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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: OVG 12 B 29.06
Rechtsgebiete: PrüfVO, ÖbVermIng BO, VwGO


Vorschriften:

PrüfVO § 7 Abs. 1
ÖbVermIng BO § 22
ÖbVermIng BO § 22 Abs. 5
VwGO § 113 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 12 B 29.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2007 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese und die ehrenamtlichen Richterinnen Rosenthal und Scholz-Thies für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt seine Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Brandenburg. Hierzu hat er sich im Oktober 1995 der schriftlichen Zulassungsprüfung unterzogen und unter anderem eine Aufsichtsarbeit im Fach Liegenschaftskataster angefertigt, gegen deren Bewertung er sich wendet.

Die Aufsichtsarbeit im Fach "Liegenschaftskataster" hatte die kritische Beurteilung des Ergebnisses einer Grenzuntersuchung auf der Grundlage von Fortführungsrissen, die fiktive Aufnahme einer Grenzniederschrift sowie die Beschreibung der weiteren Schritte bis zur Abgabe an das Kataster- und Vermessungsamt zum Gegenstand. Die Beurteilung des Ergebnisses der Grenzuntersuchung, das in einem Fortführungsriss aus dem Jahr 1994 dokumentiert war, bezog sich auf die Grenze des dort dargestellten Flurstücks 17 gegen das Flurstück 9/7 und auf die Grenze des Flurstücks 17 gegen das Flurstück 16. Hierbei sollte der Prüfling auch beantworten, ob die Grenzen des Reststückes genügend weit untersucht worden seien. Zur Bearbeitung der Aufgabe enthielt der Text neben Katasterunterlagen verschiedene weitere Hinweise. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aufgabentext und die Anlagen der Aufsichtsarbeit Bezug genommen.

In seiner Klausurlösung kam der Kläger u.a. zu dem Ergebnis, dass die Grenzen der Flurstücke 14, 15, 16 und 17 festgestellt seien und die Grenze des Flurstückes 16 gegen das Flurstück 17 als festgestellt gelte. Die Grenzuntersuchung von 1994 baue auf dem Katasternachweis von 1952 auf. Dort sei die westliche Grenze des Flurstücks 18 (Weg) abgemarkt und in Beziehung zu damals vorhandenen Abmarkungen gebracht worden. Diese Wegekante habe durch die aufgefundenen Abmarkungen am Flurstück 20 identifiziert werden können. Bedauerlicherweise sei der vorgefundene Grenzstein zwischen Flurstück 15, 16 und 18 nicht auf die Bestimmungsstücke nach Feldmaß von 1952 zurückgerechnet worden, er unterstelle jedoch eine derartige Kontrolle. Mit der sicher identifizierten westlichen Wegkante könne nun die östliche Wegseite abgemarkt bzw. wiederhergestellt werden. Dies sei durch Anhalten der Grenzsteine zwischen den Flurstücken 18, 15, 16 und durch Absetzen der vorgegebenen Wegbreite geschehen. Bedauerlicherweise sei dieser Abstand nur an einer Stelle nachgewiesen. Er unterstelle aber, dass dieses auch im Bereich des Grenzpunktes an der nördlichen Ecke des Grundstücks 20 erfolgt sei. Als Kontrolle für die Wiederherstellung der Grenze in ost-westlicher Richtung ergebe sich noch der Abstand des Grenzpunkts zwischen den Flurstücken 16, 17, 18 und dem Lotfußpunkt zum Gebäudepunkt D.

Der Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 16, 17 und 18 werde dann auf der wiederhergestellten östlichen Grenze des Weges durch Absetzen des Maßes aus dem Feldriss 1872 vom Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 15, 16 und 18 abgemarkt. Die östliche Grenze der Flurstücke 17 und 16 werde dann mit dem Maß aus dem Rezess etwa rechtwinklig zur wiederhergestellten westlichen Grenze des Flurstückes 17 abgesetzt. Der Grenzstein im Punkt 1 weiche maßgeblich von dem parallelen Grenzabstand (43,31 m) ab. Die Grenzermittlung für den Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 9/7, 9/4, 16 und 17 gehe wohl darum vom örtlich erkennbaren Grenzverlauf aus. Der Zaunpfeiler werde als rechtmäßiger Grenzpunkt angehalten. Sodann folgerte der Kläger, dass die vorgenommene Grenzermittlung nicht zu beanstanden sei, weil zum Feldriss von 1872 nicht genügend Beziehungen bestünden, es ließen sich nicht ausreichend viele Punkte für eine Grenzwiederherstellung identifizieren.

