienen soll, das Erreichen dieser Ziele für die Sektoren Energie und Industrie nach § 4 Abs. 2 ZuG 2007 abzusichern und deshalb in einem Regelungszusammenhang mit diesem Ziel steht. Im Übrigen ist diese Argumentation der Beklagten inkonsequent; denn sie wendet die anteilige Kürzung in allen anderen Fällen nur bei solchen Zuteilungen an, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen.

Das von der Beklagten angeführte und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Argument der Anlagenakzessorietät führt in systematischer Hinsicht ebenfalls nicht zu einer Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optierer. Das Argument geht - zusammengefasst - dahin, dass die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 entgegen dem Wortlaut nicht an die Anwendung des Erfüllungsfaktors, sondern an die Anlagenart anknüpfe und alle Zuteilungen an Anlagen erfasse, die grundsätzlich, von ihrer Art her oder "an sich" dem Erfüllungsfaktor unterlägen. Dass diese Betrachtungsweise nicht zutreffen kann, zeigt schon der Umstand, dass das Gesetz etwa in §§ 8, 12 und 13 ZuG 2007 Zuteilungen an Bestandsanlagen vorsieht, die "an sich" dem Erfüllungsfaktor unterliegen, aber trotzdem davon freigestellt sind und deshalb - auch nach Ansicht der Beklagten - keine Anwendung des Erfüllungsfaktors und keine anteilige Kürzung hinzunehmen haben. Die Anlagenakzessorietät ist kein das gesamte Zuteilungsrecht gleichsam überwölbender (ungeschriebener) Grundsatz, der eine Anwendung der anteiligen Kürzung auf Zuteilungen an Anlagen rechtfertigen könnte, auf die ein Erfüllungsfaktor keine Anwendung findet. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Zuteilungsrechts lässt sich nur festhalten, dass der Erfüllungsfaktor jedenfalls nicht bei Neuanlagen zur Anwendung kommt, während er hinsichtlich der Bestandsanlagen nicht generell eingreift, sondern an bestimmte Zuteilungsregeln geknüpft ist. Soweit nach der Systematik des Gesetzes überhaupt von einer Akzessorietät gesprochen werden kann, dann lediglich von einer solchen zwischen dem Erfüllungsfaktor und der anteiligen Kürzung.

Der Umstand, dass Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007 Zuteilungen aus der dafür vorgesehenen Reserve nach § 6 ZuG 2007 erhalten, während Optionsanlagen aus dem allgemeinen Budget des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 von jährlich 495 Mio. Berechtigungen bedient werden, ist ebenfalls kein Argument für die Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optierer. Dieser Unterschied zu Zuteilungen an Neuanlagen besteht bei den Zuteilungen an Optionsanlagen ebenso wie bei allen anderen Zuteilungen, die aus dem allgemeinen Budget erfolgen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber den Erfüllungsfaktor und die anteilige Kürzung nicht auf alle Zuteilungen aus dem allgemeinen Budget erstreckt, sondern differenzierte Regelungen getroffen, die einen Teil dieser Zuteilungen von dem Erfüllungsfaktor und damit auch von der anteiligen Kürzung freistellen (etwa nach §§ 8, 12 und 13 ZuG 2007). Hierzu zählen nach der gesetzlichen Systematik auch Zuteilungen an Optionsanlagen nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007.

