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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: OVG 12 B 19.08
Rechtsgebiete: RettAssG


Vorschriften:

RettAssG § 2 Abs. 1
RettAssG § 4
RettAssG § 7
RettAssG § 8
RettAssG § 13 Abs. 1
RettAssG § 13 Abs. 2
Hat ein Rettungssanitäter die von ihm erfolgreich durchlaufene Rettungssanitäterausbildung nach dem Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes begonnen und durchlaufen, so kann er nicht deshalb, weil auf die Rettungssanitäterausbildung eine vor dem Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer teilweise angerechnet worden ist, so gestellt werden, als habe er die Rettungssanitäterausbildung vor dem Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes begonnen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 12 B 19.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Wege schriftlicher Entscheidung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, die ehrenamtliche Richterin Glogner und den ehrenamtlichen Richter Cimbollek am 30. September 2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Hauptbrandmeister bei der Berliner Feuerwehr. Er begehrt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach dem am 1. September 1989 in Kraft getretenen Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686). Im Rahmen seiner im April 1989 begonnenen und im Januar 1985 mit der Abschlussprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beendeten Ausbildung bei der Berliner Feuerwehr wurde der Kläger auch im Rettungsdienst unterrichtet und qualifizierte sich dadurch zum Rettungshelfer. Von 1987 bis 1999 bewarb er sich in der Berliner Feuerwehr mehrfach erfolglos um die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, durch den der Abschluss eines "Rettungssanitäters" zu erwerben war. Vom Januar bis zum 1. März 2000 besuchte der Kläger schließlich einen solchen Lehrgang und schloss diesen mit Erfolg ab.

Im Oktober 2002 beantragte der Kläger beim Landesamt für Gesundheit und Soziales unter Bezugnahme auf § 13 RettAssG die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent". Er machte geltend, die im Rahmen der Ausbildung bei der Feuerwehr erworbene Qualifikation eines Rettungshelfers sei als Anfang einer Rettungssanitäterausbildung anerkannt worden. Deshalb habe die Anfang des Jahres 2000 absolvierte Fortbildung lediglich etwa zwei Monate gedauert. Zusätzlich legte der Kläger einen Nachweis über eine nachfolgende Tätigkeit im Rettungsdienst im Umfang von 2112 Stunden vor. Das Landesamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. September 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe erst ab dem 3. Januar 2000 an der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm teilgenommen. Die zuvor erworbene Qualifikation im Rettungsdienst sei kein Bestandteil der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem genannten Programm gewesen. Die Anrechnung der Rettungshelferausbildung auf die Anfang 2000 begonnene Rettungssanitäterausbildung habe nicht beinhaltet, den Kläger so zu stellen, als habe er bereits 1983 bis 1985 mit dem 520-Stunden-Programm begonnen.

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage beim Verwaltungsgericht hat der Kläger gegen die Verwaltungsentscheidungen eingewendet, aus dem Umstand, dass ihm die 1983 bis 1985 durchlaufene Rettungshelferausbildung auf die Fortbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm angerechnet worden sei, folge zwingend, dass sein Ausbildungsgang rechtlich so betrachtet werden müsse, als habe er bereits 1983 das 520-Stunden-Programm begonnen. Selbst wenn dies rechtlich anders zu sehen sein sollte, müsse er die Gleichstellung mit zahlreichen Kolleginnen und Kollegen der Berliner Feuerwehr beanspruchen können. Zwischen 1990 und 1998 sei nämlich im Rahmen von Sammelanträgen der Berliner Feuerwehr bei 598 Kollegen die früher erfolgreich absolvierte Rettungshelferausbildung als Beginn einer Fortbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm anerkannt worden. Noch nach 1998 sei bei späteren Einzelanträgen ebenso verfahren worden. Der Beklagte habe in solchen Fällen dann positiv entschieden, wenn der jeweilige Antragsteller eine Bescheinigung der Feuerwehrrettungsdienstschule habe vorlegen können, wonach die vor 1989 begonnene Rettungshelferausbildung Bestandteil der Rettungssanitäterausbildung gewesen sei.

