Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: OVG 12 B 21.07
Rechtsgebiete: EKRG, BerlStrG


Vorschriften:

EKRG § 1 Abs. 1
EKRG § 2
EKRG § 3
EKRG § 5 Abs. 1
EKRG § 6
EKRG § 12 Nr. 1
BerlStrG § 11 Abs. 7
Erzielen die Kreuzungsbeteiligten in einer Kreuzungsvereinbarung keine Einigung über einen umstrittenen Einzelpunkt (die Beseitigung alter Pendelstützenfundamente), so sind sie für die Lösung des Konflikts an das System des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gebunden. Dieses sieht die Einleitung eines Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 6 EKRG oder unter Verzicht darauf die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens vor. Der Rückgriff auf straßenrechtliche Regeln des Landesrechts ist demgegenüber ausgeschlossen.
OVG 12 B 21.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2007 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Merz und Plückelmann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Rosenthal und Scholz-Thies für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berliner Stadtbahn mit zwei Fernbahn- und zwei S-Bahngleisen kreuzt zwischen dem Ostbahnhof und dem nach der Wiedervereinigung errichteten neuen Hauptbahnhof - Lehrter Bahnhof - u.a. die Holzmarktstraße. Die dazu 1929/30 errichtete Brücke bestand aus einer Stahlkonstruktion mit fünf, jeweils durch Pendelstützenreihen abgetrennten Feldern. Im Zuge der Sanierung der Stadtbahn wurde die Brücke erneuert. Die Neukonstruktion überspannt die Holzmarktstraße mit nur zwei Feldern. In der Mitte ist eine parallel zu den Fahrbahnen der Holzmarktstraße verlaufende Stützenreihe aus vier Stahlbetonstützen entstanden. Das östliche Widerlager wurde erweitert, wodurch eine Verbreiterung der Brücke realisiert werden konnte. Bei der Neuerrichtung wurden die Pendelstützenreihen demontiert. Nach einer im Verwaltungsvorgang befindlichen Mitteilung der bauausführenden DB-Projekt-Knoten Berlin GmbH an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 11. Juni 1997 wurde dabei in Bezug auf die Pendelstützenfundamente eine Abbruchtiefe von 0,65 m realisiert. Im Übrigen verblieben die massiven Fundamente der Pendelstützen im Boden. Nach Abschluss der Brückenbauarbeiten und Wiederherstellung des Straßenbelages der Holzmarktstraße nahmen die Beteiligten die Baumaßnahme gemeinsam ab.

Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass das vormalige Brückenbauwerk mit seinen vier auf massiven Betonfundamenten gegründeten Pendelstützenreihen nach einer vorherigen Feststellung des Plans auf der Grundlage des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 272) rechtmäßig errichtet worden ist. Der Neubau der Brücke erfolgte nach Antrag der Klägerin auf der Grundlage eines bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamtes vom 3. August 1994. Gegenstand der Planfeststellung ist - u.a. - der Neubau einer Eisenbahnbrücke über die Holzmarktstraße im Bezirk Friedrichshain von Berlin. In dem Erläuterungsbericht zu den Planfeststellungsunterlagen ist vom Umbau der bisherigen Fünffelderbrücke in eine Zweifelderbrücke die Rede. Das Bauwerksverzeichnis nennt für die Eisenbahnüberführung Holzmarktstraße die Demontage der vier alten Stahlüberbauten und den Einbau von zwei neuen Stahlüberbauten. Aus den planfestgestellten Plänen ergibt sich im Übrigen die Konstruktion der neuen Brücke und die dadurch entstehende Notwendigkeit des Abbaus der alten Pendelstützenreihen.