In der anzufertigenden Grenzniederschrift stellte der Kläger fest, dass der Katasternachweis für die Wiederherstellung des gemeinsamen Grenzpunktes zwischen den Flurstücken 16, 17, 9/4 und 9/7 versage, weil sich in der Örtlichkeit nicht genügend übereinstimmende Punkte finden ließen.

Der Erstkorrektor, Dipl.-Ing. G_____, bewertete die Arbeit mit "nicht ausreichend". Er hielt die Aussage des Klägers zur Feststellung der Grenzen des Flurstücks 17 für zutreffend. Auch die Begründung sei insgesamt nachvollziehbar, wobei jedoch einzelne Aussagen fehl gingen. Die von dem Kläger angefertigte Grenzniederschrift sei grob falsch, weil sie zu Unrecht von einem Versagen des Katasternachweises ausgehe. Der Zweitkorrektor, Dipl.-Ing. M. O_____ kam zu dem Ergebnis, dass die Prüfungsarbeit mit gravierenden Mängeln behaftet sei und bewertete die Leistung daher ebenfalls mit "nicht ausreichend". Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1995 fest, dass der Kläger die Zulassungsprüfung nach der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg nicht bestanden habe.

Der im Hinblick auf den Widerspruch des Klägers erneut mit der Aufsichtsarbeit befasste Prüfer G_____ hielt unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen an dem Ergebnis "nicht ausreichend" fest. Er begründet dies u.a. damit, dass ein Versagen des Katasternachweises nur vorliege, wenn sich in der Örtlichkeit nicht genügend Punkte finden ließen, die hinreichend mit ihm übereinstimmten. Das sei hier nicht der Fall. Die unzutreffende Auffassung des Klägers und dessen falsche Sachbehandlung hätten auch im Hinblick auf die Folgen (kein Gutglaubensschutz des Grundbuches) besonderes Gewicht. Der anstelle des Zweitkorrektors O_____ nunmehr mit der Korrektur beauftragte Oberregierungsrat V_____ bewertete die Aufgabe mit "bestanden". Er äußerte sich u.a. dahingehend, dass die Annahme des Klägers, wonach der Katasternachweis versage, zu akzeptieren sei.

Aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse der Prüfer kam es gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung von Bewerbern gemäß § 22 Abs. 5 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (PrüfVO) vom 23. August 1993 (GVBl. I S. 622) zu einer Entscheidung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Dipl.-Ing. S_____. Dieser schloss sich dem Votum des Erstkorrektors an und begründete dies u.a. damit, dass der Kläger bei der kritischen Untersuchung der Grenzen des Flurstücks 17 gegen die Flurstücke 16 und 9/7 trotz richtiger Ansätze (Rechtsstellung der Flurstückgrenzen, Übertragung der westlichen und östlichen Grenzen des Flurstücks 17 in die Örtlichkeit) die Kernfrage nach der Qualität der Grenzuntersuchung nicht ausreichend behandelt habe. Fehlerhaft habe er die westliche Weggrenze als sicher identifiziert. Er habe nicht erkannt, dass die Grenzuntersuchung weiter ausgedehnt und die Richtigkeit der vorgefundenen Abmarkungen durch das Aufsuchen weiterer Abmarkungen hätte untermauert werden müssen. Es fehlten klare Aussagen zum Nachweis der Parallelität. Die Abweichung des Abstandsmaßes von 0,1 dm im Punkt D gegenüber dem Maß im Fortführungsriss von 1872 werde nicht angesprochen. Der Grenzpunkt B am Zaunpfahl werde behandelt, als ob der Katasternachweis versage, obwohl ausreichende Bestimmungsstücke vorlägen und es sich um festgestellte Grenzen handele. Zum Umfang der Untersuchung des Reststückes werde nur sehr unklar Stellung bezogen. Im Übrigen enthalte auch die Aufnahme der Grenzniederschrift formelle und materielle Mängel. Auf dieser Grundlage wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1997 zurückgewiesen.

Mit seiner am 14. Juni 1996 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Untätigkeitsklage hat sich der Kläger zunächst auf sein umfangreiches Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen. Nach dessen Abschluss machte sich der Kläger insbesondere die abweichende Beurteilung des Zweitprüfers Voss zu Eigen und führte im Einzelnen aus, warum die Entscheidung des Vorsitzenden S_____ nicht zutreffend sei. Der Zweitprüfer V_____, den das Verwaltungsgericht um eine ergänzende Stellungnahme gebeten hatte, blieb bei seiner Bewertung der Arbeit mit "ausreichend". Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2003 abgewiesen.

