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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: OVG 12 B 71.07
Rechtsgebiete: IngG Bln


Vorschriften:

IngG Bln § 1
IngG Bln § 2
IngG Bln § 2 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 12 B 71.07

Verkündet am 27. November 2008

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, die ehrenamtliche Richterin Golz und den ehrenamtlichen Richter Hardel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Nachdem er das Studium im Studiengang Biologie an der Freien Universität Berlin und an der Universität Marburg begonnen hatte, setzte der Kläger von September 1992 bis September 1993 seine Hochschulausbildung über drei Trimester am University College London fort und erwarb dort am 1. November 1993 den Abschluss "Master of Science" in der Fachrichtung "Conservation". Im Anschluss wechselte er an die Universität Hamburg und schloss dort unter Anrechnung seiner am University College London gefertigten Abschlussarbeit ("Nunhead Cemetery, London, United Kingdom" - A case study of the assessment of the nature conservation value of an urban woodland and associated habitats -) als Diplom-Arbeit das Studium der Biologie am 20. April 1994 mit der Diplom-Hauptprüfung ab. Mit Urkunde vom 20. März 2006 verlieh die Technische Universität Berlin dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Dissertation mit dem Titel "A framework of values and criteria for interdisciplinary evaluations of nature and landscapes" den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften.

Im Januar 1997 beantragte der Kläger bei der Technischen Universität Berlin die Anerkennung seiner bis dahin erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und berufspraktischen Tätigkeiten für ein Studium im Studiengang Landschaftsplanung. Daraufhin wurde ihm durch Bescheid vom 27. Januar 1997 mitgeteilt, dass der Vorsitzende des Diplom-Prüfungsausschusses für den Studiengang Landschaftsplanung seine Leistungen als Diplom-Vorprüfung und als Projekt mit praktischem Schwerpunkt im Rahmen der Diplom-Hauptprüfung anerkannt habe. Damit würden im Falle der Zulassung zur Prüfung fünf Fachsemester anerkannt. Dagegen erhob der Kläger im Dezember 1997 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin die beklagte Technische Universität durch Urteil vom 25. Mai 2005, die am University College London gefertigte Abschlussarbeit des Klägers als Diplomarbeit im Studiengang Landschaftsplanung anzuerkennen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Den daraufhin mit dem Ziel einer weitergehenden Anrechnung und Anerkennung von Vorleistungen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 2005 hat der Senat durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 abgelehnt.

1993 beantragte der Kläger bei der damaligen Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin die Genehmigung zum Führen des ihm am 1. November 1993 verliehenen Grades "Master of Science in Conservation" in der deutschen Form "Diplom-Ingenieur Landschaftsplanung". Nach Ablehnung im Verwaltungsverfahren erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Die Klage wurde mit Urteil vom 22. November 1996 abgewiesen. Im gleichfalls erfolglos gebliebenen Berufungsverfahren (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 - OVG 5 B 22.97) stellte der Kläger den Hilfsantrag, ihm die Genehmigung zur Führung einer entsprechenden deutschen Berufsbezeichnung (z.B. Diplom-Ingenieur Landschaftsplanung) zu erteilen. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde der Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen, da er - der Beklagte hatte seine Zustimmung versagt - eine nicht sachdienliche Klageerweiterung beinhalte. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 ist rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2001 (BVerwG 6 B 35.00) die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen hat.