bb. Eine Auslegung an Hand der Gesetzesmaterialien führt nicht zu einem anderen Ergebnis. § 4 Abs. 4 wie auch § 7 Abs. 12 ZuG 2007 sind erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden; eine hierauf bezogene weiterführende Begründung ist den Materialien nicht zu entnehmen (vgl. Ausschuss-Drs. 15 (15) 287 [Anlage 1 zu BT-Drs. 15/3237], s. ferner die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vom 26. Mai 2006, BT-Drs. 15/3224, sowie Plenarprotokoll der 3. Lesung vom 28. Mai 2006, S. 10234 ff.). Bezogen auf § 4 Abs. 4 ZuG 2007 lässt sich aus den Materialien lediglich folgern, dass durch die Regelung eine absolute Obergrenze eingeführt werden sollte (vgl. Ausschussbericht vom 27. Mai 2006, BT-Drs. 15/3237). Bezogen auf § 7 Abs. 12 ZuG 2007 ist festzustellen, dass diese Regelung offenbar im Zusammenhang mit der zuvor in den Anhörungen breit erörterten Ausweitung der Härtefallregelungen durch § 7 Abs. 10 und 11 ZuG 2007 gesehen worden ist, in deren Kontext sie eingefügt wurde (vgl. hierzu den Fragenkatalog des Ausschusses, Ausschuss-Drs. 15 (15) 272; die schriftlichen Antworten des Verbandes der Chemischen Industrie, Ausschuss-Drs. 15 (15) 282 Teil 1, sowie das Wortprotokoll der Anhörung vom 24. Mai 2006, Prot.-Nr. 15/39). Die im Interesse der wirtschaftlich Betroffenen vorgenommene Ausweitung der Härtefallregelungen wie auch die Optionsmöglichkeit wurden flankiert von der Einführung einer absoluten Obergrenze in § 4 Abs. 4, um trotz der Zugeständnisse in § 7 Abs. 9 ff. ZuG 2007 die Einhaltung des nationalen Emissionszieles zu gewährleisten.

Sofern man dem Gang der parlamentarischen Beratungen überhaupt Anhaltspunkte für das Verständnis der Optionsregel entnehmen kann, so allenfalls den, dass sie in einem Zug mit der Regelung über die anteilige Kürzung eingefügt worden ist und deshalb nichts dafür spricht, dass der Gesetzgeber die anteilige Kürzung nicht nur an den Erfüllungsfaktor knüpfen, sondern gerade bei Optierern unabhängig vom Eingreifen des Erfüllungsfaktors eine anteilige Kürzung vornehmen wollte. Die Ansicht der Beklagten läuft letztlich darauf hinaus, dem Gesetzgeber zu unterstellen, die Wechselwirkungen der Regelungen in Bezug auf Optionsanlagen nicht berücksichtigt zu haben. Dass dies nicht zutrifft, zeigt schon die ebenfalls mit dem Änderungsantrag eingefügte Härtefallregelung des § 7 Abs. 10, die eine Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 ermöglicht. Da bei Zuteilungen nach § 8 (ebenso wie bei § 11) ein Erfüllungsfaktor keine Anwendung findet, der Gesetzgeber aber eine Freistellung der "Optierer" nach § 7 Abs. 10 von dem Erfüllungsfaktor ausschließen wollte, hat er in § 7 Abs. 10 Satz 2 ausdrücklich bestimmt, dass die Anwendung eines Erfüllungsfaktors (und damit auch einer anteiligen Kürzung) unberührt bleibt. Eine solche Bestimmung wird in dem Verweis in § 7 Abs. 12 auf § 11 ZuG 2007 hingegen nicht getroffen.

cc. Eine an Sinn und Zweck der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 und der Optionsmöglichkeit nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007 orientierte Betrachtungsweise bestätigt, dass die anteilige Kürzung nicht auf Zuteilungen an Optionsanlagen nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007 anwendbar ist. Im Einzelnen:

(1) Die Zuteilungsregeln nach § 7 einerseits und nach § 11 ZuG 2007 andererseits stellen jeweils verschiedene Zuteilungsmethoden mit spezifischen Vor- und Nachteilen dar, die durch eine Übertragung einzelner Elemente der einen auf die andere Methode in einer Weise vermengt würden, die ihrem Sinn und Zweck gerade widersprechen würde.

Die Zuteilung nach § 7 ZuG 2007 geht von den Emissionen einer Basisperiode aus. Potentiell begünstigt durch eine solchen Ansatz sind gerade diejenigen Anlagen, die in der Vergangenheit besonders hohe Emissionen aufzuweisen hatten, weil die Berechtigungen zur Wahrung eines Bestandsschutzes auf dieser historischen Grundlage zugeteilt werden. Das führt dazu, dass gerade ältere, stark emittierende Anlagen mit ineffizienter Technik und einem höheren Minderungspotential höhere Zuteilungen erwarten können als neuere Anlagen mit verbesserter Technik, die schon in der Basisperiode geringere Emissionen hatten. Um diesen Vorteil auszugleichen und eine am Minderungspotential orientierte Reduzierung der Emissionen zu erreichen, unterliegen diese Anlagen dem Erfüllungsfaktor und der anteiligen Kürzung.