Zur Begründung seiner wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen folgendes geltend: Die Prüfer G_____ und S_____ hätten bei der Beantwortung des ersten Aufgabenkomplexes zu Unrecht eine detaillierte Darstellung der Grenzuntersuchung verlangt. Er habe sich darauf beschränken dürfen, allein das Ergebnis der Grenzuntersuchung zu bewerten. Ebenso wenig sei der Kläger gehalten gewesen, die Ergebnisse des Fortführungsrisses 1994 hinsichtlich der älteren Nachweise auf Übereinstimmungen und Abweichungen zu überprüfen. Da der Katasternachweis für die Grenze des Flurstückes 17 gegen das Flurstück 16 versage, sei er unbrauchbar. Mit zwei vorhandenen Punkten könne keine Grenzwiederherstellung erfolgen. Berechnungen zum Nachweis eines Katasterversagens seien nach der Aufgabenstellung nicht gefordert gewesen. Bei der Grenzermittlung dürfe daher allein der von den Beteiligten angezeigte Grenzverlauf zu Grunde gelegt werden. Das Verwaltungsgericht verhalte sich nicht zu der Frage, ob ein Katasterversagen vorliege, sondern behaupte ein von den Prüfern S_____ und G_____ nicht bemängeltes Begründungsdefizit. Die anders lautende Beurteilung durch den Prüfer V_____ sei nicht berücksichtigt worden. Es fehle eine hinreichende Sachaufklärung. Ihr komme für die Bewertung der Arbeit ausschlaggebende Bedeutung zu, weil der Kläger in zwei Aufgabenteilen ein Katasterversagen angenommen habe.

Ferner gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger das Abstandsmaß im Punkt D nicht angesprochen habe. Dies sei nicht klausurrelevant. Die tolerable Abweichung von 0,1 dm sei überschaubar und bedürfe keiner ausdrücklichen Berechnung. Selbstverständliches müsse nicht erörtert werden. Die von dem Prüfer S_____ geforderte weitere Diskussion der Abweichung habe mangels zugelassener Hilfsmittel nicht geleistet werden können.

Die Aussage des Klägers, wonach die Wegkante durch die aufgefundenen Abmarkungen am Flurstück 20 habe identifiziert werden können, enthalte entgegen den Auffassungen der Prüfer G_____ und S_____ kein Begründungsdefizit. Sie sei zutreffend und erschöpfend, weil die Aufgabe alle vermessungstechnischen Beziehungen vorgegeben habe, die keiner nochmaligen Erläuterung bedurft hätten.

Anders als das Verwaltungsgericht und der Prüfer S_____ meinten, sei es nicht erforderlich gewesen, die Grenzuntersuchung bezüglich der westlichen Wegseite durch Aufsuchen weiterer Abmarkungen zu untermauern. Der Kläger habe dargelegt, dass eine weitere Kontrollmöglichkeit zum Grenzstein zwischen den Flurstücken 15, 16 und 18 bestehe und unterstellt, dass auch diese Kontrolle die richtige Lage der Abmarkung bestätige. Die Weggrenze sei durch die aufgefundenen Abmarkungen am Flurstück 20 sicher identifiziert gewesen. Das Verwaltungsgericht habe den Ausführungen des Klägers zu Unrecht Unklarheit in Bezug auf die konkret vorhandenen Abmarkungen vorgeworfen.

Das Verwaltungsgericht habe dem Kläger ferner zu Unrecht vorgehalten, dass er eine erfolgte Rückrechnung der vorgefundenen Grenzsteine zwischen den Flurstücken 15, 16 und 18 nach Feldmaß 1952 unterstelle, die der Prüfungsaufgabe nicht gerecht werde. Nach der Prüfungsaufgabe gebe es entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts zwischen den Flurstücken 15, 16 und 18 nur einen Grenzstein, was der Kläger auch erwähnt habe. Der Kläger habe aufgrund der Angaben in den Fortführungsrissen davon ausgehen dürfen, dass in der Vermessung im Jahr 1994 eine Rückberechnung des einen Grenzsteins auf die Bestimmungsstücke nach dem Feldriss von 1952 stattgefunden habe. Dies habe er - als vermessungstechnisches Detail - in der Klausur nicht im Einzelnen erläutern müssen. Der von dem Verwaltungsgericht geforderte Berechnungsnachweis habe nicht erbracht werden können, was im Übrigen auch keiner der Prüfer gefordert habe.