Im Oktober 1996 beantragte der Kläger beim damaligen Bezirksamt Schöneberg von Berlin die Genehmigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur Landschaftsplanung" führen zu dürfen. Im Verwaltungsverfahren teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Stellungnahme vom 6. August 1997) mit, dass ein Biologiestudium mit einem einjährigen Kurs in "Science in Conservation" (Natur- oder Umweltschutz bzw. -bewahrung, nicht: "Planung") nicht zum Berufsbild des Landschaftsplaners in Deutschland führe. Soweit der Kläger die Zugangsvoraussetzungen für eine Lehrtätigkeit in Großbritannien anführe, sei dies unbeachtlich, weil er in Deutschland keine Lehrtätigkeit aufnehmen wolle. Bei dem vom Kläger absolvierten Master-Kurs handele es sich nicht um eine Ausbildung, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf in Großbritannien eröffne, sondern um eine Postgraduierten-Ausbildung, wie sie an vielen europäischen Hochschulen aufbauend auf einem ersten Hochschulabschluss angeboten werde. Diese Postgraduierten-Ausbildung eröffne auch nicht die Mitgliedschaft in einem der in der Richtlinie 89/48/EWG genannten Berufsverbände. Nach der beantragten Berufsbezeichnung hätte der Kläger in Großbritannien eine Ausbildung in "Landscape planning" oder "Country planning" durchlaufen müssen. Daraufhin versagte das Bezirksamt die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 12. August 1997. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 20. Januar 1999 erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999).

Die am 26. März 1999 daraufhin erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Berlin wies das Gericht mit Urteil vom 2. September 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zunächst keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung nach den Vorschriften des Berliner Ingenieurgesetzes. Soweit es danach um Gleichwertigkeit seiner in Großbritannien absolvierten Ausbildung mit einer in Deutschland durchgeführten Ingenieurausbildung gehe, stehe nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 bereits verbindlich fest, dass diese Gleichwertigkeit nicht gegeben sei. Ein Anspruch ergebe sich auch weder aus § 2 a des Berliner Ingenieurgesetzes noch auf der Grundlage europäischen Rechts. Insbesondere könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Richtlinien 89/48/EWG bzw. 92/51/EWG stützen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, die der Senat mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 zugelassen hat. Unter umfangreicher erneuter Darlegung seines langjährigen Standpunktes macht der Kläger geltend, dass sich ein Anspruch auf Genehmigung für ihn bei einer korrekten Anwendung des europäischen Rechts ergebe. Der Kläger verweist dazu auf die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und darauf, dass das Land Berlin die Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes vom 15. Dezember 2007 (ABl. S. 628) in das Ingenieurrecht umgesetzt habe. Die aufgrund des Diploms Master of Science in Conservation ermöglichte Aufnahme und Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Großbritannien sei mit durch das Diplom des Studiengangs Landschaftsplanung ermöglichten Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung "Ingenieur Landschaftsplanung" nicht so verschieden, dass ein Übergang vom einen zum anderen nur möglich sei, wenn sich der Kläger einer neuen Ausbildung unterziehe.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 2005 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Schöneberg von Berlin vom 12. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes Schöneberg von Berlin vom 10. März 1999 zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur Landschaftsplanung" zu erteilen,

hilfsweise,

über den Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur Landschaftsplanung" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

weiterhin hilfsweise,

ihr in Bezug auf die vorgelegte Unterlage des Europäischen Bürgerbeauftragten eine Erklärungsfrist einzuräumen.

Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten ist der Antrag entnommen worden,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen fest und bezieht sich zur Begründung seines Standpunktes auf den Inhalt des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts.

Während des laufenden Verwaltungsstreitverfahrens hat der Kläger im Jahre 2003 beim "Europäischen Bürgerbeauftragten" eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission erhoben. Er hat dabei die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland verlangt. Mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2003 hat der Bürgerbeauftragte festgestellt, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission nicht vorliege und der Fall damit abgeschlossen werde. Zur Begründung dafür wird in der Entscheidung ausgeführt: Zur Führung des Titels Ingenieur in Deutschland benötige der Beschwerdeführer eine Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation. Eine solche Anerkennung könne nur verliehen werden, wenn der Antragsteller sämtliche Qualifikationsvoraussetzungen erfülle, um den betreffenden Beruf im Herkunftsmitgliedstaat auszuüben. Den Angaben der britischen Behörden zufolge sei jedoch mit dem Diplom "Master of Science in Conservation" keine berufliche Qualifikation verbunden, die im Vereinigten Königreich Zugang zur Ausübung des Ingenieurberufs gewähre. Infolgedessen ergebe sich aus der Qualifikation des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Anerkennung seines Diploms, um in Deutschland den Titel Ingenieur führen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten des Verwaltungsstreitverfahrens (Bd. I bis IV sowie 2 Anlagen Heftungen), die Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) sowie die Akten des Verwaltungsstreitverfahrens VG 3 A 338.94/OVG 5 B 22.97/BVerwG 6 B 35.00 (Bd. I bis III) Bezug genommen. Die genannten Akten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht Berlin in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, ihm die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu genehmigen. Dabei ist für die Beurteilung des Klagebegehrens auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats bestehende Rechtslage abzustellen.

1. Nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323, geändert durch Gesetze vom 13. Oktober 1992 - GVBl. S. 308, Gesetz vom 10. Juni 1993 - GVBl. S. 252, Gesetz vom 24. Februar 2006 - GVBl. S. 205, und Gesetz vom 15. Dezember 2007 - GVBl. S. 628) darf die Berufsbezeichnung Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil er das Ingenieurstudium in der Fachrichtung Landschaftsplanung der Technischen Universität Berlin jedenfalls bisher nicht zum Abschluss gebracht hat.

Auf § 2 IngG kann der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch gleichfalls nicht mit Erfolg stützen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 IngG wird eine Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt, wenn das vorgelegte Zeugnis einer ausländischen Hochschule einem Zeugnis nach § 1 Nr. 1 IngG gleichwertig ist. Der in Großbritannien erworbene Abschluss eines "Master of Science in Conservation" ist nicht gleichwertig mit einem in Deutschland abgeschlossenen Ingenieurstudium der Fachrichtung Landschaftsplanung. Ob die mangelnde Gleichwertigkeit bereits für alle Beteiligten verbindlich auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 in der Sache OVG 5 B 22.97 feststeht, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, kann für das Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls hat der ebenfalls rechtskräftig abgeschlossene langjährige Prüfungsrechtsstreit des Klägers mit der Technischen Universität Berlin ergeben, dass eine Gleichwertigkeit nicht gegeben ist. Dazu kann auf den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2007 im Verfahren OVG 12 N 8.07 Bezug genommen werden. Der Kläger verkennt nach wie vor, dass der von ihm in Großbritannien erworbene Abschluss in erster Linie einen biologisch-naturschutzrechtlichen, nicht aber einen ingenieurtechnischen Charakter hat. Das Studium der Landschaftsplanung in Deutschland beinhaltet hingegen in erster Linie ingenieurtechnisch-planerische, nicht aber naturschutzfachliche Fragestellungen.

Soweit § 2 Abs. 4 IngG darüber hinaus bestimmt, dass einer Genehmigung nicht bedarf, wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach Maßgabe des § 34 a des Berliner Hochschulgesetzes zu führen, liegt auch diese Voraussetzung nicht vor. Vielmehr ist das Begehren des Klägers, seinen britischen Grad Master of Science in Conservation in Deutschland als "Diplom-Ingenieur Landschaftsplanung" führen zu dürfen, in den zuvor beschriebenen Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden.

Schließlich ergibt sich ein Anspruch für den Kläger auch nicht aus § 2 a Abs. 1 Nr. 1 IngG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, weil der in Großbritannien erworbene Grad eines Master of Science in Conservation für den Zugang zum Ingenieurberuf in Großbritannien weder erforderlich ist noch einen Zugang zum Ingenieurberuf in Großbritannien ermöglicht. Bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen darauf hingewiesen, dass in Großbritannien die Ausbildungsgänge in "Landscape planning" oder "Country planning" zum Berufsbild eines Ingenieurs für Landschaftsplanung führen. Darüber hinaus hat der Europäische Bürgerbeauftragte in seiner zitierten Entscheidung vom 10. Oktober 2003 nach Einholung einer Stellungnahme der britischen Regierung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vom Kläger in London erworbene Abschluss keinen Zugang zum Ingenieurberuf in Großbritannien ermöglicht.

Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 2 a Abs. 1 Nr. 2 IngG. Danach erhält die Genehmigung, wer den Ingenieurberuf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die er in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben hat. Der Kläger hat einen Ingenieurberuf in Großbritannien nie ausgeübt. Soweit in § 2 a Abs. 2 IngG in der Fassung vom Februar 2006 zusätzlich bestimmt worden ist, die zweijährige Berufserfahrung nach Abs. 1 Nr. 2 dürfe nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätige, so ist diese Regelung dahin zu verstehen, dass es sich um einen Ausbildungsnachweis handeln muss, der in Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben worden ist. Ein solcher Ausbildungsnachweis liegt für den Kläger nicht vor. Im Übrigen definiert § 2 a Abs. 4 des Ingenieurgesetzes den Ausbildungsnachweis im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 als eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität usw. absolviert worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil der Kläger in London lediglich ein einjähriges Ergänzungsstudium absolviert hat.

2. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Hilfe einer durch das europäische Recht veranlassten erweiterten Auslegung der nationalen Rechtsnormen oder aus einer unmittelbaren Anwendung europäischer Rechtsnormen herleiten. Auf der europäischen Ebene sind die bisher maßgeblichen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG mittlerweile durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abgelöst worden. Dies ergibt sich unmittelbar aus Artikel 62 der Richtlinie 2005/36/EG. Damit ist für die Wirkungsweise des europäischen Rechts auf die Richtlinie vom 7. September 2005 abzustellen.

Artikel 1 der Richtlinie beschreibt den Gegenstand der Bestimmungen. Dort heißt es, dass die Richtlinie die Vorschriften festlegt, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden Aufnahmemitgliedstaat genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden Herkunftsmitgliedstaat genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. In diesem Sinne ist übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall die Bundesrepublik Deutschland der Aufnahmemitgliedstaat, das Vereinigte Königreich der Herkunftsmitgliedstaat. Nach Auffassung des Senats ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Ingenieurberuf in Deutschland um einen im Sinne des europäischen Rechts reglementierten Beruf handelt, weil die inhaltlichen Voraussetzungen in den Ingenieurstudiengängen und die Berufsbezeichnung in den Ingenieurgesetzen der Länder festgeschrieben worden sind.

Weiterhin würde eine Anwendung oder Heranziehung der in der Richtlinie beschriebenen Regelungen voraussetzen, dass der Kläger im Herkunftsmitgliedstaat Großbritannien eine Berufsqualifikation erworben hätte, die ihn berechtigte, dort denselben Beruf, also den Ingenieurberuf, auszuüben. Genau daran fehlt es. Mit seinem in Großbritannien absolvierten Aufbaustudiengang hat der Kläger für das Vereinigte Königreich gerade nicht den Zugang zu dem auch dort reglementierten Beruf des Ingenieurs durchlaufen. Das aber wäre der entscheidende Ausgangspunkt für alle weiteren Überlegungen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, in Deutschland die Berufsbezeichnung Ingenieur führen zu dürfen, wenn er in Großbritannien einen Zugang zu diesem Beruf nicht gefunden hat. Genau dies aber ist bereits die zentrale Aussage in den Stellungnahmen der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen, die im Laufe des langjährigen Verfahrens eingeholt worden sind. Auch in der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 10. Oktober 2003 heißt es ausdrücklich, das Diplom "Master of Science in Conservation" ermögliche nicht den Zugang zum Ingenieurberuf im Vereinigten Königreich. Soweit der Kläger immer wieder auf britische Vorschriften im Zusammenhang mit der Lehrerbildung Bezug genommen hat, für die das Diplom "Master of Science in Conservation" vorausgesetzt oder jedenfalls nützlich sei, kann es darauf nicht ankommen. Der Kläger begehrt nicht die Anerkennung einer Lehrerausbildung oder einer Lehrerberufsbezeichnung in Deutschland, sondern möchte in Deutschland die Berufsbezeichnung Ingenieur für Landschaftsplanung führen.