Für die Eisenbahnüberführung Holzmarktstraße wie auch für andere Brückenbauwerke der Berliner Stadtbahn kam es in der Folgezeit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten in Bezug auf den vollständigen oder teilweisen Abbruch der alten Pendelstützenfundamente. Im Arbeitskreis Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen wurde im Juli 1999 eine grundsätzliche Einigung der Beteiligten über die Regelung der Frage des Fundamentabbruchs erreicht, die allerdings die Eisenbahnüberführung Holzmarktstraße nicht einbezog. Die Vereinbarung sah vor, dass die Fundamente regelmäßig bis zu einer Abbruchtiefe von 2,50 m ab Straßenoberfläche zu beseitigen waren. Für bestimmte Fälle wurden Ausnahmen vorgesehen. Nachdem offenbar das Eisenbahn-Bundesamt der Vereinbarung seine Zustimmung versagt hatte, kündigte die Klägerin die Regelung zum 27. Juli 2001. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten bildete sich daraufhin auf Seiten des Beklagten nach vorangegangenen Meinungsunterschieden zwischen dem Tiefbauamt beim Bezirksamt Friedrichshain von Berlin und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Auffassung, dass die Beseitigung der Fundamente nunmehr auf dem Weg über § 11 Abs. 7 des Berliner Straßengesetzes durchgesetzt werden solle. Unabhängig davon schlossen die Beteiligten am 18./20. Dezember 2002 eine Vereinbarung zur Eisenbahnüberführung Holzmarktstraße, in der allerdings der Konflikt in Bezug auf den Abbruch der Pendelstützenfundamente ungelöst blieb.

Mit Bescheid vom 22. April 2002 erließ das Bezirksamt Friedrichshain von Berlin gegenüber der Klägerin eine öffentlich-rechtliche Räumungsaufforderung, mit der verlangt wurde, die nach Abbruch der Überbauten und Stützen der alten Eisenbahnüberführung im Boden der Holzmarktstraße belassenen Fundamente bis Ende Mai 2002 zu beseitigen. Die Fundamente seien unerlaubte Anlagen im öffentlichen Straßenraum. Aus dem Eisenbahnkreuzungsrecht ergebe sich keine Duldungspflicht für das Land Berlin. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 (zugestellt am 13. August 2002) zurück. Gegen diese Verwaltungsentscheidungen hat die Klägerin die am 6. September 2002 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Klage erhoben.

Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin ihr Rechtsmittel vor allem darauf gestützt, dass der Verbleib der Pendelstützenfundamente im Erdreich unter der Holzmarktstraße rechtmäßig sei. Die Fundamente seien auf der Grundlage der Planfeststellung des Jahres 1929 zunächst ordnungsgemäß errichtet worden. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 1994 sei ein Rückbau der Pendelstützen, nicht aber eine Entfernung der Fundamente zugelassen worden. Die dem Textteil des Planfeststellungsbeschlusses beigegebenen Unterlagen machten deutlich, dass die Fundamente nicht entfernt werden sollten. Dies entspreche im Übrigen der Üblichkeit. Aus den Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses vom August 1994 ergebe sich deshalb die Rechtmäßigkeit des Verbleibs der Fundamente im Boden. Gegebenenfalls habe der Planfeststellungsbeschluss eine dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis ersetzt.

Der Beklagte hat gegenüber dem Verwaltungsgericht im Kern geltend gemacht, mit dem Umbau der Holzmarktbrücke seien die alten Pendelstützenfundamente funktionslos geworden. Sie unterfielen deshalb weder dem Regelungsbereich der Planfeststellung noch seien sie vom Eisenbahnkreuzungsrecht erfasst. Dies erlaube den Rückgriff auf die Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 7 des Berliner Straßengesetzes.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage stattgegeben und die von der Klägerin angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben.

Zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt, der Beklagte als Träger der Straßenbaulast könne bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3, 12 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht auf die Vorschriften des Landesstraßengesetzes zurückgreifen, um hoheitlich die Beseitigung von Teilen eines funktionslos gewordenen Brückenbauwerks durchzusetzen. In einem solchen Fall sei der Beklagte, soweit der Planfeststellungsbeschluss keine spezielle Regelung enthalte, darauf verwiesen, die Beseitigung selbst vorzunehmen und die Erstattung der notwendigen Kosten vom Gegner zu verlangen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2007 zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, als rechtliche Grundlage für die Beseitigungsanordnung könne § 11 Abs. 7 des Berliner Straßengesetzes herangezogen werden. Die Stützpfeilerfundamente stellten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, weil durch sie eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werde. Zwar ergebe sich aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ein grundsätzlicher Vorrang des Eisenbahnkreuzungsrechts, doch gelte dies nur dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Eisenbahnkreuzungsgesetzes falle. Dies sei hier nicht der Fall. Nach dem Um- bzw. Neubau der Eisenbahnüberführung Holzmarktstraße seien die alten Pendelstützenfundamente funktionslos geworden und deshalb nicht länger Bestandteil der allein dem Eisenbahnkreuzungsgesetz unterfallenden Kreuzungsanlage Holzmarktstraße. Das ergebe sich aus der Planfeststellung des Jahres 1994. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Planfeststellungsunterlagen dahin zu interpretieren, dass ein Rückbau der Fundamente vorgesehen worden sei. Eine Zulassung des Verbleibs der Fundamente im Erdreich sei an keiner Stelle angeordnet. Davon abgesehen stelle das Eisenbahnkreuzungsgesetz nach seinem maßgeblichen Regelungszweck erkennbar nur auf solche Änderungsbedürfnisse der Straßen- bzw. Schienenbaulastträger ab, die ihre Grundlage in der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs hätten. Alle übrigen Maßnahmen, die ihre Grundlage in anderen öffentlichen Gemeinwohlinteressen hätten, würden vom Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht erfasst. In diesem Sinne seien die Stützpfeilerfundamente einzuordnen. Das Land Berlin müsse darauf Bedacht nehmen, bei späteren, durch die verbliebenen Fundamente erschwerten Leitungsverlegemaßnahmen verschiedener Versorgungsunternehmen nicht zu einer anteiligen Übernahme erhöhter Kosten verpflichtet zu werden. Darüber hinaus lasse sich nach den Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes eine Pflicht des Beklagten, den Verbleib der Stützpfeilerfundamente im Boden zu dulden, nicht herleiten. Schließlich könne den Kostentragungsregelungen des § 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht entnommen werden, dass ein auf Beseitigung der unerlaubten Anlage gerichteter primärer Anspruch nicht auf eine landesrechtliche Regel im Straßengesetz gestützt werden dürfe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Eisenbahnkreuzungsrecht ergebe einen solchen Vorrang dieses Regelungssystems nicht.

Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 des Berliner Straßengesetzes vor. Es handele sich um eine unerlaubte Sondernutzung. Planfeststellungsrechtlich könne die weitere Zulassung der funktionslos gewordenen Fundamente im Erdreich nicht konstruiert werden. Das in der Ermächtigungsnorm eingeräumte Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf einer nicht nachvollziehbaren und unterschiedlichen Vorgehensweise des Landes Berlin sei nicht haltbar. Soweit das Land Berlin in der Vergangenheit immer wieder zu Einschränkungen bei der Beseitigungspflicht und zu anderen einvernehmlichen Lösungen bereit gewesen sei, könne daraus für die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden Verwaltungsentscheidungen nichts hergeleitet werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Dezember 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Rückgriff auf landesstraßenrechtliche Vorschriften sei durch das Eisenbahnkreuzungsrecht versperrt. Die im Erdreich verbliebenen Fundamente seien nach wie vor Bestandteil der Kreuzung. Im Übrigen könne der Beklagte die Beseitigung der Fundamente auch auf der Grundlage des Eisenbahnkreuzungsgesetzes nicht verlangen. Er müsse den Verbleib der Fundamente dulden. Der Beklagte habe im Planfeststellungsverfahren die Beseitigung der Fundamente nicht gefordert, der Planfeststellungsbeschluss sei bestandskräftig geworden, der Beklagte habe die Baumaßnahme nach ihrer Vollendung abgenommen. Eine nachträgliche Beseitigung, die erheblich höhere Kosten als eine Entfernung der Fundamente im Zuge der früheren Baumaßnahmen verursachen würde, komme nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsstreitakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die genannten Akten haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die in dieser Sache ergangenen Verwaltungsentscheidungen des Beklagten aufgehoben.

1. Als rechtliche Grundlage für die in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen angeordnete Beseitigungsauflage kommt nur § 11 Abs. 7 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 in Betracht, der bis zur Neufassung des Straßengesetzes durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) in Kraft war. Danach kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen.

2. Unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen (vgl. dazu unten unter 3.), ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidungen hier bereits daraus, dass das im Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKRG) vom Bundesgesetzgeber erlassene Regelungssystem für den vorliegenden Konflikt den Rückgriff auf das Landesstraßengesetz ausschließt.