Demgegenüber hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die von ihm getroffenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt. Bei § 13 Abs. 1 RettAssG handele es sich um eine Vertrauensschutzregelung für denjenigen Personenkreis, der im Vertrauen auf die bis zum Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes geltende Rechtslage mit einer Ausbildung zum Rettungssanitäter begonnen habe. Darauf könne der Kläger sich nicht berufen. Allein die Tatsache, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer in der Ausbildung zum Rettungssanitäter angerechnet worden sei, führe nicht zum Vertrauensschutz.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Beklagten mit seinem Urteil vom 3. April 2007 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu erteilen. Es hat zur Begründung dargelegt, der Kläger habe vor dem 1. September 1989 mit einer Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm begonnen. Er habe nämlich während seiner Feuerwehrausbildung zwischen 1983 und 1985 bereits einen Teil der Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm absolviert. Mit einem Erlass des Senators für Inneres des Landes Berlin vom 9. August 1984 über die Fortbildung des Personals im Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr sei angeordnet worden, dass der vom Kläger im Zeitraum 1983 bis 1985 absolvierte Rettungshelferlehrgang mit 80 Stunden auf die notwendigen 160 Stunden Theorie nach den vom Bund/Länder-Ausschuss vorgesehenen Grundsätzen angerechnet wurde. Deshalb sei in der Rettungshelferausbildung der Jahre 1983 bis 1985 gegenüber der Rettungssanitäterausbildung nach dem 520-Stunden-Programm nicht eine andere Ausbildung zu sehen, die lediglich zu einer Verkürzung der Rettungssanitäterausbildung geführt habe, ohne selbst deren Bestandteil zu sein. Im Übrigen müsse bei der Anwendung von § 13 Abs. 1 RettAssG auch berücksichtigt werden, dass der Kläger überzeugend dargelegt habe, bereits die Rettungshelferausbildung von 1983 bis 1985 in dem Willen absolviert zu haben, sich später zum Rettungssanitäter fortzubilden. Dies werde auch dadurch belegt, dass er sich bereits 1987, unmittelbar im Anschluss an die seinerzeit bei der Feuerwehr für die weitere Fortbildung vorausgesetzte zweijährige Praxiszeit im Notfallrettungsdienst zu einem Rettungssanitäterlehrgang angemeldet habe. Dass die Rettungssanitäterausbildung des Klägers von 1983 bis 2000 gedauert habe, stehe der Anwendung der Übergangsregelung nicht entgegen. Eine Höchstdauer für die Ausbildung zum Rettungssanitäter sei nicht festgelegt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat mit Beschluss vom 3. Juni 2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen hat.

