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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: OVG 12 L 16.06
Rechtsgebiete: GKG, TEHG, ZuG 2007
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 39 Abs. 2 | |
TEHG § 6 | |
ZuG 2007 § 18 Abs. 1 |
OVG 12 L 16.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ... und die Richter am Oberverwaltungsgericht ... und ... am 6. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. November 2005 geändert. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 825.000,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 30 Millionen EUR zu hoch festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Dies gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, § 53 Abs. 3 GKG. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vollständige Versagung ihres Antrags auf Zuteilung von Berechtigungen nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz und dem Zuteilungsgesetz 2007 für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Begehrens hat das Verwaltungsgericht an dem Marktpreis der begehrten Berechtigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gemessen und den sich hieraus ergebenden Betrag (66 Millionen EUR) nach § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Millionen EUR begrenzt. Dem vermag der Senat so nicht zu folgen. Die Berechtigungen werden den Anlagenbetreibern (gemäß § 18 Satz 1 ZuG 2007 kostenlos) zugeteilt, um im Umfang der Zuteilung die Treibhausgas emittierenden Anlagen weiter betreiben und der Pflicht zur jährlichen Abgabe der Berechtigungen für die tatsächlich verursachten Emissionen nach § 6 Abs. 1 TEHG nachkommen zu können. Die Zuteilung von Berechtigungen ist insoweit lediglich ein Element des Systems von Zuteilung, Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen, dem die betroffenen Anlagenbetreiber durch das Treibhausgasemissionshandelsrecht unterworfen werden. Der einzelne Anlagenbetreiber kann über die ihm zugeteilten Berechtigungen bei Weiterführung des Betriebes nicht zur Gänze frei verfügen, etwa damit Handel treiben, sondern unterliegt in Höhe der tatsächlichen Kohlendioxid-Emissionen der jährlichen Abgabepflicht. Der Wert der Berechtigungen liegt für einen Anlagenbetreiber deshalb nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie in ihrem Marktpreis, sondern zuvorderst in der Bedeutung, die sie für die Weiterführung der Anlage haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht lediglich die Höhe der Zuteilung im Streit steht, sondern die Grundentscheidung der Emissionshandelsstelle, einer Anlage für die Zuteilungsperiode überhaupt keine Berechtigungen zuzuteilen und den Betreiber auf diese Weise von dem gesetzlichen System des Emissionshandels mit der danach vorgesehenen kostenlosen Zuteilung auszuschließen. Eine solche Entscheidung entzieht der Anlage eine Grundlage für den weiteren Betrieb. Es erscheint deshalb sachgerecht, entsprechend dem Vorschlag der Verfahrensbeteiligten die Empfehlungen des Streitwertkataloges für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen (dort Ziffer 19.1.1) aufzugreifen und hier 2,5 % der Investitionen anzusetzen, die die Antragstellerin im Falle einer Beschaffung der benötigten Berechtigungen zu Marktpreisen aufwenden müsste. Der sich hiernach ergebende Betrag von 1.650.000,00 EUR ist wegen des bloß vorläufigen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz zur Hälfte anzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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