Hinsichtlich der Wiederherstellung der östlichen Grenze des Flurstückes 18 (Weg) habe der Kläger in der Klausur zutreffend dargelegt, dass die Wegbreite in dem Feldriss 1994 nur an einer Stelle nachgewiesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Nachweis an drei Stellen bestehe, treffe nicht zu. Es gebe nur zwei von Ost nach West verlaufende Maßangaben. Soweit das Verwaltungsgericht behaupte, dass die von dem Kläger vorgenommene Unterstellung der Wegbreite nicht der geforderten Leistung entspreche, weil die Grenzuntersuchung habe ausgedehnt und die Richtigkeit der vorgefundenen Abmarkungen durch das Aufsuchen weiterer Abmarkungen habe untermauert werden müssen, verkenne es die Bedeutung der Wegbreite. Sie könne an jeder beliebigen Stelle des Weges rein rechnerisch ermittelt werden, was jedoch nicht zur Grenzuntersuchung gehöre. Der Kläger habe das Vorhandensein der richtigen Wegbreite nicht unterstellt, sondern aus deren überprüfter Richtigkeit gefolgert, dass das Rezessmaß von der westlichen Weggrenze richtig abgesetzt worden sei. Im Übrigen hätten die Prüfer die von dem Kläger vorgenommene Unterstellung der Wegbreite nicht beanstandet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sich der Kläger hinreichend verlässlich dazu geäußert, ob die vorgegebene Parallelität beachtet und damit die strittige Grenze ordnungsgemäß in die Örtlichkeit übertragen worden sei. Eine rechnerische Bestimmung sei nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte in Bezug auf die Frage, ob die Grenzen des Reststückes genügend weit untersucht worden seien.

Die von dem Kläger gefertigte Grenzniederschrift entspreche den Anforderungen. Das Katasterversagen werde hinreichend beschrieben. Auch seien die erforderlichen übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten aufgenommen werden. Das Verwaltungsgericht habe das für den Kläger sprechende Votum des Prüfers V_____ nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der formellen Mängel folge es dem Prüfer S_____ ohne auf den abweichenden Standpunkt des Klägers einzugehen. Die Anmerkungen des Verwaltungsgerichts zu den Ausführungen des Klägers in Bezug auf Teil 3 der Aufgabe, die die Prüfer für vertretbar gehalten hätten, seien unzutreffend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 2003 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1997 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeit des Klägers im Fach "Liegenschaftskataster" vom 16. Oktober 1995 neu zu bewerten und im Anschluss über das Prüfungsergebnis neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig. Die für den Kläger maßgebliche Übergangsregelung in § 22 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg sei außer Kraft getreten, sodass der Kläger nicht mehr zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zugelassen werden könne. Unabhängig davon sei das erstinstanzliche Urteil zutreffend.

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. März 2007 Prof. Dr. N_____ G_____ (Hochschule Anhalt) mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt, das mit Datum vom 11. Juni 2007 vorgelegt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob sich die Klage dadurch erledigt hat, dass die Übergangsregelung in § 22 Abs. 5 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng BO) in der Fassung vom 25. Juni 1997 (GVBl. I S. 68) durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 142) ersatzlos aufgehoben worden ist. Jedenfalls erweist sich das erstinstanzliche Urteil als richtig, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte die Aufsichtsarbeit im Fach "Liegenschaftskataster" vom 16. Oktober 1995 neu bewertet und im Anschluss daran über das Prüfungsergebnis neu entschiedet, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit mit "nicht ausreichend" ist, soweit sie einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm zu Recht vorgehalten worden, dass er die westliche Weggrenze durch die aufgefundenen Abmarkungen am Flurstück 20 bei der Grenzuntersuchung 1994 als sicher identifiziert angesehen hat. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G_____ vom 11. Juni 2007 zeigt nachvollziehbar auf, dass die Annahme des Klägers aus fachlicher Sicht falsch ist.

Der Senat hat zunächst keinen Anlass, die fachliche Kompetenz des Gutachters in Frage zu stellen. Prof. Dr. G_____ ist als Hochschullehrer für die Fächer Liegenschaftsvermessung und Liegenschaftsrecht an der Hochschule Anhalt in Forschung und Lehre tätig, bildet dort Studenten als Vermessungsingenieure aus und arbeitet mit der Liegenschaftsverwaltung zusammen. Daraus ergibt sich, dass der Gutachter mit dem Gegenstand der Aufsichtsarbeit hinreichend vertraut ist. Anders als der Kläger meint, ist es für eine verlässliche Beurteilung der in der Aufsichtsarbeit aufgeworfenen Fragen nicht erforderlich, dass der Sachverständige über eigene aktuelle praktische Erfahrungen als Vermessungsingenieur verfügt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Gutachter die in der Aufsichtsarbeit zu beurteilenden Vermessungen selbst hätte vornehmen dürfen. Gleiches gilt, soweit sich der Kläger gegen die Verwertung des Gutachtens wendet, weil er angesichts der Verfahrensdauer nicht mehr in der Lage sei, sich hierzu fachlich zu äußern. Es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Kläger oder seine Prozessbevollmächtigten unzumutbar gewesen wäre, zu dem ihm am 21. Juni 2007, d.h. mehr als vier Monate vor der mündlichen Verhandlung, übersandten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen.