Gemäß § 1 Abs. 1 EKRG gilt das Eisenbahnkreuzungsgesetz für "Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen". Dass der Schnittpunkt der Berliner Stadtbahn mit der Holzmarktstraße im Bezirk Friedrichshain eine solche Kreuzung darstellt, steht außer Frage. Soweit der Beklagte geltend macht, die nach dem Umbau im Erdreich verbliebenen Stützpfeilerfundamente seien wegen der nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit nicht länger Bestandteil der Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 1 EKRG, geht dies fehl. Zur Kreuzung gehören vielmehr alle Bestandteile des Schnittpunktes der Verkehrswege und zwar unabhängig davon, ob sie für die Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs (§ 3 EKRG) noch eine Funktion haben oder nicht. Dies gilt umso mehr, wenn es um Bestandteile des für eine Kreuzung errichteten Kreuzungsbauwerks geht, die früher unzweifelhaft eine - statische - Funktion hatten, diese jedoch infolge einer technischen Veränderung des Bauwerks und ihres damit einhergehenden teilweisen Rückbaus verloren haben. Gerade bei einer Modernisierung und/oder Instandsetzung alter Kreuzungsbauwerke würde es zu einer weder hinnehmbaren noch wünschenswerten Zersplitterung des Rechtszustandes führen, wenn die Anwendung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes davon abhängig gemacht würde, ob einzelne Bauteile ihre ursprüngliche Funktion behalten haben. Die im Erdreich verbliebenen Stützpfeilerfundamente unterhalb des Niveaus der Holzmarktstraße sind daher nach wie vor Bestandteile der Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 1 EKRG.

Soweit die Beteiligten - wenngleich mit gegensätzlichen Schlussfolgerungen - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis des bundesrechtlichen Eisenbahnkreuzungsrechts mit dem landesrechtlichen Straßenrecht aufgreifen, gilt jedenfalls für einen Konflikt, wie er hier zu beurteilen ist, der Vorrang des Eisenbahnkreuzungsrechts. Bereits in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1982 (BVerwGE 64, 346 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass das Eisenbahnkreuzungsrecht als Spezialrecht den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die sich kreuzenden Straßen und Eisenbahnen im Übrigen gelten. Zwar kann ergänzend auf Landesstraßenrecht zurückgegriffen werden, wenn es im Sinne des § 1 Abs. 6 EKRG um die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast in der Folge eines Wechsels der Straßenbaulast geht (so BVerwGE 116, 312/320), doch ändert dies an dem zuvor genannten Grundsatz nichts. Für das Verhältnis des Eisenbahnkreuzungsrechts des Bundes zum Straßengesetz des Landes Berlin ergibt sich der Vorrang des Eisenbahnkreuzungsgesetzes im Übrigen unmittelbar aus der Verfassung. Unabhängig davon, ob das Eisenbahnkreuzungsgesetz im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 71 GG (vgl. Art. 73 Nr. 6 a GG) oder aber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Artikel 74 GG ergangen ist, verdrängt es jedenfalls das Landesstraßengesetz des Landes Berlin in dem Umfang, den sein Regelungssystem erfasst (vgl. Art. 71 GG, Art. 72 Abs. 1 GG).

Es sind auch weder Notwendigkeit noch Bedürfnis dafür ersichtlich, in einem Fall der vorliegenden Art ergänzend auf straßenrechtliche Vorschriften des Landesrechts Bezug zu nehmen. Das ergibt sich aus Folgendem: Nachdem die Bemühungen der Beteiligten gescheitert waren, einen generellen Interessenausgleich in Bezug auf die Beseitigung der Fundamente alter Kreuzungsbauwerke zu erreichen, haben sie ihre Verhandlungen in Bezug auf das Kreuzungsbauwerk Eisenbahnüberführung Holzmarktstraße gleichwohl fortgesetzt. Dies hat im Sinne der §§ 3, 12 Nr. 1 EKRG zu einer am 18. Dezember/20. Dezember 2002 unterzeichneten Vereinbarung geführt, mit der vor allem Klarheit über die Kosten der Maßnahme hergestellt worden ist. In § 2 Abs. 2 der Vereinbarung findet sich die folgende Regelung:

"Über den Abbruch der Fundamentbalken der äußeren Stützenreihen der bestehenden Eisenbahnüberführung konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Das Land Berlin ist der Meinung, dass die DB-Netz AG die Fundamentbalken zu ihren Lasten abbrechen muss. Die DB-Netz AG ist der Meinung, dass sie die Fundamentbalken im Boden belassen darf und hat sie nur auf das ihrer Meinung nach zur Wiederherstellung der Straßen- und Gehwegbereiche erforderliche Maß abgebrochen. Das Land Berlin wird eine rechtliche Klärung in die Wege leiten."