Zur Begründung hat der Beklagte unter Beibehaltung und Vertiefung seines bisherigen Rechtsstandpunktes ausgeführt, die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils führe dazu, dass die eng umgrenzte Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RettAssG erheblich über den vom Gesetzgeber gewollten Zweck hinaus unterlaufen und ausgeweitet werde. Der Bund/Länder-Ausschuss Rettungswesen habe am 26. April 1977 "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst nach einem 520-Stunden-Programm" verabschiedet. Diese seien mit weiterem Beschluss vom Mai 1985 in der Gestalt von Grundsätzen für eine Prüfungsordnung für das Personal im Rettungsdienst (Rettungssanitäter) konkretisiert worden. Allerdings sei eine Prüfungsordnung für die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht erlassen worden. Inhaltlich habe das 520-Stunden-Programm mit den Grundsätzen von 1977 eine Ausbildung im Umfang von 160 Stunden theoretischer Ausbildung, 160 Stunden klinischer Ausbildung, 160 Stunden Ausbildung in der Rettungswache, davon möglichst 80 Stunden in einer Rettungswache mit Notarztdienst, sowie einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden vorgesehen. Die Ausbildung habe innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden sollen. Soweit dem Kläger für seine im Jahre 2000 aufgenommene Fortbildung zum Rettungssanitäter die Ausbildung zum Rettungshelfer im Umfang von 80 Theoriestunden angerechnet worden sei, führe dies nicht dazu, dass er damit so gestellt werden könne bzw. müsse, als habe er das 520-Stunden-Programm bereits 1983 begonnen. Dass der Kläger möglicherweise bereits zu Beginn der Ausbildung zum Rettungshelfer vorgehabt habe, sich später zum Rettungssanitäter fortzubilden, spiele rechtlich keine Rolle. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Land Berlin möglicherweise in vergleichbaren Fällen die begehrte Erlaubnis erteilt habe. Nachdem in der Genehmigungsbehörde erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Sammelanträge der Berliner Feuerwehr aufgekommen seien, sei das Verfahren beendet worden. Die späteren Einzelanträge, die eine Sachlage aufgewiesen hätten, die derjenigen im Falle des Klägers entspreche, seien ausnahmslos abgelehnt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seinem Rechtsstandpunkt fest, dass wegen der späteren Anerkennung dieses Ausbildungsteils auf die Fortbildung zum Rettungssanitäter die Rettungshelferausbildung als Beginn des 520-Stunden-Programms angesehen werden müsse. Zu einer solchen Sichtweise sei der Beklagte darüber hinaus auch deshalb verpflichtet, weil in der Vergangenheit bei entsprechender Sachlage die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" erteilt worden sei. Wegen der Einzelheiten beruft der Kläger sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsstreitakte sowie auf den Inhalt des vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die genannten Akten haben in der Beratung des Senats vorgelegen und sind zum Gegenstand der Überzeugungsbildung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008 ihr Einverständnis damit erklärt haben, konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Berufung im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die von ihm begehrte Erlaubnis zu erteilen. Dem liegt eine Interpretation der Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 RettAssG zugrunde, die der erkennende Senat für fehlerhaft hält und der er sich deshalb nicht anschließen kann. Vielmehr hat der Kläger nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes keinen Anspruch auf die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent führen zu dürfen.

Nach § 2 Abs. 1 RettAssG ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu erteilen, wenn der Antragsteller an dem Lehrgang nach § 4 RettAssG teilgenommen, die staatliche Prüfung bestanden sowie die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG erfolgreich abgeleistet hat und keine Versagungsgründe im Sinne der Ziffern 2 bis 4 der Vorschrift vorliegen. Unstreitig erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen nicht. Ebenso wenig kann der Kläger Anrechnungsentscheidungen nach § 8 oder § 9 RettAssG vorweisen, durch die er so gestellt würde, als habe er die Voraussetzungen des § 4 RettAssG (Lehrgang und staatliche Prüfung) erfüllt und die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG geleistet.

Als einzige Grundlage für das klägerische Begehren kommt deshalb § 13 RettAssG in Betracht. § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG sieht vor, dass Antragsteller, die vor Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am 1. September 1989 eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach § 1 erhalten, wenn sie eine mindestens 2000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG, er hat darüber hinaus eine mindestens 2000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst absolviert. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs nach der Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG ist deshalb die Frage, ob der Kläger am 1. September 1989 eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen hatte und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen hat. Der Kläger, der die Ausbildung zum Rettungssanitäter Anfang 2000 erfolgreich abgeschlossen hat, erfüllt die erste Alternative der genannten Voraussetzung nicht. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist mithin allein die Frage, ob der Kläger am 1. September 1989 eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm begonnen hatte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil ist dies nicht der Fall.