Da in der Grenze des Flurstücks 17 gegen das Flurstück 9/7 im Jahr 1994 keine Abmarkungen gefunden worden waren und keine verwertbaren Messungszahlen für die östlichen und westlichen Grenzen des Flurstücks 9/7 vorlagen, kam es für den Aufbau dieser Grenze auf eine Übertragung der westlichen Wegegrenze in die Örtlichkeit auf der Grundlage des Katasternachweises an. Eine derartige Übertragung zunächst auf die östliche Weggrenze und dann auf die östliche Grenze des Flurstücks 17 ist möglich, weil die Aufgabenstellung von einer Grenzparallelität (parallele Wegbreite von 5,65 m, parallele Breite des Flurstücks 17 von 43,31 m) ausgeht.

Der Gutachter legt zunächst dar, dass in der westlichen Wegegrenze des Flurstücks 18 in der Grenzuntersuchung 1994 nur zwei im Rahmen der Fortführungsvermessung 1952 abgemarkte Grenzpunkte gefunden worden seien. Da die Aufgabenstellung keinen Hinweis darauf enthalte, dass es sich um die ursprünglichen Punkte handele, sei das Auffinden von zwei Grenzpunkten für eine gesicherte Identifizierung zu wenig. Selbst wenn - wie hier - das Maß zwischen beiden gefundenen Abmarkungen mit dem Katasternachweis übereinstimme, sei ein Abweichen von der Ursprungslage möglich. Daher müsse der Katasternachweis zur Kontrolle der vorgefundenen Grenzpunkte weiter ausgewertet werden. Darauf weise auch die Aufgabenstellung hin, indem sie mitteile, dass die Abmarkungen in den Grenzpunkten A und B (Riss 1952) die ursprünglichen seien und diese eine eindeutige geometrische Beziehung zu den gerade verlaufenden Grenzen des Wegflurstücks 18 hätten. Der Kandidat müsse folglich im Rahmen einer kritischen Beurteilung darauf eingehen, dass die sicher identifizierten Punkte in A und B aufzusuchen und wiederherzustellen seien.

In Bezug auf die östliche Wegeseite führt der Sachverständige aus, dass 1994 nur ein Grenzstein zwischen den Flurstücken 15, 16 und 18 aufgefunden worden sei. Die Äußerungen des Klägers zur Rückrechnung auf die Bestimmungsstücke nach Feldmaß von 1952 seien aus fachlicher Sicht unverständlich. Er erläutere weder, was unter "zurückrechnen", noch was unter "Bestimmungsstücke" verstanden werde und auch nicht, welche vorgefundenen Abmarkungen damit kontrolliert werden könnten. Dies stelle keine kritische Analyse des Ergebnisses der Grenzuntersuchung dar. Es sei vielmehr - wie bei der westlichen Weggrenze - darauf hinzuweisen, dass der laut Aufgabenstellung sicher identifizierte Punkt C aufgesucht und wiederhergestellt werden müsse. Die Bedeutung dieser Hinweise werde von dem Kläger nicht erkannt und daher auch nicht verwertet.

Eine weitere Kontrolle der vorgefundenen Abmarkungen auf der westlichen mit denen auf der östlichen Wegseite könne über die Parallelitätsbeziehung erfolgen (Rezess von 1852). Die parallele Breite des Flurstückes 18 sei im Riss 1952 durch unmittelbare Messung nachgewiesen worden. Diese Kontrolle durch Absetzen der parallelen Wegbreite habe der Kläger richtig erkannt. Er unterstelle jedoch die parallele Wegbreite, obwohl diese ausweislich des Risses 1994 nur an einer Stelle gemessen worden und kein Rechtwinkelzeichen angebracht worden sei. Anstelle der örtlichen Messung sei auch ein rechnerischer Nachweis der Parallelität möglich gewesen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger einen derartigen Nachweis habe erbringen müssen, jedenfalls fehle es insoweit bei der kritischen Beurteilung an klaren Aussagen.

Aufgrund der weiteren Parallelitätsbeziehung (parallele Breite des Flurstücks 17) könne die im Kataster nachgewiesene und festgestellte östliche Grenze dieses Flurstücks in die Örtlichkeit übertragen werden. Insoweit treffe der Kläger wiederum keine Aussagen dazu, wie die Übertragung in der Grenzuntersuchung 1994 tatsächlich erfolgt sei. Er verwechsele "rechtwinklig" mit "parallel" ("Die östliche Grenze des Flurstücks 16 und 17 wird dann mit dem verbindlichen Maß von 43,31 m aus dem Rezess etwa rechtwinklig zur wiederhergestellten Grenze des Flurstücks 17 abgesetzt".) Allerdings erkenne der Kläger richtig, dass ein Grenzstein vom parallelen Grenzabstand 43,31 m abweiche und der Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 14, 15 und 9/4 nicht aufgesucht worden sei. Dies hätte - wie das Aufsuchen bzw. Wiederherstellen der Punkte A, B, C - zur Kontrolle der Grenzwiederherstellung beitragen können.