Die Zuteilung nach § 11 ZuG 2007 erfolgt hingegen nicht auf der Grundlage eines fortgeschriebenen Bedarfs der Basisperiode, sondern nur in der Höhe, die bei Verwendung der besten verfügbaren Technik erforderlich ist. Maßstab ist der sog. Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit (§ 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 ZuG 2007). Ob die konkrete Anlage technisch veraltet ist und hohe Emissionen aufweist oder sich bereits am technischen Optimum bewegt, spielt insoweit keine Rolle. So oder so muss sich die Anlage an der besten verfügbaren Technik messen lassen. Diese deutlich anspruchsvollere und strengere Zuteilungsmethode bietet den Anlagenbetreibern im Gegensatz zu einer Zuteilung nach § 7 ZuG 2007 dafür den Vorteil, Zuteilungen nach der zu erwartenden jährlichen Produktionsmenge beantragen zu können (Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2007). Grundlage der Zuteilung ist also nicht der Bedarf in der Basisperiode, sondern der prognostizierte Bedarf für die Zuteilungsperiode. Dies bietet gerade für solche Anlagen Vorteile, die wegen konjunktureller Schwäche oder betrieblich bedingt für die Basisperiode nur eine geringe Produktionsmenge vorweisen können. Als Regulativ dieses Vorteils einer Zuteilung nach (lediglich) prognostiziertem Bedarf sieht das Gesetz - auch für die Optierer - die ex-post-Korrektur vor (§ 11 Abs. 5, § 8 Abs. 4 ZuG 2007). Bleibt der tatsächliche Bedarf hinter dem zunächst prognostizierten Bedarf zurück, wird die Zuteilung insoweit widerrufen und die zuviel ausgegebenen Berechtigungen müssen zurückgegeben werden, während solche Berechtigungen bei Zuteilungen nach § 7 ZuG 2007 als "verdient" gelten und dem Anlagenbetreiber verbleiben.

Der Vergleich zeigt, dass die Zuteilungsregeln nach § 7 einerseits und § 11 ZuG 2007 andererseits jeweils in sich stimmige und in diesem Sinne geschlossene Methoden der Allokation darstellen, die durch eine Übertragung einzelner Elemente von der einen auf die andere Methode aus dem Gleichgewicht gebracht würden. Der Vergleich zeigt ferner, dass eine solche Übertragung, hier also die Anwendung der anteiligen Kürzung auf Zuteilungen nach § 11 ZuG 2007, zur Vermeidung vermeintlicher Begünstigungen nicht erforderlich ist, sondern vielmehr zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verschärfung der Optionsmöglichkeit führen würde. Wenn ein Betreiber einer Bestandsanlage von der Optionsmöglichkeit Gebrauch macht, unterwirft er sich der Zuteilungsmethode des § 11 ZuG 2007 mit ihren aufgezeigten Vor- und Nachteilen. Er wird unabhängig von dem technischen Stand seiner Anlage an der besten verfügbaren Technik gemessen und erhält hierauf bezogen eine den prognostizierten Bedarf deckende Zuteilung. Die Bemessung an der besten verfügbaren Technik dient bei der Zuteilung nach § 11 ZuG 2007 ebenso der Erreichung der nationalen Emissionsziele wie der Erfüllungsfaktor und die anteilige Kürzung bei Zuteilungen nach § 7 ZuG 2007 (vgl. Rebentisch, NVwZ 2006, 747, 751, der den Erfüllungsfaktor zutreffend als Surrogat für den Stand der Technik bezeichnet). Dieses System des Gesetzgebers würde durchbrochen, wenn bei bestimmten Anlagen zusätzlich zu dem Maßstab der besten verfügbaren Technik eine anteilige Kürzung erfolgt.