Muss festgestellt werden, dass der Kläger im Vereinigten Königreich nicht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt ist, und folglich einen Zugang zum Ingenieurberuf im Herkunftsmitgliedstaat nicht gefunden hat, so kann, ohne dass es auf weitere Einzelheiten ankommt, die Richtlinie 2005/36/EG keine Antwort auf die Frage enthalten, was in Deutschland ergänzend verlangt werden dürfte oder nicht dürfte, um ihm die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur zu erlauben. Genau dieses Ergebnis galt im Übrigen auch zuvor in Anwendung der außer Kraft getretenen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG. Angesichts dessen kann der Kläger einen Anspruch aus einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG nicht herleiten. Ebenso wenig kommt in Betracht, das nationale Recht des Landes Berlin in Bezug auf die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur in einer durch die Richtlinie 2005/36/EG erforderten erweiterten Auslegung zu seinen Gunsten anzuwenden.

Vielmehr gilt, dass der Kläger, wenn er im Vereinigten Königreich kein Ingenieur ist, auch auf der Grundlage des europäischen Rechts ohne eine neue oder ergänzte Ausbildung auch in Deutschland nicht Ingenieur werden kann.

Auch der im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Neubescheidungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, vor einer Ablehnung des Antrages auf Verwaltungsebene habe ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die rechtlichen Voraussetzungen für die Führung der Berufungsbezeichnung "Ingenieur Landschaftsplanung" durch die Auferlegung von Anpassungs- oder Fortbildungsmaßnahmen zu erfüllen, trifft dies nicht zu. Nach der Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG in das Ingenieurgesetz des Landes Berlin, ist für eine solche Interpretation, die das nationale Recht nicht vorsieht, kein Raum. Im Übrigen ist dem Kläger - wie sich im Rechtsstreit gegen die Technische Universität Berlin ergeben hat - hochschulrechtlich die Möglichkeit eröffnet, das Ingenieurstudium in der Fachrichtung Landschaftsplanung der Technischen Universität Berlin unter weitreichender Anerkennung und Anrechnung zuvor erbrachter Studienleistungen fortzusetzen und abzuschließen.

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eine Erklärungsfrist in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 10. Oktober 2003 beantragt hat, hat der Senat dem nicht entsprochen. Das der Entscheidung zugrunde liegende Verfahren beim Europäischen Bürgerbeauftragten ist vom Kläger selbst betrieben worden. Dementsprechend ist ihm die Entscheidung vom 10. Oktober 2003 bekannt gegeben worden. In der Vorbereitung des Entscheidungstermins des Senats bestand mithin keine Veranlassung, der Klägerseite die genannte Unterlage nochmals zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu übersenden; insbesondere musste und durfte davon ausgegangen werden, dass der Kläger seiner Prozessbevollmächtigten die genannte Unterlage zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt haben würde. Der Kläger muss sich zurechnen lassen, wenn dies nicht geschehen ist.

Möglicherweise hätte der Senat in Respekt vor der Prozessbevollmächtigten des Klägers als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege die begehrte Erklärungsfrist gleichwohl gewährt, wenn die Entscheidung vom 10. Oktober 2003 im Verfahren bisher nicht angesprochene, für den Entscheidungsgang und die Überzeugungsbildung des Senats wichtige Gesichtspunkte enthielte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die zentrale Aussage der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten, dass der Kläger aufgrund seiner in London absolvierten Zusatzausbildung nicht den Zugang zum Ingenieurberuf im Vereinigten Königreich erreicht habe, findet sich vielmehr - und zwar ausdrücklich und an zentraler Stelle - bereits in den zitierten Äußerungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen aus den Jahren 1997 und 1999. Der Gesichtspunkt, um den es geht, war deshalb bereits im Verwaltungsverfahren Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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