Bereits zuvor hatte das Land Berlin die hier angefochtenen Verwaltungsentscheidungen erlassen. Gemäß § 5 Abs. 1 EKRG sollen die Beteiligten über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten eine Vereinbarung treffen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen (§ 6 EKRG). In diesen Vorschriften liegt der Schlüssel für die Lösung des Konflikts. Zwar ist hier im Sinne des § 5 Abs. 1 EKRG nachträglich (das Brückenbauwerk ist bereits 1997 abgeschlossen worden) eine Vereinbarung über Art, Umfang und Durchführung (entsprechend der Planfeststellung) sowie über die Verteilung der Kosten getroffen worden, doch konnten die Beteiligten sich an einem bestimmten Punkt - nämlich in Bezug auf die Beseitigung der Altfundamente - nicht einigen. In einer solchen Situation steht einem Antrag auf Erlass einer Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 6 EKRG nichts entgegen. Sind alle Kreuzungsbeteiligten der Auffassung, dass eine Vereinbarungslücke vorliegt oder ist eine solche offensichtlich, so ist der Anordnungsantrag nach § 6 EKRG zulässig (so ausdrücklich Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, Kommentar 5. Auflage 2000, § 6 EKRG Anm. 2 S. 124). Für den Beklagten hätte somit ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, im Kreuzungsrechtsverfahren eine Anordnung mit dem Inhalt zu beantragen, die Klägerin solle verpflichtet werden, die Fundamente zu beseitigen.

Allerdings liegt in der Durchführung eines kreuzungsrechtlichen Verfahrens nach § 6 EKRG keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges. Vielmehr ist - auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - Buchholz 407.2 EKRG Nr. 18) - anerkannt, dass ein Kreuzungsbeteiligter entscheiden kann, ob er das Kreuzungsrechtsverfahren oder ein gerichtliches Verfahren wählt. Die Möglichkeiten bestehen grundsätzlich nebeneinander (so ausdrücklich Marschall/Schweinsberg, a.a.O. § 6 EKRG Anm. 1 S. 123). Der Beklagte hätte deshalb anstelle eines Antrages im Kreuzungsrechtsverfahren gegen die Klägerin auch eine allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel erheben können, eine Verurteilung der Klägerin zur Beseitigung der Fundamente zu erreichen.

Dieses im Eisenbahnkreuzungsgesetz festgelegte System macht deutlich, dass für einen Rückgriff auf landesrechtliche Normen des Straßenrechts kein Bedürfnis besteht. Sie haben deshalb außer Betracht zu bleiben.

3. Auch unabhängig von der vorstehend dargestellten Auffassung zum Vorrang des Eisenbahnkreuzungsgesetzes kann die Berufung keinen Erfolg haben. Würde nämlich eine grundsätzliche Anwendbarkeit von § 11 Abs. 7 BerlStrG angenommen, so muss festgestellt werden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind. Bei den im Erdreich verbliebenen Fundamenten handelt es sich nicht um "unerlaubte Anlagen" im öffentlichen Straßenraum.

Zwar ist der öffentliche Straßenraum tangiert, doch sind die Fundamente nicht unerlaubt. Dass die ehemalige Brückenkonstruktion mit Stützpfeilern und zugehörigen Fundamenten 1929/30 entsprechend den damaligen Vorschriften des Reichsbahngesetzes errichtet worden ist, steht außer Zweifel. Bei den Fundamenten handelte es sich somit um planfestgestellte und danach rechtmäßige Bauelemente. Der Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 1994 sieht einen Rückbau der Fundamente nicht vor. Den ihm beigegebenen Unterlagen und Plänen ist deutlich die Demontage der bisherigen Stahlüberführungen zu entnehmen. In Zusammenhang mit den bautechnischen Erfordernissen zur Errichtung einer neuen Zwei-Felder-Brücke ergibt sich daraus zwingend auch die Verpflichtung zum Abbau der zuvor für die Fünf-Felder-Brücke verwendeten Stützpfeiler aus Metall. Entsprechendes kann für die vollständige Entfernung der alten Stützpfeilerfundamente nicht gesagt werden. In ihrer Beseitigung nämlich liegt - wie ersichtlich - keine zwingende Voraussetzung für die Herstellung des neuen Brückenbauwerks. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Vorhabenträger ein Baurecht nur für die einzelnen Baumaßnahmen einräumt, die im Beschluss und seinen Anlagen (wie dem Bauwerkverzeichnis) ausdrücklich genannt und beschrieben sind, muss der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1994 entgegen der Auffassung des Beklagten deshalb so interpretiert werden, dass er den Verbleib der Fundamente im Erdreich vorsieht. Wenn dies so ist, so sind die ursprünglich in rechtmäßiger Weise gegossenen Stützpfeilerfundamente zwar funktionslos, dadurch jedoch nicht rechtswidrig oder unerlaubt im Sinne des Berliner Straßengesetzes geworden.