Die Einbeziehung der Optionsanlagen in die anteilige Kürzung ist somit nicht zur Vermeidung einer ansonsten ungerechtfertigten Begünstigung dieser Anlagen geboten. Eine zusätzliche oder "doppelte" Begünstigung ist mit einer Zuteilung nach § 11 ZuG 2007 nicht verbunden.

(2) Die Einhaltung der nationalen Emissionsziele, die § 4 Abs. 4 ZuG 2007 bezweckt, erfordert keine Einbeziehung der Optierer in die anteilige Kürzung. Dass die vom Gesetzgeber eingeräumte Optionsmöglichkeit ohne anteilige Kürzung die Einhaltung der Obergrenze des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 gefährden könnte, wie auch das Verwaltungsgericht meint, trifft nicht zu. § 4 Abs. 4 ZuG 2007 sieht eine automatische Kappung der Gesamtzuteilungsmenge bei 495 Mio. jährlich vor. Die gesetzliche Regelung ist allein abhängig von der Höhe der zuzuteilenden Berechtigungen und nicht von dem Kreis derjenigen, die im Falle einer Überschreitung durch eine anteilige Kürzung die notwendige Absenkung der Gesamtzuteilungsmenge auf die Obergrenze zu tragen haben. Bei einem verstärkten Gebrauchmachen von der Optionsregelung wäre bezogen auf die ungekürzt zuzuteilenden Berechtigungen die Obergrenze des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 möglicherweise, wie jedenfalls die Beklagte befürchtet, noch weiter überschritten worden. Dies hätte aber nicht zu einer Zuteilung von weiteren Berechtigungen geführt, sondern lediglich zu einer dann notwendigerweise höheren anteiligen Kürzung aller betroffenen Zuteilungen, um die Obergrenze von 495 Mio. jährlich einzuhalten. Mit anderen Worten: Durch ein Gebrauchmachen von der Optionsmöglichkeit wird keine Berechtigung oberhalb des Gesamtbudgets zugeteilt und keine einzige Tonne Treibhausgas zusätzlich emittiert. Die von der Beklagten vorgenommene (isolierte) Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optionsanlagen ohne Anwendung des Erfüllungsfaktors stellt sich lediglich als eine Frage der Verteilung der Kürzungslasten dar, die das Emissionsziel unberührt lässt.