Diesen überzeugenden Ausführungen, wonach die Annahme des Klägers, die westliche Wegseite sei 1994 sicher identifiziert, aus fachlicher Sicht falsch und eine Ausdehnung der Grenzuntersuchung erforderlich gewesen ist (Aufsuchen der Punkte A, B, C; Nachweis der Parallelität), schließt sich der Senat an.

Ebenso wenig ist - wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt hat - die Annahme des Klägers haltbar, wonach das Kataster in dem Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 16, 17, 9/7 und 9/4 versagt habe. Ein Versagen des Katasternachweises liegt dann vor, wenn er trotz vollständiger Auswertung als Unterlage für die Grenzermittlung ausscheidet, weil sich z.B. in der Örtlichkeit nicht genügend Punkte finden lassen, die hinreichend mit ihm übereinstimmen. Dies ist hinsichtlich der Grenze des Flurstückes 16 gegen das Flurstück 17 nicht der Fall.

Der Sachverständige geht zunächst - wie gezeigt - davon aus, dass die westliche und die östliche Grenze des Flurstückes 17 wiederhergestellt werden konnten. Er legt sodann nachvollziehbar im Einzelnen dar, welche Schritte für die weitere Grenzuntersuchung erforderlich sind und in der Aufsichtsarbeit hätten genannt werden müssen. Maßgeblich ist der Fortführungsriss von 1872, weil danach die Grenze des Flurstücks 17 gegen das Flurstück 16 festgestellt war (zur Grenzfeststellung vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg - VermLieg -). Der Grenzpunkt der Flurstücke 16, 17 und 18 kann dem insoweit plausiblen Sachverständigengutachten zufolge wiederhergestellt werden. Hierzu ist von der 1994 vorgefundenen Abmarkung im Grenzpunkt der Flurstücke 15, 16 und 18 auszugehen und das Maß aus dem Riss von 1872 in nördliche Richtung abzusetzen (30,5 m - 15,2 m = 15,3 m). Auch hier ermöglicht das Aufsuchen bzw. Wiederherstellen des Punktes C eine zusätzliche Kontrolle der Lage des vorgefundenen Grenzsteines.

Sodann ist dem Sachverständigen zufolge von dem wiederhergestellten Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 16, 17 und 18 das Maß aus dem Riss 1872 abzusetzen, das dort mit 43,3 m bezeichnet ist. Da die östliche Grenze der Flurstücke 16 und 17 wiederhergestellt worden sei, führe das Maß zum Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 16, 17, 9/7 und 9/4, der dem Riss von 1994 zufolge an der nordöstlichen Ecke des örtlich vorhandenen Zaunpfahles liege. Durch eine weitere, dem Riss von 1872 zu entnehmende Maßübertragung von 14,8 m könne auch der Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 15, 16 und 9/4 wieder hergestellt werden. Diese Übertragung in die Örtlichkeit führe - wie aus dem Riss von 1994 ersichtlich - zu dem Ergebnis, dass der vorgefundene Grenzstein zwischen den Flurstücken 15, 16 und 9/4 um 0,42 m nach Osten auf der östlichen Grenze der Flurstücke 15, 16 abweiche. Der Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 16 und 17 sei dann noch durch die Maße des Fortführungsrisses 1872 zur Gebäudeecke (Punkt D) zu kontrollieren. Hierzu diene das Abstandsmaß (0,3 m) von dem Gebäude in Punkt D zu dem Lotfußpunkt der Grenze zwischen Flurstück 16 und 17 sowie das Abstandsmaß (3,2 m) des vorgenannten Lotfußpunktes zum Grenzpunkt 16, 17 und 18.

Diesem für den Senat überzeugenden Vorgehen stellt der Sachverständige die Ausführungen des Klägers entgegen. Dieser habe - ohne den Katasternachweis vollständig in die Örtlichkeit zu übertragen - den Zaunpfahl als rechtmäßigen Grenzpunkt identifiziert. Die hierfür gegebene Begründung sei nicht nachvollziehbar. In der Örtlichkeit seien an der Grenze zwischen Flurstück 16 und 17 keine Abmarkungen gefunden worden. Der Kläger liefere auch keine weitere Begründung dafür, warum jetzt der "Zaunpfeiler" selbst Grenzpunkt sein solle. Er habe allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass 1994 auch der Grenzpunkt der Flurstücke 14, 15 und 9/4 hätte aufgesucht werden müssen, aber trotz der noch weiterhin möglichen Auswertung des Katasters und der Ausweitung der Grenzuntersuchung ein Katasterversagen angenommen (Sachverständigengutachten, S. 12).