Die von der Klägerin zum Verfahren überreichte Bauzeichnung zur Ausführungsplanung des Neubaus der Eisenbahnüberführung Holzmarktstraße bestätigt dieses Ergebnis. Danach ist der Verbleib der alten Fundamente im Erdreich im Zuge der Ausführungsplanung ausdrücklich vorgesehen worden. Zwar ist die Ausführungsplanung nicht ausdrücklicher Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses geworden, doch war sie offensichtlich Gegenstand des von der Klägerin beim Eisenbahnbundesamt vorgelegten Planfeststellungsantrages. Daraus muss geschlossen werden, dass die Einzelheiten der Ausführungsplanung für den Neubau des Brückenbauwerks bei Einsichtnahme in die Planfeststellungsunterlagen ohne weiteres erkennbar waren.

Würde dies anders beurteilt und würde angenommen, dass die Klägerin als Vorhabenträgerin auf der Grundlage des für sie verbindlichen Planfeststellungsbeschlusses zur Beseitigung der Fundamente verpflichtet war, so wäre der Beklagte auch dann gehindert, nunmehr mit einer auf das Landesstraßengesetz gestützten Beseitigungsanordnung vorzugehen. Er müsste sich dann nämlich darauf verweisen lassen, entweder bei der Eisenbahnaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegen den planfeststellungswidrigen Bau durch die Klägerin zu verlangen oder aber unmittelbar gegenüber der Klägerin im Klagewege eine planfeststellungsgerechte Ausführung des Vorhabens zu beanspruchen (vgl. Vallendar in: Allgemeines Eisenbahngesetz, Kommentar 2005, § 18 AEG Rn. 39).

4. Ob ein Vorgehen des Beklagten gegen die Klägerin im Kreuzungsrechtsverfahren Aussicht auf Erfolg böte, hat der Senat nicht zu beurteilen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, der Beklagte könne die Beseitigung der Fundamente selbst veranlassen und dann die Kosten dafür gestützt auf § 12 Nr. 1 EKRG bei der Klägerin erfolgreich geltend machen, ist allerdings zweifelhaft. Die Rechtsprechung hat stets betont, dass aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und die Pflicht zur Dämpfung der Kosten entsteht. Hier hat der Beklagte im Planfeststellungsverfahren zu keinem Zeitpunkt eine etwaige Betroffenheit durch den Verbleib der Fundamente im Erdreich geltend gemacht. Er hat zudem den Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig werden lassen und im Einvernehmen mit der Klägerin die Baumaßnahme abgenommen. Es wird kaum zu bestreiten sein, dass eine nachträgliche Entfernung der - gewaltigen/meterhohen - Fundamente den Aufwand, der entstanden wäre, wenn die Entfernung im Zuge der Gesamtbaumaßnahme hätte erfolgen können, erheblich übersteigen wird. Im Übrigen hat der Beklagte bisher in Bezug auf die Entfernung der Fundamente keine konkreten, sondern lediglich von ihm abstrakt geschilderte Interessen geltend gemacht. Ob angesichts dieser Umstände im Kreuzungsrechtsverfahren zugunsten des Beklagten eine Anordnung gegen die Klägerin erwirkt werden könnte, erscheint offen, wenn nicht zweifelhaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass der Senat mit seinem Beschluss vom 11. Januar 2007 die Berufung unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen hat. Diese Schwierigkeiten konnten im Berufungsverfahren in einer Weise gelöst werden, die einen darüber hinausgehenden, rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht mehr erkennen lässt. Vor allem die vom Senat vertretene Auffassung zu einem Vorrang des Eisenbahnkreuzungsrechts erscheint in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits vollständig geklärt.

Ende der Entscheidung

Zurück