Die Einhaltung des Emissionszieles für die emissionshandelspflichtigen Sektoren wäre nur dann in Gefahr geraten, wenn der Kreis der Betroffenen, die die anteilige Kürzung zu tragen haben, ohne eine Hinzunahme der Optionsanlagen so klein gewesen wäre, dass den verbleibenden Betroffenen wegen der Höhe des zur Einhaltung der Obergrenze notwendigen Kürzungsfaktors eine anteilige Kürzung nicht mehr hätte zugemutet werden können. In diesem Fall wäre eine verfassungsrechtliche Grenze überschritten worden, die zu einer verfassungskonformen Auslegung zwingen würde oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich wäre, zur Annahme der Verfassungswidrigkeit. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Nichtanwendung der anteiligen Kürzung auf Optionsanlagen führt nicht zu einer untragbaren Belastung der verbleibenden Anlagen. Nach den Angaben der Beklagten (Tabelle 1 der erstinstanzlich vorgelegten Anlage B 2) waren an die Optionsanlagen nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007 wegen energiebedingter Emissionen ungekürzt insgesamt 156.953.727 Berechtigungen zuzuteilen. Berücksichtigt man diesen Wert nicht bei den anteilig zu kürzenden, sondern bei den ungekürzten Zuteilungen und setzt die veränderten Werte in die Formel zur Berechnung des Kürzungsfaktors ein, ergibt sich ein Kürzungsfaktor für die verbleibenden von der Kürzung betroffenen Zuteilungen von 0,9442421277 gegenüber dem von der Beklagten festgesetzten Kürzungsfaktor von 0,9537972599. Dies bedeutet eine Verschärfung um 0,0095551321 oder - anders ausgedrückt - um rund 9 Tausendstel. Dass eine so geringe Veränderung des Kürzungsfaktors nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die verbleibenden Anlagen oder gar zu einer Gefährdung der nationalen Emissionsziele führt, bedarf keiner Vertiefung.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, ohne die angekündigte Anwendung der anteiligen Kürzung auf die Optionsanlagen nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007 wäre es zu einem Selbstverstärkungseffekt ("run") gekommen, der in noch weit größerem Ausmaß zu einer Ausnutzung der Optionsregel und damit zu einer höheren Belastung der im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 verbleibenden Bestandsanlagen geführt hätte, bleibt diese Prognose spekulativ. Die Motivation der Anlagenbetreiber für ein Gebrauchmachen von der Optionsregel sind nicht in diesem Sinne eindeutig. Auch von der Beklagten konnte nicht begründet dargelegt werden, dass (jedenfalls) aus der damaligen Sicht vertretbarerweise nur bei einer Anwendung der anteiligen Kürzung auf Zuteilungen an Optierer eine zumutbare und damit verfassungsgemäße Höhe der anteiligen Kürzung habe sichergestellt werden können. Fest steht nur, dass die Optionsregel gerade für solche Anlagen betriebswirtschaftlich attraktiv war, die sich wegen konjunktureller Schwächen oder einer betrieblich bedingten geringeren Produktion in der Basisperiode von einer Zuteilung auf Prognosebasis Vorteile gegenüber einer Zuteilung nach historischen Emissionen einschließlich der dortigen Härtefallregelungen versprochen haben. Dass dabei die Frage der anteiligen Kürzung eine maßgebliche Rolle gespielt hat, ist hingegen nicht belegt. Dagegen spricht schon, dass für die Anlagenbetreiber bei Antragstellung nicht absehbar war, ob es überhaupt zu einer Überschreitung des Gesamtbudgets und damit zu einer anteiligen Kürzung kommen und wie hoch die anteilige Kürzung in einem solchem Fall sein wird. Die Beklagte konnte deshalb auch aus der damaligen Sicht nicht verlässlich davon ausgehen, dass nur durch eine (angekündigte) Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optierer und die damit verbundene geringere Attraktivität dieser Option die Höhe der anteiligen Kürzung in verfassungsrechtlichen Grenzen gehalten werden konnte.

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass das Zuteilungsverfahren abgeschlossen ist und die Anlagenbetreiber von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht haben. Für die Frage der Zumutbarkeit der Belastung der verbleibenden Anlagen bei "Herausnahme" der Optionsanlagen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ist deshalb in erster Linie das Ergebnis des Zuteilungsverfahrens zugrunde zu legen und nicht eine hypothetische, nachträglich nicht sicher einzuschätzende Entwicklung, die sich bei einer schon anfänglich richtigen Anwendung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ergeben hätte. Das Ergebnis des Zuteilungsverfahrens ist weit davon entfernt, eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 anzunehmen (s.o.).

(3) Das Argument der Beklagten, ohne Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optierer würden die Regeln über Sonderzuteilungen nach §§ 12 und 13 ZuG 2007 leer laufen, weil die Optierer dann ohnehin keinem Erfüllungsfaktor bzw. einer anteiligen Kürzung unterlägen, greift nicht durch. Diese Folge ist lediglich die Konsequenz der vom Gesetz in § 7 Abs. 12 ZuG 2007 vorgegebenen Anwendung der Zuteilungsregeln für Neuanlagen, für die in Bezug auf §§ 12 und 13 ZuG 2007 insoweit nichts anderes gilt. Außerdem berücksichtigt die Beklagte nicht, dass die Anreize der Sonderzuteilungen für Neuanlagen und Optionsanlagen nicht leer laufen, sondern jedenfalls noch in dem Vorteil liegen, insoweit nicht nur ungekürzte, sondern auch von einem Widerruf infolge der ex-post-Kontrolle befreite Zuteilungen zu erhalten. Im Übrigen betrifft diese Argumentation der Beklagten zunächst nicht die anteilige Kürzung, sondern in erster Linie den Erfüllungsfaktor. Die Konsequenz, den Erfüllungsfaktor auf die Optierer anzuwenden, zieht aber die Beklagte selbst nicht, sondern belässt es bei einer (isolierten) Anwendung der anteiligen Kürzung, die das Gesetz so nicht vorsieht.