Zusammenfassend hält der Sachverständige fest, dass die Annahme eines Katasterversagens aus fachlicher Sicht falsch sei. Die Grenze zwischen den Flurstücken 16 und 17 sei vielmehr nach dem Katasternachweis (Fortführungsriss 1872 in Verbindung mit der Wiederherstellung der westlichen und östlichen Grenzen des Flurstückes 17 aufgrund der Angaben aus dem Rezess und dem Riss von 1952) wiederherzustellen. In der Grenzuntersuchung 1994 sei der Katasternachweis nicht vollständig ausgewertet worden. Der Sachverständige bemerkt ferner, dass der Kläger auch nicht die Tragweite des von ihm festgestellten Katasterversagens erkannt habe. Bei einem Versagen entfalle der Gutglaubensschutz des Grundbuchs für den Katasternachweis. Die Berichtigung könne nur mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden.

Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses ist das Votum des Zweitprüfers V_____ entkräftet. Im Übrigen überzeugt der Prüfer V_____ auch insoweit nicht, als er offen lässt, ob ein Katasterversagen vorliegt, weil dies seiner Ansicht nach wegen folgerichtiger Argumentation des Klägers nicht ins Gewicht falle. Der Erstprüfer Grundmann und der Vorsitzende S_____ haben hingegen - ebenso wie der Sachverständige - zutreffend auf die bedeutsamen Folgen eines Katasterversagens hingewiesen (Verlust des Gutglaubensschutzes). Unabhängig davon hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass das Vorgehen des Klägers in der Grenzniederschrift - anders als der Prüfer V_____ meint - nicht einmal folgerichtig ist, weil sich die Beteiligten gerade nicht einig sind (Sachverständigengutachten, S. 14). Ferner zeigt der Sachverständige nachvollziehbar auf, dass schon der Lösungsweg des Klägers, den Zaunpfahl als rechtmäßigen Grenzpunkt anzuhalten, fachlich nicht haltbar ist. Die Bewertungen der Prüfer G_____ und S_____, wonach der Kläger mit diesem Vorgehen einen gravierenden Mangel offenbart, sind daher nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der von dem Sachverständigen bestätigten fachlichen Fehler in der angefertigten Grenzniederschrift kann auf das Sachverständigengutachten vom 11. Juni 2007 (S. 13 bis S. 15 oben) Bezug genommen werden. Diesen überzeugenden Ausführungen ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Kläger geltend macht, dass nach der Aufgabenstellung lediglich das Ergebnis der Grenzuntersuchung habe beurteilt werden müssen, während die Prüfer auch eine Diskussion des Verfahrens gefordert hätten, zeigen insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen, dass eine strikte Trennung, wie sie der Kläger verlangt, nicht möglich ist. Das Ergebnis der Grenzuntersuchung einer Fortführungsvermessung wird grundsätzlich in einem Fortführungsriss nachgewiesen. Für die Beurteilung dieses Ergebnisses ist es erforderlich, auch den Hergang der Grenzuntersuchung, d.h. das Zustandekommen des Ergebnisses und die Vorgehensweise des Vermessenden einzubeziehen. Nur dann kann beurteilt werden, ob die in der Messung gefundenen Ergebnisse mit dem Katasternachweis übereinstimmen. Abweichende Maßangaben (z.B. hier im Punkt D) können - was auch der Sachverständige überzeugend dargelegt hat - bei der Wiederherstellung der Grenzen eine Rolle spielen. Dass es sich - wie der Kläger meint - von vornherein um Selbstverständliches handelt, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich. Daher durfte der Prüfer S_____ dem Kläger u.a. vorhalten, dass er die Abweichung vom Riss 1872 nicht einmal gesehen, geschweige denn diskutiert habe.