Nach seinem Eintritt in die Berliner Feuerwehr hat der Kläger im Rahmen der allgemeinen Ausbildung aller Feuerwehrbeamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zunächst in dem Zeitraum April 1983 bis Januar 1985 eine Qualifikation als Rettungshelfer erworben. Die von ihm angestrebte Zulassung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs der Berliner Feuerwehr zum Rettungssanitäter erreichte er jedoch trotz mehrfacher Versuche erst zu Beginn des Jahres 2000. In diesem Zusammenhang schloss der Kläger am Ende des Fortbildungslehrgangs am 1. März 2000 die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich ab. Dieser Zusammenhang deutet zunächst darauf hin, dass es sich bei der ursprünglichen Qualifizierung zum Rettungshelfer und dem unabhängig davon durchgeführten Fortbildungslehrgang mit dem Ziel des Erwerbs der Qualifikation eines Rettungssanitäters auch im Ausbildungssystem der Berliner Feuerwehr um unterschiedliche und nicht zwangsweise miteinander verknüpfte Ausbildungswege handelte. Eine gewisse Verzahnung ist jedoch unzweifelhaft dadurch eingetreten, dass dem Kläger für den von Januar bis März 2000 besuchten Fortbildungslehrgang zum Rettungssanitäter auf der Grundlage eines Erlasses des Senators für Inneres über die Fortbildung des Personals im Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr vom 9. August 1984 in einem gewissen Umfang (80 von 100 Stunden) Ausbildungszeiten in der Theorie aus der Rettungshelferausbildung angerechnet worden sind (vgl. I. 3 Absatz 1 des genannten Erlasses sowie die übereinstimmende Angabe der Beteiligten, dass der anzurechnende Unterricht einen Umfang von 80 Stunden gehabt habe). Ob die Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter damit den nach dem 520-Stunden-Programm erforderlichen Umfang aufwies, bleibt zweifelhaft. Denn aus der Lehrgangsteilnahme im Januar und Februar 2000 und der Anrechnung theoretischer Leistungen im Umfang von 80 Stunden ergäbe sich wohl allenfalls ein Ausbildungsumfang von etwa 400 Stunden, der hinter dem genannten Programm zurückbliebe. Indessen nehmen die Beteiligten offenbar übereinstimmend an, dass der Kläger am 1. März 2000 die Qualifikation eines Rettungssanitäters nach dem 520-Stunden-Programm erworben hat. Der Senat geht deshalb zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der Kläger die entsprechende Qualifikation seit März 2000 besitzt.

Entscheidend im Hinblick auf die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG ist folglich, ob die Situation des Klägers infolge der Anerkennung von Theorieleistungen im Umfang von 80 Stunden aus der früheren Rettungshelferausbildung auf den Fortbildungslehrgang zu Beginn des Jahres 2000 so angesehen werden kann, als habe er deshalb die 520-Stunden-Ausbildung nicht am 3. Januar 2000, sondern bei seinem Eintritt in die Berliner Feuerwehr im Jahre 1983 begonnen. Eine solche Betrachtungsweise scheidet in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Beklagten aus.

Der Bund/Länder-Ausschuss Rettungswesen hat im September 1977 "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" verabschiedet. Dieses 520 Stunden umfassende Ausbildungsprogramm (sog. 520-Stunden-Programm) wurde von allen Ländern anerkannt (vgl. die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Rettungsassistentengesetz - Deutscher Bundestag, Drs. 11/2575 S. 7). Diese Anerkennung erfolgte im Land Berlin offenbar durch den bereits zitierten Erlass des Senators für Inneres vom 9. August 1984. Dort heißt es nämlich unter Ziffer I. 1 Absatz 1, die vom Bund/Länder-Ausschuss für das Rettungswesen am 20. September 1977 beschlossenen Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst seien zur Fortbildung bei der Berliner Feuerwehr anzuwenden. Im August 1984 war die im April 1983 begonnene Ausbildung des Klägers für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, die den Erwerb der Qualifikation eines Rettungshelfers einschloss, bereits zu einem überwiegenden Teil absolviert. Bereits dies lässt nur den Schluss zu, dass die vom Kläger im April 1983 aufgenommene Ausbildung im Rettungswesen keine Ausbildung zum Rettungssanitäter auf der Grundlage des 520-Stunden-Programms war. Vielmehr wurde dieses Programm offenbar erst nach dem 9. August 1984 in die Fortbildungsmaßnahmen für das Personal im Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr übernommen. Dass die verbleibende Zeit der Rettungshelferausbildung des Klägers (August 1984 bis Januar 1985) eine vollständige Übernahme des 520-Stunden-Programms beinhaltet haben könnte, ist auszuschließen; denn dann hätte der Kläger bereits im Januar 1985 nicht nur die Rettungshelfer-, sondern die Rettungssanitäterausbildung - jedenfalls was den Lehrgangsteil angeht - abschließen können. Aus der damaligen Sicht des Jahres 1985 hatte der Kläger mithin nach erfolgreichem Abschluss der Rettungshelferausbildung nicht etwa die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm begonnen, sondern lediglich die Anwartschaft darauf erworben, im Falle eines Beginns der Rettungssanitäterausbildung auf der Grundlage des Erlasses vom 9. August 1984 Theorieleistungen im Umfang von 80 Stunden anerkannt zu erhalten. Exakt in der gleichen Weise war auch die rechtliche Situation des Klägers bei Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am 1. September 1989 zu bestimmen.