(4) Der Hinweis der Beklagten, dass die häufig älteren Optionsanlagen in der Regel nicht mit Neuanlagen vergleichbar seien, weil sie nicht dem technischen Optimum nahe kommen würden, führt nicht weiter. Dass ältere Bestandsanlagen, für die die Optionsmöglichkeit wegen einer Produktionsschwäche in der Basisperiode interessant sein könnte, regelmäßig nicht den technischen Stand von Neuanlagen haben, liegt auf der Hand. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang indes nicht an. Entscheidend ist, dass diese Anlagen sich dem auf Neuanlagen und deren technischen Stand bezogenen strengeren Maßstab des § 11 ZuG 2007 unterwerfen und ungeachtet der tatsächlich eingesetzten Technik nur am Maßstab der besten verfügbaren Technik mit Berechtigungen ausgestattet werden. Sie können deshalb auf der Grundlage der Zuteilung auch nur in diesem Umfang Treibhausgase emittieren. Im Vergleich zu Neuanlagen, die dem Maßstab des § 11 ZuG 2007 im Regelfall mit ihrer vorhandenen Technik genügen können, gilt dies für Bestandsanlagen in der Regel gerade nicht. Sie müssen damit rechnen, bei unverändert fortgeführter Produktionsmenge als Folge einer Zuteilung nach § 11 ZuG 2007 Berechtigungen nachkaufen oder in Emissionsminderungsmaßnahmen investieren zu müssen. Durch diese mit dem Maßstab der besten verfügbaren Technik bewirkte Verknappung der zugeteilten Berechtigungen, die ältere Bestandsanlagen deutlich intensiver trifft als Neuanlagen, greift auch den Optierern gegenüber der Zweck des Gesetzes.

Ob es verfassungsrechtlich mit Blick auf das Anlageneigentum und gemeinschaftsrechtlich angesichts der von der Emissionshandelsrichtlinie geforderten Verträglichkeit des Systems für die wirtschaftlich Betroffenen überhaupt zulässig wäre, eine nach der besten verfügbaren Technik bemessene Zuteilung zusätzlich einer anteiligen Kürzung zu unterwerfen, also Anforderungen zu stellen, die auch mit der besten verfügbaren Technik nicht zu erreichen sind, erscheint zweifelhaft (vgl. dazu Rebentisch, NVwZ 2006, 747, 751 f.; Spieth/Hamer, EurUP 2004, 244, 245 f.), bedarf hier aber keiner Vertiefung. Insoweit kommt es auf die Erwägungen der Beklagten zu den von ihr gesehenen Unterschieden zwischen dem als verfassungsrechtliche Grenze der immissionsrechtlichen Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG anzunehmenden Stand der Technik und den emissionsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen der Benchmarkwerte des § 11 ZuG 2007 nicht an. Selbst wenn die beste verfügbare Technik im Sinne des § 11 ZuG 2007 noch nicht die Grenze eine verfassungsrechtlich noch hinzunehmenden Belastung darstellen würde, besagt dies nichts für das zutreffende Verständnis der Optionsregel. Es reicht als Auslegungsargument nicht aus, dass ein anderes als von Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck vorgegebenes Verständnis der Norm auch (noch) verfassungskonform wäre.