Der weitere Einwand, der sich auf die Ausführungen des Klägers zu dem 1994 aufgefundenen Grenzstein zwischen den Flurstücken 15, 16 und 18 bezieht (Aufsichtsarbeit, S. 1 unten: "Bedauerlicherweise..."), wird durch das Sachverständigengutachten entkräftet, das die Ausführungen für nicht nachvollziehbar hält. Hierbei kann offen bleiben, ob von dem Kläger insoweit mit dem Verwaltungsgericht eine Berechnung verlangt werden konnte. Denn jedenfalls fehlt es auch ohne nachgewiesene Berechnung an einer kritischen Grenzanalyse, weil der Kläger nicht erläutert, was unter "zurückrechnen" bzw. "Bestimmungsstücken" zu verstehen ist, und nicht darlegt, welche vorgefundenen Abmarkungen damit kontrolliert werden können. Angesichts dessen kommt der Sachverständige zu dem plausiblen Ergebnis, dass die Ausführungen des Klägers aus fachlicher Sicht unverständlich blieben (Sachverständigengutachten, S. 5).

Soweit der Kläger ferner den Vorhalt des Verwaltungsgerichts rügt, wonach die Wegbreite (Flurstück 18) nicht einmal, sondern in den Rissen 1994 und 1952 dreimal nachgewiesen sei, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts kommt keine eigenständige Bedeutung zu (Urteil, S. 12, letzter Absatz), sondern sie ist in die Würdigung der klägerischen Annahme eingebettet, dass die westliche Weggrenze sicher identifiziert sei. Dies trifft - wie oben dargelegt - gerade nicht zu. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Wegbreite in dem Riss von 1994 nur einmal nachgewiesen ist (so auch das Sachverständigengutachten, S. 6), reicht die dokumentierte Messung zum Nachweis der Parallelität nicht aus. Dies hat der Sachverständige im Einzelnen überzeugend dargelegt. Die Unterstellung des Klägers, dass eine Messung auch an der nördlichen Ecke des Flurstückes 20 erfolgt sei, greift somit zu kurz und ist ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar (Sachverständigengutachten, S. 6 Mitte). Der Kläger hätte darlegen müssen, an welcher Stelle und auf welche Weise der parallele Abstand tatsächlich nachgewiesen worden ist. Dies ist in der Aufsichtsarbeit nicht geschehen. Ob alternativ auch ein rechnerischer Nachweis hätte erbracht werden müssen, kann nach alledem offen bleiben.

Das Vorbringen des Klägers zur Untersuchung des Reststückes zeigt nicht auf, dass die Prüfer G_____ und S_____ seine Ausführungen zu Unrecht als unzureichend beanstandet haben. Dass diese Ausführungen (Aufsichtsarbeit, S. 3 unten, S. 4 oben) - wie der Prüfer S_____ in seiner Stichentscheidung rügt - unklar sind, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Hat der Kläger - wie er nunmehr vorträgt - aufgrund der festgestellten Grenzen keine Notwendigkeit zu einer weiteren Untersuchung gesehen, so hätte er dies in der Aufsichtsarbeit darlegen können und müssen. Im Übrigen geht auch der Prüfer Voss in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 1999 davon aus, dass präzisere Aussagen hierzu in der Aufsichtsarbeit fehlen, der Kläger jedoch letztlich zu dem richtigen Ergebnis komme, dass eine weitere Abmarkung des Reststückes nicht erforderlich gewesen sei. Die bloße Ergebnisrichtigkeit ist jedoch schon im Hinblick auf die Aufgabenstellung nicht ausschlaggebend.

Hinsichtlich der formellen Mängel der Grenzniederschrift hat das Verwaltungsgericht festgestellt (UA, S. 15 Mitte), dass diese erkennbar nicht tragend für die Bewertung der Arbeit gewesen seien. Insoweit gehen die Rügen des Klägers ins Leere. Unabhängig davon zeigt das Sachverständigengutachten überzeugend auf, dass - von unterlassenen Streichungen abgesehen - weitere formelle Mängel vorliegen. Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt, dass der Kläger das von ihm angenommene Katasterversagen nicht zutreffend behandelt habe, weil er zu einer Grenzfeststellung komme, die auf dem zwischen den Beteiligten strittigen örtlich erkennbaren Grenzverlauf (Zaunpfahl) beruhe und somit eine Einigung der Beteiligten gerade nicht erzielt worden sei. Dies führt auch das Sachverständigengutachten noch einmal ausführlich und überzeugend aus (Gutachten, S. 14). Versagt der Katasternachweis, kann die Grenze nur festgestellt werden, wenn sich die Beteiligten einigen. Geschieht dies nicht, darf die strittige Grenze nicht so behandelt werden, als sei sie wiederhergestellt worden. Dennoch geht der Kläger in der Grenzniederschrift von einer derartigen Wiederherstellung aus.

Die Ausführungen der Berufung zum dritten Aufgabenkomplex sind nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht zwar - beiläufig - Kritik an den Ausführungen des Klägers geäußert, jedoch zugleich zutreffend erkannt hat, dass die Prüfer diese Ausführungen letztlich für vertretbar gehalten haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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