Es kann nicht hergeleitet werden, dass sich an dieser Ausgangslage für den Kläger etwas dadurch geändert haben könnte, dass er im Januar 2000 die Zulassung zum Fortbildungslehrgang für die Rettungssanitäterausbildung erhielt und damit mit dem Abstand vieler Jahre die Anwartschaft aus Ziffer 3 Absatz 1 des Erlasses vom 9. August 1984 einlösen konnte. Dass von dieser Anrechnungsmöglichkeit nicht nur im Fall des Klägers, sondern offenbar im Bereich der Berliner Feuerwehr flächendeckend Gebrauch gemacht wurde, kann nicht dazu führen, den Beginn der Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm auf einen Zeitpunkt vor dem 1. September 1989 zu terminieren. Nur darauf aber käme es - wie dargelegt - an.

Soweit der Kläger im Verfahren gleichbleibend geltend gemacht hat, ihm stehe der begehrte Anspruch auch aus Gleichbehandlungsgründen zu, nachdem der Beklagte in den 1990er Jahren großflächig Sammelanträgen der Berliner Feuerwehr entsprochen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Verfahrensweise des Beklagten in den fraglichen Jahren exakt ausgestaltet war. Jedenfalls wäre sie rechtswidrig gewesen, wenn die begehrten Erlaubnisse in Fällen erteilt worden wären, in denen eine nach dem 1. September 1989 begonnene Rettungssanitäterausbildung auf der Grundlage des 520-Stunden-Programms wegen einer vor dem Inkrafttreten den Rettungsassistentengesetzes durchlaufenen Ausbildung zum Rettungshelfer als vor dem 1. September 1989 begonnen angesehen worden wäre. Entscheidend ist, dass der Beklagte unwidersprochen eine solche Verwaltungspraxis, wenn sie hier unterstellt wird, aufgegeben hat. Selbst wenn dies anders wäre, könnte der Kläger im Übrigen keine Gleichbehandlung im Unrecht beanspruchen.

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rettungsassistentengesetz kann der Kläger für sich nichts herleiten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 (BVerwG 3 C 25.07, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 13) gibt für die Anwendung der Übergangsregel des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG nichts her, im Urteil vom 7. Oktober 2004 (BVerwG 3 C 46.03, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 11) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der in der Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG verwendete Begriff des 520-Stunden-Programms auf die am 20. September 1977 vom Bund/Länder-Ausschuss "Rettungswesen" aufgestellten Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst Bezug nehme und keine darüber hinausgehenden Anforderungen aufstelle. Ausführungen dazu, wann eine Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm begonnen worden ist, enthält das Urteil nicht.

Soweit schließlich das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 27. Mai 1999 (OVG 13 A 1312/98 - juris) eine von Mai bis November durchlaufene Sanitätsdienstausbildung als Beginn der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm angesehen hat, kann der Kläger auch daraus keine Schlüsse ziehen, die seine Auffassung stützen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht Münster entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger jenes Verfahrens die bezeichnete Sanitätsdienstausbildung gerade deshalb auf sich genommen hatte, weil er darin die erste Stufe für die Ausbildung zum Rettungssanitäter und zur Erfüllung der damals schon bekannten Übergangsregelung gesehen hatte, die in § 13 Abs. 1 RettAssG im Juli 1989 Gesetz geworden ist. Entsprechende Feststellungen sind im Fall des Klägers nicht möglich.

Zuletzt kann der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch auch nicht auf § 13 Abs. 2 RettAssG stützen. Denn danach gilt die Vertrauensschutzvorschrift nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG entsprechend für Antragsteller, die vor Inkrafttreten des Rettungsdienstgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften den Absolventen einer Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm gleichgestellt worden sind. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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