3. Die hier zu treffende Entscheidung hängt nicht von der noch ausstehenden gerichtlichen Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der ex-post-Kontrollen ab. Die Anwendung der anteiligen Kürzung auf Optionsanlagen ist unabhängig davon fehlerhaft, ob Zuteilungen auf Prognosebasis, also unter anderem Zuteilungen an Neuanlagen und an Optionsanlagen, einer nachträglichen Bedarfskontrolle unterliegen dürfen. Selbst wenn dies im Ergebnis des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (Rs. T 374/04 Deutschland/Kommission) gemeinschaftsrechtswidrig sein sollte, wofür angesichts der bereits vorliegenden Entscheidung zur nachträglichen Änderung eines Nationalen Allokationsplans (EuG, Urteil vom 23. November 2005, Rs. T 178/03, NVwZ 2006, 75 ff.) wenig spricht, würde eine solche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einen (anderen) Aspekt der Rechtsfolgenseite der Zuteilungen auf Prognosebasis betreffen, aber nicht die hier interessierende Frage, ob die anteilige Kürzung auf Optierer anzuwenden ist.

4. Als praktische Konsequenz der Entscheidung des Senats ergibt sich Folgendes: Die Nichtanwendung der anteiligen Kürzung auf die Optionsanlagen hat Auswirkungen auf die materielle Richtigkeit der Zuteilungen an Optionsanlagen, denen weitere Berechtigungen zustehen, und auf die materielle Richtigkeit der übrigen (zu hohen) Zuteilungen an die von der anteiligen Kürzung betroffenen Anlagen. Die Summe der Berechtigungen aus anteiligen Kürzungen von Zuteilungen an Optionsanlagen beträgt, errechnet auf der Grundlage der Angaben der Beklagten in der erstinstanzlich vorgelegten Anlage B 2, zusammen 7.251.692 Berechtigungen. In Rede steht also die Umverteilung eine Menge von max. rund 7,2 Mio. Berechtigungen. Für die Bestandsanlagen mit Zuteilungen nach § 7 Abs. 1 ff. ZuG 2007 erhöht sich der Kürzungsfaktor je Zuteilung dadurch um weniger als ein Prozent (s.o.), bleibt also tragbar. Die verwaltungsmäßige Umsetzung dieser Lastenverschiebung kann von der Emissionshandelsstelle bewältigt werden, indem die Korrektur mit der anstehenden Ausgabe der Berechtigungen für das Jahr 2007 verbunden oder im Zuge der fortlaufend erfolgenden Einzelfallkorrekturen berücksichtigt wird.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 640.870 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die (wirtschaftliche) Bedeutung der Sache für die Klägerseite in Streitigkeiten der vorliegenden Art grundsätzlich nach dem Wert der zusätzlich begehrten Emissionsberechtigungen, der aus Gründen der Pauschalierung und zur Abkoppelung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Tageskurses zum Zeitpunkt der Klageerhebung einheitlich mit 10 Euro je Berechtigung angesetzt wird. Dem Ansatz des (pauschalierten) Marktwertes lässt sich, soweit es - wie hier - um die Zuteilung zusätzlicher Emissionen geht, nicht entgegenhalten, dass die Berechtigungen den Anlagenbetreibern nicht zur freien Verfügung stehen, also nicht etwa zur Gänze verkauft werden können, sondern im Umfang der tatsächlichen Emissionen an die Emissionshandelsstelle zurückgegeben werden müssen. Soweit sie zur Bedarfsdeckung benötigt werden, müssten die Anlagenbetreiber die begehrten Berechtigungen ansonsten zu Marktpreisen erwerben; soweit sie nicht zur Bedarfsdeckung benötigt werden, können sie zu Marktpreisen verkauft werden. So oder so liegt die wirtschaftliche Bedeutung des Klagebegehrens also im Marktwert der Berechtigungen. Zur verhältnismäßigen Begrenzung des sich hiernach ergebenden Streitwertes hält der Senat allerdings in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens eine Obergrenze für angezeigt, die in entsprechender Anwendung der Streitwertbemessung bei Streitigkeiten um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei 2,5% des Wertes der bislang erfolgten Gesamtzuteilung an die jeweilige Anlage liegt (vgl. Beschluss des Senats vom 6. April 2006 - OVG 12 L 16.06 -). Hieraus ergibt sich im Falle der Klägerin, der 2.563.461 Berechtigungen zugeteilt wurden und die 124.173 Berechtigungen zusätzlich begehrt, ein Streitwert von 640.870 Euro (2,5% von 2.563.461 = 64.087 x 10 = 640.870).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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